L e i t s ä t z e
zum Urteil des Zweiten Senats vom
5. Februar 2004
- 2 BvR 2029/01 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2029/01 -
des Herrn M...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
21. Oktober 2003 durch
für Recht erkannt:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
strafgerichtliche Beschlüsse, mit denen der Antrag des
Beschwerdeführers abgelehnt wurde, die erstmalig gegen ihn
angeordnete Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren
für erledigt zu erklären. Mittelbar stellt sie die
Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung in ihrer
gegenwärtigen Ausgestaltung in Frage.
2
1. Jede gesellschaftliche Ordnung ist darauf
angewiesen, sich vor gefährlichen Straftätern zu schützen.
Als Mittel der Prävention kamen seit dem Mittelalter neben
der Unterbringung auf unbestimmte Zeit die Todesstrafe,
Galeerensklaverei oder Deportation zur Anwendung. Mit dem
Aufkommen der Gefängnisstrafen wurden rückfällige Straftäter
zu langen Haftstrafen und Zwangsarbeit verurteilt. Auch das
Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794
eröffnete darüber hinaus in der Vorschrift des § 5 II 20
die Möglichkeit, Hangtäter über die Dauer der Freiheitsstrafe
hinaus in Haft zu behalten.
3
Ende des 19. Jahrhunderts vertrat eine
"moderne" Strafrechtsschule die Idee von Strafe als
täterbezogenem Mittel der Abschreckung, Besserung und
Sicherung und entwickelte ein dualistisches Sanktionensystem.
Danach muss die Strafe zwar an der Schuld orientiert bleiben,
ist aber durch ergänzende Maßnahmen zu vervollständigen,
soweit sie Präventionsbedürfnisse nicht hinreichend
befriedigen kann. In Deutschland wurde das zweispurige
Sanktionensystem - wenn auch in unterschiedlicher
Ausgestaltung - in alle Entwürfe zu einem neuen
Strafgesetzbuch zu Beginn des 20. Jahrhunderts und in
der Weimarer Republik aufgenommen.
4
Eingang in das Strafgesetzbuch fand
schließlich das zweispurige Sanktionensystem mit dem Gesetz
gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln
der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl
I S. 995 - Gewohnheitsverbrechergesetz). Dieses sah
für "gefährliche Gewohnheitsverbrecher" in § 20a RStGB
eine Strafschärfung und in § 42e RStGB die
obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Nach
§ 42f RStGB war die Unterbringung nicht befristet und
hatte so lange fortzudauern, als ihr Zweck - Schutz der
öffentlichen Sicherheit - es erforderte. Das Gericht
hatte gemäß § 42f Abs. 3 RStGB im Abstand von drei
Jahren zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel erreicht war. Zur
zeitlichen Geltung bestimmte § 2a RStGB, dass über
Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Gesetz zu
entscheiden war, das bei der Entscheidung galt. Darüber
hinaus sah das Gesetz in einer Übergangsvorschrift eine
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung für bereits
inhaftierte Straftäter vor (vgl. Art. 5
Gewohnheitsverbrechergesetz).
5
2. Nach 1945 blieb das
Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933 im Wesentlichen
unangetastet. Die Regelungen über die Sicherungsverwahrung
wurden ebenso in das Strafgesetzbuch von 1953 übernommen wie
§ 2a RStGB. Erst im Jahre 1969 gestaltete das Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl 1969 I S. 645)
das Recht der Sicherungsverwahrung tief greifend um. Mit
Wirkung vom 1. April 1970 entfiel § 20a StGB;
ferner wurden die formellen und materiellen Voraussetzungen
der Sicherungsverwahrung in § 42e StGB verschärft. So
hob das Gesetz das geforderte Strafmaß der Anlasstat an,
stellte höhere Anforderungen hinsichtlich der Vorstrafen und
forderte eine Vorverbüßung für die obligatorische
Sicherungsverwahrung. Eine Höchstdauer der Unterbringung war
nicht vorgesehen, jedoch wurden die Fristen für die
gerichtliche Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen
auf zwei Jahre verkürzt (§ 42f StGB).
