BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1983/05 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. März 2007 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
gerichtliche Entscheidungen über den Antrag eines Gefangenen,
die Vollzugsanstalt zu verpflichten, ihn in eine
sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen.
2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich in der
Justizvollzugsanstalt Celle zur Verbüßung einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Zwei Drittel der Strafe
werden am 9. Januar 2008 verbüßt sein. Der für den
Beschwerdeführer erstellte Vollzugsplan befürwortet seit
August 2004, mit Fortschreibungen vom Februar und Juli 2005,
die Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung gemäß
§ 9 Abs. 2 StVollzG. Seit Juli 2004 hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben an sozialtherapeutische
Einrichtungen erfolglos versucht, einen Therapieplatz für
sich zu finden. In den beiden Vollzugsplanfortschreibungen
aus dem Jahr 2005 sind diese Versuche jeweils mit dem Vermerk
dokumentiert, der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrfach
vergeblich um Aufnahme in einer sozialtherapeutischen Anstalt
bemüht.
3
2. Am 19. März 2005 beantragte der
Beschwerdeführer bei der Vollzugsanstalt, ihn in eine
sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung zu verlegen.
Er habe zuerst leichtgläubig den Versicherungen des
psychologischen Dienstes vertraut, dass es nicht Pflicht der
Justizvollzugsanstalt, sondern allein seine Aufgabe sei, sich
um einen Therapieplatz zu kümmern. Die Auffassung, dass er
als Betroffener selbst bei allen Abteilungen oder Anstalten,
die ihm in Frage zu kommen schienen, eine Aufnahme zu
beantragen habe, widerspreche jedoch der gesetzlichen
Vorschrift des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG, die
derartiges nicht vorsehe. Die nach § 9 Abs. 2 StVollzG
notwendige Zustimmung der sozialtherapeutischen Anstalt könne
seinem Verlegungsantrag nicht entgegengehalten werden, da die
Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde ersetzt werden könne.
Eine Alternative zur Verlegung in die Sozialtherapie bestehe
nicht. Die Einweisungskommission habe festgestellt, dass
Maßnahmen des sozialen Trainings innerhalb der
Justizvollzugsanstalt keinen Erfolg versprächen. Für die
Durchführung sozialtherapeutischer Maßnahmen innerhalb der
Justizvollzugsanstalt Celle fehlten nach Mitteilung der
Psychologin, Frau P., die notwendigen Voraussetzungen.
4
3. Unter dem 15. Juni 2005 beantragte der
Beschwerdeführer beim Landgericht Lüneburg,
5
1. die Anstalt zu verpflichten, die bereits im
Vollzugsplan vom 3. August 2004 festgeschriebene
Behandlungsmaßnahme der Sozialtherapie durch die gleichfalls
zugesagte Verlegung in eine entsprechende
sozialtherapeutische Behandlungseinrichtung ohne weiteren
Zeitverzug vorzunehmen, und
6
2. die Vollzugsbehörde zu verpflichten, seinen
am 19. März 2005 in diesem Sinne gestellten
Verlegungsantrag, der bislang unbeantwortet geblieben sei,
unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu
bescheiden.
7
Ihm sei fälschlich mitgeteilt worden, er
selbst müsse die Behandlungsvoraussetzungen für die
Sozialtherapie schaffen. Dazu sei ihm eine Anschriftenliste
der sozialtherapeutischen Anstalten ausgehändigt und erklärt
worden, er solle sich zur Dokumentation seiner
Therapiemotivation selbst dort bewerben. Diesem Hinweis sei
er gefolgt, habe aber feststellen müssen, dass die von ihm
angeschriebenen Anstalten entweder nur Sexualstraftäter
aufnähmen oder seine Aufnahme mit der Begründung ablehnten,
die Mittel und Programme seien für seine Behandlung nicht
ausgelegt. Die Vollzugsbehörde habe seit August 2004 keine
Anstalten unternommen, die Voraussetzungen für die bei ihm
angezeigte Therapie zu schaffen. Der psychologische Dienst
habe ihm im November 2004 lediglich mitgeteilt, er könne sich
um einen Therapieplatz in Straubing/Bayern bewerben. Dies
habe sich als Fehlinformation erwiesen, da in Straubing
ausschließlich Sexualstraftäter aufgenommen würden.
