BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2000/03 -
der Frau H ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Die Beschwerdeführerin
kann im Falle ihrer Verurteilung die Frage der Beiordnung
einer weiteren Verteidigerin dem Revisionsgericht
unterbreiten (vgl. Laufhütte, in: Karlsruher-Kommentar, StPO,
5. Auflage, § 142 Rn. 12; Lüderssen, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 142 Rn. 38;
Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 141 Rn. 11,
§ 142 Rn. 20 jeweils m.w.N.).
3
Es handelt sich damit um eine
Zwischenentscheidung, deren unmittelbare Anfechtung mit der
Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl.
BVerfGE 1, 322 ; 6, 12 ; 6, 45
; 8, 253 ; 12, 113 ;
14, 8 ; 16, 283 ; 20, 336 ;
58, 1 ). Auf der Grundlage dieser Auffassung hat
das Bundesverfassungsgericht in mehreren Kammerentscheidungen
entsprechende Verfassungsbeschwerden als unzulässig angesehen
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1995 - 2 BvR 62/95
und 2 BvR 765/95 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1989 - 2 BvR
675/89 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 530/87
-).
4
Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht
zwar nur im Rahmen des Zumutbaren (§ 90 Abs. 2 Satz
2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 86, 15 ; 75, 108
; 56, 363 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2001 - 2 BvR
1152/01 -, NJW 2001, S. 3695). Entstünden der
Beschwerdeführerin schwere und unabwendbare Nachteile, falls
sie zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten verwiesen
würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip nicht eine
Entscheidung über die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde
(vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Für die
Beschwerdeführerin ist eine solche Sondersituation aber weder
vorgetragen noch ersichtlich.
5
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.