BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2000/12 -
des Herrn W...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 11. März 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 27. Juli 2012 - 1 Ws 286/12 - und der
Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 15. Mai 2012
- StVK 79/2010 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1
und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen Beschlüsse, welche die Fortdauer
seiner nachträglich angeordneten Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung betreffen.
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1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer wurde am
3. November 2005 durch Urteil des Landgerichts Kempten
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 32
Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er
hatte in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren einen
zunächst zehn Jahre alten Jungen in zahlreichen Fällen
sexuell missbraucht. Insbesondere hatte er mehrfach an dem
Jungen den Oralverkehr durchgeführt sowie den Jungen einige
Male den Analverkehr und in zwei Fällen den Oralverkehr an
sich ausführen lassen. In drei Fällen erfolgten die Taten
unter Einbeziehung eines weiteren Kindes. Eine Unterbringung
des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wurde nicht
angeordnet.
3
2. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ordnete
das sachverständig beratene Landgericht Kempten am
23. März 2010 die nachträgliche Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gemäß
§ 66b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes
zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der
Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom
13. April 2007 (BGBl I S. 513) an. Bei dem
Beschwerdeführer sei eine homosexuelle Kernpädophilie
diagnostiziert worden. Im Laufe des Strafvollzugs habe sich
zusätzlich eine schizophrene Psychose entwickelt, die zur
Zeit der Anlassverurteilung jedenfalls nicht erkennbar
gewesen sei. Sie habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer
einer Behandlung seiner sexuellen Devianz nicht mehr
zugänglich gewesen sei. In der Folge habe er keine
Möglichkeit, seinem sexuellen Trieb zur Pädophilie etwas
entgegenzusetzen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit liege daher
bei weit über 50 %, zumal der Beschwerdeführer selbst
angegeben habe, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sei
höher als diejenige, dass er nicht rückfällig werde. Die
durch die Psychose bedingte Haltung des Beschwerdeführers,
sich einer weiteren Therapie wegen seiner sexuellen
Orientierung zu versperren, begründe eine Gefährlichkeit
aufgrund neuer Tatsachen, welche die nachträgliche Anordnung
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB
rechtfertige.
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3. Mit Beschluss der auswärtigen
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit
Sitz in Straubing vom 26. Mai 2011 wurde der Antrag des
Beschwerdeführers auf Aussetzung der Unterbringung abgelehnt
und die Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus
angeordnet.
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4. Das aufnehmende Bezirkskrankenhaus
Straubing führte in einer Stellungnahme vom 23. Januar
2012 aus, der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an offen
gegenüber therapeutischen Maßnahmen gezeigt. Auf seinen
Wunsch hin habe er triebdämpfende Medikamente erhalten,
welche er seinen Angaben zufolge als Entlastung empfunden
habe. Alles in allem habe sich der Beschwerdeführer motiviert
und introspektionsfähig präsentiert. Der bisherige
Behandlungsverlauf sei tendenziell positiv zu beurteilen. Es
stehe aber noch intensive therapeutische Arbeit bevor. Zum
jetzigen Zeitpunkt sei eine Aussetzung der Unterbringung
nicht zu verantworten, da außerhalb des Maßregelvollzugs
rechtswidrige Taten zu erwarten seien.
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5. Mit angegriffenem Beschluss vom
15. Mai 2012 ordnete die auswärtige
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem
Sitz in Straubing die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326)
stehe dem nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe eine
ganze Reihe seiner Taten nach dem Inkrafttreten des
§ 66b Abs. 1 StGB am 29. Juli 2004 begangen.
Ein Rückwirkungsfall liege somit nicht vor, so dass sich die
Prüfung einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder
Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder
dem Verhalten des Untergebrachten erübrige. Ausreichend für
die Fortführung der Sicherungsverwahrung sei, dass die
Begehung schwerer Sexualstraftaten drohe. Dies sei der Fall,
da die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers fortbestehe. Wie
sich aus der jüngsten Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses
Straubing ergebe, sei eine Minderung des Rückfallrisikos
zwischenzeitlich nicht eingetreten.
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6. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom
27. Juli 2012 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die
vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde und
schloss sich vollumfänglich „der ausführlichen und alle
verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtenden Entscheidung“ des
Landgerichts an.
