BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2009/08 -
des Herrn M ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 30. April 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss der auswärtigen
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem
Sitz in Straubing vom 19. Juni 2008 - StVK 37/2004 - und der
Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. August 2008
- 2 Ws 321/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zur
erneuten Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung
des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Ablehnung der Aussetzung des Restes der lebenslangen
Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Mindestdauer von 15
Jahren. Sie betrifft den Umgang der Gerichte im
Aussetzungsverfahren mit der bisherigen Versagung von
Vollzugslockerungen.
2
1. Das Landgericht Augsburg hatte den heute 59
Jahre alten Beschwerdeführer 1994 wegen Mordes in Tateinheit
mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie versuchten
Betruges in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe verurteilt. Eine besondere Schwere der Schuld
war nicht festgestellt worden. Der - hinsichtlich der
Betrugsdelikte einschlägig vorbestrafte - Beschwerdeführer
hatte mit seiner Ehefrau einen Bauernhof bewirtschaftet. Nach
den Feststellungen des Gerichts hatte er auf deren Namen
Lebensversicherungen abgeschlossen und sie dann, wie geplant,
getötet, um die bei einem Unfalltod der Frau vereinbarten
Versicherungssummen zu erlangen. Er hatte die Tötung als
Unfall im Viehstall inszeniert und den Versicherungen -
letztlich erfolglos - einen Unfalltod seiner Ehefrau
gemeldet. Im Vorfeld der Tat hatte sich der Beschwerdeführer
bei Heiratsvermittlern um eine Partnerin bemüht, die nach der
Tötung der Ehefrau deren Stelle bei Bewirtschaftung des Hofes
einnehmen sollte. Im Strafverfahren war er nicht geständig.
Er leugnet die Taten - ebenso wie die der Vorstrafe zugrunde
liegenden Taten - bis heute.
3
Die Mindestdauer der gegen ihn verhängten
lebenslangen Freiheitsstrafe von 15 Jahren hatte der
Beschwerdeführer am 15. Juni 2008 verbüßt. Nach seiner
Einwilligung hatte das Landgericht ein Jahr zuvor die Prüfung
der Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe
eingeleitet. Mit hier angegriffenem Beschluss vom 19. Juni
2008 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung unter
Hinweis auf die fehlende Erprobung des Beschwerdeführers in
Lockerungen abgelehnt.
4
2. Dem Beschwerdeführer waren vor der
Entscheidung des Landgerichts keinerlei Vollzugslockerungen
gewährt worden. Er hatte sich seit Januar 2006 erfolglos um
Lockerungen bemüht.
5
Am 2. Januar 2006 hatte er einen Antrag auf
Ausgang gestellt und sich dabei auf das psychiatrische
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. von November 2005
gestützt. Dieser hatte ihn im Auftrag der
Justizvollzugsanstalt auf eine Eignung für
Vollzugslockerungen untersucht. Er war zum Ergebnis gekommen,
dass der Beschwerdeführer für Lockerungen grundsätzlich
geeignet sei: Unter Berücksichtigung der Faktoren
Persönlichkeit, Tat, Verhalten im Vollzug und Zukunftsplanung
ließen sich ebenso wie bei Analyse der Kategorien Basis-,
Individual- und Interventionsprognose aus psychiatrischer
Sicht - mit Ausnahme des Tatleugnens - keine Risikofaktoren
benennen, die gegen Lockerungen sprächen; aus dem Leugnen
alleine lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht auf die
Ungeeignetheit für Lockerungen schließen, wobei diese
Einschätzung letztlich der juristischen Wertung und Würdigung
obliege; falls man den Beschwerdeführer nach Gewährung und
beanstandungsfreier Absolvierung von Vollzugslockerungen auf
Bewährung zu entlassen beabsichtige, sei eine
Nachuntersuchung zu empfehlen.
6
Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag
auf Ausgang mit Bescheid vom 28. April 2006 wegen
Fluchtgefahr und drohenden Missbrauchs der Lockerung ab.
Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 Antrag
auf gerichtliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 5. Dezember
2006 verwarf das Landgericht den Antrag wegen angenommener
Verfristung als unzulässig. Auf Rechtsbeschwerde des
Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht diesen Beschluss
am 9. Januar 2007 auf und verwies die Sache zu neuer
Entscheidung an das Landgericht zurück. Mehr als eineinhalb
Jahre nach Zurückverweisung wies das Landgericht den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung - mit Beschluss vom 15. Juli
2008 - erneut zurück, nachdem - wie erwähnt - knapp einen
Monat zuvor die hier angegriffene Entscheidung des
Landgerichts im Aussetzungsverfahren ergangen war, in der das
Landgericht eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
unter Hinweis auf seine fehlende Erprobung abgelehnt hatte.
Die erneute Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung ist seit 19. August 2008 rechtskräftig; der
Beschwerdeführer hatte von einer Rechtsbeschwerde
abgesehen.
7
3. a) Im Aussetzungsverfahren hatten sich
Justizvollzugsanstalt und Staatsanwaltschaft gegen eine
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen.
8
b) Daraufhin hatte das Landgericht beim
Sachverständigen Prof. Dr. F. - der schon das Gutachten zur
Eignung des Beschwerdeführers für Vollzugslockerungen
erstellt hatte - ein Prognosegutachten nach § 454 Abs. 2
Satz 1 StPO in Auftrag gegeben. Es sollte klären, ob bei dem
Beschwerdeführer keine Gefahr mehr bestehe, dass die durch
die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe, ob
beziehungsweise welche Maßnahmen zur Ermöglichung oder
Vorbereitung einer bedingten Entlassung notwendig seien und
welcher Zeitraum für die gegebenenfalls noch erforderliche
Entlassungsvorbereitung bei komplikationslosem Verlauf
voraussichtlich notwendig sein werde.
9
Im psychiatrischen Gutachten von März 2008,
das die Ergebnisse eines testpsychologischen Zusatzgutachtens
von Februar 2008 einschloss, empfahl der Sachverständige die
Planung von Vollzugslockerungen, falls das Gericht eine
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers prinzipiell in
Erwägung ziehe, und stellte zusammenfassend fest, dass sich
die gleiche Beurteilung wie in seinem Lockerungsgutachten von
November 2005 ergebe. Konkrete Risikofaktoren für das Begehen
neuer Gewalttaten ließen sich aus psychiatrischer Sicht nicht
belegen.
