BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2025/07 -
des Herrn L...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter
anderem die Frage, ob ein Angeklagter im Strafverfahren aus
Gründen der Verfahrensfairness einen Anspruch darauf hat,
dass das Gericht in der Hauptverhandlung eine verbindliche
Zwischenentscheidung über das Vorliegen eines
Beweisverwertungsverbots trifft.
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1. Vor der 1. Strafkammer - Schwurgericht -
des Landgerichts Kempten fand in der Zeit vom 7. Februar bis
zum 20. November 2006 die Hauptverhandlung in einem
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer statt. Gegenstand
des Verfahrens war unter anderem der Vorwurf, der
Beschwerdeführer habe als Krankenpfleger im Krankenhaus S...
zahlreiche schwer- und schwerstkranke Patienten durch die
Verabreichung von Medikamenten getötet.
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Gleich zu Beginn der Hauptverhandlung verlas
der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung zu den
Anklagevorwürfen, in welcher er sowohl eine gefährliche
Körperverletzung als auch die gegen ihn erhobenen
Diebstahlsvorwürfe in vollem Umfang einräumte. Zu den
Tötungsvorwürfen äußerte er sich indessen nur vage.
Einerseits räumte er ein, er habe die Verstorbenen zu Opfern
werden lassen und diesen bis auf wenige Ausnahmen den Rest
ihres Lebens genommen. Zugleich berief er sich darauf, keine
konkrete Erinnerung mehr an bestimmte getötete Personen zu
haben und machte geltend, im Rahmen der polizeilichen
Vernehmungen vorschnell Tötungen eingeräumt zu haben.
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Sogleich nach Verlesung dieser Erklärung erhob
die Verteidigung Widerspruch gegen jegliche Verwertung der
Angaben des Angeklagten aus seinen früheren polizeilichen,
staatsanwaltlichen und richterlichen Vernehmungen. Der
Beschwerdeführer sei vor den Vernehmungen nicht ordnungsgemäß
über seine Rechte belehrt worden. Auch sei er über den
Tatvorwurf getäuscht worden. Er sei in dem Glauben gelassen
worden, er werde zu Diebstählen vernommen, obwohl es längst
um die Tötungsdelikte gegangen sei. Zudem sei ihm zu
verstehen gegeben worden, er könne mit einer geständigen
Einlassung die Exhumierung der Opfer verhindern, obwohl dies
nach Lage des Falls tatsächlich nie in Betracht gekommen sei.
Schließlich habe die Polizei unzulässigen Zwang auf den
Beschwerdeführer ausgeübt, indem sie ihn zum Zwecke der
Vernehmung zum Totschlagsvorwurf vorläufig festgenommen habe.
Man habe durch die vorläufige Festnahme
Geständnisbereitschaft bei ihm herstellen wollen.
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Aufgrund dieses Widerspruchs stellte die
Strafkammer die Strengbeweisaufnahme zurück und führte
zunächst ein Freibeweisverfahren über die tatsächlichen
Voraussetzungen der geltend gemachten Verwertungsverbote
durch. Nachdem sich alle Beteiligten zu dem Ergebnis dieser
Beweisaufnahme erklärt hatten, beabsichtigte die Strafkammer,
mit der Strengbeweisaufnahme zu beginnen. Dem widersprach die
Verteidigung und beantragte, das Gericht möge zuvor eine
verbindliche Entscheidung über die Verwertbarkeit der
beanstandeten Vernehmungen treffen. Dies lehnte das Gericht
mit der Begründung ab, dass die Frage der Verwertbarkeit der
beanstandeten Vernehmungen dem Urteil vorbehalten bleibe.
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2. Mit Urteil des Landgerichts Kempten vom 20.
November 2006 wurde der Beschwerdeführer schließlich des
Mordes in 12 Fällen, des Totschlags in 15 Fällen, des
versuchten Totschlags, der Tötung auf Verlangen, der
gefährlichen Körperverletzung sowie des Diebstahls in fünf
Fällen schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld
wurde festgestellt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass
der Beschwerdeführer als Krankenpfleger im Krankenhaus S...
insgesamt 28 schwer- und schwerstkranke Patienten getötet
habe. Er habe die Patienten zunächst medikamentös betäubt, um
ihnen sodann Muskelrelaxantien zu verabreichen. Hierdurch sei
es bei den Patienten zunächst zum Atemstillstand und
schließlich auch zum Herzstillstand gekommen. Keiner der
Patienten habe mit einem Angriff des Beschwerdeführers auf
sein Leben gerechnet. Das Mordmerkmal der Heimtücke liege
daher nur in den Fällen nicht vor, in denen sich die
Wehrlosigkeit nicht aus der Arglosigkeit, sondern aus dem
Gesundheitszustand ergeben habe. Nur in einem Fall habe er
auf ein entsprechendes Verlangen der Getöteten hin
gehandelt.
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3. Gegen dieses Urteil legte der
Beschwerdeführer Revision ein, die der Bundesgerichtshof mit
Beschluss vom 16. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verwarf.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Er macht - unter anderem - geltend, die
Weigerung des Landgerichts Kempten, bereits in der
Hauptverhandlung vor Eintritt in das Strengbeweisverfahren
eine Zwischenentscheidung über die Verwertbarkeit seiner
Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren zu treffen, verletze
ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und seinem Recht
auf ein faires Verfahren. Zu Unrecht sei das Landgericht
davon ausgegangen, die Frage der Verwertbarkeit bleibe dem
Urteil vorbehalten. Unverwertbare Beweismittel dürften gar
nicht erst in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Die
Frage der Verwertbarkeit eines Beweismittels habe daher
prozessualen Charakter, so dass über sie bereits in der
Hauptverhandlung durch begründeten Beschluss zu entscheiden
sei. Erst aufgrund der hierdurch hergestellten Transparenz
würden die Prozessbeteiligten in die Lage versetzt, ihr
weiteres prozessuales Verhalten sachgerecht einzurichten.