6
Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur
Reform des Strafrechts (BGBl I 1969 S. 717) am
1. Januar 1975 wurde § 42e Abs. 1 und 2 StGB
inhaltlich unverändert zum heutigen § 66 Abs. 1 und
2 StGB. Das Gesetz behielt die Fristen für die gerichtliche
Überprüfung der Sicherungsverwahrung bei und brachte sie in
die heutige Fassung der §§ 67c und 67e StGB. Jedoch
begrenzte der Gesetzgeber die Dauer der erstmalig
angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß § 67d
Abs. 1 StGB auf zehn Jahre und ersetzte dadurch die
frühere Regelung des § 42f StGB. Die Vorschriften
lauteten nunmehr:
7
§ 67d StGB (Dauer der Unterbringung)
8
(1) Es dürfen nicht übersteigen
9
...
10
die erste Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung zehn Jahre.
11
Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung
an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich
die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die
Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet
wird.
12
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist
die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das
Vollstreckungsgericht die weitere Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung aus, sobald verantwortet werden
kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des
Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen
wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
13
(3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der
Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit
erledigt.
14
Die Einführung der Zehnjahresgrenze war
zunächst gefordert worden, um die Scheu des Richters vor der
absolut unbestimmten Sanktion zu beseitigen. Viele Gerichte
sähen in der Praxis die Sicherungsverwahrung als einen
lebenslänglichen Freiheitsentzug an und schreckten deshalb
vor ihrer Anordnung zurück. Man wollte mit der neuen Regelung
erreichen, dass die Gerichte diese Bedenken überwänden und
von der Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, im
Interesse des Schutzes der Allgemeinheit künftig häufiger
Gebrauch machten (vgl. Prot. des Sonderausschusses für die
Strafrechtsreform, 5. Wahlp., 3. Sitzung,
S. 14). Im Laufe der weiteren Diskussion verwies man
auch auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den
Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BTDrucks 7/2222,
S. 2 f.). Einen weiteren Grund für die Befristung
sah man in der Unzulänglichkeit prognostischer Methoden (vgl.
Prot. des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,
7. Wahlp., 17. Sitzung, S. 742; Prot. des
Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 7. Wahlp.,
33. Sitzung, S. 1694). Dagegen lehnte der
Gesetzgeber es ab, die Zehnjahresgrenze auch für die
wiederholte Sicherungsverwahrung aufzunehmen. Den Rechten der
Verwahrten werde durch die regelmäßige Überprüfung der
Maßregel gemäß § 67e StGB genügend Rechnung getragen
(vgl. Prot. des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,
5. Wahlp., 116. Sitzung,
S. 2307 ff.).
15
Den Grundsatz, wonach über Maßregeln der
Besserung und Sicherung nach dem Recht des
Entscheidungszeitpunkts zu befinden ist, erweiterte das
2. Strafrechtsreformgesetz um den redaktionellen Zusatz
"wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" zum heutigen
§ 2 Abs. 6 StGB.
16
3. a) Das Gesetz zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) lockerte zum einen
die formellen Anordnungsvoraussetzungen der
Sicherungsverwahrung. Nach dem neu eingefügten Absatz 3
des § 66 StGB kann das Gericht in schweren Fällen
bereits nach der ersten einschlägigen Wiederholungstat die
Sicherungsverwahrung anordnen, unter den Voraussetzungen des
Satzes 2 sogar ohne eine frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung. Die Vorschrift über die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung lautet nunmehr:
17
§ 66 StGB
18
(Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung)
19
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung an, wenn
20
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten,
die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt
worden ist,
21
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten
vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren
Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
befunden hat und
22
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner
Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen
Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder
schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die
Allgemeinheit gefährlich ist.
23
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten
begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in
Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere
Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1
Nr. 1 und 2) anordnen.
24
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder
wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179
Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2
oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein
Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten
ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer
oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat
begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2
und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei
Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen,
durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer
dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1
Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2)
anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
25
(4) ...
26
b) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist
die Änderung des § 67d StGB, mit der der Gesetzgeber die
dort geregelte Höchstdauer der ersten Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung von zehn Jahren aufgehoben hat.
Gleichzeitig änderte er den Absatz 2 von einer
Erprobungs- in eine Erwartungsklausel. Im Gegenzug führte er
für alle Fälle der Sicherungsverwahrung, also auch für die
wiederholt angeordnete, in Absatz 3 eine Pflicht zur
Überprüfung nach zehnjähriger Vollzugsdauer ein. Die
Vorschrift lautet nunmehr:
27
§ 67d StGB (Dauer der Unterbringung)
28
(1) Die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die
Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer
Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende
Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die
Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der
Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
29
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist
die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die
weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus,
wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des
Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen
wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
30
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht
die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß
der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche
Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt
Führungsaufsicht ein.