8
Auf einen von ihm gestellten Antrag,
sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen innerhalb der
Justizvollzugsanstalt Celle einzuleiten bzw. Alternativen zu
prüfen, habe er am 4. März 2005 eine Absage
erhalten mit der Begründung, dass die gewünschten
Therapiemaßnahmen nur im Rahmen einer
sozialtherapeutischen Anstalt durchzuführen und in der
Justizvollzugsanstalt Celle die Bedingungen dafür nicht
gegeben seien.
9
Insgesamt sei festzustellen, dass die
Justizvollzugsanstalt sich um die Umsetzung der von ihr
als notwendig erachteten Maßnahmen nicht bemüht habe.
Die Verlegung anzuordnen, obliege dem Leiter der
Justizvollzugsanstalt. Eine fehlende Zustimmung der
aufnehmenden Einrichtung könne durch die Aufsichtsbehörde
ersetzt werden. Dies setze jedoch die Verlegungsanordnung
voraus, die nie erfolgt sei. Die an ihn gestellte
Anforderung, sich um einen Therapieplatz zu bemühen, habe
keine gesetzliche Grundlage. Die Justizvollzugsanstalt habe
sich damit dem gesetzlichen Auftrag entzogen, der sie
verpflichte, für eine notwendige Behandlungsmaßnahme die
Voraussetzungen zu schaffen. Die Umsetzung der
Verlegungsmaßnahme sei dringend geboten. Die niedersächsische
Ausführungsverordnung zur Sozialtherapie gehe von einer
Verlegung spätestens zwei, frühestens vier Jahre vor dem
frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt aus. In seinem Fall sei
der Zweidrittelzeitpunkt am 9. Januar 2008 erreicht.
Bedingung für seine Entlassung zu diesem Zeitpunkt sei eine
positive Legalprognose, die nur dann erfolgen könne, wenn die
notwendigen Persönlichkeitsveränderungen durch eine bis dahin
abgeschlossene erfolgreiche Therapie erreicht worden
seien.
10
4. Die Vollzugsanstalt machte geltend, eine
Verlegung könne nicht erfolgen, weil es an der nach § 9
Abs. 2 Satz 2 StVollzG erforderlichen Zustimmungserklärung
des Leiters einer aufnahmebereiten sozialtherapeutischen
Einrichtung fehle. In Niedersachsen gebe es keine
übergeordnete Stelle, die zwangsweise eine Einweisung in eine
sozialtherapeutische Einrichtung verfügen könne. Eine
Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der
Vollzugsanstalt Straubing sei vom Beschwerdeführer abgelehnt
worden, da er aufgrund der reduzierten Besuchs- und
Kontaktmöglichkeiten Angst um den Bestand seiner Ehe gehabt
habe.
11
5. Das Landgericht Lüneburg wies den Antrag
des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 26. August 2005 als
unbegründet zurück. Die Justizvollzugsanstalt Celle handele
ermessensfehlerfrei, wenn sie derzeit eine Verlegung in eine
sozialtherapeutische Anstalt nicht anordne. Gemäß § 9
Abs. 2 Satz 2 StVollzG bedürfe die Verlegung der Zustimmung
des Leiters der aufnehmenden sozialtherapeutischen Anstalt.
Eine solche Zustimmung liege bislang nicht vor. Ob die
Vollzugsanstalt den Beschwerdeführer in seinen Bemühungen,
die Aufnahme in eine sozialtherapeutische Anstalt zu
erreichen, ausreichend unterstützt habe, sei in diesem
Verfahren nicht zu entscheiden. Bei dem vom Beschwerdeführer
geforderten Bemühen um seine Aufnahme in eine
sozialtherapeutische Anstalt handele es sich nicht um eine
Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem
Gebiete des Strafvollzuges. Anfechtbar wären gegebenenfalls
die Bescheide der die Aufnahme ablehnenden
sozialtherapeutischen Anstalten.