10
Dies gelte auch bei Anwendung der
Psychopathie-Checkliste PCL-R, die auf der These aufbaue,
dass Psychopathie und delinquentes Verhalten dergestalt
verknüpft seien, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit mit
zunehmenden Merkmalen von Psychopathie steige. Zwar gebe es
in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers Hinweise auf
Züge, die dem Persönlichkeitskonstrukt Psychopathie
zugeordnet werden könnten. Dazu gehörten die Neigung zu
manipulativem Verhalten und zu Lügen sowie eine geringe
emotionale Schwingungsfähigkeit im Hintergrund affektiver
Verschlossenheit. Dagegen seien narzisstische
Persönlichkeitszüge und krasse, sich auch im Vollzug zeigende
Rücksichtslosigkeit sowie offensive Durchsetzungsbereitschaft
nicht gegeben. Insgesamt liege ein Gesamtwert von lediglich
zehn Punkten vor, womit der Grenzwert von 30 Punkten, von dem
an eine Person nach dem Prognoseverfahren PCL-R als
Psychopath gelte, bei weitem nicht erreicht sei. Konkrete
Risikofaktoren ließen sich aus den problematischen
Persönlichkeitsaspekten, insbesondere dem konstanten Leugnen
der Taten, nicht ableiten. Ob sie eine Entlassung des
Beschwerdeführers auf Bewährung grundsätzlich in Frage
stellten, obliege der juristischen Würdigung. Aus
psychiatrischer Sicht seien sie aber nicht so gravierend,
dass deswegen von vornherein und grundsätzlich
Lockerungsmaßnahmen ausschieden, zumal sich keine konkreten
Hinweise auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr ergeben
hätten.
11
Auf Nachfrage der Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers, ob die diagnostizierten, dem
Persönlichkeitskonstrukt Psychopathie zuzuordnenden Züge im
Sinne einer Erhöhung der Rückfallgefahr forensisch relevant
seien, führte der Sachverständige ergänzend aus, dass es sich
bei dem festgestellten Gesamtwert von zehn Punkten um einen
sehr niedrigen Wert handele, dass ihm Untersuchungen über die
Rückfallgefahr bei Probanden mit diesem niedrigen Wert nicht
bekannt seien und er - wie im Gutachten ausgeführt - konkrete
Risikofaktoren für das Begehen einer erneuten Gewalttat nicht
gefunden habe; im Übrigen verweise er auf seine Ausführungen
im Gutachten, wonach die Beurteilung, ob diese
Persönlichkeitsaspekte und das Leugnen der Tat eine
Entlassung auf Bewährung grundsätzlich in Frage stellten, der
juristischen Würdigung obliege.
12
Zu der empfohlenen Erprobung des
Beschwerdeführers in Lockerungen führte der Sachverständige
aus, dass sich ein gestuftes Vorgehen mit zunehmender
Übertragung von Eigenverantwortung prinzipiell bewährt habe,
wobei eine detaillierte Vorplanung und Nachbereitung der
einzelnen Schritte und eine intensive Kontrolle erforderlich
seien. Da ihm unklar sei, inwieweit die Vollzugsbehörde
solche Maßnahmen zu planen in der Lage sei, könne er keinen
konkret erforderlichen Erprobungszeitraum angeben; angesichts
der Erfahrungen mit vergleichbaren Fällen gehe er von einem
mittelfristigen Verlauf von zwei Jahren aus. Sollte nach
komplikationslosem Ablauf von Vollzugslockerungen eine
Entlassung auf Bewährung erörtert werden, empfehle er eine
Nachuntersuchung.
13
Auf Nachfrage der Bevollmächtigten, ob es aus
heutiger Sicht vertretbar gewesen wäre, dem Beschwerdeführer
bereits unmittelbar nach seinem Antrag auf Ausgang vom 2.
Januar 2006 Lockerungen zu gewähren, verwies der
Sachverständige auf sein Lockerungsgutachten von November
2005 und stellte fest, es hätten sich (schon) damals aus
psychiatrischer Sicht keine Risikofaktoren benennen lassen,
die gegen Vollzugslockerungen gesprochen hätten.
14
4. Mit genanntem Beschluss vom 19. Juni 2008
lehnte das Landgericht die Aussetzung des Restes der
lebenslangen Freiheitsstrafe ab und ordnete für einen
erneuten Aussetzungsantrag eine Sperrfrist von zwei Jahren
an.
15
Eine bedingte Entlassung wäre - so das
Landgericht - unter Berücksichtigung der
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit derzeit noch mit
einem nicht vertretbar großen Restrisiko verbunden. Dies
belege das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F., der
die Planung von Vollzugslockerungen über einen Zeitraum von
zwei Jahren und eine Nachuntersuchung befürwortet habe,
sollte nach komplikationslosem Verlauf der Erprobung eine
Entlassung auf Bewährung erörtert werden. Das Gericht teile
diese Einschätzung. Ohne vorherige - mit der Errichtung eines
sozialen Empfangsraums verbundene - Erprobung in Lockerungen,
für die der Beschwerdeführer nach den Ausführungen des
Sachverständigen im Übrigen auch geeignet sei, sei eine
bedingte Entlassung mit einem nicht tragbaren Risiko
verbunden.
16
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bislang
- trotz eines insoweit positiven Gutachtens desselben
Sachverständigen aus dem Jahr 2005 - keine Lockerungen
gewährt worden seien, rechtfertige die bedingte Entlassung
nicht. Es obliege dem Beschwerdeführer, Lockerungen
gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Dass ihm
Lockerungen ohne hinreichenden Grund verweigert worden seien,
lasse sich derzeit nicht feststellen, da das insoweit von ihm
betriebene Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch nicht
abgeschlossen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass
gerade bei der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe
oberstes Ziel sein müsse, neue Straftaten gegen das Leben
auszuschließen, und insoweit Zweifel an einer günstigen
Prognose zu Lasten des Verurteilten gingen. Die Aussetzung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes komme daher
ohne vorherige Vollzugslockerungen nur in höchst seltenen
Ausnahmefällen in Betracht. Eine solche Ausnahme sei hier
nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer gerade erst die
gesetzliche Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren
erreicht habe. Mit Blick auf den vom Sachverständigen für
erforderlich erachteten Erprobungszeitraum sei für einen
erneuten Aussetzungsantrag eine Sperrfrist von zwei Jahren
anzuordnen.
17
5. Das Oberlandesgericht verwarf mit hier
angegriffenem Beschluss vom 26. August 2008 die sofortige
Beschwerde als unbegründet. Im vorliegenden Fall, dem ein von
langer Hand geplantes Verbrechen des Mordes zugrunde gelegen
habe, sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass er
vor einer bedingten Entlassung erst in Lockerungsmaßnahmen,
verbunden mit der Errichtung eines sozialen Empfangsraumes,
zu erproben sei, zumal er gerade erst die gesetzliche
Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren erreicht habe. Dass ihm
bislang keine Vollzugslockerungen gewährt worden seien,
ändere hieran nichts, da von einer unberechtigten
Verweigerung von Lockerungen nicht gesprochen werden könne:
Aus der beigezogenen Strafvollstreckungsakte ergebe sich,
dass das Landgericht seinen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vom 10. Mai 2006 mit Beschluss vom 15. Juli 2008
zurückgewiesen habe und er dagegen nicht in Rechtsbeschwerde
gegangen sei.