31
(4) ...
32
(5) ...
33
Der ursprüngliche Gesetzentwurf der
Bundesregierung (BTDrucks 13/8586) hatte eine Streichung der
Höchstfrist nicht vorgesehen. Demgegenüber hatte der
Bundesrat vorgeschlagen, bei grundsätzlicher Beibehaltung der
Höchstfrist die Anordnung unbefristeter Sicherungsverwahrung
vor Ablauf von zehn Jahren ausnahmsweise für den Fall zu
ermöglichen, dass der Schutz der Allgemeinheit dies
erfordere. Es sei nicht länger tragbar, dass die erstmalige
Sicherungsverwahrung von Gesetzes wegen ausnahmslos auf zehn
Jahre begrenzt sei. Das geltende Recht führe dazu, dass ein
Verurteilter, der auch nach Ablauf von zehn Jahren noch
hochgradig gefährlich sei, zwingend in die Freiheit entlassen
werden müsse. Derartige Fälle gebe es zwar in der Praxis sehr
selten. Es sei aber für jeden Einzelfall nicht vermittelbar,
dass das Gesetz dazu zwinge, die mit einer Entlassung
hochgefährlicher Täter verbundenen Risiken einzugehen und im
Extremfall abwarten zu müssen, bis sich der Täter erneut in
schwerwiegender Weise vergangen habe (vgl. BTDrucks 13/7559,
S. 11). In ihrer Gegenäußerung hatte die Bundesregierung
die Abschaffung der Höchstfrist für unnötig erklärt, da in
keinem Fall, der die Öffentlichkeit bewegt habe, der Täter
ein zuvor - nach oder vor Ablauf der Höchstfrist -
aus der Sicherungsverwahrung Entlassener gewesen sei (vgl.
BTDrucks 13/7559, S. 18).
34
Der schließlich verabschiedete Gesetzestext
geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des
Bundestages zurück (vgl. BTDrucks 13/8989, S. 6). Der
Rechtsausschuss berichtete dazu, die bisherige zwingende
Beschränkung der erstmaligen Sicherungsverwahrung sei mit den
berechtigten Sicherheitsinteressen der Bevölkerung nicht in
Einklang zu bringen. Um die Verlängerung der
Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auf die
unabweisbar notwendigen Fälle zu beschränken, sehe der
Entwurf eine gesonderte Überprüfung vor. Nur wenn die Gefahr
bestehe, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges
Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt würden, könne die
Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus vollstreckt
werden. Zur Durchführung dieser Überprüfung seien ein
Sachverständiger anzuhören und dem Untergebrachten ein
Verteidiger zu bestellen (vgl. BTDrucks 13/9062,
S. 10).
35
c) Zum zeitlichen Anwendungsbereich bestimmt
der in Art. 1a EGStGB eingefügte Absatz 2, dass die
erleichterten Anordnungsvoraussetzungen der Maßregel nur in
die Zukunft wirken. Mit der Verfassungsbeschwerde wird der
ebenfalls neu eingefügte Absatz 3 angegriffen,
demzufolge der Wegfall der Zehnjahresgrenze auch Straftäter
betrifft, die ihre Tat vor Verkündung und Inkrafttreten der
Novelle begangen haben und vor diesem Zeitpunkt verurteilt
worden sind:
36
Art. 1a EGStGB
37
(Anwendbarkeit der Vorschriften über
38
die Sicherungsverwahrung)
39
(1) ...
40
(2) § 66 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
findet nur Anwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der
in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen
hat.
41
(3) § 67d des Strafgesetzbuches in der
Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und
anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt
Anwendung.
42
Den in Art. 1a Abs. 2 EGStGB
hinsichtlich des § 66 Abs. 3 StGB vorgesehenen
Ausschluss einer Rückwirkung begründete der Gesetzgeber mit
dem Prinzip des Vertrauensschutzes. Dagegen trage die in
Art. 1a Abs. 3 EGStGB vorgesehene uneingeschränkte
Rückwirkung des § 67d StGB dem Umstand Rechnung, dass
die Neuregelung hier nicht die Anordnung, sondern allein die
Dauer der Sicherungsverwahrung betreffe. Deshalb seien "an
den Rückwirkungsschutz von Verfassungs wegen nicht dieselben
hohen Anforderungen wie im Fall des § 66 Abs. 3
StGB-E zu stellen" (BTDrucks 13/9062, S. 12).
