BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2028/08 -
des russischen Staatsangehörigen S...,
alias B...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die
Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung.
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1. Dem Beschwerdeführer wird in der Russischen
Föderation vorgeworfen, sich im Juni 2002 in Tschetschenien
einer Bande angeschlossen zu haben, deren Hauptziel die
Bildung eines unabhängigen islamischen Staates im
Nordkaukasus gewesen sei. Als Mitglied dieser Bande soll der
Beschwerdeführer im September 2002 gemeinsam mit einem
anderen Bandenmitglied in Zozi-Jurt eine Frau erschossen
haben, weil diese mit den Behörden der Russischen Föderation
zusammengearbeitet habe.
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2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 25.
August 2008 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung
des Beschwerdeführers für zulässig. § 8 IRG stehe der
Auslieferung nicht entgegen; denn die russischen Behörden
hätten in der Fahndungsausschreibung als Höchststrafe nicht
die Todesstrafe, sondern lebenslange Haft angegeben. Die
Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation habe im
Auslieferungsersuchen zudem erklärt, dass die Russische
Föderation das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung
der Todesstrafe vom 28. April 1983 unterzeichnet habe.
In diesem Zusammenhang garantiere sie „die Nichtanwendung der
Todesstrafe als ausschließliche Strafmaßnahme“. Zwar habe
Russland das genannte Protokoll noch nicht ratifiziert, nach
Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gelte jedoch seit 1996
ein Anwendungsmoratorium auf die Todesstrafe, das bislang
mehrfach bestätigt worden sei. Damit sei die Erklärung der
Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation als
ausreichende Zusicherung im Sinne des § 8 IRG anzusehen,
dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt werde.
Einwendungen des Beschwerdeführers, die Vorwürfe seien
unzutreffend, führten ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der
Auslieferung. Eine Tatverdachtsprüfung gemäß § 10
Abs. 2 IRG sei im Auslieferungsverkehr auf Grundlage des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) grundsätzlich
ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich dieses Abkommens sei
eine Tatverdachtsprüfung nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nur dann geboten und zulässig, wenn und
soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der
ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung
missbräuchlich geltend macht oder die besonderen Umstände des
Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner
Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen
unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze
und damit gegen den nach Art. 25 GG in Deutschland
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard verstoßen
würde und die Tatverdachtsprüfung hierüber Aufschluss geben
könne. Dies sei hier nicht der Fall.
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Die Unzulässigkeit der Auslieferung folge auch
nicht aus § 73 IRG. Die Generalstaatsanwaltschaft der
Russischen Föderation habe im Auslieferungsersuchen
zugesichert, dass dem Beschwerdeführer alle
Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen
Beistands gewährt würden und er keiner Folter und keiner
grausamen, unmenschlichen, die menschliche Würde
erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterzogen werde.
Diese Ausführungen seien als hinreichende völkerrechtlich
verbindliche Zusicherung der Wahrung des völkerrechtlichen
Mindeststandards bei der Behandlung des Beschwerdeführers in
Russland anzusehen und zwar sowohl hinsichtlich des
Strafverfahrens als auch hinsichtlich einer eventuellen
anschließenden Strafhaft. Auch mit Blick auf den
grundsätzlich besorgniserregenden Zustand des russischen
Strafvollzugs sei nicht zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer in einer Weise behandelt werde, die mit dem
völkerrechtlichen Mindeststandard und unabdingbaren
Grundsätzen der deutschen Verfassung und rechtlichen Ordnung
unvereinbar wäre. Auch insoweit habe die
Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation eine
entsprechende Erklärung abgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass
die Zusicherung nicht eingehalten werde, lägen nicht vor.
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Schließlich stehe auch das
Bewilligungshindernis des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk
nicht entgegen. Allerdings komme der Tatsache, dass dem
Beschwerdeführer in Polen, wo er Asyl beantragt habe, ein
zeitlich befristeter Aufenthalt gestattet worden sei,
indizielle Bedeutung dafür zu, dass die Lage des
Beschwerdeführers im Falle einer Auslieferung aus politischen
Gründen erschwert sein könnte. Ermittlungen zu den Umständen
des polnischen Asylverfahrens hätten ergeben, dass die
polnischen Behörden aufgrund von Widersprüchen in den Angaben
des Beschwerdeführers die Gewährung der Rechtsstellung eines
Flüchtlings abgelehnt hätten. Das zeitlich begrenzte
Aufenthaltsrecht sei dem Beschwerdeführer lediglich mit Blick
auf die Gefahr des Aufenthalts im tschetschenischen
Krisengebiet zugebilligt worden. Der Zulässigkeit der
Auslieferung stehe dies nicht entgegen, da der
Beschwerdeführer nicht nach Tschetschenien abgeschoben,
sondern den russischen Strafverfolgungsbehörden übergeben
werden solle, welche die oben genannten Zusicherungen gegeben
hätten.
