BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2012/05 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30.
Mai 2007 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob das Rechtsschutzinteresse für einen auf
Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug gerichteten Antrag
nach § 109 Abs. 1 StVollzG verneint werden kann, wenn
dem Kläger solche Lockerungen unter der Voraussetzung in
Aussicht gestellt worden sind, dass er vorheriger Verlegung
in eine andere Einrichtung zustimmt.
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1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63
StGB im Bezirkskrankenhaus Straubing untergebracht.
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Im Jahre 2005 beantragte er, ihm regelmäßig
begleitete Einzelausgänge zu gewähren, damit er seine
80-jährige, nicht reisefähige Mutter in München besuchen
könne. Das Bezirkskrankenhaus lehnte den Antrag unter Hinweis
auf die Konzeption der Klinik, die keinerlei
Patientenausgänge vorsehe, ab. Hiergegen wandte der
Beschwerdeführer sich mit einem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Zur Begründung
trug er vor, das Bezirkskrankenhaus führe keine Missbrauchs-
oder Fluchtgefahr als Versagungsgründe an, sondern allein die
Konzeption der Klinik. Lägen aber die gesetzlich vorgesehenen
Versagungsgründe nicht vor, so habe der Patient auf die
Gewährung vertretbarer Lockerungsmaßnahmen einen
Rechtsanspruch. Die Anstalt sei zudem verpflichtet, Besuche
zwischen Angehörigen zum Schutz von Ehe und Familie zu
unterstützen.
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Das Bezirkskrankenhaus führte aus, wenn ein
Patient therapeutische Fortschritte mache und sich auf diese
Weise das Recht auf Lockerungen erwerbe, so werde er in eine
weiterführende Klinik verlegt, wo er nach einer
Bewährungsphase und nach Durchlaufen sogenannter Stufenpläne
schrittweise in die Freiheit entlassen werde. Diese
Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer bislang nicht
erfüllt. Da der Wunsch des Beschwerdeführers jedoch in
Anbetracht seiner langen Unterbringungsdauer verständlich
erscheine, sei mit der ärztlichen Leitung des – näher bei
München gelegenen - Bezirkskrankenhauses Haar vereinbart
worden, ihn, unter Umständen auch kurzfristig, dort
unterzubringen, um auf diese Weise Besuche bei der Mutter zu
ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe den Vorschlag jedoch
mit der Begründung abgelehnt, dass er einen aufreibenden
Aufenthalt im Mehrbettzimmer unter Einhaltung des
Stufenplanes scheue.
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Der Beschwerdeführer machte demgegenüber
geltend, das Bezirkskrankenhaus widerlege sich selbst, wenn
es feststelle, er erfülle die Voraussetzungen für den
dargestellten Weg zu Vollzugslockerungen derzeit nicht, solle
aber dennoch im Hinblick auf solche Lockerungen verlegt
werden. Die angebotene Verlegung lehne er wegen der im
bayerischen Maßregelvollzug - mit Ausnahme der neuen
Kliniken in Parsberg und Straubing - unzumutbaren
räumlichen Enge ab. Es liege auf der Hand, welche negativen
Auswirkungen die unzumutbaren Bedingungen der Unterbringung
gerade für Forensikpatienten angesichts deren regelmäßig
langer Unterbringungsdauer hätten. Er wolle auch nicht, wie
es anderen Patienten geschehe, ständig vom Bezirkskrankenhaus
Straubing in andere Kliniken und wieder zurück verlegt
werden.
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2. Mit Beschluss vom 19. September 2005
wies das Landgericht den Antrag als unzulässig zurück. Dem
Beschwerdeführer fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine
gerichtliche Entscheidung, da er die Konzeption des
Bezirkskrankenhauses Straubing als Hochsicherheitseinrichtung
ohne Patientenausgänge kenne und eine Verlegung ins
Bezirkskrankenhaus Haar gleichwohl wegen der befürchteten
Zimmerbelegung abgelehnt habe.