18
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 2 Satz 1 GG. Er führt unter anderem aus, dass sein
Freiheitsgrundrecht verletzt sei, weil die von ihm ausgehende
Rückfallgefahr weder hinreichend konkretisiert noch
ausreichend begründet worden sei. Vor allem seine fehlende
Erprobung in Lockerungen könne die negative Prognose nicht
tragen, da eine erfolgreiche Bewährung in Lockerungen nicht
zwingend Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sei und
eine fehlende Erprobung aus psychiatrischer Sicht keinen
Risikofaktor für einen Rückfall darstelle. Es gebe auch
keinen einleuchtenden Grund, weshalb eine Entscheidung über
seinen Antrag auf Ausgang mehr als zweieinhalb Jahre
verzögert worden sei.
19
2. Er hat seine einstweilige Entlassung aus
der Haft bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
beantragt.
20
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme
abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
staatsanwaltlichen Akten und das Vollstreckungsheft
vorgelegen.
21
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
22
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG.
23
1. a) Die Regelung des § 57a StGB über
die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger
Freiheitsstrafe konkretisiert eine Forderung der
Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ). Sie schafft einen
Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem
Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der
Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.
März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202
).
24
Ob die Vollstreckung des Restes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen ist, ist eine Frage
der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Die im
Aussetzungsverfahren nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu
treffende Prognoseentscheidung obliegt daher in erster Linie
den Strafvollstreckungsgerichten und ist einer Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen.
Dieses kann aber auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen,
wenn Grundrechte des Gefangenen in ihrer Bedeutung und
Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die
Entscheidung der Strafvollstreckungsgerichte objektiv
willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 29,
312 ; 72, 105 ; 74, 102
; stRspr). Ob dies der Fall ist, lässt sich - vor
dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die zu treffende Prognoseentscheidung - nur auf der Grundlage
aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.
25
Für den besonders intensiven Eingriff eines
möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges ergeben sich
verfassungsrechtliche Grenzen insbesondere aus dem
Übermaßverbot. Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis
zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu
erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem
gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl.
BVerfGE 117, 71 ).
26
Das Übermaßverbot stellt zunächst materielle
Anforderungen an die Prognoseentscheidung. Je länger der
Freiheitsentzug dauert, umso strenger sind die
Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit. Der
nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im
Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren,
deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen
Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der
Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die
Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71
). Die im Rahmen der
Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose betrifft die
Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter
Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertige
Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das
Rückfallrisiko sein. Bei Straftaten, die wie der Mord
(§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht
sind, ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit besonders
hoch zu veranschlagen. Wegen der Art der im Versagensfall zu
befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der
lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen
Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71
). Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens
rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine
fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv
festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach
Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender
richterlicher Sachaufklärung eine günstige
Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil
verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose
zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71
).
27
Darüber hinaus begründet das Übermaßverbot
verfahrensrechtliche Anforderungen. Sie betreffen vor allem
das Verfahren zur Wahrheitserforschung und damit insbesondere
die Feststellung der der Aussetzungsentscheidung zugrunde
liegenden Prognosebasis. Denn es ist unverzichtbare
Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71 <102, 105>). Die
verfahrensrechtlichen Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung haben sowohl dem Sicherheitsaspekt als
auch dem hohen Wert der Freiheit des Verurteilten Rechnung zu
tragen. Sie steigen mit zunehmender Dauer des
Freiheitsentzuges, mit der auch die verfassungsgerichtliche
Kontrolldichte zunimmt. Vor allem wenn die bisherige Dauer
der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe die
Mindestverbüßungszeit übersteigt und eine besondere Schwere
der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht
mehr oder - wie hier - von vornherein nicht gebietet, gewinnt
der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner
Menschenwürde und seiner Persönlichkeit zunehmendes Gewicht
für die Anforderungen, die an die für eine zutreffende
Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu
stellen sind. Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch
von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis
für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle
prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären
(vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR
1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE
109, 133 ).
28
b) Vollzugslockerungen haben für die im
Aussetzungsverfahren zu treffende Prognoseentscheidung
besondere Bedeutung.
29
Die - gerichtlich überprüfbare (§ 109
Abs. 1, § 116 Abs. 1 StVollzG) - Entscheidung über
Lockerungen ist der Leitung der Anstalt als Vollzugsbehörde
zugewiesen (§ 11, § 15 Abs. 1, § 156 Abs. 2
Satz 2 StVollzG). Sie betrifft zunächst den Vollzugsalltag
des Gefangenen und regelt - grundsätzlich außerhalb des
Anwendungsbereichs von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl.
BVerfGE 64, 261 ) - die Form des
Freiheitsentzuges. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung
allerdings nicht. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde wirkt
sich vielmehr auch auf die - den Anforderungen des
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG unterliegende -
Prognoseentscheidung der Gerichte im Aussetzungsverfahren
aus.
30
Für den Richter im Aussetzungsverfahren
erweitert und stabilisiert sich die Basis der prognostischen
Beurteilung, wenn dem Gefangenen zuvor Vollzugslockerungen
gewährt worden sind. Gerade das Verhalten eines Gefangenen
anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen
geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar
(vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71
). Er erhält Gelegenheit, sich innerhalb des
vorgegebenen Rahmens der Vollzugslockerungen zu bewähren;
sein hierbei an den Tag gelegtes Verhalten ist „Verhalten im
Vollzug“, das der Richter bei der Prognoseentscheidung zu
berücksichtigen hat (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Darüber hinaus machen es
Vollzugslockerungen dem Gefangenen - insbesondere nach langem
Freiheitsentzug - möglich, wenigstens ansatzweise
Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden.
Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich
seine Lebensverhältnisse und die von einer Aussetzung der
Strafvollstreckung zu erwartenden Wirkungen günstiger oder
ungünstiger dar. Folglich werden die Chancen, dass das
Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer
zutreffenden Prognoseentscheidung gelangt,
durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert
und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl.
BVerfGE 117, 71 <91, 92, 108>; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -,
NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -,
NJW 2000, S. 501 ; vgl. auch BVerfGK 8, 319
).
31
c) Dieser Umstand begründet besondere
Prüfungspflichten der Gerichte im Aussetzungsverfahren.
32
Will das Gericht die Ablehnung der Aussetzung
(auch) auf die fehlende Erprobung des Gefangenen in
Lockerungen stützen, darf es sich nicht mit dem Umstand einer
- von der Vollzugsbehörde verantworteten - begrenzten
Tatsachengrundlage abfinden. Es hat von Verfassungs wegen
selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis
zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf
hinreichendem Grund beruht(e). Nach Art. 104 Abs. 2 Satz
1 GG ist alleine der zuständige Richter zur Entscheidung über
die Fortdauer der Freiheitsentziehung berufen; er muss die
vollständige Verantwortung für die Rechtfertigung der
Freiheitsentziehung übernehmen können (vgl. BVerfGE 22, 311
; 86, 288 ). Dies ist nur dann
gewährleistet, wenn dieser Richter die (Prognose)Basis seiner
Entscheidung eigenständig klärt und diese Aufgabe nicht
Dritten überlässt. Vor allem verbietet es sich, dass die
Exekutive über eine - ungeprüfte, möglicherweise
rechtswidrige - Einflussnahme auf die Tatsachengrundlage der
richterlichen Entscheidung über den Freiheitsentzug deren
Inhalt und Ergebnis faktisch vorwegnimmt (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 83, 24 ; 86, 288 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13.
Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S.
304 ; zur Problematik für die Gutachtertätigkeit
vgl. Nedopil, NStZ 2002, S. 344 ; zur
selbstständigen Prüfungspflicht der (Straf)Gerichte in
anderem Kontext - Abhängigkeit der Strafbarkeit von
möglicherweise rechtswidrigem Verwaltungshandeln - vgl.
BVerfGK 1, 72 ).
33
Das zur Entscheidung über die Aussetzung
berufene Gericht muss daher die Rechtmäßigkeit der bisherigen
Versagung von Lockerungen eigenständig prüfen. Maßstab der
Prüfung ist, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von
Lockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung
von Flucht oder Missbrauch der Lockerungen zu Straftaten
(§ 11 Abs. 2 StVollzG) richtig ausgelegt und angewandt,
alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den
Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Bei seiner Prüfung hat
das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der
Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar
geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu
eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere
Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich
vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des
Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht:
Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen
Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des
Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit
vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine
Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich
garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid
(Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert
werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember
1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.
März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24.
Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ;
vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).
34
Die Rechtmäßigkeit der Versagung von
Lockerungen haben die Gerichte im Aussetzungsverfahren auch
dann zu prüfen, wenn die Frage Gegenstand gerichtlicher
Überprüfung im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz war.
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG vertraut die zur
Entscheidung über die Freiheitsentziehung erforderliche
Aufklärung des Sachverhalts dem im konkreten Verfahren zur
Entscheidung über die Freiheitsentziehung berufenen Richter
an. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe ist dies gemäß § 78a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 GVG die Strafvollstreckungskammer in der aus
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG ersichtlichen Besetzung. Daher
hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige
Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren
unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich
die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der
Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl.
BVerfGE 117, 71 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502
). Das Erfordernis eigenverantwortlicher Prüfung
schließt aber nicht aus, dass sich das Gericht im
Aussetzungsverfahren - im Wege einer nachvollziehenden
Prüfung - die Gründe rechtskräftiger Entscheidungen im
Lockerungsverfahren zueigen macht, soweit die Versagung von
Lockerungen dort inhaltlich hinreichend überprüft worden ist.
Denn auch dann ist sichergestellt, dass das zur Entscheidung
über die Aussetzung berufene Gericht volle Verantwortung für
die Rechtfertigung der Fortdauer des Freiheitsentzugs
übernehmen kann (vgl. BVerfGE 22, 311 ;
86, 288 ).
35
Kommt das Gericht dieser Prüfungspflicht nicht
oder nicht hinreichend nach, entspricht die auf fehlende
Erprobung gestützte Ablehnung der bedingten Entlassung nicht
den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Entscheidung
beruht dann auf unzureichender Sachaufklärung. Nur wenn sich
herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf
hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung
des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu
seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97
-, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 910/98 -,
unveröffentlicht - Umdruck anliegend; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR
1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR
461/02 -, juris, Abs.-Nr. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -,
juris, Abs.-Nr. 7 f.).
36
d) Die unberechtigte Versagung von Lockerungen
begründet ein von der Exekutive zu verantwortendes
Prognosedefizit. Sie darf nicht unbesehen zum Nachteil des
Gefangenen gehen. Die Konsequenzen dieser
Prognoseunsicherheit für die Aussetzungsentscheidung haben
die Gerichte auf Grundlage einer wertenden Betrachtung aller
Umstände des Einzelfalles und vor dem Hintergrund des
Spannungsverhältnisses zwischen dem Freiheitsanspruch des
Gefangenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, das
auch hier nach einem vertretbaren und gerechten Ausgleich
verlangt, zu finden. Dabei ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
37
aa) Das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen
verbietet eine generelle Folgenlosigkeit einer
verfassungswidrigen Lockerungspraxis im Aussetzungsverfahren.
Es wäre mit dem besonderen Gewicht der materiellen
Freiheitsgarantie unter den grundgesetzlich geschützten
Rechten, die auch in der verstärkten prozeduralen Sicherung
durch den Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG
zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 105,
239 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S.
304 ), nicht zu vereinbaren, würde die
Vollzugsbehörde die richterliche Entscheidung im
Aussetzungsverfahren über eine Schmälerung der
Entscheidungsgrundlage gleichsam zwangsläufig präjudizieren.
Zwar muss sich eine rechtswidrige Versagung von Lockerungen
über einen prognoserelevanten Zeitraum hinweg (vgl. dazu
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17.
Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501 )
nicht in jedem Einzelfall unmittelbar auf die
Prognoseentscheidung - im Sinne eines Verwertungsverbots -
auswirken. Die von der Exekutive zu verantwortende
Prognoseunsicherheit muss sich aber auf die im
Aussetzungsverfahren zu treffende Entscheidung unmittelbar
auswirken können . Dass der Gesetzgeber die
Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und
zur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen
eigenen Rechtszug eingerichtet hat, vermag die
Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis für die
Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (so aber: OLG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws
1123-1124/99 -, NStZ-RR 2001, S. 311 im
Anschluss an Wolf, NStZ 1998, S. 590 f.; dem folgend: KG
Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -,
juris, Abs.-Nr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2004
- 1 Ws 10/04 -, NStZ 2006, S. 64 (LS); ThürOLG, Beschluss vom
3. März 2006 - 1 Ws 50/06 -, juris, Abs.-Nr. 41-47).
Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Richtervorbehalt in
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG in der Praxis weitgehend
leerläuft. Er steht aber nicht zur Disposition des
Gesetzgebers, sondern verpflichtet alle staatlichen Organe,
dafür Sorge zu tragen, dass er als Freiheitssicherung
praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239
).
38
Neben der - grundsätzlichen - Verantwortung
der Vollzugsbehörde für das Prognosedefizit steht die
Eigenverantwortung des Gefangenen für die Durchsetzung seines
Freiheitsgrundrechts und seines Resozialisierungsanspruchs
(vgl. BVerfGE 117, 71 ). Der Gefangene
hat die Möglichkeit, sich Lockerungen - über Anträge und die
Beschreitung des dafür vorgesehenen Rechtswegs - zu
erstreiten und so mittelbar einer von der Vollzugsbehörde
verantworteten Prognoseunsicherheit im Aussetzungsverfahren
vorzubeugen. Wann der Gefangene darauf in einer Weise
verzichtet hat, die einen Vorrang seiner
Verantwortlichkeit begründet und die Verantwortlichkeit der
Vollzugsbehörde zurücktreten lässt, braucht hier nicht
allgemein entschieden zu werden. Die unterlassene Einlegung
eines Rechtsbehelfs gegen die Versagung von Lockerungen kann
jedenfalls dann nicht zu einem Zurücktreten der
Verantwortlichkeit der Vollzugsbehörde für das
Prognosedefizit führen, wenn selbst bei Erfolg des
Rechtsbehelfs eine Erprobung über einen prognoserelevanten
Zeitraum vor der anstehenden Aussetzungsentscheidung nicht
mehr möglich gewesen wäre.
