BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2004/04 -
des Herrn H...,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen die Vorschriften über die
Sicherungsverwahrung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c und § 93b in Verbindung
mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. November 2004 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 22. September 2004 – 1 Ws 184/04 – und
vom 29. September 2004 – 1 Ws 177/04 – verletzen das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit sie die
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Unterlassen des
Landgerichts Hamburg verwerfen, innerhalb der durch
§ 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuches gesetzten
Frist über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des
Beschwerdeführers zu entscheiden. Insoweit werden die
Beschlüsse aufgehoben.
Das Unterlassen des Landgerichts Hamburg,
innerhalb der durch § 67e Abs. 2 des
Strafgesetzbuches gesetzten Frist über die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu entscheiden,
verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen, das die unterlassene Entscheidung
unverzüglich nachzuholen hat.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist dadurch erledigt.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das
Überschreiten der Zweijahresfrist bei der turnusmäßigen
Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung.
2
Der 1957 geborene Beschwerdeführer wurde seit
1976 mehrfach wegen Körperverletzungen, sexueller Nötigungen,
Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigungen verurteilt.
Seit 1993 befand er sich in Untersuchungshaft und verbüßte
eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
wegen Körperverletzung sowie versuchter und vollendeter
Vergewaltigung. Hinzu kamen zu verbüßende Strafreste und eine
Ersatzfreiheitsstrafe. In den Jahren 2000 und 2001 wurden
widerstreitende Gutachten zu der Frage erstellt, ob der
Beschwerdeführer psychisch krank sei und ob er mit
Erfolgsaussicht behandelt werden könne.
3
Seit Januar 2001 wird die Sicherungsverwahrung
vollzogen. Den Beschluss nach § 67c Abs. 1 StGB
erließ die Strafvollstreckungskammer am 22. August
2002.
4
Die Überprüfungsentscheidung zum Ablauf der
ersten zwei Jahre nach dem Beschluss (§ 67e StGB) hat
die Strafvollstreckungskammer bislang nicht getroffen. Der
Beschwerdeführer beantragte im Juni 2004 die Beiordnung eines
Pflichtverteidigers. Der antragsgemäß beigeordnete
Verteidiger nahm bis zum 5. Juli 2004 Akteneinsicht und
kündigte mit Schreiben vom 25. August 2004 eine
Stellungnahme an.
5
Am 25. August 2004 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte festzustellen,
dass die Verzögerung der Entscheidung nach § 67c StGB
und das Unterlassen einer vorherigen Begutachtung ebenso
rechtswidrig gewesen seien wie die Missachtung der
Zweijahresfrist nach § 67e StGB; außerdem beantragte er,
die Sicherungsverwahrung vorläufig auszusetzen. Die Gerichte
und die Anstalt hätten die Fürsorgepflicht, das
Sozialisationsgebot, die Begutachtungspflicht, die
Anhörungsrechte und die Entscheidungs- und Prüfungsfristen
sachwidrig verletzt, so dass eine weitere Vollstreckung
unverhältnismäßig sei. Das werde durch die seit mehr als zehn
Jahren unveränderten Umstände seiner Unterbringung noch
gesteigert. Er sei nach wie vor in einem 8 m² großen
Haftraum mit unverdeckter und ungelüfteter Toilette
untergebracht. Seine Einschlusszeiten seien verlängert
worden, und sie seien auch länger als diejenigen von
Freiheitsstrafe Verbüßenden auf derselben Station. Die
Station, die er mit 18 weiteren Gefangenen teile, sei von der
übrigen Anstalt vollkommen abgeschottet. Freizeitflächen oder
einen Gemeinschaftsraum gebe es nicht.
6
Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das
Landgericht ab, die Sicherungsverwahrung vorläufig
auszusetzen. Zwar sei, nachdem am 22. August 2002 die weitere
Vollstreckung der Sicherungsverwahrung beschlossen worden
sei, hierzu bisher keine weitere Entscheidung getroffen
worden, und der Beschwerdeführer sei dazu auch noch nicht
mündlich angehört worden. Allerdings habe die Kammer davon
ausgehen können, dass der Verteidiger des Angeklagten nach
Akteneinsicht noch Stellung nehmen werde, wie er am 25.