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Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse vor allem in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
verletzt. Der Sachverhalt sei nicht bestmöglich aufgeklärt
worden. Die in Bezug genommenen Sachverständigengutachten
seien über zwei Jahre alt und vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128,
326) erstellt worden. Wegen der nun geltenden strikten
Verhältnismäßigkeitsprüfung gebe es andere Anforderungen an
die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. Die vom
Bezirkskrankenhaus geschilderte hohe Therapiemotivation des
Beschwerdeführers sei ebenso wenig gewürdigt worden wie die
Einnahme triebdämpfender Medikamente.
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1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
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2. Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner
Stellungnahme die Ansicht, das Vertrauensschutzgebot sei
nicht verletzt. Auch wenn fraglich sei, ob der Ansatz der
Fachgerichte den verfassungsrechtlichen Vorgaben vor dem
Hintergrund der Wertungen von Art. 5 EMRK vollständig
gerecht werde, lägen jedenfalls eine hochgradige Gefahr
schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten sowie eine psychische
Störung vor. Auch ein Verstoß gegen das Gebot bestmöglicher
Sachaufklärung sei nicht gegeben. Die Instanzgerichte hätten
sich auf die vor zwei Jahren erfolgte Begutachtung stützen
dürfen, zumal sie die zwischenzeitlich eingetretenen
Änderungen gewürdigt hätten.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung vorliegen.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 128, 326
; 129, 37 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die auf § 66b Abs. 1 StGB in der
Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur
Änderung der Vorschriften über die nachträgliche
Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I
S. 513) gestützte Anordnung der Fortdauer der
nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3
GG.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat
- neben den anderen Vorschriften über die Anordnung und
Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 66b
Abs. 1 StGB in der hier maßgeblichen Fassung wegen
Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (BVerfGE 128, 326).
Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der
Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber,
längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet. Danach darf
§ 66b Abs. 1 StGB während seiner Fortgeltung nur
nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die
Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten
Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung
angewandt werden (BVerfGE 129, 37 ).
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aa) Die Verhältnismäßigkeit der
Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der
Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person
oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfGE
128, 326 ; 129, 37 ).
16
bb) Soweit darüber hinaus ein nach Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben
der Anordnung einer Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird,
ist dies angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das
Freiheitsrecht des Betroffenen verfassungsrechtlich nur zum
Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. Der mit einer
nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung verbundene
Eingriff in das Vertrauen des Betroffenen auf das
Unterbleiben einer entsprechenden Unterbringung kann deshalb
nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK
erfüllt sind. Da die Bestimmung der Voraussetzungen einer
psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe e EMRK in erster Linie dem
Gesetzgeber obliegt, ist während der Weitergeltung der
Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bis zu einer
Neuregelung insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft
getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch
gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG)
zurückzugreifen (BVerfGE 128, 326 ; 129,
37 ).
17
Die Gerichte sind bis zu einer Neuregelung des
Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die in dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011
genannten Fälle (vgl. BVerfGE 128, 326 ) hinaus
auch in den Fallkonstellationen, in denen die Anwendung einer
Norm nach Maßgabe der Urteilsgründe (vgl. BVerfGE 128, 326
) in grundrechtlich geschütztes, durch
die Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK gestärktes
Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur noch dann
anzuordnen beziehungsweise aufrechtzuerhalten, wenn die
genannten erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt
sind (vgl. BVerfGE 129, 37 ).
18
cc) § 66b Abs. 1 StGB ermöglicht die
nachträgliche Anordnung und Aufrechterhaltung der
Sicherungsverwahrung, obwohl im Ausgangsurteil des
erkennenden Gerichts hiervon abgesehen und dies auch nicht
vorbehalten wurde. Damit greift die Norm in das Vertrauen des
Betroffenen auf ein Unterbleiben dieser Maßregel ein (vgl.
BVerfGE 128, 326 ; 129, 37
).
