BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2023/03 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 21. September 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie
hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die
Beschwerdeführer wenden sich gegen die Durchsuchung ihrer
Wohnung und die dabei erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen
über ihren Eigenheimbau, bei dem sie die Hilfe von
Schwarzarbeitern in Anspruch genommen haben sollen. Die
angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen
verfassungsrechtlich keine Fehler erkennen. Dabei sind die
Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung
einfach-rechtlicher Vorschriften in erster Linie Sache der
Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es kann nur
dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt
haben, wobei der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von
Grundrechten liegen muss. Das ist in der Regel erst dann der
Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs
beruht oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 62, 189 ; 89, 1
; 95, 96 ). Nach diesem Maßstab sind die
angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.
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1. a) Der verfassungsrechtliche Maßstab ist
für Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip geklärt (vgl. BVerfGE 103, 142
m.w.N.). Der richterliche
Durchsuchungsbeschluss hat die rechtliche Grundlage der
konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und
Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. BVerfGE 96, 44
). Er muss den Tatvorwurf so beschreiben,
dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die
Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den
Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung
seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im
Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein
entgegen zu treten (vgl. BVerfGE 103, 142
). Der Eingriff in Art. 13
Abs. 1 GG muss in angemessenem Verhältnis zur Stärke des
Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen (vgl. BVerfGE 59,
95 m.w.N.; 96, 44 ).
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b) Auch der verfassungsrechtliche Maßstab für
Art. 103 Abs. 2 GG ist geklärt. Die Vorschrift
verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und
sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 71, 108
; 73, 206 ). Gleiches gilt für
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132
; 87, 399 ; stRspr). Insoweit enthält
Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen
Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der Recht
sprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer
Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu
entscheiden.
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Wenn hiernach Straf- und Bußgeldvorschriften
in der dargelegten Weise bestimmt sein müssen, so schließt
dies aber nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in
besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch
im Straf- und im Ordnungswidrigkeitenrecht steht der
Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des
Lebens Rechnung zu tragen. Wegen der Allgemeinheit und
Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in
Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch
unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht.
Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der
gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten
strafbar ist.
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2. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen
Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet.
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a) Die strafprozessualen Regelungen der
Durchsuchungen sind hinreichend bestimmt und werden von den
Beschwerdeführern nicht angegriffen. Soweit die
Beschwerdeführer rügen, dass die Vorschriften der
Handwerksordnung den Bestimmtheitsanforderungen des
Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügen, greifen ihre
Bedenken nicht durch. In zahlreichen Entscheidungen sind für
das Handwerksrecht der Kernbereich, die Neben- und
Hilfsbetriebe und das Minderhandwerk voneinander abgegrenzt
worden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2000 - 1 BvR
608/99 -, NVwZ 2001, S. 187 f. m.w.N.). Damit sind
die unbestimmten Rechtsbegriffe der Handwerksordnung
konkretisiert worden und somit für den Rechtsunterworfenen
hinreichend deutlich bestimmbar.
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Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall zudem,
dass nach § 2 SchwArbG nicht nur eine Ordnungswidrigkeit
begeht, wer nicht in der Handwerksrolle eingetragene
Handwerker beschäftigt, sondern auch, wer nicht ordnungsgemäß
versicherte Personen beschäftigt oder Personen beauftragt,
die überhaupt kein Gewerbe angemeldet haben (§ 2
Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchwArbG).
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b) Die angegriffenen Maßnahmen verstoßen auch
nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Bei der Durchsuchung kommt es allein auf
einen Anfangsverdacht an. Zwar ist den Beschwerdeführern
zuzugestehen, dass die Beschlüsse außerordentlich knapp
gehalten sind und sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs
("Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz") als auch
hinsichtlich der Umschreibung des verdächtigen Verhaltens
("Ausführung der gesamten Vollwärmeschutzarbeiten ... im
Umfang weit über 10.000 EUR") nur das Notwendigste
enthalten. Bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit dürfen die Anforderungen an den
Anfangsverdacht nicht überspannt werden. Bereits eine
einmalige Baustellenkontrolle kann Anhaltspunkte dafür
liefern, dass nicht oder nicht ordnungsgemäß gemeldete oder
versicherte Personen Arbeiten ausführen, zu denen sie nicht
berechtigt sind. Die vom Landratsamt Goslar getroffenen
Feststellungen sind ausreichend, um den Verdacht eines
erheblichen Umfangs des Erbringens von Dienst- oder
Werkleistungen zu begründen. Ob dabei ein Verstoß gegen den
Meisterzwang vorlag oder gegen andere Melde- und
Versicherungspflichten verstoßen worden war, konnte zu diesem
Zeitpunkt der Ermittlungen noch dahinstehen. Die Durchsuchung
nach und Beschlagnahme von "schriftlichen Unterlagen" war
auch geeignet, diesen Verdacht zu konkretisieren, ohne dass
sie als reine Ausforschungsmaßnahme angesehen werden kann.
Die angegriffenen Beschlüsse entsprechen damit (noch) den
verfassungsrechtlichen Vorgaben.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.