August 2004 angekündigt habe. Angesichts dessen bestehe zur
vorläufigen Aussetzung der Sicherungsverwahrung kein
ausreichender Anlass.
7
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und
führte aus, das Landgericht habe ihn anhören und auch
entscheiden müssen, auch wenn der Verteidiger sich äußern
wolle.
8
Das Oberlandesgericht verwarf die erste der
Beschwerden mit dem angegriffenen Beschluss vom
13. September 2004. Die Untätigkeitsbeschwerde sei
unzulässig, weil die Unterlassung einer endgültigen Ablehnung
der begehrten Entscheidung nicht gleichkomme. Das Landgericht
sei nicht untätig gewesen. Es habe zu erkennen gegeben, dass
es eine Entscheidung nach § 67e StGB noch treffen wolle.
Die Zweijahresfrist habe das Landgericht verstreichen lassen
dürfen, um die Stellungnahme des Verteidigers abzuwarten. Das
Überschreiten der Frist führe nicht zur Unzulässigkeit der
weiteren Sicherungsverwahrung. Die Verfahrenshandlungen im
Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 67c StGB aus
dem Jahre 2002 könnten nicht mehr überprüft werden. Sie seien
erledigt, und ein tief greifender Grundrechtseingriff liege
nicht vor, so dass eine nachträgliche Feststellung nicht in
Betracht komme. Zudem habe der Beschwerdeführer eine damals
eingelegte Beschwerde zurückgenommen.
9
Der Beschwerdeführer erhob eine
Gegenvorstellung, auf die das Oberlandesgericht mit dem
angegriffenen Beschluss vom 29. September 2004
entgegnete, es sehe keine Veranlassung zur Änderung seiner
Entscheidung.
10
Die Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts verwarf das Oberlandesgericht mit dem
angegriffenen Beschluss vom 22. September 2004. Die
begehrte vorläufige Entlassung sehe das Gesetz nicht vor.
Dazu bestehe auch keine Notwendigkeit, weil § 67e StGB
eine regelmäßige Überprüfung der Unterbringung vorsehe. Diese
Überprüfung bereite das Landgericht derzeit vor. Es könne
allerdings auch deshalb nicht entscheiden, weil ihm die Akten
wegen der Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht zur
Verfügung stünden.
11
Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober
2004 mündlich angehört. Dabei erklärte die Kammer, eine
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Vollzugsplanung
zu benötigen; es solle eventuell eine weitere Anhörung
stattfinden. Der Berichterstatter der Kammer forderte die
Stellungnahme an und verfügte eine Wiedervorlage in sechs
Wochen.
12
Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der
Beschwerdeführer den Antrag verbunden, seine sofortige
Freilassung einstweilen anzuordnen. Er wiederholt die
Schilderung seiner Haftbedingungen. Die Verweigerung der
vorläufigen Entlassung verletze seine Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104
Abs. 2 GG. Das Landgericht habe nichts unternommen, um
das Verfahren so zu fördern, dass die Entscheidung nach
§ 67e StGB rechtzeitig hätte ergehen können. Die
Vorschriften über die Sicherungsverwahrung seien
verfassungswidrig - formell, weil sie auf dem
seinerseits verfassungswidrigen Ermächtigungsgesetz beruhten,
und materiell, weil die verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffe ein extremes Ermessen eröffneten.
13
Der Präses der Justizbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg hat zur Ausgestaltung des Vollzugs der
Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers Stellung genommen.
Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit weiteren
Sicherungsverwahrten und mit Strafgefangenen in der Station
der Justizvollzugsanstalt untergebracht, in der ein
weitergehender Aufschluss gewährt werde als in allen anderen
Stationen. In diese Station, in der es keine
Freizeiteinrichtungen gebe, sei der Beschwerdeführer auf
eigenen Wunsch verlegt worden. Alle Stationen seien
voneinander getrennt. Auf der Station des Beschwerdeführers
gebe es Duschen. Die Toilette im Haftraum sei mit einem
Vorhang abgetrennt.