43
d) Das Verfahrensrecht ist im Hinblick auf die
Neuregelung ergänzt und angepasst worden. § 463
Abs. 3 StPO n.F. schreibt für die gerichtliche
Überprüfung nach § 67d Abs. 3 StGB und die
nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB
zwingend die Anhörung eines Sachverständigen sowie die
Bestellung eines Verteidigers vor. Des Weiteren normiert
§ 9 StVollzG n.F., ergänzt durch Regelungen in § 6
Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 4 StVollzG,
eine zwingende Verlegung behandlungsfähiger Sexualstraftäter
in sozialtherapeutische Anstalten.
44
Der 1957 geborene Beschwerdeführer befand sich
seit seinem 15. Lebensjahr nur wenige Wochen in
Freiheit. Ohne die von ihm angegriffene Neuregelung wäre er
am 18. August 2001 wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist aus
dem Maßregelvollzug zu entlassen gewesen.
45
1. Nachdem er schon 1971 wegen Ladendiebstahls
richterlich verwarnt werden musste, saß er rund ein Jahr
später wegen Diebstahls und Genussmittelentwendung erstmals
fünf Tage lang im Jugendarrest ein. Einen knappen Monat
später brach er mit weiteren Jugendlichen unter anderem
wiederholt Kraftfahrzeuge und Wohnwagen auf. Er wurde im
September 1972 wegen fortgesetzten schweren
gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen unter anderem zu
einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt. Das
Höchstmaß von drei Jahren verbüßte er bis zum 5. Juli
1975. Während der Strafvollstreckung entwich er insgesamt
dreimal. Keine drei Wochen nach seiner Entlassung aus der
Jugendhaftanstalt machte er sich erneut wegen unter anderem
mehrerer Pkw-Aufbrüche strafbar und wurde schließlich im
November 1975 zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten
verurteilt. Während der Haftzeit war er eine Woche flüchtig.
Die Strafe wurde bis Juli 1976 vollstreckt.
46
2. Eine Woche nach seiner Haftentlassung
beging er einen gemeinschaftlichen Raub in Tateinheit mit
gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und
räuberischer Erpressung, am folgenden Tag einen versuchten
Mord und einen weiteren Tag später einen gemeinschaftlichen
Diebstahl in einem besonders schweren Fall.
47
Das Landgericht Kassel verurteilte den
Beschwerdeführer wegen dieser Taten im Oktober 1977 zu
einer Jugendstrafe von sechs Jahren. Diese Strafe verbüßte er
zunächst bis zum Juli 1980 zu zwei Dritteln, bevor die
Vollstreckung zugunsten der nachfolgenden beiden
Verurteilungen unterbrochen und schließlich bis Oktober 1984
vollständig vollzogen wurde.
48
3. Im November 1977 wurde der Beschwerdeführer
während seiner Inhaftierung erneut straffällig, indem er aus
nichtigem Anlass einen schweren Metallkasten nach einem
Aufsichtsbeamten schleuderte und anschließend mit einem
Schraubenzieher auf ihn einstach. Deshalb verurteilte ihn das
Landgericht Wiesbaden im März 1979 wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
neun Monaten, ordnete gemäß §§ 63, 20, 21 StGB seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an und
bestimmte, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen
sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer Psychopathie, die
eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20,
21 StGB darstelle und immer wiederkehrende schwerste
Übergriffe auf seine Mitmenschen in hohem Maße wahrscheinlich
mache.
49
4. Schon vor dieser Verurteilung hatte ein
Streit mit einem Mithäftling über ein geöffnetes
Zellenfenster dazu geführt, dass der aufgebrachte
Beschwerdeführer mit voller Kraft nach dem Kopf des schwer
behinderten und körperlich unterlegenen Mithäftlings trat,
sich auf ihn stürzte und ihn schlug und würgte. Das
Landgericht Marburg verurteilte den Beschwerdeführer deshalb
wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der unter 3.
genannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten. Die Anordnung gemäß § 63 StGB
blieb aufrecht erhalten.
