BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2022/18 -
gegen
1. den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 23. Juli 2018 - 232 Js 3504/18 -,
2. a) das Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin vom 25. April 2018 - III C 4 (V) - 3133/E/393/2018 -,
b) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 2. März 2018 - 161 Zs 172/18 -,
c) das Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin vom 12. Februar 2018 - III C 4 - 3133/E/593/2015 -,
d) das Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 24. Januar 2018 - 232 Js 262/18 -,
3. den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 14. März 2018 - 232 Js 1390/18 -,
4. das Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. Februar 2018 - 232 Js 900/18 -,
5. a) das Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin vom 24. Januar 2018 - III C 4 (V) - 3133/E/43/2018 -,
b) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 3. Dezember 2017 - 232 Js 5539/17 -,
6. das Schreiben der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24. Januar 2018 - 804 Js 143/18 -,
7. die unterbliebene „Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt“,
8. die unterbliebene „Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus sexuellen und politischen Gründen vom Staat verfolgt worden ist“,
9. die unterbliebene „Feststellung, dass die exekutive, die legislative und die judikative Gewalt in Nordrhein-Westfalen systematisch gegen Gesetz und Recht verstoßen“,
10. die unterbliebene „Feststellung, dass die exekutive und die legislative Gewalt im Land Berlin systematisch gegen Gesetz und Recht verstoßen“,
11. die unterbliebene „Feststellung, dass die exekutive und die legislative Gewalt des Deutschen Bundestags beziehungsweise der beteiligten Bundesbehörden systematisch gegen Gesetz und Recht verstoßen“,
12. die unterbliebene „Feststellung, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsprechung geschaffen haben, die Anreize zum Verüben dieser Staatsverbrechen darstellt, sie geradezu provoziert und nicht mit den geltenden Gesetzen vereinbar ist“
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2020 einstimmig beschlossen:
1
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.
2
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
3
b) So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 46, 200 ).
4
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.