BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2020/99 -
des kamerunischen Staatsangehörigen
F...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b
Satz 1, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. April 2004 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 51
Abs. 1 AuslG.
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1. Der Beschwerdeführer, ein kamerunischer
Staatsangehöriger, ist nach seinen Angaben am 30. Dezember
1998 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist. Zur
Begründung seines Asylantrags führte er im Wesentlichen aus,
er habe bis 1994 geheimdienstlich für die alte Einheitspartei
Rassemblement Democratique du Peuple Camerounais (RDPC,
engl.: CPDM) gearbeitet. 1996 sei er der SDF beigetreten.
Anlässlich eines workshops im Februar 1998 seien alle
teilnehmenden Erwachsenen zur Polizei gerufen und verhaftet
und - bis auf ihn - einen Tag später wieder
freigelassen worden. Er habe drei Monate in einer Zelle
verbracht und sei gefoltert worden. Auf Druck der Partei
Social Democratic Front – SDF - und wegen seiner
Erkrankung sei er schließlich im April 1998 freigekommen. Er
habe sich in der Folgezeit sechs Monate lang in ärztlicher
Behandlung befunden. Ab Mitte November 1998 habe er anonyme
Briefe erhalten, in denen er als gefährlicher Überläufer
bezeichnet worden sei. Nach einer Warnung durch einen der
Staatssicherheit angehörenden Bekannten und dem Erscheinen
von Soldaten vor dem Haus seiner Schwester sei er
geflohen.
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2. Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge lehnte eine Asylanerkennung ab, da
der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder Nachweise für
seine Einreise auf dem Luftweg habe vorlegen können und
deshalb von einer Einreise über einen sicheren Drittstaat
auszugehen sei. Es stellte aber zugleich fest, dass auf Grund
des Vorbringens des Beschwerdeführers und der vorliegenden
Erkenntnisse die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG
hinsichtlich Kameruns vorlägen.
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3. a) Gegen die positive Feststellung zu
§ 51 Abs. 1 AuslG klagte der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei
unglaubhaft. Die SDF sei eine legal zugelassene, in
zahlreichen Kommunen vertretene Partei; politische Verfolgung
von Mitgliedern und Funktionären der SDF allein auf Grund
ihrer Mitgliedschaft sei unwahrscheinlich, zumal sich der
Beschwerdeführer nicht hervorgehoben und öffentlich betätigt
habe. Ein asylrelevanter Hintergrund der Drohbriefe sei nicht
ersichtlich.
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Dem trat der Beschwerdeführer entgegen. Er
legte Dokumente u.a. der SDF und eines kamerunischen
Rechtsanwalts, der sich während und nach der Inhaftierung um
ihn gekümmert habe, vor, die die Tätigkeit des
Beschwerdeführers und seine Vorfluchterlebnisse bestätigen
sollten.
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b) In der mündlichen Verhandlung erklärte der
Beschwerdeführer, er habe sich nach seiner Ankunft auf dem
Flughafen Frankfurt am Main in Begleitung seines Schleppers
mit der Bahn nach Düsseldorf begeben. Dort habe er am
Nachmittag des 30. Dezember 1998 Asyl beantragen wollen,
was wegen des Dienstschlusses nicht möglich gewesen sei. Er
sei auf ein Schiff verbracht worden; erst am 4. Januar
1999 habe man sich wieder um ihn gekümmert und seine
Personalien erfasst. Am 5. Januar 1999 sei er nach Trier
geschickt worden, wo er schließlich einen Asylantrag gestellt
habe.
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c) Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt
an der Weinstraße vom 5. August 1999 wurde der Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
hinsichtlich der Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG
aufgehoben. Die unterbreitete Verfolgungsgeschichte sei schon
deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ankunft im Bundesgebiet gezeigt habe, dass
er kein wirklicher politischer Flüchtling sei. Einem solchen
dränge sich regelmäßig die unmittelbare Asylantragstellung
nach Einreise - hier am Flughafen in Frankfurt am
Main - auf, und nicht erst nach einer Weiterreise über
den Bahnhof Frankfurt am Main nach Düsseldorf. Der
Beschwerdeführer habe keine plausible Rechtfertigung dafür
vorgebracht, warum er nicht bereits am Flughafen Asyl
beantragt habe.
