BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2015/09 -
des Herrn S ... ,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 25. Januar 2011 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Irak und
beantragte in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Zuvor
hatte er sich in Griechenland aufgehalten. Das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - stellte mit Bescheid
vom 17. Juni 2008 fest, dass der Asylantrag wegen des
Voraufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland
unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung nach Griechenland
an. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage.
Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts
beantragte er die Zulassung der Berufung; über diesen Antrag
ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes wies das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf
§ 34a Abs. 2 AsylVfG ebenso wie einen
Änderungsantrag zurück. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin
Verfassungsbeschwerde, über die der Senat am 28. Oktober
2010 mündlich verhandelt hat. Das Bundesministerium des
Innern wies mit Schreiben vom 13. Januar 2011 das
Bundesamt an, Asylsuchende nicht mehr nach Griechenland zu
überstellen, sondern die Asylverfahren in der Bundesrepublik
durchzuführen; die Maßnahmen sind bis zum 12. Januar
2012 befristet. Das Bundesamt hob den Bescheid vom
17. Juni 2008 auf und teilte dem Beschwerdeführer mit,
dass es dessen Asylantrag zur Entscheidung in das nationale
Verfahren übernehme. Der Beschwerdeführer hat die
Verfassungsbeschwerde daraufhin für erledigt erklärt.
2
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund
der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu
entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Unter welchen
Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Grundsatz im Hinblick
auf die allgemeine Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde in
Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 98, 218
), bedarf hier keiner weiteren Erörterung.
Die Verfassungsbeschwerde hat ihre allgemeine Bedeutung
dadurch verloren, dass das Bundesministerium des Innern das
Bundesamt angewiesen hat, generell von Überstellungen
Asylsuchender nach Griechenland abzusehen und die
Schutzgesuche im nationalen Verfahren zu prüfen. Die im
vorliegenden Verfahren aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen lediglich abstrakt zu klären, ist nicht angezeigt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Überforderung des
Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene
der Europäischen Union zu bewältigen sind.
3
Die Anordnung der Auslagenerstattung gemäß
§ 34a Abs. 3 BVerfGG entspricht der Billigkeit,
nachdem das Bundesamt den Bescheid vom 17. Juni 2008,
dessen sofortige Vollziehbarkeit Gegenstand der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung war,
aufgehoben und damit den Wegfall der Beschwer des
Beschwerdeführers bewirkt hat.