BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2023/06 -
des Herrn A...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Oktober 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unter
Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Untersagung der
Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch den
Beschwerdeführer.
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1. Der Beschwerdeführer betreibt in seiner
Gaststätte in L. ein Wettbüro als privater Wettunternehmer
und Wettvermittler. Er steht in vertraglichen Beziehungen zu
dem in B. (Vorarlberg) ansässigen Unternehmen "T.". Dieses
verfügt über eine befristete Genehmigung der Vorarlberger
Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum
gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten, mit Ausnahme von Wetten,
die dem Glücksspielgesetz unterliegen.
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2. Mit dem angegriffenen, auf Art. 7 Abs.
2 Nr. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1, 4 und 5
Abs. 3 und 4 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in
Deutschland (LottoStV) gestützten Bescheid vom 31. Mai 2006
untersagte das Landratsamt Lindau unter Anordnung des
Sofortvollzugs dem Beschwerdeführer die Annahme und
Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung für das
Sportwettenbüro "T." und ordnete die Einstellung des Betriebs
für den auf die Zustellung des Bescheides folgenden Werktag
an. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die untersagten
Tätigkeiten nicht innerhalb der festgelegten Frist einstellen
sollte, wurde ihm die Festsetzung von Zwangsgeldern
angedroht.
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3. Gegen diesen Bescheid erhob der
Beschwerdeführer rechtzeitig Widerspruch, über den bislang
noch nicht entschieden ist, und stellte außerdem beim
Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf
Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs.
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4. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Juli
2006 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg diesen Antrag ab.
Zur Begründung hieß es unter anderem: In der vorliegenden
Sache überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das
Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der Verfügung
zunächst verschont zu bleiben. Bei der Vermittlung von
Sportwetten handele es sich um die Veranstaltung eines
Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB. Das Vermitteln von
Sportwetten an einen Veranstalter, der nicht im Besitz der
hierfür erforderlichen Erlaubnis sei, sei nach dieser
Vorschrift strafbar. § 284 StGB verstoße, wie sich aus
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März
2006 - 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, S. 1261) ergebe, nicht
gegen das Grundgesetz. Auch gemeinschaftsrechtlich sei
§ 284 StGB unbedenklich. Zwar stelle § 284 Abs. 1
StGB einen Eingriff in den Schutzbereich der nach
Art. 43 und 49 EG garantierten Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit dar. Dieser sei jedoch zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EG
gerechtfertigt. Eine Vorlage der Rechtssache an den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) scheide im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus.
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5. Die hiergegen erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. August 2006 zurück.
Zur Begründung hieß es unter anderem: Die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG seien
erfüllt, da der objektive Tatbestand des § 284 Abs. 1
StGB gegeben sei. Die Untersagungsverfügung begegne auch im
Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte
Berufsausübungsfreiheit keinen Bedenken, da das staatliche
Sportwettenmonopol in Bayern derzeit aufrechterhalten werden
solle. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom
28. März 2006 geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht
der Berufsfreiheit an die Einrichtung eines staatlichen
Sportwettenmonopols stelle und inwieweit damit einhergehende
Beschränkungen gerechtfertigt sein könnten. Nach diesem
Urteil sei zwar der Gesetzgeber in Bayern
verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten
neu zu regeln. Während der Übergangszeit bleibe aber die
bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass der
Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz
zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der
Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen
Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen habe. Das
gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private
Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom
Freistaat Bayern veranstaltet würden, dürften weiterhin als
verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.
Die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
aufgestellten Anforderungen an das staatliche Wettverhalten
würden - nach der im Eilverfahren allein möglichen
summarischen Prüfung - gewahrt. Der Freistaat Bayern sei
ernsthaft gewillt, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
in geeigneter Weise zeitnah umzusetzen, und habe dies auch
schon in die Wege geleitet. Auch im Hinblick auf
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben begegne das Verbot keinen
durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats
sei der in Bayern bestehende Erlaubnisvorbehalt für
Glücksspiele durch überwiegende Allgemeininteressen
gerechtfertigt. Die derzeitige Rechtslage und Praxis in
Bayern werde den Anforderungen, die der EuGH an die
Zulässigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit gestellt habe, gerecht und stehe damit
im Einklang mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Damit
bedürfe es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die
jetzige Rechtslage in Bayern selbst bei einem Verstoß gegen
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben dem sofort vollziehbaren
Verbot entgegenstehe, weil diese Rechtslage für eine
Übergangsfrist hinzunehmen sei, wie es in der Rechtsprechung
verschiedentlich vertreten werde. Eine Vorlage an den EuGH
nach Art. 234 EG komme nicht in Betracht. Angesichts der
geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei es
grundsätzlich sachgerecht, dass die Interessenabwägung
zugunsten des Vollziehungsinteresses ausfalle.
