BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1998/07 -
des Herrn G…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 16. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung
der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom
4. Juli 2007 – 1 Ws 549-551/07 – und des Landgerichts
Deggendorf vom 11. April 2007 – StVK 86/01 – verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Deggendorf zur erneuten Entscheidung
über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in
dem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
gerichtliche Entscheidungen, die die Fortdauer einer 1997
angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet haben.
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Hinsichtlich des Sachverhalts wird verwiesen
auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2008 - 2
BvR 2380/06 -, der das vorangegangene Verfahren der
Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus
betraf.
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1. Durch den mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom
11. April 2007 wurde die weitere Vollstreckung der
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt. Nach der
Stellungnahme des behandelnden Arztes bestehe bei dem
Beschwerdeführer unverändert eine schizoide
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und querulatorischen
Zügen. Auch sonst seien sein Verhalten und sein Zustand seit
Jahren unverändert. Lockerungen könnten dem Beschwerdeführer
nicht gewährt werden. Es sei nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer
außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten
mehr begehen werde. Da der Beschwerdeführer jegliche
Vorbereitungsmaßnahmen für Lockerungen, die einer Entlassung
vorausgehen müssten, unterbinde, könnten ihm
Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zugute kommen.
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2. Die gegen den Beschluss des Landgerichts
vom 11. April 2007 gerichtete sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht München mit
dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss
vom 4. Juli 2007. Das Landgericht habe seine
Aufklärungspflichten nicht verletzt, da es der
Beschwerdeführer an der notwendigen Mitwirkung,
beispielsweise bei der Erstellung von Gutachten, fehlen
lasse. Die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses habe eine
ausreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die
Fortdauer der Unterbringung verschafft. Das Landgericht habe
sich mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem
Sicherungsinteresse der Allgemeinheit auseinandergesetzt.
Angesichts der gesundheitlichen Situation, der Anlasstaten
und der Zukunftsprognosen liege auch kein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.
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Der Beschwerdeführer macht mit der
Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Rechte aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2
Absatz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1
sowie Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Die
Strafvollstreckungsgerichte hätten ihrer Aufklärungspflicht
nicht genügt. Sie hätten sich nicht mit den Änderungen der
Lebenssituation des Beschwerdeführers, insbesondere der
Beendigung der Erbstreitigkeit mit der Schwester, und deren
Auswirkungen auf die Gefährlichkeitsprognose
auseinandergesetzt. Die Stellungnahmen der Bezirksklinik
seien unkritisch übernommen worden. Eine ernsthafte
Auseinandersetzung mit dem für den Beschwerdeführer günstigen
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. sei nicht
erfolgt. Die angegriffenen Beschlüsse seien willkürlich, weil
die Fortdauer der Unterbringung mit sachfremden Erwägungen
begründet worden sei. Schließlich sei die weitere
Unterbringung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig: Der
Beschwerdeführer befinde sich seit zehn Jahren im
Maßregelvollzug und sei in dieser Zeit – auch nicht im
Verlauf von zwei Entweichungen in den Jahren 1998 und 2001-
durch aggressives Verhalten aufgefallen.
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1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Äußerung. Es hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 106 Js 14879/95 samt Unterbringungsheft der
Staatsanwaltschaft Passau vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird dem
Beschwerdeführer antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt, da er ohne eigenes Verschulden verhindert war,
diese Frist einzuhalten.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG.