12
6. Die gegen diesen Beschluss erhobene
Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Celle mit
Beschluss vom 1. November 2005 als unzulässig. Die besonderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG
seien nicht gegeben. Der Senat halte an seiner Rechtsprechung
fest, wonach die Zustimmung des Leiters einer
sozialtherapeutischen Anstalt nach § 9 Abs. 2 StVollzG
kein verwaltungsinterner Vorgang, sondern eine selbständig
anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG
sei. Die Frage, ob eine Ablehnung der Aufnahme des Gefangenen
allein wegen Erschöpfung der Kapazitäten der
sozialtherapeutischen Anstalt rechtmäßig sei, sei daher in
dem vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.
13
7. Die sozialtherapeutische Einrichtung der
Justizvollzugsanstalt Lingen lehnte mit Bescheid vom 19.
September 2005 ein Aufnahmeersuchen des
Beschwerdeführers unter Hinweis auf fehlende
Behandlungskapazitäten ab; wegen des Behandlungsanspruchs der
nach § 9 Abs. 1 StVollzG zu verlegenden Gefangenen sei
die Aufnahmemöglichkeit für Bewerber nach § 9 Abs. 2
StVollzG stark eingeschränkt, so dass lange Wartelisten
geführt würden. Gegen diesen Bescheid wandte der
Beschwerdeführer sich mit einem Antrag nach § 109
StVollzG an das Landgericht Osnabrück. Das Landgericht
Osnabrück wies diesen Antrag mit Beschluss vom 28. November
2005 als unzulässig zurück. Die Versagung der Zustimmung des
Leiters einer sozialtherapeutischen Einrichtung sei eine
verwaltungsinterne Maßnahme, die vom Gefangenen nicht
gesondert angefochten werden könne. Grundsätzlich sei die
Vollzugsanstalt Celle für die Verlegung des Beschwerdeführers
zuständig.
14
1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich gegen
den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 26. August 2005
sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1.
November 2005. Er macht geltend, die Gerichte hätten entgegen
ihrer Verpflichtung, dem erkennbaren Interesse eines
Antragstellers bestmöglich Rechnung zu tragen, sein
Antragsbegehren zu eng ausgelegt. Sein erkennbares Interesse
sei auf die Aufnahme der als notwendig erachteten
Behandlungsmaßnahme gerichtet gewesen. Sowohl die
Strafvollstreckungskammer als auch das Oberlandesgericht
hätten demgegenüber das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel
auf die Frage verkürzt, ob die Vollzugsbehörde verpflichtet
gewesen sei, eine Verlegung in eine sozialtherapeutische
Anstalt ohne Zustimmung deren Leiters anzuordnen. Sowohl die
Behandlungsmaßnahme selbst als auch eine damit
notwendigerweise verbundene Verlegung in eine
Behandlungseinrichtung sei in mehreren Vollzugsplänen
festgeschrieben gewesen; die Vollzugsbehörde sei damit eine
Selbstbindung eingegangen. Es sei nicht seine Aufgabe, sich
um die Aufnahmezustimmung des Leiters einer
sozialtherapeutischen Einrichtung zu bemühen und die
Voraussetzungen für seine Behandlung zu schaffen.
Insbesondere könne nicht von ihm verlangt werden, gegen jede
Aufnahmeverweigerung selbst gesondert vorzugehen.
15
Den vom Beschwerdeführer überdies gestellten
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß
§ 32 BVerfGG hat die Kammer abgelehnt.
16
2. Das Niedersächsische Justizministerium
hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b
Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG),
und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist
gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung
maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden.
18
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
19
1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur
das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität
des Rechtsschutzes; der Bürger hat Anspruch auf eine
tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 49,
329 ; 84, 34 ; 101, 397
). Dies gilt auch, soweit es um die gebotene
Berücksichtigung rechtlich geschützter Interessen im Rahmen
behördlicher Ermessensentscheidungen geht (vgl. BVerfGE 113,
273 ).