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1. Durch diese Entscheidungen sieht sich der
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Durch die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Augsburg und des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs werde der Beschwerdeführer seinem
gesetzlichen Richter entzogen, weil diese Gerichte es
unterlassen hätten, den Rechtsstreit nach Art. 234 EG
dem EuGH vorzulegen. Die angegriffenen Entscheidungen gingen
davon aus, dass Art. 43 und 49 EG für eine Übergangszeit
in Bayern nicht oder nur eingeschränkt anwendbar seien.
Entsprechend der auch in Eilverfahren bestehenden
Vorlagepflicht nationaler Gerichte bei der Aussetzung eines
auf Gemeinschaftsrecht beruhenden nationalen Verwaltungsaktes
hätten die Gerichte diese Frage der temporären Suspendierung
primären Gemeinschaftsrechts dem EuGH vorlegen müssen. Der
Verstoß gegen unmittelbar anwendbares primäres
Gemeinschaftsrecht führe zur Unanwendbarkeit einer
gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Norm. Nehme ein
Gericht eine faktische Suspendierung primären
Gemeinschaftsrechts vor, so bestehe eine Verpflichtung, diese
Frage nach Art. 234 EG vorzulegen. Eine derartige
Suspendierung primären Gemeinschaftsrechts könne nicht durch
nationale Gerichte, sondern ausschließlich durch den EuGH
erfolgen. Die Gerichte berücksichtigten die einschlägige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH
auch im Übrigen nicht ausreichend. Die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Augsburg und des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs verletzten ferner den Anspruch des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, da nicht von einer
voraussichtlichen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der
Hauptsache ausgegangen werden könne. Die Entscheidungen
stellten außerdem einen ungerechtfertigten Eingriff in das
Grundrecht der Berufsfreiheit dar und verletzten Art. 3
Abs. 1 GG, da die private Veranstaltung von Pferdewetten
erlaubnisfähig sei, während für alle anderen vergleichbaren
Sportwetten eine Erlaubnis nicht erteilt werden könne.
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2. Der Beschwerdeführer hat ferner beantragt,
den Vollzug des angegriffenen Bescheides des Landratsamtes
Lindau bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Wege
der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie
teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet
ist.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Augsburg und des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs entziehen den Beschwerdeführer nicht
seinem gesetzlichen Richter.
11
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt
einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
Durch diese grundrechtsähnliche Gewährleistung wird das
Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan,
das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des
Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste.
Vielmehr beurteilt das Bundesverfassungsgericht die
Zuständigkeitsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als
Teil des rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots, das auch die
Beachtung der Kompetenzregeln fordert, die den oberen
Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der
Zuständigkeitsordnung überträgt und auf den Instanzenzug
begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb
die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur,
wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159
).
12
b) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339
). Die Voraussetzungen, unter denen eine Vorlage
eines Rechtsstreits an den EuGH in Betracht kommt, ergeben
sich aus Art. 234 EG. Das Bundesverfassungsgericht
überprüft aus den dargelegten Gründen indessen nur, ob diese
Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise
gehandhabt worden ist (BVerfGE 82, 159 ).
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c) Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse schon deswegen, weil sie
eine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits im vorliegenden
Fall im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH verneint
haben und daher von einer unhaltbaren Handhabung der
Zuständigkeitsregel nicht die Rede sein kann. In Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes besteht grundsätzlich keine
Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1991 - 2 BvR
1642/91 -, NVwZ 1992, S. 360). Art. 234 Abs. 3 EG
(früher Art. 177 Abs. 3 EWGV) ist nach der
Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass ein
einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht
mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts
angefochten werden können, nicht verpflichtet ist, dem
Gerichtshof eine Auslegungsfrage im Sinne von Absatz 1 dieses
Artikels vorzulegen, wenn sich die Frage in einem Verfahren
der einstweiligen Anordnung stellt und die zu erlassende
Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in
einem Hauptsacheverfahren vorgelegt wird, nicht bindet,
sofern es jeder Partei unbenommen bleibt, - auch vor den
Gerichten eines anderen Gerichtszweigs - ein Hauptverfahren,
in dem jede in summarischen Verfahren vorläufig entschiedene
Frage des Gemeinschaftsrechts erneut geprüft werden und den
Gegenstand einer Vorlage nach Art. 234 EG bilden kann,
entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu
verlangen (EuGH, Urteile vom 24. Mai 1977, Rs. 107/76,
Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1977, S. 957, Rn. 6, und
vom 27. Oktober 1982, verbundene Rs. 35 und 36/82, Morson und
Jhanjan/Niederländischer Staat, Slg. 1982, S. 3723, Rn. 10).