14
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
605 StVK 791/02 und 346/98 des Landgerichts Hamburg sowie das
Vollstreckungsheft 211 VRs 47/94 der Staatsanwaltschaft
Hamburg vorgelegen.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die
Verzögerung der nach § 67c Abs. 1 StGB zu
treffenden Entscheidung aus dem Jahre 2002 und soweit sie
sich mittelbar gegen die Vorschriften über die
Sicherungsverwahrung richtet. Insoweit fehlt ein Annahmegrund
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil der
Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung nicht zukommt und sie mangels Aussicht auf Erfolg
nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers dient.
16
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen die Vorschriften über die
Sicherungsverwahrung richtet. Insoweit mangelt es an einer
ausreichenden Substantiierung. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, welche der Vorschriften er angreift. Er befasst
sich nicht mit dem nahe liegenden Einwand, dass die
Regelungen über die Sicherungsverwahrung nicht seit ihrem
Erlass unverändert gelten, sondern nach Inkrafttreten des
Grundgesetzes zahlreichen Änderungen unterzogen wurden, so
dass in Betracht kommt, dass auch unverändert gebliebene
Bestandteile des Regelungssystems eine von den Umständen
ihres Erlasses unabhängige Legitimation erfahren haben
können.
17
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Beschlusses nach § 67c Abs. 1
StGB weiterverfolgt und beanstandet, dass seine dahingehenden
Anträge und Beschwerden von den Fachgerichten als unzulässig
angesehen wurden. Insoweit hat der Beschwerdeführer den
Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Er
hätte die etwaige Rechtswidrigkeit zunächst des Unterlassens
eines Beschlusses und dann des ergangenen Beschlusses des
Landgerichts vom 22. August 2002 mit Beschwerden geltend
machen müssen, um eine Korrektur im fachgerichtlichen
Rechtszug anzustreben. Die eingelegte Beschwerde hat er indes
zurückgenommen.
18
Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen
offensichtlich begründet, so dass die Kammer ihr stattgibt
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG), soweit sich der
Beschwerdeführer gegen das Versäumen der Zweijahresfrist
(§ 67e StGB) wendet.
19
Landgericht und Oberlandesgericht haben durch
das Unterlassen der Überprüfung innerhalb der durch
§ 67e Abs. 2 StGB gesetzten Frist das Grundrecht
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG verletzt. Die Sicherungsverwahrung stellt einen
erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht dar. Die
Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs wird durch
verfahrensrechtliche Sicherungen und durch eine inhaltliche
Ausgestaltung des Vollzuges der Freiheitsentziehungen
erreicht.
20
1. a) Verfahrensrechtlich muss gewährleistet
sein, dass das Vollstreckungsgericht die Notwendigkeit
weiterer Maßregelvollstreckung regelmäßig überprüft und dabei
besonderen Anforderungen an die Wahrheitserforschung gerecht
wird (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 739 ). Die
Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren
Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67d
Abs. 2 und 3 und § 67e StGB), über die dazu
regelmäßig erforderliche Anhörung des Betroffenen
(§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 StPO) und über die
zur Vorbereitung einer in Erwägung gezogenen Aussetzung
gebotene sachverständige Begutachtung (§§ 463
Abs. 1, 454 Abs. 2 StPO) dienen der Wahrung des
Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihre Missachtung kann
dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr
vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht
sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine
grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des
Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
72, 105 ).
21
b) Die Missachtung der Zweijahresfrist
(§ 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB) durch
das Landgericht Hamburg ist nicht mehr vertretbar. Die
Untätigkeit der Großen Strafkammer 5 findet keine
Rechtfertigung. Der Geschäftsgang der Kammer muss in der
Verantwortung entweder des Vorsitzenden oder eines
Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsehen, die die
Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der
Zweijahresfrist sicherstellt. Dabei muss berücksichtigt
werden, dass in aller Regel der Betroffene persönlich
anzuhören ist (§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 StPO)
und dass auch für eine sachverständige Begutachtung
ausreichend Zeit verbleibt, wenn die Kammer eine Aussetzung
der weiteren Vollstreckung erwägen sollte (§§ 463
Abs. 1, 454 Abs. 2 StPO). Die vorgesehene
Entscheidungsfrist von zwei Jahren seit der letzten
Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum.
