BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1987/07 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Dezember 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bedingungen, unter denen der Beschwerdeführer zeitweise in
seinem Haftraum untergebracht war. Sie wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat
(vgl. BVerfGE 95, 22 ).
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1. Einen Verstoß gegen den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) durch die Art und Weise seiner
Haftraumunterbringung hat das Landgericht zu Recht
verneint.
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Darin, dass der Beschwerdeführer eine Woche
lang gemeinsam mit einem anderen Gefangenen in einem Haftraum
mit einer Grundfläche von 12,48 Quadratmetern, bei
abgetrenntem Toilettenbereich, untergebracht war, liegt für
sich genommen noch keine Verletzung der Menschenwürde (vgl.
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2007 – 2 BvR
2354/04, 2 BvR 2201/05 und 2 BvR 939/07 -, juris).
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Allerdings war der Beschwerdeführer, der
Nichtraucher ist, in dem Haftraum gegen seinen Willen
gemeinsam mit einem Raucher untergebracht. Angesichts der
jedenfalls bei unentrinnbarem gemeinsamen Aufenthalt auf
engem Raum nicht nur erheblich belästigenden, sondern
auch – zumindest nicht ausschließbaren -
gesundheitsgefährdenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl.
BVerfGE 95, 173 ; BVerfG, Beschluss
1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1998 - 1 BvR
2234/97 -, EuGRZ 1998, S. 172 f.) kann darin, dass
ein Gefangener auf seinem Haftraum gegen seinen erklärten
Willen dem Rauchen eines Mitgefangenen ausgesetzt wird, ein
Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht liegen. Das
Landgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass daraus nicht
ohne weiteres ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Einzelunterbringung folgte, weil auch eine Abhilfe auf andere
Weise, wie zum Beispiel durch Untersagung des Rauchens in dem
Haftraum, in Betracht kam. Auf der Grundlage des Vorbringens
des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass das
Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt hätte, indem
es nur mit dieser zutreffenden Feststellung auf die
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dadurch, dass der mit
ihm gemeinsam untergebrachte Gefangene Raucher war,
eingegangen ist. Die Verfassungsbeschwerde ist daher insoweit
jedenfalls nicht in einer für die verfassungsrechtliche
Prüfung ausreichenden Weise begründet (vgl. BVerfGE 88, 40
; 93, 266 ). Der Beschwerdeführer hat
mit der Verfassungsbeschwerde seinen beim Landgericht
gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag weder vorgelegt
noch inhaltlich im Einzelnen wiedergegeben. Daher kann nicht
geprüft werden, ob der Antrag – mindestens bei der gebotenen
wohlwollenden Auslegung - auch auf die Feststellung gerichtet
war, dass die Anstalt den Beschwerdeführer, wenn nicht durch
Einzelunterbringung, dann auf andere Weise vor dem Rauchen
seines Mitgefangenen im Haftraum hätte schützen müssen.
Dementsprechend ist auf der Grundlage des Vorbringens des
Beschwerdeführers auch nicht feststellbar, ob das Landgericht
ihm effektiven Rechtsschutz dadurch vorenthalten hat, dass es
sein Begehren als allein auf die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Mehrfachbelegung des Haftraums als
solcher gerichtet angesehen hat.
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2. a) Angreifbar sind zwar die Ausführungen
des Landgerichts zur einfachrechtlichen Zulässigkeit der
Gemeinschaftsunterbringung. Das Landgericht hat sich nicht
mit der Frage auseinandergesetzt, welche Bedeutung im
Hinblick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Anspruch auf Einzelunterbringung dem Umstand zukommt, dass
nach dem Strafvollzugsgesetz die gemeinschaftliche
Unterbringung von Gefangenen während der Ruhezeit nur noch
übergangsweise zulässig sein soll.
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Nach § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG dürfen
in Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten des
Strafvollzugsgesetzes begonnen wurde, Gefangene abweichend
von § 18 StVollzG während der Ruhezeit auch gemeinsam
untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der
Anstalt dies erfordern. Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers ist diese Bestimmung nicht bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1985 befristet. Die in § 201 Nr. 3 Satz
2 StVollzG vorgesehene Befristung bis zum Ablauf des 31.
Dezember 1985 bezieht sich allein auf die gemeinschaftliche
Unterbringung von mehr als acht Personen in einem
Haftraum.