20
Die Garantie wirksamen Rechtsschutzes schließt
gewisse Erschwerungen des Zugangs zu den Gerichten durch
sachgerechte prozessrechtliche Anforderungen - vor allem
solche, die einer geordneten Rechtspflege und damit ebenfalls
der Wirksamkeit des Rechtsschutzes dienen - nicht aus. Dabei
müssen jedoch die Grenzen des für den Rechtsschutzsuchenden
Zumutbaren gewahrt bleiben. Der Zugang zu gerichtlichem
Rechtsschutz darf nicht in unverhältnismäßiger, aus
Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise beschränkt werden
(vgl. BVerfGE 10, 264 ; 88, 118
; stRspr).
21
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher zunächst
den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den
erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers
bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt etwa ein Gericht den
Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom
Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in
wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine
Rechtswegverkürzung, die den Rechtsanspruch des Betroffenen
nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. Beschlüsse der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 -, Juris, und vom
26. Oktober 1993 - 2 BvR 1004/93 -, StV 1994,
S. 201; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR
553/01 -, NJW 2002, S. 2699 ).
22
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz hat
jedoch nicht nur Bedeutung für die Auslegung und Anwendung
des Prozessrechts. Der von Art. 19 Abs. 4 GG vermittelte
Anspruch beschränkt sich nicht auf die gerichtliche Kontrolle
und das gerichtliche Verfahren; das Grundrecht verbietet
vielmehr auch über das Verfahrensrecht der Gerichte hinaus
Maßnahmen, die geeignet sind, den Rechtsschutz der
Betroffenen zu vereiteln, auch außerhalb des Prozessrechts
(vgl. BVerfGE 100, 313 m.w.N.).
23
2. Diesen Maßstäben hat das Landgericht nicht
Rechnung getragen.
24
Die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer
gestellten Anträge stützt sich auf die Annahme, bei
Nichtvorliegen der nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
erforderlichen Zustimmung des Leiters einer aufnehmenden
Anstalt könne, eben wegen des Fehlens dieser Zustimmung, eine
auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt zielende
Verpflichtungsklage gegen die Justizvollzugsanstalt, in der
der Gefangene sich regulär befindet, keinen Erfolg haben.
Seinen - unumstrittenen und auch vom Landgericht
vorausgesetzten - Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über die beantragte Verlegung (vgl. OLG Celle,
NStZ 2000, S. 167; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,
10. Aufl. 2005, § 9 Rn. 3; Arloth/Lückemann,
StVollzG, 2004, § 9 Rn. 16) kann der Betroffene nach
Auffassung des Landgerichts (nur) durchsetzen, indem er
etwaige Bescheide angreift, mit denen seitens
sozialtherapeutischer Anstalten die erforderliche Zustimmung
verweigert wird.
25
a) Mit dieser Auslegung wird dem
Beschwerdeführer die Erlangung wirksamen Rechtsschutzes in
unzumutbarer Weise erschwert. Das Landgericht verweist ihn
für die Durchsetzung von Ansprüchen, die die begehrte
Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt betreffen, auf
die Notwendigkeit, zunächst die nach § 9 Abs. 2 Satz 2
StVollzG erforderliche Zustimmung des Leiters einer solchen
Anstalt einzuklagen.
26
aa) In einem Land wie Niedersachsen, in dem es
mehrere therapeutische Einrichtungen gibt, hat der Verweis
auf diesen Weg der Rechtsdurchsetzung zur Folge, dass ein
Gefangener, der nur eine Verlegung innerhalb des Landes
erstrebt, unter Umständen mehrere Antrags- und - nach Zugang
der jeweiligen Zustimmungsversagung - Klageverfahren
durchführen muss. Anschließend wird womöglich auch im
Erfolgsfall noch ein weiteres Verfahren gegen die Anstalt
nötig, die über die Verlegung primär zu entscheiden hat und
die noch andere Gründe als den der fehlenden Zustimmung dafür
haben kann, ihr Ermessen bezüglich konkreter
Verlegungsanträge nicht im Sinne des betreffenden Gefangenen
auszuüben. Da in Fällen wie hier vorläufiger Rechtsschutz
regelmäßig nicht in Betracht kommen wird und in der
Hauptsache mit einer erheblichen Verfahrensdauer gerechnet
werden muss, wird auf diese Weise ein zeitgerechtes
Vordringen zu einer Entscheidung häufig nicht möglich sein.
