BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2025/12 -
des Herrn A…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckungsentscheidungen, mit
denen ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach
§ 456a StPO abgelehnt wurden.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
sie nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine
hinreichend substantiierte Behauptung der geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen genügt.
3
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Resozialisierungsanspruchs geltend macht, weil ihm mit
Blick auf die beabsichtigte Abschiebung aus der Strafhaft
jegliche Vollzugslockerungen oder sonstige
Resozialisierungsmaßnahmen versagt würden, ist dies nicht
Gegenstand der hier angegriffenen Entscheidungen. Vielmehr
handelt es sich um selbständige, in einem eigenen Rechtsweg
angreifbare Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt.
Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, den
Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein
zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen
(vgl. BVerfGE 116, 69 ; stRspr). Besonders
bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den
schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges
entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und
zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261
; 98, 169 ; 109, 133
). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem
Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu.
Diese dürfen einem Strafgefangenen nicht generell mit Blick
auf eine (noch) fehlende Entlassungsperspektive verwehrt
werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris,
Rn. 41). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der
Strafgefangene aus der Haft heraus abgeschoben werden soll,
weil das Resozialisierungsgebot nicht allein dem
(inner)staatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit
des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen
Grundrechte schützt.
4
Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt
sich auch keine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.