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3. Die gegen diese Entscheidung erhobene
Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg mit
Beschluss vom 9. November 2005 als unzulässig, weil es
die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116
Abs. 1 StVollzG als nicht gegeben ansah.
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1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster
Linie eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Seine
Kontakte zur Außenwelt beschränkten sich im Wesentlichen auf
Besuche seiner Mutter, die alters- und krankheitsbedingt
nicht mehr zu ihm reisen könne. Das Bezirkskrankenhaus
Straubing verweigere ihm den beantragten begleiteten Ausgang
unter Hinweis auf die Konzeption der Klinik, ohne konkrete
Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen anzuführen. Die
Konzeption, auf die die Klinik sich berufe, verstoße gegen
§ 63 StGB, da die Unterbringung primär auf Heilung des
Straftäters gerichtet sein müsse. Eine Versagung von
Vollzugslockerungen aus anderen als den gesetzlich fixierten
Versagungsgründen sei nicht zulässig; lägen gesetzliche
Versagungsgründe nicht vor, so bestehe auf die beantragte
Lockerung ein Rechtsanspruch. Zudem gebe es zwei
Prognosegutachten aus den Jahren 2001 und 2005, die
Vollzugslockerungen befürworteten. Da er nach der
Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Straubing vom 2.
August 2005 die Voraussetzungen für Lockerungen derzeit nicht
erfülle, sei mit einer Lockerung auch nach Verlegung in das
Bezirkskrankenhaus Haar nicht zu rechnen.
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2. Nach Auffassung des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das
Bezirkskrankenhaus Straubing sei als Hochsicherheitsforensik
konzipiert und sehe daher keine Patientenausgänge vor.
Patienten mit begründetem Lockerungsbedürfnis könnten in
andere forensische Einrichtungen verlegt werden, um die
angestrebten Lockerungen von dort aus durchzuführen. Dies sei
im Jahr 2005 dem Beschwerdeführer angeboten worden, von
diesem jedoch aus unzutreffenden Gründen abgelehnt worden.
Die vom Beschwerdeführer gegebene Beschreibung des
Unterbringungsstandards im bayerischen Maßregelvollzug
widerspreche den aktuellen Gegebenheiten. Dem stetigen
Belegungsanstieg habe durch Neubau oder Sanierung begegnet
werden können. Bettensäle existierten - von wenigen
Provisorien abgesehen - nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe
die Bemühungen, seinem Wunsch nach Vollzugslockerungen
Rechnung zu tragen, in nicht nachvollziehbarer Weise
zurückgewiesen. Im Falle seiner Zustimmung zu einer Verlegung
wären Vollzugslockerungen sehr wohl möglich gewesen. Es liege
ausschließlich im Verantwortungsbereich des
Beschwerdeführers, dass diese Möglichkeit bislang nicht
bestanden habe. Daher fehle für seine Verfassungsbeschwerde
das Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus sei die
Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Dass die
Strafvollstreckungskammer das Rechtsschutzinteresse aufgrund
der unberechtigten Ablehnung einer Verlegung verneint habe,
sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt
umfassend aufzuklären, seien nicht ersichtlich.
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3. Die Verfahrensakte StVK 387/2005 hat der
Kammer vorgelegen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Entscheidung der Kammer liegen vor
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (siehe
unter 3.). Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des
§ 93c Abs. 1 BVerfGG. Der angegriffene Beschluss des
Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 GG).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ein
Rechtsschutzbedürfnis kann dem Beschwerdeführer nicht mit der
Begründung abgesprochen werden, dass es bei ihm liege, die
begehrten Vollzugslockerungen durch Zustimmung zu seiner
Verlegung zu ermöglichen; vielmehr hat das Landgericht gerade
dadurch, dass es ein Rechtsschutzbedürfnis mit dieser
Begründung verneint hat, das Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (dazu im Einzelnen unter
4.).
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Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
scheitert auch nicht daran, dass der Beschwerdeführer
Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausdrücklich als verletzt
bezeichnet hat (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 102, 370
).