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4. Mit seinem Berufungszulassungsantrag machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es könne dem
vor Verfolgung Flüchtenden die inhaltliche Würdigung seines
Vorbringens nicht deshalb versagt werden, weil er sich
- unmittelbar nach Ankunft in einem fremden Land mit
fremder Kultur, Sprache und Rechtsordnung
nachvollziehbar - auf die Ratschläge des Fluchthelfers,
die in Wirklichkeit dessen Schutz vor Aufdeckung dienen
mögen, verlasse und vertraue und daher nicht bereits am
Flughafen um Asyl nachsuche. Innenpolitische Ziele wie die
Aufdeckung des Schlepperwesens dürften nicht auf die
Gerichtsbarkeit durchschlagen. Angaben zu den
Reisemodalitäten könnten allenfalls ein ,
aber nicht das ausschließliche Kriterium
sein. Dies trete vorliegend umso deutlicher hervor, als die
Angaben zur Einreise nicht als unglaubwürdig erachtet
würden.
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Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag
auf Zulassung der Berufung ab.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer ausdrücklich Verstöße gegen Art. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG, der
Sache nach aber insbesondere eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots.
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Zur Begründung trägt er vor, das
Verwaltungsgericht stütze sein Urteil einzig auf den Umstand,
dass er nicht bereits am Flughafen einen Asylantrag gestellt
habe. Es gebe keinerlei Ansatz oder Hinweis auf eine
richterliche Würdigung seines Vorfluchtvorbringens, obschon
das Bundesamt seinem Vorbringen Glauben geschenkt habe. Das
Verwaltungsgericht lege seinem Urteil die Schlussfolgerung zu
Grunde, dass ein Asylbewerber automatisch als unglaubwürdig
einzustufen sei, wenn die Asylantragstellung oder Meldung als
asylsuchend nicht sofort am Einreiseflughafen erfolgt sei.
Folglich gehe es ferner davon aus, dass es in Fällen, in
denen eine sofortige Asylantragstellung bei der Einreise
unterlassen worden sei, keiner Auseinandersetzung mit den
Vorfluchtgründen mehr bedürfe. Die Angaben zu den
Reisemodalitäten könnten zwar ein, aber
nicht das Kriterium zur Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens des Asylbewerbers sein.
Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts verkenne den
Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG und die ihm zu
Grunde liegenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1
sowie Art. 1 GG. Das Verwaltungsgericht maße sich in
unerträglicher Weise an zu wissen, wie sich ein "wirklich
Verfolgter" in der Einreisesituation verhalte. Er habe nicht
damit rechnen können, dass das Verwaltungsgericht sein
Vorfluchtschicksal überhaupt keiner Würdigung mehr
unterziehen werde, zumal das Bundesamt ihm geglaubt habe.
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2. Das Ministerium der Justiz des Landes
Rheinland-Pfalz, der Leiter des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der
Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5.
August 1999 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die gesamten
Vorfluchtgründe alleine wegen der nicht schon sofort bei der
Einreise am Flughafen erfolgten Meldung als Asylsuchender
nicht geglaubt hat, ist diese Schlussfolgerung im konkreten
Einzelfall unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich
vertretbar.
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1. Gegen den Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG wird unter dem Gesichtspunkt des
Willkürverbots nicht bereits dann verstoßen, wenn die
angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren fehlerhaft
sind, denn das Bundesverfassungsgericht ist nicht dazu
berufen, Entscheidungen anderer Gerichte einer allgemeinen
inhaltlichen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Hinzukommen muss vielmehr, dass
Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt
mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ;
62, 189 ; 67, 90 ; 74, 102 ;
80, 48 ; 81, 132 ). Das ist anhand
objektiver Kriterien festzustellen, ohne dass es auf einen
subjektiven Schuldvorwurf ankäme. Willkür ist im objektiven
Sinn zu verstehen als Maßnahme, welche im Verhältnis zu der
Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und
eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 62, 189 ;
80, 48 ).
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2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr
hinnehmbar.