19
Das Gewicht der hierbei berührten
Vertrauensschutzbelange wird durch die Wertungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention verstärkt (vgl. BVerfGE
128, 326 ). Diese enthält in Art. 5
EMRK eine abschließende Auflistung zulässiger Gründe für eine
Freiheitsentziehung (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009,
Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland,
Rn. 86; BVerfGE 128, 326 ). Nach der
Rechtsprechung der Kammer der 5. Sektion des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt dabei eine
Rechtfertigung der nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung gemäß Art. 5 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe a EMRK nur in Betracht, wenn das
Ausgangsurteil zumindest die Möglichkeit der späteren
Maßregelanordnung vorsehe. Ansonsten fehle der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und fortgesetzter
Freiheitsentziehung. Die nachträgliche Entscheidung, der
betroffenen Person weiterhin die Freiheit zu entziehen,
erfülle das Erfordernis einer „Verurteilung“ im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK nicht,
weil sie „keine Schuldfeststellung“ mehr enthalte (vgl. EGMR,
Urteil vom 13. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 6587/04,
Haidn ./. Deutschland, Rn. 84, 86; Urteil vom
19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09,
B. ./. Deutschland, Rn. 85 f.; BVerfGE
128, 326 ).
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Vor diesem Hintergrund hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011
(BVerfGE 128, 326) festgestellt, dass für die nachträgliche
Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB und
§ 7 Abs. 2 JGG eine Rechtfertigung gemäß Art. 5
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK generell
ausgeschlossen ist. Dies gelte unabhängig vom zeitlichen
Anwendungsbereich dieser Vorschriften, also auch in
sogenannten „Neufällen“, da diese Vorschriften bereits
tatbestandlich die nachträgliche Anordnung einer
Freiheitsentziehung ermöglichten. Diese erfolge zwar durch
ein eigenständiges (zweites) Urteil, das aber keine
neuerliche Schuldfeststellung enthalte, sondern eine solche
voraussetze (BVerfGE 128, 326 ).
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Für den Fall einer nachträglich angeordneten
Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB kann
nichts anderes gelten. Auch insoweit erfolgt die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung durch ein
Urteil, das keine neuerliche Schuldfeststellung enthält. Sie
ist daher - unabhängig davon, ob die Anlasstaten vor
oder nach Inkrafttreten der Vorschriften zur nachträglichen
Sicherungsverwahrung begangen wurden - mit den Vorgaben
des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK
nicht vereinbar. Eine Rechtfertigung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB kommt
daher im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention nur
unter der Voraussetzung einer psychischen Störung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK
in Betracht (vgl. BVerfGE 128, 326 ).
22
Unter Berücksichtigung dieser Wertungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention und in Anbetracht des
erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG betroffenen
Sicherungsverwahrten tritt folglich auch im Falle der
nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß
§ 66b Abs. 1 StGB der legitime gesetzgeberische
Zweck, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu
schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte
Vertrauen auf ein Unterbleiben der Maßregel zurück (vgl.
BVerfGE 128, 326 ). Eine nachträglich angeordnete
oder verlängerte Freiheitsentziehung durch
Sicherungsverwahrung kann daher unabhängig vom Zeitpunkt der
Begehung der Anlasstaten nur noch dann als verhältnismäßig
angesehen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der
Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist
und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und
Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
(Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128,
326 , Nummer III.2. Buchstabe a des Tenors; 129,
37 ).
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b) Diesen Maßstäben werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht. Die Gerichte verkennen die
Anforderungen, die sich für eine verfassungsgemäße
Entscheidung auf der Grundlage der weiter geltenden
Vorschrift des § 66b Abs. 1 StGB aus den Maßgaben
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai
2011 ergeben. Entgegen der in den angefochtenen Beschlüssen
vertretenen Auffassung liegt ein Eingriff in grundrechtlich
geschütztes Vertrauen bei der Entscheidung über die Anordnung
und Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b
Abs. 1 StGB auch dann vor, wenn die Anlasstaten, auf
denen das Ausgangsurteil beruht, nach Inkrafttreten der
Vorschriften über die Einführung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung im Juli 2004 begangen wurden. Die
Gerichte haben nicht geprüft, ob die sich hieraus für die
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung ergebenden erhöhten
Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt sind. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen daher den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg ist aufzuheben, und die Sache ist
zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
24
2. Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.