39
bb) Dem von Verfassungs wegen ohnehin hoch zu
veranschlagenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kommt
vor dem Hintergrund des mangels Erprobung bestehenden
Prognosedefizits gesteigerte Bedeutung zu. Die Verwertbarkeit
des Umstandes fehlender Erprobung bei der Entscheidung über
die Aussetzung generell auszuschließen, würde ein Risiko auf
die Allgemeinheit verlagern, das im Einzelfall erheblich sein
kann. Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen
und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen
nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte
Entlassung sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, juris, Abs.-Nr.
11) im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die
Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der
(Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der
Regel vorausgeht (vgl. BVerfGE 117, 71 ). Bei
langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem
Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen
durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des
Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit
vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998,
S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).
Den in Freiheit nicht erprobten Gefangenen nach langen Jahren
des Vollzugs unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen,
begründete für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor
für einen Rückfall.
40
cc) Vor dem Hintergrund dieses
Spannungsverhältnisses hat das Gericht im
Aussetzungsverfahren zunächst die Pflicht, auf die
Vollzugsbehörde einzuwirken. Ist diese bei der Entscheidung
über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten
Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend
gerecht geworden, muss ihr das Gericht im
Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen
Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass
Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998,
S. 2202 ).
41
(1) Hierzu verlegen sich die
Strafvollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren nicht
selten auf die Erteilung von Hinweisen an die
Vollzugsbehörde. Dabei lehnen sie die bedingte Entlassung
mangels Erprobung ab, weisen aber in den Gründen der
Aussetzungsentscheidung darauf hin, dass Vollzugslockerungen
nunmehr geboten sind (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom
27. Mai 1999 - Ws 179/99 -, unveröffentlicht - Umdruck
anliegend; wiedergegeben in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, juris,
Abs.-Nr. 4, insoweit nicht wiedergegeben in NJW 2001, S.
2707; OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2 Ws 521/04
-, juris, Abs.-Nr. 9 und 19; OLG Köln, Beschluss vom 26.
August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris, Abs.-Nr. 12 und 22; unter
Hinweis an Vollzugsbehörde auf Erforderlichkeit eines
Sachverständigengutachtens zur Lockerungseignung: OLG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. November 2003 - 3
Ws 1141/03 -, NStZ-RR 2004, S. 62 ; zur Praxis:
Hubrach, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007,
§ 57 Rn. 17; Schöch, Leipziger Kommentar, StGB, 12.
Aufl. 2007, Vor § 61 Rn. 152; Rissing-van Saan/Peglau,
Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 67d Rn.
99). Dieses Vorgehen ist für sich genommen nicht zu
beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, juris, Abs.-Nr.
11). Solche Hinweise bergen aber die Gefahr geringer
praktischer Wirksamkeit in sich (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01
-, juris, Abs.-Nr. 4 und 15, insoweit nur teilweise
wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 f.; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, juris, Abs.-Nr. 13 und 55, insoweit nur teilweise
wiedergegeben in NJW 1998, S. 2202 ). Der
Gefangene bleibt darauf angewiesen, dass die Hinweise bei der
Vollzugsbehörde fruchten und von dieser zeitnah - nach
Möglichkeit vor der nächsten Aussetzungsentscheidung -
umgesetzt werden. Bleibt die Umsetzung der Hinweise aus, kann
der Gefangene zwar den Rechtsweg nach § 109 Abs. 1,
§ 116 Abs. 1 StVollzG beschreiten. Eine solche
Vorgehensweise kann sich aber als langwierig erweisen und
führt daher selbst bei einem Obsiegen nicht zwangsläufig
dazu, dass die Prognoseunsicherheit im kommenden
Aussetzungsverfahren beseitigt ist (vgl. OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 18. September 2003 - 1 Ws 105/03 -, NStZ-RR
2004, S. 61 ). Auch kann im gerichtlichen Verfahren
nach dem Strafvollzugsgesetz ein anderer Spruchkörper
zuständig sein als der, der über die Aussetzung entschieden
und den Hinweis erteilt hat. Zwar können in der gerichtlichen
Praxis Geschäftsverteilungspläne im Einzelfall für eine
(teilweise) personelle Identität der richterlichen
Spruchkörper sorgen und so eine praktische Umsetzung der
Hinweise sicherstellen. Es mag auch sein, dass in der
gelebten Praxis der Strafvollstreckungskammern vielerorts
ohnehin eine informelle Verständigung zwischen den in
Vollzugssachen und den im Aussetzungsverfahren entscheidenden
Richtern stattfindet. Der Gefangene hat hierauf aber keinen
Einfluss und muss nach erteiltem Hinweis ganz wesentlich auf
ein kooperatives Zusammenwirken zwischen Gericht im
Aussetzungsverfahren und Vollzugsbehörde vertrauen.
42
Dass ein solches kooperatives Zusammenwirken
nicht stets gewährleistet ist, belegen wiederum
Entscheidungen aus der strafvollstreckungsgerichtlichen
Praxis, in denen Gerichte im Aussetzungsverfahren nach zuvor
vergeblich erteilten Hinweisen erneut die Erprobung des
Gefangenen in Lockerungen anmahnen, wobei sie teilweise die
Intensität der Hinweise erhöhen. Dies geschieht etwa dadurch,
dass sie in der die Aussetzung ablehnenden Entscheidung näher
präzisieren, welche Art von Lockerungen geboten sei, oder die
Vollzugsbehörde beziehungsweise die in einem potentiellen
Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG mit der Sache
befassten Strafvollstreckungskammern darauf hinweisen, dass
„nunmehr“ hinsichtlich der Gewährung von Lockerungen von
einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei (vgl. OLG
Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 1999 - Ws 179/99 -,
unveröffentlicht; KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001
- 1 AR 1196/01 -, juris, Abs.-Nr. 31 und 34; OLG Köln,
Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris,
Abs.-Nr. 12, 22, 23 und 43; vgl. auch OLG Celle, Beschluss
vom 25. März 1994 - 2 Ws 8/94 -, StV 1995, S. 90). Nicht
anders als die Befolgung der früheren, allgemeiner gehaltenen
Hinweise liegt die Umsetzung dieser Vorgaben faktisch in der
Hand der Vollzugsbehörde. Damit laufen auch diese Mechanismen
- die ihrerseits schon Reaktion auf das Leerlaufen zuvor
erteilter Hinweise sind - Gefahr, gerade mit Blick auf die
gebotene zeitnahe Beseitigung der Prognoseunsicherheit
praktisch unwirksam zu bleiben.