Durch ihre Weigerung, über das geltend gemachte
Verwertungsverbot zu entscheiden, habe die Kammer ihm - dem
Beschwerdeführer - faktisch jede Möglichkeit genommen, eine
wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Auf diesem
Verfahrensfehler beruhe das angegriffene Urteil des
Landgerichts Kempten auch, und zwar insgesamt. Es komme nicht
darauf an, ob die Kammer im Einzelfall tatsächlich auf die
Vernehmungen zurückgegriffen oder schon aufgrund der
toxikologischen Befunde verurteilt habe. Wäre ihm - dem
Beschwerdeführer - die Chance gewährt worden, mit der
Verwertbarkeit seiner früheren Angaben umzugehen, so hätte er
sich auch zu den Fällen, in denen der toxikologische Nachweis
geführt gewesen sei, im Detail, insbesondere zu der
subjektiven Seite des Tatgeschehens äußern können.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts Kempten und des Bundesgerichtshofs verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen
Rechten.
13
Die Weigerung des Landgerichts Kempten,
bereits in der Hauptverhandlung eine Zwischenentscheidung
über die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
aus dem Ermittlungsverfahren zu treffen, verstößt nicht gegen
den Grundsatz der Verfahrensfairness aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Das Recht des Beschuldigten auf ein faires
Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit
den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem
durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der
Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs.
1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines
staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250
), und den Staat zu korrektem und fairem
Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ). An
dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen
Beschränkungen zu messen, die von den speziellen
Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte
nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109,
13 ).
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Als ein unverzichtbares Element der
Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das
Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale
Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde
wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder
anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können
(vgl. BVerfGE 38, 105 ). Die Bestimmung der
verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem
Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im
Einzelnen einzuräumen und die Festlegung, wie diese
auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und
sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten
bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung
aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires
Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das
Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung
durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende
Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich
Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250
; 64, 135 ).
16
Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die
Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in
den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80,
367 ). Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der
Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält (vgl.
BVerfGE 7, 89 ; 74, 129 ; stRspr),
fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des
Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die
Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum
Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367
; 46, 214 ). Der Rechtsstaat kann sich
nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür
getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden
Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung
zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214
; stRspr).
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Ein Anspruch des Angeklagten auf einen
gerichtlichen Zwischenbescheid über das Vorliegen eines
Beweisverwertungsverbots - wie ihn der Beschwerdeführer hier
geltend macht - besteht nach diesen Grundsätzen nicht. Die
Strafprozessordnung selbst kennt einen solchen
Zwischenbescheid nicht und auch die fachgerichtliche
Rechtsprechung lehnt einen Anspruch des Angeklagten auf
Erlass eines derartigen Zwischenbescheids ab (vgl. BGH,
Beschluss vom 16. August 2007 - 1 StR 304/07 -,
NStZ 2007, S. 719 in dieser Sache). Eine
prozessuale Zwischenentscheidung über das Vorliegen eines
Beweisverwertungsverbots bereits in der Hauptverhandlung vor
dem Tatgericht ist auch aus rechtsstaatlicher Sicht nicht
zwingend geboten. Der Angeklagte und die Verteidigung können
sich ein eigenes Bild von der Beweisaufnahme über das
Verwertungsverbot machen. Sie haben die Möglichkeit, sich zu
deren Ergebnis umfassend zu äußern (vgl. § 257 StPO).
Damit ist eine effektive Strafverteidigung auch ohne eine
prozessuale Zwischenentscheidung über das Vorliegen eines
Beweisverwertungsverbots gewährleistet. Eine Unsicherheit
darüber, welchen Beweiswert das Gericht einem bestimmten
Beweismittel zumessen wird, kann im Übrigen nicht nur in
Fällen bestehen, in denen ein Beweisverwertungsverbot im Raum
steht. Es handelt sich vielmehr um eine Problematik, die im
Strafverfahren - in graduell unterschiedlicher Ausprägung -
typischerweise auftritt und mit der die Verteidigung umgehen
kann.
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Des Weiteren träte eine Verpflichtung des
Gerichts, sich im Wege einer prozessualen
Zwischenentscheidung zur Frage eines Beweisverwertungsverbots
zu erklären, auch in Widerspruch zu den Geboten bestmöglicher
Sachaufklärung und umfassender Beweiswürdigung, die sich
ebenfalls als Ausprägung des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes der Verfahrensfairness darstellen (vgl. BVerfGK
1, 145 ). Die Beweislage im Hinblick auf
das Verwertungsverbot kann sich auch nach Abschluss der
diesbezüglichen Beweisaufnahme noch verändern. Solche
Änderungen könnte das Gericht nicht mehr berücksichtigen,
wenn es - wie vom Beschwerdeführer gefordert - nach Abschluss
des Freibeweisverfahrens zu Verwertungsverboten verbindlich
über die Frage eines Beweisverwertungsverbots zu befinden
hätte.
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2. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.