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a) Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung
der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft
alleine darauf abgestellt, dass dieser nicht unmittelbar bei
seiner Einreise am Flughafen Frankfurt am Main um politisches
Asyl nachgesucht, sondern sich vor der Meldung als
Asylsuchender erst per Bahn nach Düsseldorf begeben hat. Denn
einem wirklich Verfolgten dränge es sich regelmäßig auf,
sofort bei der Einreise in das Zufluchtsland Asyl zu
beantragen, um so schnellstmöglich den zumindest aus seiner
Sicht erforderlichen Schutz zu erhalten. Der Beschwerdeführer
habe auch keine plausible Rechtfertigung für die verzögerte
Asylantragstellung an einem anderen als dem Einreiseort geben
können.
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b) Zweifelsohne entspricht es dem Wesen des
Asyls und der psychischen Situation des tatsächlich
Verfolgten, dass sich ein Ausländer, der Schutz vor
politischer Verfolgung sucht, möglichst frühzeitig den
Behörden des Zufluchtsstaates als Schutzsuchender zu erkennen
gibt. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nur
derjenige tatsächlich politisch verfolgt worden ist, der
sofort bei der Einreise an der Grenze um politisches Asyl
nachsucht. Zwar vermag die Tatsache, dass sich ein Ausländer
nicht im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einreise, sondern
erst später als Asylsuchender zu erkennen gibt, Zweifel an
dem von ihm behaupteten Verfolgungsschicksal begründen. Je
größer der Zeitraum zwischen Einreise und Asylantragstellung
ist, desto mehr kann dieser als Indiz gegen die
Glaubhaftigkeit des vom Asylbewerber geschilderten
Vorfluchtschicksals herangezogen werden. Ob bei extrem langer
Zeitspanne zwischen Einreise und Asylantragstellung alleine
deswegen auf die Unglaubwürdigkeit des Ausländers geschlossen
werden kann, bedarf vorliegend keiner Klärung, da ein solcher
Fall hier nicht gegeben ist. Alleine die Tatsache, dass der
Ausländer sich nicht unmittelbar bei seiner Einreise
gegenüber der Grenzbehörde als Asylsuchender zu erkennen
gegeben hat, vermag ohne Berücksichtigung der weiteren
Umstände des Einzelfalls - wie dem Zeitpunkt der Meldung
als Asylsuchender sowie dem Vortrag des Ausländers zu den
Reisemodalitäten und seinem Vorfluchtschicksal -
grundsätzlich nicht die Annahme zu rechtfertigen, der gesamte
Vortrag zu dessen Vorfluchtschicksal sei unglaubhaft. Dies
gilt auch, wenn der Asylbewerber nach § 13 Abs. 3
Satz 1 AsylVfG zur Asylantragstellung an der Grenze
verpflichtet gewesen wäre. Die Vorschrift wurde lediglich mit
dem Ziel eingeführt, die Zuwanderung steuern und begrenzen zu
können; mit der Verpflichtung zur Stellung des Asylantrags an
der Grenze sollte einem illegalen Aufenthalt des Ausländers
entgegengewirkt und das Asylverfahren möglichst frühzeitig
eingeleitet werden (vgl. BTDrucks 12/4450, S. 17).
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Die Annahme, dass das Vorfluchtschicksal nicht
alleine deswegen als unglaubhaft einzustufen ist, weil der
Asylantrag nicht unmittelbar bei der Einreise an der Grenze
gestellt wurde, entspricht auch der Wertung des
(historischen) Gesetzgebers. Im Rahmen der Änderung des
Asylverfahrensgesetzes wurde ein Vorschlag des Bundesrates,
eine Frist von zwei Wochen ab der Einreise für die
Asylantragstellung einzuführen und einen Asylantrag bei
Fristversäumnis als offensichtlich unbegründet einzustufen,
falls nicht zwingende Gründe für die Säumnis dargelegt
würden, nicht übernommen. In der Antwort der Bundesregierung
hieß es hierzu, der Grundsatz der Nichtabschiebung politisch
Verfolgter müsse auch dann Anwendung finden, wenn ein
Asylantrag wegen Fristversäumnis unbeachtlich sei. Die
Prüfung der behaupteten Verfolgungsgründe würde lediglich in
das Abschiebungsverfahren und damit auf die weniger
sachkundigen Ausländerbehörden verlagert (vgl. BTDrucks
11/4958, S. 3 und 7). Die Bundesregierung nahm gerade
nicht an, dass ein "wirklich Verfolgter" regelmäßig nur
unmittelbar bei der Einreise um Asyl nachsucht. Im Rahmen der
Änderung des Asylverfahrensgesetzes wurde zudem ausdrücklich
die Vorschrift des § 13 Abs. 3 AsylVfG eingefügt.