22
Ein zu einer Grundrechtsverletzung führender
Verfahrensverstoß liegt nicht bereits in jeder Verzögerung
des Geschäftsablaufs, die zu einer Überschreitung der Frist
führt. Zu solchen Verzögerungen kann es auch bei sorgfältiger
Führung des Verfahrens kommen. Die Gründe, die das
Landgericht für das Versäumen der Zweijahresfrist angeführt
hat, sind nicht geeignet, die Verzögerung der Entscheidung zu
rechtfertigen. Die Führung des Verfahrens durch die
Strafvollstreckungskammer lässt nicht erkennen, dass sich die
befassten Richter überhaupt an die durch § 67e
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB gesetzte Frist
gebunden fühlten, geschweige denn, dass sie die
grundrechtsschützende Funktion dieser Fristsetzung erkannt
hätten.
23
Die mehr als zwei Monate vor dem Ablauf der
Zweijahresfrist beschlossene Beiordnung eines neuen
Pflichtverteidigers rechtfertigt es nicht, dass die
fristgebundene Entscheidung noch immer nicht ergangen ist. Es
ist nicht erkennbar, weshalb die Bestellung des
Pflichtverteidigers die Kammer von der Anhörung des
Beschwerdeführers vor Ablauf der Frist abhalten musste. Der
Zeitraum von mehr als zwei Monaten reichte aus, um dem
Verteidiger für die Akteneinsicht und eine etwaige
Stellungnahme eine Frist zu setzen, die eine Entscheidung vor
Ablauf der Zweijahresfrist ermöglicht hätte. Eine solche
Fristsetzung wäre auch unter Berücksichtigung einer
Einarbeitung in das von dem Pflichtverteidiger neu
übernommene Mandat möglich gewesen, ohne dass es zu einer
Verzögerung gekommen wäre.
24
Selbst nach der Anhörung des
Beschwerdeführers, die die Strafvollstreckungskammer mehr als
zwei Monate nach Fristablauf durchgeführt hat, ist nicht zu
erkennen, dass die Strafvollstreckungskammer die
Angelegenheit wenigstens als eilbedürftig angesehen hätte, um
die Fristüberschreitung so gering wie möglich zu halten.
Stattdessen veranlasste der Berichterstatter weitere
Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt, stellte eine
erneute Anhörung in Aussicht und notierte eine
Wiedervorlagefrist von sechs Wochen. Einem solchen
Hinauszögern der Entscheidung hätte eine erneute Überprüfung
innerhalb des Zweijahresintervalls (§ 67e Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StGB) vorgezogen werden
müssen, wenn die Strafvollstreckungskammer bei einer
rechtzeitigen Entscheidung dazu gekommen wäre, dass die
Sicherungsverwahrung zwar fortdauern müsse, aber Anlass zu
kurzfristiger Aufklärung von Gesichtspunkten bestehe, die in
naher Zukunft eine dem Beschwerdeführer günstigere
Entscheidung oder wenigstens eine ihm dienliche Neuplanung
des Vollzuges und insbesondere der Therapiebemühungen nahe
legen könnten.
25
c) Auch dem vom Oberlandesgericht
hinzugefügten Hinweis, eine Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer könne schon deshalb nicht ergehen,
weil die Akten auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers dem
Oberlandesgericht hätten übersandt werden müssen, ist eine
Gleichgültigkeit gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist zu entnehmen, die mit dem durch die
Verfahrensvorschrift geschützten Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr vereinbar ist. Ist eine
im Gesetz vorgesehene, der verfahrensrechtlichen Absicherung
des Freiheitsgrundrechts dienende Entscheidungsfrist
einzuhalten, so sind Vorkehrungen zu treffen, die das
Einhalten dieser Frist auch bei gleichzeitiger Bearbeitung
eines Rechtsmittels ermöglichen. Das ist ohne großen Aufwand
möglich. Die Strafvollstreckungskammer hätte die Akte
ablichten können, um auch nach dem Aktenversand an das
Oberlandesgericht das Verfahren ohne Verzug fortsetzen zu
können. Dieses Vorgehen ist in strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren gang und gäbe, in denen mit mehreren
Exemplaren der Akte sichergestellt wird, dass der Fortgang
der Ermittlungen nicht aufgehalten wird, auch wenn die Akten
zur Vorbereitung gerichtlicher Entscheidungen oder zur
Bearbeitung von Rechtsmitteln versandt werden müssen. Weshalb
dies im Strafvollstreckungsverfahren nicht möglich sein
sollte, ist nicht zu erkennen.