In jedem Fall wird der Betroffene, dem an einem zeitgerechten
Abschluss seiner Bemühungen um Rechtsschutz gelegen ist, auf
ein soweit wie möglich paralleles Betreiben der in Frage
kommenden Klageverfahren gedrängt, das nicht nur die
Gerichte, sondern auch ihn selbst erheblich belastet.
27
bb) Hinzu kommt, dass die Rechtsauffassung des
Landgerichts den Gefangenen, der sich um die Durchsetzung
seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die
Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt bemüht, mit
erheblichen und ungewöhnlichen Schwierigkeiten für den Fall
belastet, dass diese Rechtsauffassung anderenorts nicht
geteilt wird.
28
Will der Gefangene seinen Rechtsanspruch auf
dem Weg verfolgen, auf den ihn das Landgericht verweist, so
muss er, wenn er bei einer sozialtherapeutischen Anstalt
außerhalb des Landgerichtsbezirks seiner Stammanstalt
erfolglos die Zustimmung des Anstaltsleiters zu seiner
Verlegung dorthin beantragt hat, versuchen, die verweigerte
Zustimmung bei einem anderen Landgericht einzuklagen, nämlich
bei dem, in dessen Bezirk die betreffende Anstalt ihren Sitz
hat (§ 110 Satz 1 StVollzG). Stellt dieses Gericht sich
auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zustimmung des
Leiters einer aufnehmenden Anstalt nicht um eine selbständig
einklagbare Maßnahme im Sinne des Strafvollzugsgesetzes
(§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG), sondern um ein
Verwaltungsinternum handelt - mit der Folge, dass eine auf
Verlegung zielende Klage nur gegen die Stammanstalt gerichtet
werden kann -, so sitzt der Gefangene zwischen allen Stühlen.
Während das für Klagen gegen seine Stammanstalt zuständige
Landgericht ihn auf den Weg des Einwerbens einer Zustimmung
und gegebenenfalls der Klage gegen die potentiell aufnehmende
Anstalt verweist, deren Leiter die Zustimmung verweigert hat,
verweist das für die potentiell aufnehmende Anstalt
zuständige Landgericht ihn auf den Weg der Klage gegen seine
Stammanstalt. Genau dies ist dem Beschwerdeführer
widerfahren, als er sich, der Rechtsauffassung folgend, die
der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Lüneburg
zugrundeliegt, mit einem Aufnahmegesuch an die
sozialtherapeutische Einrichtung der Justizvollzugsanstalt
Lingen gewandt und die dort verweigerte Zustimmung vor dem
Landgericht Osnabrück einzuklagen versucht hat.
29
Auch wenn die Rechtsordnung gewährleistet,
dass bei einander widersprechenden Entscheidungen, die den
Rechtsschutzsuchenden in eine solche Situation bringen, der
Widerspruch auf die Einlegung von Rechtsmitteln hin letztlich
aufgelöst werden kann (§ 121 Abs. 2 GVG), liegt für den
betroffenen Gefangenen schon in der Entstehung dieser
Situation eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung des
Rechtsschutzes. Daraus folgt nicht, dass ein derartiger
Widerspruch grundsätzlich von vornherein vermieden werden
müsste, indem das später entscheidende Gericht seinen
Rechtsstandpunkt dem des früher entscheidenden Gerichts
anpasst. Kommen aber mehrere Auslegungen in Betracht, von
denen nur eine dazu führt, dass sich der Betroffene im nicht
auszuschließenden Fall divergierender Rechtsprechung anderer
Gerichte in eine Lage versetzt sieht, die er als "kafkaesk"
empfinden muss und aus der ihn nur langwierige weitere
Gerichtsverfahren wieder befreien können, so ist auch dies
bei der Auslegung zu berücksichtigen (zum
Auslegungsgesichtspunkt der Vermeidung widersprüchlicher
Entscheidungen im etwas anders gelagerten Fall der Verlegung
nach § 9 Abs. 1 StVollzG vgl. BGH, Beschluss vom 29.