43
Die Einwirkung der Vollstreckungsgerichte auf
die Vollzugsbehörde muss aber wegen der besonderen Bedeutung
der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis der
richterlichen Entscheidung effektiv sein. Dies haben die
Gerichte bei ihrer Entscheidung, wie sie der
Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich
machen, zu berücksichtigen. Hinweise an die Vollzugsbehörde
sind deshalb nicht von vornherein ungeeignet. Die Gerichte
haben aber stets zu prüfen, ob nicht im konkreten Fall
Maßnahmen notwendig sind, die sich unmittelbarer auf die
Aussetzungsentscheidung niederschlagen. Einen Gefangenen,
dessen bedingte Entlassung nur noch von einer günstigen
Prognose des Richters abhängt, - unter Umständen gar
wiederkehrend - ohne greifbare Konsequenzen auf künftige
Aussetzungsverfahren zu verweisen, in denen sich eine
unverändert fortbestehende Prognoseunsicherheit stets aufs
Neue zum Nachteil des Gefangenen auswirkt, wäre von
Verfassungs wegen nicht hinnehmbar.
44
(2) Im Sinne der von Verfassungs wegen
gebotenen effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts
des Gefangenen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass
die Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre
prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen
haben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das
Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen (vgl. BVerfGE
117, 71 ). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei
ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu
prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage
von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; darauf verweisend
BVerfGE 117, 71 ).
45
§ 454a Abs. 1 StPO ermöglicht es, den
Vollstreckungsgerichten, dem Freiheitsgrundrecht des
Betroffenen über eine effektive Begrenzung der nachteiligen
Folgen des Prognosedefizits praktische Wirksamkeit zu
verleihen, ohne damit unverantwortbare Risiken auf die
Allgemeinheit zu verlagern. Das Gericht kann nach dieser
Vorschrift die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung
anordnen, ohne dass dies zur sofortigen Freilassung des
Betroffenen führt. Die Norm gestattet dem Gericht, den
zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegen, dass der
Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten
in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -,
NJW 1998, S. 2202 ).
46
Ein Vorgehen nach § 454a Abs. 1 StPO
stärkt das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten. Anders als
die Gewährung von Lockerungen ist der Entlassungszeitpunkt
kraft Gesetzes der Disposition der Vollzugsbehörde entzogen
(vgl. § 16 StVollzG), so dass sich bei weiterer
grundloser Versagung von Lockerungen das Freiheitsgrundrecht
des Gefangenen zum - vom Gericht im Aussetzungsverfahren
festgelegten - Entlassungszeitpunkt sicher realisiert. Zwar
verhindert das bisherige - von den Vollzugsbehörden zu
verantwortende - Prognosedefizit vorerst eine Entlassung. Die
nachteiligen Folgen des Prognosedefizits für das
Freiheitsgrundrecht des Gefangenen werden aber wirksam
beschränkt. Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im
Aussetzungsverfahren ist sichergestellt, dass der
Freiheitsentzug allenfalls bis zum Entlassungszeitpunkt auf
einer - rechtswidrigen - Schmälerung der Prognosebasis
seitens der Exekutive beruht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris, Abs.-Nr. 41-49).
47
Eine unverantwortbare Risikoverlagerung zu
Lasten der Allgemeinheit ist damit nicht verbunden. Das
Vollstreckungsgericht kann den Entlassungszeitpunkt so
wählen, dass der Vollzugsbehörde ein angemessener Zeitraum
für eine aussagekräftige Erprobung zur Verfügung steht.
Dieser Zeitraum ist von Gesetzes wegen nicht beschränkt (vgl.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. September 1991 - 1 Ws
297/91 -, NStZ 1992, S. 148). Hat ein Sachverständiger - wie
hier - für eine Entlassungsvorbereitung einen bestimmten
Zeitraum für erforderlich gehalten, kann sich das Gericht bei
Festlegung des Entlassungszeitpunkts hieran orientieren. Dass
damit eine unter Umständen weit in die Zukunft gerichtete
Entlassungsentscheidung getroffen wird, kann im Einzelfall
verantwortbar sein. Denn in der gesamten Zeit bis zur
Entlassung des Gefangenen ist eine Korrektur der
Aussetzungsentscheidung unter erleichterten Voraussetzungen
möglich. Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann
das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der
Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die
Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur
Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die
Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder
bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr
verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92
-, NJW 1994, S. 377 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -,
NJW 2001, S. 2247). Im vorliegenden Zusammenhang kommt -
außer bei generell neuen prognoserelevanten Umständen, die
sich auch auf die Gewährung von Lockerungen auswirken können
- eine Aufhebung der Strafaussetzung primär bei
gefährlichkeitsindizierender Nichtbewährung des Gefangenen in
den dann erforderlichen Lockerungen in Betracht. Zudem kann
der Verurteilte in der - sofort zu treffenden -
Aussetzungsentscheidung einem engmaschigen Netz von Auflagen
und Weisungen unterworfen und sogleich einem Bewährungshelfer
unterstellt werden, der bereits in der Zeit bis zur
Entlassung Kontakt zu dem Gefangenen aufnehmen und ihn im
Erprobungszeitraum zusätzlich unterstützen kann. § 454a
Abs. 1 StPO berücksichtigt die Regelung des § 56a Abs. 2
StGB, nach der die Bewährungszeit nicht erst mit dem
tatsächlichen Entlassungszeitpunkt, sondern mit der
Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung beginnt. Der
Gesetzgeber hat diesen Beginn nicht nur deshalb für sinnvoll
gehalten, weil auch Taten, die der Gefangene in der
entlassungsvorbereitenden Phase begeht, den Widerruf der
Strafaussetzung auslösen können, sondern weil es im
Einzelfall gerade angebracht sein kann, den Gefangenen schon
in dieser Phase durch einen Bewährungshelfer betreuen zu
lassen (vgl. BTDrucks. 10/2720, S. 15; vgl. dazu OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 Ws 318/04 -,
BeckRS 2005 01745; vgl. weiter LG Regensburg, Beschluss vom
28. Dezember 1998 - StVK 41/93 -, unveröffentlicht - Umdruck
anliegend). Schließlich wird das durch eine frühzeitige
Aussetzungsentscheidung begründete Risiko durch die
Verlängerung der - mit Rechtskraft der
Aussetzungsentscheidung beginnenden - Bewährungszeit
kompensiert: Liegen zwischen Aussetzungsentscheidung und
festgelegtem Entlassungszeitpunkt mindestens drei Monate,
verlängert sich die Bewährungszeit um den dazwischen
liegenden Zeitraum (§ 454a Abs. 1 StPO; vgl. dazu OLG
Koblenz, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 2 Ws 761/93 -,
Rpfleger 1994, S. 381 f.).