26
d) Auch ein Einwand der Überlastung der
Strafvollstreckungskammer könnte nicht verfangen. Die
Einhaltung der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Frist
(§ 67e StGB) ist sicherzustellen. Sobald abzusehen ist,
dass trotz vollständigen Ausschöpfens der Arbeitskraft der
beteiligten Richter die Fristwahrung in Gefahr gerät, muss
sich der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer an das
Präsidium des Gerichts wenden, damit dieses, gegebenenfalls
mit Unterstützung durch die Landesjustizverwaltung, für
Abhilfe sorgen kann. Der Grundrechtsschutz der von
langjähriger Freiheitsentziehung Betroffenen erfordert auch
Maßnahmen der Personalführung, die eine effiziente Arbeit der
Strafvollstreckungskammern sicherstellen.
27
e) Das Oberlandesgericht hat die
Grundrechtsverletzung vertieft, indem es auf die grundlose
Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer mit einem Verweis
auf die Unzulässigkeit einer reinen Untätigkeitsbeschwerde
reagiert hat. Es hat darauf verwiesen, dass eine solche
Beschwerde nur möglich sei, wenn die Untätigkeit einer
endgültigen Ablehnung einer Entscheidung gleichstehe. Es
hätte erwägen müssen, dass ein solches Gewicht auch der
grundlosen Missachtung einer zur verfahrensrechtlichen
Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG vorgesehenen Frist zukommen kann.
28
2. Die Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
durch die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der
Überprüfung der weiteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung
führt nicht zur Freilassung des Beschwerdeführers. Die
dahingehenden Anträge des Beschwerdeführers haben die
befassten Gerichte in verfassungsrechtlich unbedenklicher
Weise abgelehnt. Das mit dem Maßregelvollzug verfolgte
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden
erheblichen Rechtsgutverletzungen tritt noch nicht zurück,
wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren erst um einige
Monate verzögert wurde. Dass die Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung
geführt hat, fortgefallen wäre, trägt er selbst nicht
vor.
29
Die Strafvollstreckungskammer ist allerdings
von Verfassungs wegen gehalten, die bislang versäumte
Entscheidung nun umgehend zu treffen. Dazu verweist das
Bundesverfassungsgericht die Sache an das Landgericht zurück
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Einer Zurückverweisung an
das Oberlandesgericht bedarf es nicht, da eine weitere
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens neben der
durch diesen Beschluss getroffenen Feststellung der
Grundrechtsverletzung nicht erforderlich ist.
30
3. Die Strafvollstreckungskammer wird bei der
anstehenden Entscheidung oder bei einer etwaigen weiteren
Befassung auch dem Einwand des Beschwerdeführers nachzugehen
haben, der sich auf die Gestaltung des Vollzuges seiner
Unterbringung richtet. Das Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG verlangt zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit des durch die Sicherungsverwahrung
bewirkten erheblichen Eingriffs eine Ausgestaltung des
Vollzuges, die sich am Zweck der Maßregel orientiert. Sie
dient nicht mehr der Vergeltung, sondern der Verhinderung
zukünftiger Straftaten. Dem muss durch einen privilegierten
Vollzug Rechnung getragen werden. Es ist nichts dagegen
einzuwenden, dass die Sicherungsverwahrung nach den
Vorschriften für den allgemeinen Strafvollzug durchgeführt
wird. Die Landesjustizverwaltungen haben aber
sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im
Vollzug so weit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den
Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt (vgl. BVerfG,
NJW 2004, S. 739 ). Dies zu überwachen, ist
auch Sache der Vollstreckungsgerichte.
31
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.