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3. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Zwar ist es mit dem Gebot,
effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich
vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen
und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ). Der
Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung darf jedoch
durch die Auslegung und Anwendung des Prozessrechts nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ;
110, 339 ). Die Auslegung und Anwendung
prozessualer Regeln darf gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfe
nicht für den, der davon Gebrauch machen will, leerlaufen
lassen
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700).
Dies gilt auch für die Anforderungen an das Bestehen eines
Rechtsschutzinteresses. Von einem solchen Interesse ist
auszugehen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig
betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes
praktisches Ziel erreichen kann (Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember
2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, S. 579 ).
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4. Den daraus sich ergebenden Anforderungen
wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts, der dem
Beschwerdeführer "jegliches Rechtsschutzbedürfnis" für seinen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung abspricht, nicht
gerecht. Das Landgericht hat ein Rechtsschutzbedürfnis des
Beschwerdeführers mit offensichtlich unhaltbarer Begründung
verneint.
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Klageziel des Beschwerdeführers war die
Gewährung begleiteter Ausgänge aus dem
Bezirkskrankenhaus Straubing . Gegen die diesbezüglich
ablehnende Entscheidung hatte er sich mit seinem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gewandt, und sein Vortrag im
fachgerichtlichen Verfahren ging dahin, dass die Gewährung
der beantragten Ausgänge gerade nicht von vorgängiger
Verlegung in eine andere Klinik abhängig gemacht werden
dürfe.
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Für das auf Ausgänge aus dem
Bezirkskrankenhaus Straubing gerichtete Klagebegehren entfiel
das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch, dass dem
Beschwerdeführer Ausgänge aus dem Bezirkskrankenhaus Haar für
den Fall seiner Zustimmung zur Verlegung dorthin in Aussicht
gestellt worden waren. Weder war damit seinem Begehren schon
Rechnung getragen, noch ist der Unterschied zwischen dem, was
der Beschwerdeführer begehrte - Ausgänge aus der Straubinger
Klinik -, und dem, was ihm in Aussicht gestellt worden war -
eventuelle Gewährung von Ausgängen nach einer Verlegung -, in
rechtlicher Hinsicht derart offensichtlich irrelevant, dass
es angehen könnte, schon das Interesse an der Klärung der
Berechtigung des weitergehenden Begehrens zu verneinen. Ob
der Beschwerdeführer sich, um begehrte Vollzugslockerungen
erreichen zu können, zunächst auf die Verlegung in eine
andere Klinik einlassen muss, ist im Gegenteil eine Frage,
die seine Rechtssphäre in erheblicher Weise berührt (vgl. zur
Grundrechtsrelevanz ungewollter Verlegungen BVerfGK 6, 260
m.w.N.). Wird eine die Rechtssphäre des
Antragstellers berührende behördliche Entscheidung, wie im
vorliegenden Fall die Entscheidung über Vollzugslockerungen,
an Bedingungen - hier insbesondere die Bedingung einer
vorgängigen Verlegung - geknüpft, die ihrerseits die
Rechtssphäre des Antragstellers berühren oder möglicherweise
berühren, dann kann weder das Interesse des Antragstellers an
gerichtlichem Rechtsschutz gegen diese Verknüpfung verneint
noch der gebotenen Sachprüfung dadurch ausgewichen werden,
dass das Begehren des Antragstellers so behandelt wird, als
beziehe es sich nicht
auf die Verknüpfung, sondern nur auf eines ihrer
Elemente.
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Das Landgericht hätte sich daher mit dem
Begehren des Beschwerdeführers in der Sache befassen und der
Frage nachgehen müssen, ob die vom Beschwerdeführer
beantragten Ausgänge allein unter Hinweis auf die
Klinikkonzeption des Bezirkskrankenhauses Straubing abgelehnt
werden durften.
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Ob der Beschluss den Beschwerdeführer in
weiteren Grundrechten verletzt, kann wegen des bereits
festgestellten Grundrechtsverstoßes offen bleiben.
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5. Die Entscheidung beruht auf diesem
Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben und die Sache
ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2,
§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des
Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos.
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6. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.