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3. Gegen diesen Beschluss hat der
Beschwerdeführer zu dem Oberlandesgericht eine
Gegenvorstellung erhoben, über die noch nicht entschieden
ist.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2
Satz 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 GG und
Art. 16 GG.
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Der Auslieferung stehe wegen der
unmenschlichen Haftbedingungen Art. 25 GG entgegen. Das
Oberlandesgericht habe ohne eigene Prüfung auf die Erklärung
der russischen Generalstaatsanwaltschaft verwiesen. Die
russische Zusicherung sei nicht ausreichend; erforderlich
wäre die Benennung eines konkreten Gefängnisses gewesen. Es
sei nicht anzunehmen, dass sich die Russische Föderation an
die Zusicherung halten werde, da dort die unmenschliche
Behandlung von Gefangenen bewusst in Kauf genommen werde. Es
sei auch unklar wie es gelingen solle, den Beschwerdeführer
menschenwürdig unterzubringen, wenn dies bei Tausenden von
anderen Gefangenen nicht gelinge. Wahrscheinlicher sei
vielmehr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
tschetschenischen Volkszugehörigkeit noch unmenschlicher
behandelt werde als andere Gefangene.
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Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 25 GG seien verletzt, weil das
Oberlandesgericht die Gefahr der Erschwerung der Lage des
Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 Abs. 2
EuAlÜbk verkannt habe. Das Oberlandesgericht habe sich nicht
weiter mit der lebensbedrohlichen Situation in Tschetschenien
beschäftigt, sondern wiederum nur auf die russische
Zusicherung verwiesen und damit die Möglichkeit übersehen,
dass der Beschwerdeführer freigesprochen oder sonst entlassen
werden könnte und dann den in Tschetschenien drohenden
Gefahren ausgesetzt wäre. Hierdurch sei das Asylrecht des
Beschwerdeführers verletzt. Das Oberlandesgericht hätte zudem
das polnische Asylverfahren weiter aufklären müssen. Die
Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dessen Rahmen in
Widersprüche verwickelt, sei unzutreffend.
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Indem das Oberlandesgericht ein
Auslieferungshindernis nach § 8 IRG verneint habe, habe
es schließlich Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 GG verletzt. Mord sei in
Russland mit der Todesstrafe bedroht. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie sich eine völkerrechtliche Erklärung,
dass lediglich lebenslange Haft drohe, mit der Unabhängigkeit
der Justiz und einem rechtsstaatlichen Verfahren vereinbaren
lassen solle.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde
nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig
ist.
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1. Der Zulässigkeit steht jedoch nicht
entgegen, dass über die zugleich mit der
Verfassungsbeschwerde erhobene Gegenvorstellung noch nicht
entschieden ist. Diese stellt weder einen Antrag auf
Nachholung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 77 IRG in
Verbindung mit § 33a StPO noch einen Antrag auf erneute
Zulässigkeitsentscheidung nach § 33 IRG dar. Die
Erhebung einer im Gesetz nicht geregelten Gegenvorstellung
ist aber weder unter dem Gesichtspunkt der
Rechtswegerschöpfung noch sonst unter
Subsidiaritätsgesichtspunkten Voraussetzung für die zulässige
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395
).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ermangelt jedoch
einer den in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92
BVerfGG normierten Anforderungen genügenden Begründung. Diese
bedingen die Darlegung, inwieweit durch die angegriffene
Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl.
BVerfGE 99, 84 ). In Fällen, in denen das
Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden
hat, ist diese Darlegung auf Grundlage der entsprechenden
Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen
(vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 292
; 99, 84 ).
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a) Hinsichtlich der Rüge des Asylrechts
verkennt der Beschwerdeführer, dass dieses seit dem Jahr 1993
in Art. 16a GG geregelt und den dort in Abs. 2 und
Abs. 3 genannten Einschränkungen unterworfen ist. Zu
diesen verhält sich sein Vortrag nicht, insbesondere teilt er
nicht mit, aus welchem Land und auf welchem Weg er nach
Deutschland eingereist ist. Er hat damit schon nicht
dargelegt, ob ihm das Asylgrundrecht überhaupt zusteht. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan,
warum, wie er offenbar annimmt, die Sicherheitslage in
Tschetschenien außerhalb des Strafvollzugs die Auslieferung
hindern soll. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum der
Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus russischer
Haft entsprechenden, mit der Auslieferung in adäquatem
Zusammenhang stehenden Gefährdungen unterliegen soll, da
nicht ersichtlich ist, warum er sich in diesem Fall zwingend
in Tschetschenien aufhalten müsste.