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Die Bestimmungen des § 201 StVollzG sind
aber über diese Befristungsregelung hinaus vom Gesetz selbst
ausdrücklich insgesamt als Übergangsbestimmungen
qualifiziert. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende
Grundsatz der Normwahrheit verbietet es, einer vom
Gesetzgeber ausdrücklich als Übergangsregelung bezeichneten
Bestimmung Rechtswirksamkeit auf beliebige Dauer zuzumessen.
An der ausdrücklich gewählten Konzeption eines nur noch
übergangsweise geltenden Rechts muss der Gesetzgeber sich
vielmehr festhalten lassen (vgl. BVerfGE 107, 218
).
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Dies gilt auch dann, wenn Umstände, die den
Gesetzgeber zu der Übergangsregelung bewogen haben, auch nach
längerer Geltungsdauer der Regelung noch nicht entfallen
sind. So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung zu den besoldungsrechtlichen
Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands die auf der Grundlage dieser
Überleitungsregelungen niedrigere Besoldung für Beamte,
Richter und Soldaten in den neuen Ländern zwar als – noch –
verfassungsgemäß angesehen. Obwohl die geringere Wirtschafts-
und Finanzkraft der neuen Länder als einer der wesentlichen
Gründe für die Besoldungsdifferenzierung noch fortbestand,
hat es aber zugleich festgestellt, dass nach dem Grundsatz
der Normwahrheit eine ausdrücklich als solche bezeichnete
Übergangsregelung auch dann, wenn der Gesetzgeber sie nicht
auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet hat, keine geeignete
Grundlage für die dauerhafte Aufrechterhaltung zweier
unterschiedlich bemessener Besoldungen in Ost und West
darstelle (vgl. BVerfGE 107, 218 <246, 248 ff.,
255 f.>). Danach kann auch eine fortdauernde
Aktualität fiskalischer Gründe, wie sie den Gesetzgeber im
Jahr 1976 zum Erlass der Übergangsbestimmung des § 201
Nr. 3 Satz 1 StVollzG bewogen haben (vgl. BGH, Beschluss vom
11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05 -, NJW 2006, S.
306 ; zum historischen Hintergrund auch
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 201 Rn. 1;
Nitsch, Die Unterbringung von Gefangenen nach dem
Strafvollzugsgesetz, 2006, S. 85 ff., m.w.N.), diese
Bestimmung nicht zu einer geeigneten Grundlage dauerhafter
Mehrfachbelegung von Hafträumen in Abweichung von § 18
StVollzG machen (vgl. auch Feest/Köhne, in: AK-StVollzG, 5.
Aufl., § 201 Rn. 1; ausführlicher zum Diskussionsstand
in der Literatur Nitsch, a.a.O., S. 89 f., m.w.N.).
Sollte der Gesetzgeber der Auffassung sein, dass ungeachtet
der Bedeutung der Unterbringungssituation für die
Vollzugsziele die Haushaltslage es auch für die weitere
absehbare Zukunft nicht zulässt, den in § 18 StVollzG
verankerten Grundsatz der Einzelunterbringung auf
Altanstalten zu erstrecken, so wäre es an ihm, der Erwartung
eines Auslaufens der Sonderregelungen für Altanstalten, die
das Strafvollzugsgesetz mit der Bezeichnung dieser
Sonderregelungen als „Übergangsbestimmungen“ weckt, durch
eine Gesetzesänderung die Grundlage zu entziehen.
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b) Die damit noch nicht beantwortete Frage, ob
derzeit - und bejahendenfalls bis wann - § 201 Nr.
3 Satz 1 StVollzG noch zur Rechtfertigung von
Mehrfachunterbringungen in Abweichung von § 18 StVollzG
herangezogen werden kann, bedarf jedoch im vorliegenden
Verfahren keiner Klärung. Denn mit der Rüge, im
fachgerichtlichen Verfahren sei zu Unrecht von der
fortbestehenden Möglichkeit der Anwendung des § 201 Nr.
3 Satz 1 StVollzG ausgegangen worden, ist der
Beschwerdeführer hier ausgeschlossen, weil weder aus seiner
Verfassungsbeschwerdeschrift noch aus den beigefügten
Unterlagen ersichtlich ist, dass er diese Rüge bereits im
fachgerichtlichen Verfahren vorgebracht hat.