Auf dieser Grundlage haben das Verwaltungsgericht und der
Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG von einer Vorlage abgesehen. Die Frage, ob die
angefochtene Untersagungsverfügung mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist, kann im verwaltungsgerichtlichen
Hauptsacheverfahren erneut geprüft werden, ohne dass die
Gerichte an ihre im Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung
gebunden wären.
14
d) Für die Gerichte bestand auch nicht
ausnahmsweise eine Pflicht zur Vorlage wegen der
"Suspendierung primären Gemeinschaftsrechts". Die
angegriffene Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs beruht entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht auf der Annahme, das primäre
Gemeinschaftsrecht sei für eine Übergangszeit in Bayern nicht
anwendbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt
ausdrücklich fest, dass die derzeitige bayerische Rechtslage
und Praxis nach der im Eilverfahren gebotenen und möglichen
Prüfung den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine
zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und der
Dienstleistungsfreiheit gerecht werde, und begründet diese
Auffassung ausführlich (S. 15 ff. des Beschlusses). Die
Frage, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht für eine
Übergangsfrist hinzunehmen sei, lässt der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich offen, weil es auf sie
nach seiner - einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
verneinenden - Rechtsauffassung nicht ankommt. Dies ergibt
sich eindeutig aus der Formulierung "Damit bedarf es keiner
abschließenden Klärung…", mit der der fragliche Abschnitt des
Beschlusses (S. 18 f.) eingeleitet wird. Die sich daran
anschließenden Ausführungen stellen ein obiter dictum dar,
wobei im Übrigen der Verwaltungsgerichtshof dazu neigt, sich
gegen die Zulässigkeit einer solchen Übergangsfrist
auszusprechen.
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e) Abgesehen davon wäre selbst dann, wenn der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof die dargestellte
Rechtsansicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, eine
Vorlagepflicht nicht ohne weiteres zu bejahen. Eine Pflicht
zur Vorlage einer Rechtssache im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes lässt sich der Rechtsprechung des EuGH nur für
den Fall entnehmen, dass ein nationales Gericht die
Aussetzung der Vollziehung eines auf einer
Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts
anordnen will (EuGH, Urteil vom 21. Februar 1991, verbundene
Rs. C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und
Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, S. I-415, Rn. 22 ff.).
Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, was auch der
Beschwerdeführer einräumt. Nach seiner Auffassung ist
vielmehr die Vorlagepflicht im Eilverfahren auf den Fall
einer temporären Aussetzung der Anwendbarkeit von primärem
Gemeinschaftsrecht zu erstrecken. Damit nimmt der
Beschwerdeführer jedoch lediglich eine von ihm erwartete
Auslegung des Art. 234 Abs. 3 EG durch den EuGH vorweg.
Allein hierauf lässt sich aber eine verfassungsrechtliche
Pflicht zur Vorlage der Sache an den EuGH nicht stützen.
16
2. Die angegriffenen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts und des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer auch
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
17
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht
nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch
die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 93, 1
). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven
Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und
Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen
Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69
). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet zwar nicht
schlechthin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen. Die
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch die nach
§ 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Wiederherstellung oder
Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss aber nur insoweit
zurückstehen, als es im Einzelfall um die Anwendung
gewichtiger konkreter Interessen geht. Denn die sofortige
Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes
öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse
hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl.
BVerfGE 35, 382 ; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April
2005 - 1 BvR 223/05 -, BVerfGK 5, 196 ).
18
b) Gemessen an diesen Maßstäben verstoßen die
angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse nicht gegen
Art. 19 Abs. 4 GG. Durch die im Ergebnis zu Lasten des
Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung wird dem
Beschwerdeführer effektiver Rechtsschutz nicht versagt. Denn
nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März
2006 formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist
zwar das in Bayern bestehende staatliche Sportwettenmonopol
aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12
Abs. 1 GG unvereinbar. Das bayerische Staatslotteriegesetz
ist jedoch nicht nichtig. Bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage daher mit der
Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von
Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung
von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet
werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine
Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als
verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden
darf, sofern der Freistaat Bayern unverzüglich damit beginnt,
das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am
Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung
der Wettsucht auszurichten (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1267;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -,
WM 2006, S. 1644 ).