Dessen Satz 2 bestimmt, dass ein Ausländer sich im Falle
der unerlaubten Einreise unverzüglich bei einer
Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde
oder der Polizei um Asyl nachzusuchen hat; es wurde hiermit
gerade eine Regelung für den Fall getroffen, dass die
Asylantragstellung nicht bei der Einreise erfolgt. Verletzt
der Asylbewerber diese Mitwirkungspflicht gröblich, ist nach
§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG ein unbegründeter
Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
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3. In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht
nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht das
Vorfluchtschicksal des Beschwerdeführers einzig mit dem
Verweis darauf als insgesamt unglaubhaft eingestuft hat, dass
dieser sich nicht bereits bei seiner Einreise gegenüber den
Grenzbehörden am Flughafen Frankfurt am Main als
Asylsuchender zu erkennen gegeben hat. Dies gilt umso mehr,
als im konkreten Fall weitere Umstände gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts sprechen:
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Der Beschwerdeführer hatte in der mündlichen
Verhandlung ausgeführt, dass er noch am Tag seiner Einreise
in die Bundesrepublik mit dem Zug nach Düsseldorf
weitergereist sei und sich dort am Nachmittag des gleichen
Tages als Asylsuchender habe melden wollen. In dem
Amtsgebäude habe man zu dieser Uhrzeit aber nicht mehr
gearbeitet. Man habe ihn auf ein Schiff gebracht und sich
erst am 4. Januar 1999, einem Montag, wieder um ihn
gekümmert und seine Personalien aufgenommen. Nach diesem
Vortrag, auf den das Verwaltungsgericht im Urteil mit keinem
Wort eingeht, hat der Beschwerdeführer sich noch am Tage
seiner Einreise und damit in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang zu dieser darum bemüht, sich als Asylsuchender
zu melden. Dass es erst am 4. Januar 1999 zu einer
förmlichen Kontaktaufnahme kam, ist nachvollziehbar
geschildert. Es ist durchaus denkbar, dass an dem auf die
Einreise des Beschwerdeführers folgenden Tag, dem 31.
Dezember 1998, die zuständigen Behörden geschlossen waren und
man sich erst am ersten Werktag nach dem Neujahrsfeiertag und
dem darauf folgenden Wochenende wieder um den
Beschwerdeführer gekümmert hat.
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Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu
berücksichtigen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer
trotz der "verzögerten" Asylantragstellung sein
Vorfluchtschicksal geglaubt hatte. Der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten hatte seine Klage zwar mit der Begründung
erhoben, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem
Vorfluchtschicksal sei unglaubhaft. Zur Begründung stellte er
jedoch ausschließlich auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Geschehnissen vor seiner Ausreise
aus Kamerun, nicht aber auf den Zeitpunkt der
Asylantragstellung ab.
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4. Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts und einer Zurückverweisung der Sache an
dieses in jedem Fall keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfGE
90, 22 ), sind nicht ersichtlich. Zwar sprechen die
vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in seiner
Klage angeführten Argumente dafür, dass der Vortrag des
Beschwerdeführers zum Vorfluchtgeschehen möglicherweise
unglaubhaft ist; zwingend ist diese Annahme indessen nicht.
Das Verwaltungsgericht wird den Vortrag des Beschwerdeführers
auf seine Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen und danach zu
entscheiden haben, ob ihm im Falle einer Rückkehr nach
Kamerun mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung droht.
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1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 3 Abs. 1 GG ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben, ohne dass es einer
Entscheidung über die weiteren Grundrechtsrügen bedarf. Die
Sache ist an das Verwaltungsgericht Neustadt an der
Weinstraße zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Damit ist der ebenfalls angegriffene
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
gegenstandslos.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.