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a) Aus Art. 2 Abs. 2, Art. 104
Abs. 1 GG ergibt sich, dass die Freiheit der Person nur
aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen
formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden darf. Im
Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt das
Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des
betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutsverletzungen nach
gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert,
umso strenger werden die Voraussetzungen für die
Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
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Aus der freiheitssichernden Funktion des
Art. 2 Abs. 2 GG ergeben sich Mindestanforderungen
an eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Denn es ist
unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen
Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297
). Dabei muss nicht bei jeder Überprüfung der
Unterbringung von Verfassungs wegen ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden. Soweit keine
zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hängt es von
dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden
pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er
die Aussetzungsreife prüft (vgl. BVerfGE 70, 297
). In der Regel besteht jedoch die
Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen zuzuziehen, wenn
es um eine Prognoseentscheidung geht, bei der geistige und
seelische Anomalien in Frage stehen (vgl. BVerfGE 70, 297
); dies gilt insbesondere dort, wo die
Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus
Untergebrachten zu beurteilen ist (BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995
- 2 BvR 1087/94 - NJW 1995, S. 3048
). Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen
muss der Richter durch eine sorgfältige Auswahl des
Gutachters entgegenwirken. So wird es von Zeit zu Zeit
geraten sein, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der
Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass
anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen
Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133
).
13
Neben der Schaffung einer ausreichenden
Tatsachengrundlage haben die Gerichte darzulegen, aufgrund
welcher Tatsachen die Gefahr von Straftaten mit welcher
Wahrscheinlichkeit besteht und aus welchen Gründen einer
möglichen Gefahr von Straftaten nicht durch Hilfen außerhalb
des Maßregelvollzugs in ausreichendem Maße begegnet werden
kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
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b) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen
Beschlüsse nicht stand. Um der verfassungsrechtlich gebotenen
bestmöglichen Sachaufklärung nachzukommen, hätten die
Vollstreckungsgerichte sich ernsthaft darum bemühen müssen,
zur Vorbereitung der angegriffenen Entscheidungen ein
Sachverständigengutachten eines anstaltsfremden
Sachverständigen einzuholen. Der Beschwerdeführer war
annähernd zehn Jahre in psychiatrischen Krankenhäusern
untergebracht, ohne dass innerhalb dieses Zeitraums
wenigstens ein externes psychiatrisches
Sachverständigengutachten eingeholt wurde, das eine
ausreichende Grundlage für die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung bildete. Das Gutachten des Sachverständigen
Prof. Dr. F. aus dem Jahr 2001 stellte aus den im
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 - dargelegten
Gründen kein solches Gutachten dar.
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Bemühungen zur Einholung eines externen
Sachverständigengutachtens durften nicht bereits deshalb
unterlassen werden, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2002
nicht zu einer Exploration durch den gerichtlich bestellten
Sachverständigen bereit gewesen war. Auch dies wurde im
genannten Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
23. Januar 2008 ausführlich begründet.
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3. Auf die weiteren vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Grundrechtsverletzungen kommt es nicht mehr
an, weil jedenfalls eine Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führt.
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Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG
durch Landgericht und Oberlandesgericht festzustellen. Die
angegriffenen Beschlüsse sind unter Zurückverweisung der
Sache zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung der
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aufzuheben
(§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG).
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Bei der Vorbereitung der neuen Entscheidung
über die Fortdauer der Unterbringung wird auch der seit
20. Juli 2007 geltende § 463 Abs. 4 StPO zu
beachten sein. Danach soll das Gericht im Rahmen der
Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils fünf Jahren
vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen
(§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der
Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der
Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person
befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus
arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet
(§ 463 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dabei wird es sich
im vorliegenden Fall empfehlen, nicht einen vom
Beschwerdeführer bereits abgelehnten Gutachter als
Sachverständigen zu beauftragen. Sollte es der
Beschwerdeführer ohne berechtigten Grund erneut ablehnen,
sich der Exploration durch den gerichtlich bestellten
Sachverständigen zu unterziehen, so wird zu prüfen sein,
inwieweit ein Gutachten auf der Grundlage des Akteninhalts
eine Verbreiterung der Beurteilungsgrundlage ermöglichen
kann. Im Hinblick darauf, dass dem Erbrechtsstreit zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Schwester in den ärztlichen
Stellungnahmen der letzten Jahre unterschiedliche Bedeutung
für die Legalprognose beigemessen wurde, wird auch der
aktuelle Stand des Erbrechtsstreites und seine Relevanz im
Zusammenhang mit der Legalprognose geklärt werden müssen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.