BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2012/00 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. November 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Soweit der Beschwerdeführer eine überlange
Dauer des Disziplinarverfahrens rügt, steht der Zulässigkeit
der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Der
Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, wegen
unangemessener Verzögerung des Verfahrens gemäß § 50
Abs. 1 HmbDO die Entscheidung des Disziplinargerichts zu
beantragen.
3
Die Entfernung aus dem Dienst ist vorliegend
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie ist
insbesondere nicht unverhältnismäßig. Hat der Beamte durch
sein Verhalten (hier: Ausnahme von Geld für pflichtwidrige
Amtshandlungen) das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn
endgültig und unheilbar zerstört, so ist die Entfernung aus
dem Dienst auch nach der Kammerpraxis des
Bundesverfassungsgerichts die einzige Entscheidung, die dem
Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -, nur in Juris
veröffentlicht ; vgl. auch BVerwGE 113, 229
).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.