September 2004 - 2 ARs 387/04 -, StraFo 2005, S. 86
). Dies gilt besonders, wenn es um den Rechtsschutz
in einem Bereich wie dem Strafvollzug geht, in dem die
Betroffenen typischerweise nach Bildungsstand, materiellen
Ressourcen und Kommunikationsmöglichkeiten für den Umgang mit
den Kompliziertheiten der Rechtsordnung nicht gut gerüstet
sind.
30
cc) Wenn ein Gericht geltende
Rechtsvorschriften in einer Weise auszulegen gedenkt, die für
den Rechtsschutzsuchenden mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden ist, wie sie hier als Folge der Rechtsauffassung
des Landgerichts auftreten, muss es prüfen, ob hinreichend
gewichtige Gründe die Erschwerung des Rechtsschutzes
rechtfertigen. Nur wenn solche hinreichend gewichtigen Gründe
vorliegen, kann die Erschwerung dem Rechtsschutzsuchenden
zumutbar sein. Solche Gründe sind hier nicht erkennbar.
31
Die alternative Auslegung, wonach der
Gefangene, der in eine andere Anstalt verlegt werden will,
eine dazu erforderliche Zustimmung nicht gesondert
einzuklagen hat, sondern seinen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlegung im
Klagewege allein gegen seine Stammanstalt verfolgen kann und
muss (vgl. Arloth/Lückemann, a.a.O., § 9 Rn. 21;
inzwischen auch LG Osnabrück, Beschluss vom 28. November 2005
- 13 StVK 700/05 - siehe auch, gegen die isolierte
Anfechtbarkeit der erteilten Zustimmung eines anderen Landes
zur Verlegung nach § 8 StVollzG, OLG Hamm, NStZ 1994, S.
256), bietet dem Gefangenen wirksameren Rechtsschutz.
32
Zwingende Rechtsgründe stehen dieser Auslegung
nicht entgegen. Das für Klagen gegen die Stammanstalt des
Gefangenen zuständige Landgericht ist "jedenfalls soweit es
um Verlegungen innerhalb eines Landes geht" - nicht
gehindert, die ablehnende Entscheidung einer
sozialtherapeutischen Anstalt im Sinne von § 9 Abs. 2
Satz 2 StVollzG inzident im Rahmen einer auf Verlegung
gerichteten Verpflichtungsklage zu überprüfen und die
Zustimmung der Aufnahmeanstalt, soweit diese rechtswidrig
versagt wurde, zu ersetzen. Für den Verwaltungsprozess ist
seit langem anerkannt, dass bei mehrstufigen
Verwaltungsakten, bei denen die erlassende Behörde an das
Einvernehmen oder die Zustimmung einer anderen Behörde
gebunden ist, die Versagung der gesetzlich vorgesehenen
behördlichen Mitwirkungshandlung im Rahmen einer auf den
Erlass des begehrten Verwaltungsakts gerichteten
Verpflichtungsklage inzident überprüft und die versagte
Mitwirkungshandlung gegebenenfalls durch das zur Entscheidung
berufene Gericht ersetzt werden kann (vgl. Redeker/von
Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 42 Rn. 84 f.;
Kopp/Schenke, VwGO, 14 Aufl., 2005, Anh. § 42 Rn. 82;
Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 42
Rn. 129; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Gründe, die
gegen eine Übertragung dieser Grundsätze auf das Verfahren
nach §§ 109 ff. StVollzG sprechen, das trotz der in
§ 120 Abs. 1 StVollzG enthaltenen Verweisung auf die
Vorschriften der Strafprozessordnung seiner Natur nach
Verwaltungsstreitverfahren ist (vgl. Müller-Dietz, Die
Strafvollstreckungskammer als besonderes Verwaltungsgericht,
in: Festschrift 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, 1985, S.
335 ), sind nicht ersichtlich.