19
c) Nicht zu beanstanden ist die Annahme der
Verwaltungsgerichte, der Freistaat Bayern habe bereits
entsprechend den Vorgaben des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ein Mindestmaß an
Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der
Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung
seines Monopols andererseits hergestellt. Der angegriffene
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs legt
ausführlich und unter Angabe zahlreicher Belege dar, welche
Maßnahmen der Freistaat Bayern auf dieser Grundlage ergriffen
hat, und erwähnt hier die Einschränkung der Werbung, die
aktive Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die
Einführung einer Kundenkarte, den Ausschluss Minderjähriger
und Angebote zur Suchtprävention. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof zieht daraus den Schluss, dass die
derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis den Anforderungen
genügt, die das Bundesverfassungsgericht für die
Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung
aufgestellt hat. Dies begegnet keinen Bedenken. Der
Beschwerdeführer setzt der Wertung des
Verwaltungsgerichtshofs lediglich seine eigene Einschätzung
der Sach- und Rechtslage entgegen. Allein der Hinweis auf
Defizite, die ein Rundfunksender bei der Verwirklichung des
Jugendschutzes festgestellt habe, vermag nicht die
Wirkungslosigkeit oder mangelnde Ernsthaftigkeit der vom
Freistaat Bayern eingeleiteten Maßnahmen insgesamt zu
begründen. Die Verfassungsbeschwerde bemängelt im Übrigen
angebliche Defizite dieser Maßnahmen - etwa im Hinblick auf
die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen -, zieht dabei
aber Vorgaben heran, die nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 für die vom
Gesetzgeber zu schaffende Neuregelung gelten, während für die
derzeitige Übergangssituation von Verfassungs wegen nur ein
Mindestmaß an Konsistenz verlangt ist.
20
d) Auf die - vom Beschwerdeführer und den
angegriffenen Entscheidungen unterschiedlich beurteilte -
Frage, ob die Vermittlung von Wetten durch den
Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 284
StGB erfüllt, kommt es damit im Hinblick auf die
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes derzeit nicht
entscheidend an. Denn die Behörden könnten auch unabhängig
von der Frage der Strafbarkeit in der Übergangszeit
ordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen. Es
bedarf daher im Rahmen der Beurteilung der hier in Rede
stehenden Untersagungsverfügung auch keines Eingehens auf die
Frage, welche Bedeutung den Schlussanträgen des
Generalanwalts vom 16. Mai 2006 in den verbundenen
Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 für die
Beurteilung der Strafbarkeit der vom Beschwerdeführer
betriebenen Wettvermittlung beizumessen ist.
21
e) Damit ist eine Untersagung der
Wettvermittlung durch den Beschwerdeführer jedenfalls derzeit
zulässig. Hieraus ergibt sich zugleich - unabhängig von der
Frage der Strafbarkeit seines Verhaltens - ein besonderes
Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Untersagungsverfügung (Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006,
a.a.O., S. 1646). Der angegriffene Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs greift diese Begründung ausdrücklich
auf. In der Entscheidung wird zudem darauf hingewiesen, dass
nur eine konsequente Durchsetzung des Verbots zur Bekämpfung
der von Glücksspielen und Wetten ausgehenden Gefahren
geeignet sei. Diese zusätzliche Begründung dafür, dass das
behördliche Vollzugsinteresse das Interesse des
Beschwerdeführers, vorläufig von der Durchsetzung der
Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Abwehr von
Gefahren, die der Bevölkerung durch das Glücksspiel drohen,
ein legitimes Ziel staatlicher Maßnahmen ist (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1263;
BVerfGE 102, 197 ).
22
3. Daraus folgt zugleich, dass der
Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG verletzt ist. Da die Vermittlung von Sportwetten in
der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung als
ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, stellt ihre
Untersagung auch einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht
der Berufsfreiheit dar.
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4. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit mit ihr ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügt
wird. Ihrer Zulässigkeit steht insoweit der Grundsatz der
Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen.
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt auch im Hinblick auf
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass der
Beschwerdeführer die behaupteten Grundrechtsverletzungen im
Instanzenzug geltend macht (Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember
2002 - 1 BvR 2305/02 -, NJW 2003, S. 418 ). Den
vom Beschwerdeführer vorgelegten Entscheidungen und
Schriftsätzen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er im
bisherigen Verfahren eine Rüge der Verletzung des Art. 3
Abs. 1 GG erhoben hätte.
24
5. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.