48
(3) All dies schließt nicht aus, dass die
sofortige Freilassung des Gefangenen geboten sein kann. So
ist denkbar, dass ein - unter Umständen enges - Netz von
Auflagen und Weisungen und die Betreuung durch einen
Bewährungshelfer im Rahmen der bedingten Entlassung das von
der Vollzugsanstalt zu verantwortende Prognosedefizit in
einer Weise zu kompensieren verspricht, die dem
Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gerecht wird und das
schwer einschätzbare Risiko einer Rückfalltat effektiv
begrenzt (zur Pflicht zur Berücksichtigung der möglichen
Wirkung von Weisungen und Bewährungshelfer nach langjähriger
Bewährung in Vollzugslockerungen vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR
1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ). Bei
langen Haftzeiten wird solch eine unvorbereitete Entlassung
freilich selten in Betracht kommen, da das - hier erhöhte -
Risiko eines Rückfalls, anders als bei einer Anwendung von
§ 454a Abs. 1 StPO, nicht über erweiterte Möglichkeiten
einer Korrektur der Aussetzung zum Schutze der Allgemeinheit
aufgefangen wird. Die mögliche Korrektur beschränkt sich auf
die Widerrufsgründe des § 56f Abs. 1 StGB, während
gefährlichkeitsindizierendes Verhalten des Betroffenen
unterhalb der Strafbarkeitsschwelle und außerhalb des
Anwendungsbereichs erteilter Auflagen und Weisungen zu einer
Korrektur der Entlassungsentscheidung nicht ermächtigt. In
Betracht kommen kann eine sofortige bedingte Entlassung aber
auch dann, wenn im konkreten Fall dem Freiheitsgrundrecht des
Gefangenen nur noch durch seine sofortige bedingte Entlassung
angemessen Geltung verschafft werden kann. Dies kann etwa bei
kurzen bis mittleren Haftzeiten der Fall sein, wenn die
Erprobung über einen längeren Zeitraum rechtswidrig
unterblieben ist und angesichts der zeitlichen Nähe des
Endstrafentermins zur Aussetzungsentscheidung weder die
Erteilung eines Hinweises an die Vollzugsbehörde noch ein
Vorgehen nach § 454a Abs. 1 StPO dem Freiheitsrecht
angemessen Geltung verschaffen könnte (vgl. OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 Ws 321/07 -, juris,
Abs.-Nr. 7-12).
49
2. Die angegriffenen Entscheidungen halten
diesem Maßstab nicht stand. Sie beruhen auf unzureichender
Sachaufklärung. Die Gerichte haben die bedingte Entlassung
des Beschwerdeführers auch unter Hinweis auf seine fehlende
Erprobung in Lockerungen abgelehnt, ohne zuvor die
Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung hinreichend zu
klären.
50
a) Der von der möglicherweise rechtswidrigen
Versagung von Lockerungen betroffene Zeitraum hat
Prognoserelevanz. Zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers
auf Ausgang und der Entscheidung im Aussetzungsverfahren
liegen knapp zweieinhalb Jahre. Dieser Zeitraum ist
erheblich. Eine Erprobung des Beschwerdeführers über diese
lange Zeit hätte ohne jeden Zweifel aussagekräftige
Erkenntnisse für die Prognoseentscheidung erbracht und die
bestehende Prognoseunsicherheit deutlich reduziert. Mit knapp
zweieinhalb Jahren übersteigt die Dauer der möglicherweise
rechtswidrigen Versagung sogar den vom Sachverständigen im
Prognosegutachten in vergleichbaren Fällen für erforderlich
gehaltenen entlassungsvorbereitenden Erprobungszeitraum von
zwei Jahren. In jedem Fall hätte der Beschwerdeführer bei
zeitnaher Einleitung der Erprobung auf seinen Antrag auf
Ausgang vom Januar 2006 hin die greifbare Chance gehabt, im
Aussetzungsverfahren einen langen Zeitraum erfolgreicher
Erprobung vorzuweisen. Dieser Umstand hätte in das
Prognosegutachten des Sachverständigen einfließen können.
51
b) Die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der
Lockerungsversagung nicht hinreichend geprüft.
52
aa) Das Landgericht beließ es bei dem
unzureichenden Hinweis, dass es Sache des Beschwerdeführers
sei, Lockerungsmaßnahmen gerichtlich durchzusetzen, und dass
das von ihm insoweit betriebene Verfahren noch nicht
abgeschlossen sei. Wollte die Kammer die
Ablehnungsentscheidung auf die fehlende Erprobung des
Beschwerdeführers stützen, war sie dagegen - ungeachtet des
Stands des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG - von
Verfassungs wegen verpflichtet, die Tragfähigkeit der
(bisherigen) Verweigerung von Lockerungen in eigener
Verantwortung zu prüfen.
53
Dies gilt auch deshalb, weil ohne eine solche
Prüfung Verzögerungen im Lockerungsverfahren, die vom
Gefangenen nicht zu vertreten sind, ohne sachlichen Grund zu
seinem Nachteil auf das Aussetzungsverfahren durchschlagen
könnten. Der vorliegende Fall belegt dies anschaulich. Das
Lockerungsverfahren war im Zeitpunkt der
Aussetzungsentscheidung des Landgerichts ausschließlich aus
in der Sphäre von Justizvollzugsanstalt und Gericht liegenden
Gründen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gestützt auf
das Lockerungsgutachten des Sachverständigen von November
2005 hatte der Beschwerdeführer am 2. Januar 2006 Antrag auf
Ausgang gestellt. Diesen hat die Justizvollzugsanstalt erst
(vgl. die Wertung in § 113 Abs. 1 StVollzG) nahezu vier
Monate später - mit Bescheid vom 28. April 2006 - abgelehnt.
Dabei lag der Anstalt das Lockerungsgutachten seit 15.
November 2005 als Grundlage für eine Meinungsbildung vor. Den
Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2006 auf
gerichtliche Entscheidung verwarf das Landgericht erst mit
Beschluss vom 5. Dezember 2006 - zu Unrecht - als unzulässig.
Zwischen Aufhebung dieses Beschlusses durch das
Oberlandesgericht und erneuter Entscheidung des Landgerichts
vergingen mehr als eineinhalb Jahre. Damit nahm das gesamte
Verfahren zum Erstreiten der Lockerung mehr als zweieinhalb
Jahre in Anspruch. Es ist bereits fraglich, ob eine solche
Sachbehandlung mit dem verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebot noch vereinbar ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 -
2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 f.). Jedenfalls aber
verbietet es - zumindest nach rechtzeitiger Beantragung von
Lockerungen - die freiheitssichernde Funktion des
Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, dass die
Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren vom
Stand der gerichtlichen Überprüfung der Lockerungsversagung
im Verfahren nach § 109 Abs. 1, § 116 Abs. 1
StVollzG abhängt.
54
bb) Auch das Oberlandesgericht verkennt die
Erforderlichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit
der Tragfähigkeit der (bisherigen) Ablehnung von Lockerungen.