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b) Soweit der Beschwerdeführer darin, dass das
Oberlandesgericht kein Auslieferungshindernis nach § 8
IRG angenommen hat, eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 GG sieht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die
dem Beschwerdeführer nach dessen Auffassung drohende
Todesstrafe auch das Recht auf Freiheit der Person verletzen
soll. Sofern der Beschwerdeführer insoweit der Sache nach
eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Art. 102 GG rügt, setzt er
sich nicht hinreichend substantiiert mit der angegriffenen
Entscheidung auseinander. Das Oberlandesgericht sah das
Auslieferungshindernis des § 8 IRG als nicht gegeben an,
weil es eine Zusicherung in dem in dieser Norm genannten Sinn
angenommen hat. Gegen diese Auslegung der Erklärung der
russischen Föderation hat der Beschwerdeführer keine Einwände
vorgebracht. Sein Vortrag beschränkt sich auf die Behauptung,
dass das ihm in Russland bevorstehende Verfahren nicht
rechtsstaatlich sein könne, wenn die
Generalstaatsanwaltschaft in der Lage sei, die Nichtanwendung
beziehungsweise Nichtvollstreckung der Todesstrafe
zuzusichern. Der Beschwerdeführer verkennt insofern, dass von
dem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene
völkerrechtliche verbindliche Zusicherungen grundsätzlich
geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit
der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu
erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird
(vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ;
BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13
; 6, 334 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2008 -
2 BvR 733/08 -; juris). Zudem setzt er sich auch
nicht ansatzweise damit auseinander, dass einfachrechtlich
§ 8 IRG die Auslieferung wegen einer im ersuchenden
Staat mit der Todesstrafe bedrohten Tat im Falle einer
entsprechenden Zusicherung ausdrücklich zulässt. Entsprechend
lässt Art. 11 EuAlÜbk die im Anwendungsbereich dieses
Abkommens bestehende grundsätzliche Pflicht zur Auslieferung
(Art. 1 EuAlÜbk) im Falle einer derartigen Zusicherung
unberührt.
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c) Bezüglich der Rüge einer Verletzung seiner
Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG durch die im russischen
Strafvollzug herrschenden Bedingungen und die ihm dort
drohende Behandlung setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung
auseinander. Das Oberlandesgericht hat auch insofern auf die
entsprechenden Zusicherungen der russischen Behörden
verwiesen und unter Verweis auf den Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007
– 2 BvR 1996/07 – (juris) ausgeführt,
angesichts der mehrfachen völkervertragsrechtlichen
Verpflichtung der Russischen Föderation zur Einhaltung der
Menschenrechte sei anzunehmen, dass ein Verstoß hiergegen das
in Art. 1 EuAlÜbk zum Ausdruck kommende Vertrauen
enttäuschen und damit die weitere Zusammenarbeit im Bereich
der Rechtshilfe nachhaltig stören werde, weshalb nicht zu
erwarten sei, dass die Zusicherungen nicht eingehalten
würden. Die gegensätzliche Behauptung des Beschwerdeführers
ist unsubstantiiert. Der Verweis darauf, in Russland
herrschten allgemein menschenrechtswidrige Haftbedingungen
und dies würde von den verantwortlichen Stellen auch bewusst
in Kauf genommen, kann hierfür schon deshalb nicht genügen,
weil die Zusicherung im Falle der Bewilligung der
Auslieferung gerade zu einer konkreten völkerrechtlichen
Verpflichtung der Russischen Föderation gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland führt, den Beschwerdeführer nach
seiner Auslieferung in einer der Zusicherung entsprechenden
Weise zu behandeln. Warum eine solche Sonderbehandlung des
Beschwerdeführers nicht möglich sein soll, hat er nicht
substantiiert dargelegt; denn da die Einholung einer
derartigen Zusicherung nur dann erforderlich ist, wenn die
Auslieferung sonst aus einfachrechtlichen oder
verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig wäre, ist sie
gerade auf eine Sonderbehandlung des jeweiligen Verfolgten im
ersuchenden Staat angelegt. Ebenso wie die Bundesrepublik
Deutschland als ersuchter Staat im Interesse eines
funktionierenden Auslieferungsverkehrs fremde Rechtsordnungen
im Rahmen ihrer völkerrechtlich übernommenen Pflichten zu
achten hat, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den
innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen und daher der
Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung auf die Beachtung
des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der
unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen
Ordnung durch den ersuchenden Staat beschränkt ist (vgl.
BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108,
129 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
15. Oktober 2007 - 2 BvR 1680/07 -,
NVwZ 2008, S. 71; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvQ 51/07 -; juris; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvR 1996/07 -; juris), öffnet der
ersuchende Staat durch die Abgabe entsprechender
Zusicherungen im gleichen Interesse seine Rechtsordnung,
indem er die genannten Anforderungen des ersuchten Staates
respektiert und eine gegebenenfalls von der eigenen
Rechtsordnung oder Rechtspraxis abweichende (Sonder-)
Behandlung des Verfolgten garantiert (vgl. zu Bedingungen
ausländischer Staaten im Rahmen gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland geleisteter Rechtshilfe § 72 IRG). Die
Nichteinhaltung entsprechender Zusicherungen würde den
gegenseitigen Auslieferungsverkehr empfindlich stören. Für
eine solche Entwicklung fehlt es indes an Anhaltspunkten.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.