10
Dies wäre erforderlich gewesen. Nach dem
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde setzt
die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass der
Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht nur formell durchlaufen,
sondern die gegebenen prozessualen Möglichkeiten zur
Vermeidung oder Korrektur der gerügten Grundrechtsverletzung
im fachgerichtlichen Verfahren auch tatsächlich genutzt hat
(vgl. BVerfGE 112, 50 ). Zwar ist er nach den für
die einzelnen Gerichtszweige geltenden Verfahrensordnungen
grundsätzlich nicht gehalten, Rechtsausführungen zu machen,
sofern nicht das einfache Verfahrensrecht zur Begründung
einzelner Rechtsmittel Rechtsausführungen verlangt; in
Abwesenheit solcher besonderen verfahrensrechtlichen
Anforderungen ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts
grundsätzlich von Amts wegen Sache des Richters (vgl. BVerfGE
112, 50 ). Ein Beschwerdeführer kann sich
im fachgerichtlichen Verfahren regelmäßig darauf beschränken,
auf eine ihm günstige Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts hinzuwirken, ohne dass ihm daraus prozessuale
Nachteile im Verfahren der Verfassungsbeschwerde erwachsen.
Dementsprechend erfordert die ausreichende Begründung einer
Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht die Darlegung, dass
der Beschwerdeführer bereits den Fachgerichten gegenüber auch
verfassungsrechtliche Gesichtspunkte ins Feld geführt hat
(vgl. BVerfG, a.a.O., S. 61). Etwas anderes kann jedoch in
Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung ein
Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn
verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche
Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall,
soweit der Ausgang des Verfahrens von der
Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt (BVerfG,
a.a.O., S. 62).
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Danach hätte es im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer oblegen, auf verfassungsrechtliche Bedenken
gegen die weitere Anwendung des § 201 Nr. 3 Satz 1
StVollzG bereits im fachgerichtlichen Verfahren hinzuweisen
und mit seiner Verfassungsbeschwerde darzulegen, dass er
dieser Obliegenheit genügt hat. Denn die Entscheidung, dass
eine vom Gesetzgeber als solche bezeichnete, nicht mit einer
Auslauffrist versehene Übergangsregelung nach dem
rechtsstaatlichen Grundsatz der Normwahrheit nicht mehr
anwendbar ist oder von einem näher bestimmten künftigen
Zeitpunkt an außer Anwendung zu treten hat, entspricht der
Sache nach der Verfassungswidrigerklärung eines Gesetzes. Die
vom Gesetzgeber gewählte Lösung, die fragliche Regelung nur
als Übergangsregelung und damit als Regelung von begrenzter
Geltungsdauer zu erlassen, die Geltungsdauer aber nicht durch
ein bestimmtes Ablaufdatum zu begrenzen, würde mit einer
solchen Entscheidung als durch Zeitablauf verfassungswidrig
geworden, nämlich dem rechtsstaatlichen Grundsatz der
Normwahrheit nicht mehr entsprechend festgestellt. Demgemäß
hat das Bundesverfassungsgericht es als zulässig angesehen,
dass die Frage, ob die Überleitungsregelung des § 73
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in den seit dem 1. Januar 1996
geltenden Fassungen noch mit dem Grundgesetz vereinbar sei,
ihm auch unter dem Gesichtspunkt fehlender ausdrücklicher
Befristung ihrer Geltungsdauer zur Prüfung im Verfahren der
konkreten Normenkontrolle vorgelegt wurde, und auf diese
Vorlage hin festgestellt, dass die Reglung noch verfassungskonform, als dauerhafte Grundlage
einer abgesenkten Besoldung in den neuen Ländern aber nicht
geeignet sei, weil dies dem rechtsstaatlichen Grundsatz der
Normwahrheit widersprechen würde (vgl. BVerfGE 107, 218
). Eine
Verfassungwidrigkeit der Annahme, eine gemeinschaftliche
Unterbringung von Gefangenen während der Ruhezeit könne in
Altanstalten derzeit noch auf § 201 Nr. 3 Satz 1
StVollzG gestützt werden, sprang aber - auch angesichts des
Standes
der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, a.a.O.,
m.w.N.) - jedenfalls nicht derart ins Auge, dass ein
gegenteiliges klägerisches Vorbringen im fachgerichtlichen
Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach den Maßstäben
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 112, 50 <61, 62>) entbehrlich gewesen wäre.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.