BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2017/01 -
des Herrn W...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie mangels ordnungsgemäßer
Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist. Damit erledigt
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Amts- und Landgericht haben auf Grund der von
dem Postbediensteten aufgenommenen Zustellungsurkunde
angenommen, dass der verfahrensgegenständliche Strafbefehl
(20 Cs 610 Js 602/01 <194/01>) dem Beschwerdeführer am
13. August 2001 durch Niederlegung zugestellt wurde. Die
Ersatzzustellung durch Niederlegung begründet, sobald sie
durch Abgabe einer schriftlichen Mitteilung über die
Niederlegung an den Empfänger vollzogen ist, eine
Zugangsfiktion, § 37 StPO i.V.m. § 182 ZPO (vgl.
Stöber, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22.
Aufl., § 182 Rn. 1 ff., 5). Die gemäß § 195
Abs. 2 ZPO vom Postbediensteten aufgenommene
Zustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde gemäß
§ 37 StPO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der
darin bezeugten Tatsache der Niederlegung sowie ihres
Zeitpunkts (vgl. § 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m.
§ 191 Nr. 1 ZPO sowie Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober
1996 - 2 BvR 2195/95 -, NStZ-RR 1997, S. 70 f.;
Meyer-Goßner, in: Kleinknecht, Kommentar zur
Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 37 Rn. 27).
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An die Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde
waren Amts- und Landgericht grundsätzlich gebunden (vgl.
Greger, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22.
Aufl., § 286 Rn. 3). Deshalb durften sie nicht allein
auf Grund der - im Beschluss des Amtsgerichts erwähnten und
im Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers vom 2. Oktober
2001 wiederholten - pauschalen Behauptung des
Beschwerdeführers, die Zustellung durch Niederlegung sei erst
am 21. August 2001 erfolgt, von einem abweichenden
Zustellungszeitpunkt ausgehen. Vielmehr war insoweit ein
voller Beweis des Gegenteils, d. h. der Unrichtigkeit der den
Gerichten vorliegenden Zustellungsurkunde, erforderlich
(§ 418 Abs. 2 ZPO; vgl. Meyer-Goßner, in: Kleinknecht,
Kommentar zur Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 37 Rn.
27; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung,
4. Aufl., § 37 Rn. 25 a. E.; Stöber, in: Zöller,
Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 190 Rn.
5; Geimer, in: Zöller, 22. Aufl., § 418 Rn. 4;
Schreiber, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung,
2. Aufl., § 418 Rn. 6).
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Hierzu hätte es zumindest einer
substantiierten Darlegung der - nunmehr erst im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren mitgeteilten - Umstände
bedurft, dass Abholungsversuche des Beschwerdeführers am 13.
und 16. August 2001 gescheitert waren, weil die
auszuhändigende Sendung nach Auskunft des Schalterbeamten
tatsächlich erst am 21. August 2001 in der zuständigen
Postfiliale niedergelegt und aus diesem Grunde der
ursprüngliche Zustellvermerk "13.08.01" auf der Postsendung
(bei diesem Vermerk handelt es sich um eine vereinfachte Form
der an sich vorgesehenen Übergabe einer Abschrift der
Zustellungsurkunde an den Empfänger, § 195 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit § 190 Abs. 3 ZPO) nachträglich auf das
Datum 21. August 2001 abgeändert worden sei.
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Es ist jedoch weder vom Beschwerdeführer
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er diese Umstände
vor dem Amtsgericht vorgebracht hat; die Gründe des
amtsgerichtlichen Beschlusses, die den abweichenden Vermerk
auf der Sendung nicht erwähnen, sprechen dagegen.
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Spätestens im Beschwerdeverfahren vor dem
Landgericht war der Beschwerdeführer gehalten, die Tatsachen,
aus denen sich seiner Meinung nach die Unrichtigkeit der vom
Amtsgericht für maßgeblich erachteten Zustellungsurkunde
ergab, im Einzelnen zu schildern und zu belegen.
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Hierdurch hätte er zwar nicht unbedingt die
Beweiskraft der Zustellungsurkunde beseitigen können. Jedoch
hätten die Gerichte des Ausgangsverfahrens zumindest Anlass
gehabt, seine Eingaben als Wiedereinsetzungsgesuch zu
behandeln und entsprechend zu bescheiden. Der
Beschwerdeführer hat sich jedoch auch im Beschwerdeverfahren
auf ein pauschales Bestreiten des vom Amtsgericht anhand der
Zustellungsurkunde zugrunde gelegten Zustellungsdatums
beschränkt. Im Übrigen ist weder vorgetragen
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noch ersichtlich, dass er dem Landgericht den
auf die Postsendung selbst gesetzten, nachträglich auf den
21. August 2001 abgeänderten, Niederlegungsvermerk (in Kopie)
vorgelegt hat. Die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses,
die diesen Vermerk und seine Abänderung nicht erwähnen,
sprechen dagegen.
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Hat der Beschwerdeführer mithin die ihm
eröffnete Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten des
Ausgangsverfahrens zu erlangen, nicht genutzt, so ist seine
Verfassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Erschöpfung des
Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.