BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 198/18 -
gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2017 - 2 Ws 18/17, 2 Ws 53/17, 2 Ws 54/17, 2 Ws 55/17 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2020
einstimmig beschlossen:
1
1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
2
2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
3
a) Das gegen den Richter Landau gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.
4
b) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte Richter ‒ wie hier im Falle des Richters Voßkuhle − nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Der Richter Voßkuhle gehört der 3. Kammer des Zweiten Senates nicht an.
5
c) Soweit der Beschwerdeführer außerdem die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.
6
Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7 m.w.N.).
7
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.