Mit dem Hinweis, dass von einer unberechtigten Verweigerung
von Lockerungen deshalb keine Rede sein könne, weil der
Beschwerdeführer gegen die ablehnende Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer vom 15. Juli 2008 nicht in
Rechtsbeschwerde gegangen sei, schließt der Senat die
Tragfähigkeit der bisherigen Verweigerung von Lockerungen
unzureichend aus der formellen Rechtskraft der Entscheidung
im Lockerungsverfahren. Dagegen war von Verfassungs wegen zu
prüfen, ob die Verweigerung materiell auf einer tragfähigen
Grundlage beruhte. Die danach gebotene inhaltliche
Auseinandersetzung mit der Lockerungen ablehnenden
Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vom 28. April 2006
unterbleibt. Anlass zu solcher Auseinandersetzung bestand
umso mehr, als der Sachverständige bereits in seinem von der
Justizvollzugsanstalt in Auftrag gegebenen - mit dem
Prognosegutachten weitgehend identischen - Gutachten aus dem
Jahr 2005 Lockerungsmaßnahmen befürwortet hat und er seine
Einschätzung, dass der Beschwerdeführer bereits zum damaligen
Zeitpunkt für Lockerungsmaßnahmen geeignet gewesen sei, im
Aussetzungsverfahren ausdrücklich bekräftigt hat.
55
c) Der Verzicht auf die Rechtsbeschwerde
vermag eine maßgebliche Verantwortung des Beschwerdeführers
für das Prognosedefizit nicht zu begründen. Nach den bereits
eingetretenen massiven Verzögerungen bei Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung hätte selbst eine
erfolgreiche Rechtsbeschwerde das Prognosedefizit im
Aussetzungsverfahren nicht mehr beseitigen können. Über die
Rechtsbeschwerde hätte das Oberlandesgericht erst nach der
Aussetzungsentscheidung des Landgerichts entscheiden können,
so dass eine Beeinflussung der Aussetzungsentscheidung durch
das Ergebnis eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ausschied.
56
d) Die Entscheidungen sind auch nicht deshalb
verfassungsrechtlich haltbar, weil sich die Rechtmäßigkeit
der Lockerungsversagung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
sicher feststellen ließe. Die Fachgerichte haben keinerlei
Feststellungen zu den näheren Gründen der Versagung getroffen
(zu den Darlegungsanforderungen vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR
1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2002 - 2 BvR
1293/02 -, BeckRS 2002 30288099; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR
558/04 -, juris, Abs.-Nr. 8). Konkrete Tatsachen, die -
unbeschadet dessen - eine Fluchtgefahr oder die Gefahr des
Missbrauchs von Lockerungen in offensichtlicher Weise
begründeten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, juris,
Abs.-Nr. 14), sind nicht ersichtlich. Nach den - von den
Gerichten im Aussetzungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen
- Ausführungen des Sachverständigen war der Beschwerdeführer
seit November 2005 für Lockerungen geeignet.
57
1. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
58
2. Der bisherige Verfahrensablauf gibt Anlass,
die Strafvollstreckungskammer für die nunmehr erneut zu
treffende Entscheidung über die Aussetzung des Restes der
lebenslangen Freiheitsstrafe auf Folgendes hinzuweisen:
59
a) Will die Kammer die Ablehnung der
sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers auf die fehlende
Erprobung stützen, hat sie zuvor die materielle
Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung im Wege eigenständiger
Prüfung festzustellen. Dabei darf sich die Kammer auf die
Gründe des - rechtskräftigen - Beschlusses, mit dem das
Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung im Lockerungsverfahren zurückgewiesen hat, nur
beziehen, wenn eine nachvollziehende Prüfung dieser Gründe
ergibt, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde dort
inhaltlich hinreichend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft
wurde.
60
b) Kommt die Strafvollstreckungskammer zu dem
Ergebnis, dass Lockerungen - seit Anfang Januar 2006 - ohne
hinreichende Begründung unterblieben sind, hat sie im Wege
der von Verfassung gebotenen Einwirkung auf die
Vollzugsbehörde ein Vorgehen nach § 454a Abs. 1 StPO zu
erwägen. Der Versagungszeitraum ist erheblich und hätte - auf
Basis der Ausführungen des Sachverständigen - das
vollständige Durchlaufen einer entlassungsvorbereitenden
Erprobung vor Ablauf der Mindestverbüßungsdauer ermöglicht.
Der Beschwerdeführer, dessen bedingte Entlassung nur noch von
einer hinreichend günstigen Prognose abhängt, nähert sich dem
16. Jahr des Freiheitsentzugs ohne Lockerungen. Ein bloßer
Hinweis in einer die bedingte Entlassung erneut ablehnenden
Entscheidung auf das - dringende - Gebotensein von
Lockerungen könnte sich als nicht hinreichend effektiv
erweisen. Setzt die Vollzugsbehörde die Hinweise nicht um,
vergehen - je nach festgesetzter Sperrfrist - unter Umständen
weitere zwei Jahre bis zu einer erneuten
Aussetzungsentscheidung. Wäre die Prognoseunsicherheit dann
noch immer nicht beseitigt, befände sich der Beschwerdeführer
mehr als 18 Jahre ohne Lockerungen im Vollzug. Damit reichte
seine Vollzugsdauer - ohne greifbare Entlassungschance - an
die durchschnittliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger
Freiheitsstrafe von 20 Jahren (BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -,
NJW 2001, S. 2707 ) heran, obwohl der von der
Kammer in der angegriffenen Entscheidung als erfahren und
fachlich verlässlich beschriebene Gutachter bereits nach
Ablauf des dreizehnten Vollstreckungsjahres die
Erprobungseignung des Beschwerdeführers bejahte.
61
In diesem Zusammenhang gibt die Bemerkung der
Gerichte in den - hier aufgehobenen - Entscheidungen, dass
der Beschwerdeführer „gerade erst“ die gesetzliche
Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren erreicht habe, Anlass zu
dem Hinweis, dass es einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilten Gefangenen von Verfassungs wegen möglich sein
muss, seine Freiheit schon mit Ablauf der gesetzlichen
Mindestverbüßungsdauer wieder zu erlangen. Dies kommt auch im
Gesetz klar zum Ausdruck: Aus § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
b StPO folgt, dass der Aussetzungsantrag nur dann verfrüht
ist, wenn er vor Ablauf von dreizehn Jahren gestellt wird,
dass also ein zweijähriger Zeitraum für das Verfahren zur
Verfügung gestellt wird, damit im günstigen Fall die
Entlassung nach 15 Jahren pünktlich erfolgen kann (vgl.
BVerfGE 86, 288 ). Dies setzt eine Vollzugspraxis
voraus, die dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten
- bei Vorliegen der Lockerungsvoraussetzungen - die Chance
gibt, eine erfolgreiche Erprobung in Lockerungen schon zum
Ablauf der Mindestverbüßungsdauer vorzuweisen.
62
Mit der Annahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
63
Die Auslagenerstattung folgt aus § 34a
Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes
aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den
Grundsätzen, nach denen sich der Gegenstandswert im
verfassungsgerichtlichen Verfahren bemisst (vgl. dazu BVerfGE
79, 365 ).