33
Zumindest in den Fällen, in denen der
Gefangene eine Verlegung innerhalb des Landes anstrebt (zu
Fragen, die sich bei angestrebter Verlegung in eine
sozialtherapeutische Anstalt eines anderen Landes stellen,
vgl. Arloth/Lückemann, a.a.O., § 9 Rn. 14), steht
einer Ersetzung der Zustimmung der Aufnahmeanstalt durch das
Landgericht, in dessen Bezirk die Stammanstalt ihren Sitz hat
(§ 110 Satz 1 StVollzG), nicht entgegen, dass eine
Beiladung der Aufnahmeanstalt zum Vollzugsverfahren nach dem
Wortlaut des § 111 StVollzG nicht vorgesehen ist (vgl.
OLG Celle, NStZ 1984, S. 334; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O.,
§ 111 Rn. 2; zur Frage einer verfassungskonformen
Auslegung Seebode, NStZ 1984, S. 335 ).
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Stammanstalt
als auch die sozialtherapeutische Anstalt, in die der
Gefangene verlegt werden will, dem gleichen Rechtsträger
- hier dem Land Niedersachsen - angehören. Die gemäß
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG zu
beteiligende Stammanstalt handelt lediglich in
Prozessstandschaft für die Körperschaft, der sie angehört;
eine Entscheidung in dem Rechtsstreit über eine Verlegung
gemäß § 9 Abs. 2 StVollzG betrifft nur das Land als
Träger des materiellen Rechts, nicht aber die ihm ebenfalls
angehörende sozialtherapeutische Anstalt (vgl. BVerwG, Urteil
vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127
). Kommt demnach eine Beteiligung der
Aufnahmeanstalt an dem Vollzugsverfahren nicht in Betracht,
so ist es Sache des Landes, sicherzustellen, dass die Gründe,
die die sozialtherapeutische Anstalt zur Verweigerung der
Zustimmung bewegt haben, im gerichtlichen Verfahren von der
beteiligten Stammanstalt geltend gemacht werden (vgl. für
Fälle des mehrstufigen Verwaltungsakts, in denen eine
Beiladung ausscheidet, BVerwG, Urteil vom 19. Januar
1967 - BVerwG VI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31 ), und
Sache der Strafvollstreckungskammer, bei Bedarf die
Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung zu nutzen.
34
Hinreichend gewichtige Gründe für die
Erschwerung des Rechtsschutzes, die sich für den
Beschwerdeführer ergibt, wenn er verweigerte Zustimmungen von
sozialtherapeutischen Anstalten jeweils gesondert bei den für
diese Anstalten zuständigen Gerichten einklagen muss, sind
auch sonst nicht ersichtlich. Gesichtspunkte einer geordneten
Rechtspflege, die die Inkaufnahme von Erschwerungen des
Rechtsschutzes rechtfertigen können, weil sie im Ganzen
gerade der Wirksamkeit des Rechtsschutzes dienen (vgl.
BVerfGE 10, 264 ), sprechen nicht für den Weg, auf
den das Landgericht den Beschwerdeführer gewiesen hat.
Vielmehr ist dieser Weg auch für die Gerichte mit
Mehrbelastungen verbunden, die ohne Nutzen bleiben.
35
b) Angesichts des festgestellten
Grundrechtsverstoßes kann offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4
GG darüber hinaus auch dadurch verletzt ist, dass das
Landgericht entgegen dem mit dem Bescheidungsantrag erkennbar
verfolgten Rechtsschutzziel nicht überprüft hat, ob die
Vollzugsanstalt sich darauf beschränken durfte, dem
Beschwerdeführer eine Anschriftenliste der
sozialtherapeutischen Anstalten auszuhändigen, ohne eigene
Bemühungen um eine Ermöglichung der Therapie zu entfalten
oder die Bemühungen des Beschwerdeführers gezielter zu
unterstützen.
36
Der Beschluss des Landgerichts beruht auf dem
festgestellten Grundrechtsverstoß. Die Entscheidung über die
Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2
BVerfGG.
37
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
ergeht gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.