50
5. Die Maßregel wurde seit Oktober 1984 in
einer Klinik für gerichtliche Psychiatrie vollzogen. Der
Beschwerdeführer verhielt sich dort zunächst unauffällig und
angepasst, entschloss sich aber dann im Juli 1985 zur Flucht.
Im Rahmen von Vollzugslockerungen absolvierte er einen
mehrstündigen Ausgang mit einer ehrenamtlichen
Vollzugshelferin, die bereits seit 1980 Kontakt zu ihm
pflegte. Die Vollzugshelferin lud den Beschwerdeführer
zunächst zum Mittagessen ein. Beim anschließenden Spaziergang
brachte der Beschwerdeführer seine Begleiterin plötzlich zu
Fall und würgte sie, um sie zu töten. Erst als sich drei
Jugendliche dem Tatort näherten, ließ er von der
Vollzugshelferin ab und flüchtete unter Mitnahme ihrer
Handtasche. Wenige Tage später - nachdem ein geplanter
Raubüberfall auf eine Parkhausnutzerin unmittelbar vor der
Ausführung fehlgeschlagen war - wurde er gefasst. Das
Landgericht Marburg verurteilte ihn im November 1986 wegen
versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht
ging nach sachverständiger Beratung davon aus, dass der
Beschwerdeführer für seine Tat voll verantwortlich gewesen
sei. Er habe jedoch eine eingewurzelte und intensive Neigung
zu Rechtsbrüchen, durch welche die Opfer seelisch, vor allem
aber körperlich schwer geschädigt würden. Er neige zu
kurzschlüssigen Aggressionsreaktionen, mit denen auch in
Zukunft zu rechnen sei. Es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Freiheit jeden Geldmangel zum Anlass
nehmen werde, Gewalttaten gegen Personen zu begehen, und
dabei auch vor der Tötung seiner Opfer nicht zurückschrecken
werde.
51
Der Vollzug der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus wurde zur Vollstreckung der
Untersuchungshaft, der Strafhaft und der anschließenden
Sicherungsverwahrung unterbrochen. Die Sicherungsverwahrung
wird seit dem 18. August 1991 vollzogen.
52
6. Während des Maßregelvollzugs nutzte der
Beschwerdeführer im Oktober 1995 einen Tagesausgang zur
Flucht, stellte sich jedoch im November der Polizei. Im Juli
1996 brach er einem Mitgefangenen das Nasenbein, um einer
angeblichen Forderung über 100,- DM Nachdruck zu
verleihen. 1998 berichtete die Justizvollzugsanstalt, dass
der Beschwerdeführer vermehrt impulsiv-aggressive
Verhaltensweisen zeige. Er habe seine Rücksichtslosigkeit zum
Prinzip erhoben. Seit geraumer Zeit bekenne er sich zur
Skinheadszene. Aus seiner Zelle seien SS-Zeichen, Hakenkreuze
sowie Bilder von Hitler und Goebbels entfernt worden. Er
verweigere die Zusammenarbeit mit ausländischen Gefangenen.
Tiefer geworden sei auch sein Hass gegen den Anstaltsleiter,
den er wegen eines Rückenleidens als "unwertes Leben"
bezeichnet habe, das "im Dritten Reich im KZ gelandet
wäre".
53
7. Nach Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens lehnte es die
Strafvollstreckungskammer mit dem hier angegriffenen
Beschluss erneut ab, die Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen und die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für
erledigt zu erklären. Über die letztgenannte Maßregel sei
erst zu entscheiden, wenn deren Vollstreckung anstehe. Beim
Beschwerdeführer sei zwar nicht mehr von einer
psychiatrischen Erkrankung auszugehen. Er weise aber
histrionische Persönlichkeitszüge auf, die in eine
ausgeprägte narzisstische Problematik eingebettet seien. Des
Weiteren zeige sich ein hochgradiger Empathiemangel. Zwar
habe er gelernt, soziale Situationen kognitiv einzuschätzen,
kenne aber keine emotionalen Barrieren, die ihn hinderten,
sich zum Schaden anderer durchzusetzen. Er habe sich isoliert
und stehe in der Gefahr, dass er mit seinem hohen
narzisstischen Bedarf nach Wahrgenommenwerden und
Aufmerksamkeit "auf der Strecke" bleibe. Es sei zu erwarten,
dass er neue "Lösungswege" einschlagen und in diesem Rahmen
auch neue Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.
54
Gegen die gesetzliche Neuregelung, die eine
Fortdauer der erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung über
zehn Jahre hinaus zulasse, bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
55
Auf seine sofortige Beschwerde, mit der er
insbesondere die Verfassungswidrigkeit von § 67d
Abs. 3 StGB n.F. i.V.m. Art. 1a Abs. 3 EGStGB
geltend machte, erklärte das Oberlandesgericht nach Einholung
eines weiteren Sachverständigengutachtens die Maßregel der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für
erledigt, verwarf die sofortige Beschwerde aber als
unbegründet, soweit sie sich gegen die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung richtete.
56
Der verbliebene Hang zu weiteren gefährlichen
Straftaten liege in der Charakterpathologie, der fehlenden
Internalisierung sozialer Normen und dem fehlenden
emotionalen Bezug zu anderen begründet. Dies stelle zwar beim
Beschwerdeführer keine "andere seelische Abartigkeit" im
Sinne der §§ 21, 20 StGB dar. Die Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers erfordere jedoch seine weitere
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; diese sei
angesichts der Schwere der drohenden Straftaten auch
verhältnismäßig.
57
Im Übrigen verletzten die durch das Gesetz vom
26. Januar 1998 eingeführten Vorschriften weder
Art. 2 Abs. 2 GG noch Art. 103 Abs. 2 GG
oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
58
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstößt
die Neuregelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip
folgende allgemeine Rückwirkungsverbot. Es handele sich um
einen Fall echter Rückwirkung, denn die Rechtsfolgen der Tat
mit der rechtskräftigen Verurteilung stünden fest, würden
also durch das Gesetz nachträglich geändert. Mit Rechtskraft
der Verurteilung habe ein einheitlicher Lebenssachverhalt
seinen Abschluss gefunden; die anschließende Vollstreckung
bilde einen neuen Lebenssachverhalt. Die echte Rückwirkung
sei verfassungswidrig. Es fehle an einer empirisch belegbaren
Notwendigkeit für die angestrebte Verlängerung der
Sicherungsverwahrung. Hinweise auf schwerwiegende Taten von
Personen, die nach Erreichen der Zehnjahresgrenze entlassen
worden seien, gebe es nicht. Deshalb rechtfertigten
Erwägungen des Allgemeinwohls eine Fortdauer der
Sicherungsverwahrung selbst dann nicht, wenn man lediglich
einen Fall unechter Rückwirkung annähme.
59
Darüber hinaus verletze die gesetzliche
Neuregelung das Rückwirkungsverbot des Art. 103
Abs. 2 GG. Bei der Sicherungsverwahrung handele es sich
um eine "Strafe". Dies zeige bereits ein Vergleich mit
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, aus dem der
Bundesgesetzgeber seine Kompetenz für das Recht der
Sicherungsverwahrung ableite, obgleich die Vorschrift nur das
"Strafrecht", nicht aber das Maßregelrecht erwähne. Fasse man
die Sicherungsverwahrung als rein präventive Maßnahme auf, so
seien die sie betreffenden Regelungen mangels
Gesetzgebungskompetenz sogar insgesamt verfassungswidrig.
Ferner fordere auch die enge Verknüpfung von Strafe und
Maßregel eine Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG. Die
Anordnung der Sicherungsverwahrung setze eine vorsätzliche
Straftat voraus, die mit einer gewissen Mindeststrafe
geahndet werden müsse; auch werde die Sicherungsverwahrung
wie die Strafe in einer Justizvollzugsanstalt
vollstreckt.
60
Der nachträgliche Wegfall der Höchstgrenze
verstoße mangels zeitlicher Limitierung der Sanktion auch
gegen das Bestimmtheitsgebot. Ferner stelle es eine
Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) dar, wenn der Gesetzgeber die
ursprünglich angeordnete (befristete) Sicherungsverwahrung
nachträglich in eine unbefristete abändere. Darüber hinaus
widerstreite die Neuregelung dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die vorausgehende
Strafvollstreckung und die Sicherungsverwahrung dauerten
zusammen in aller Regel 15 und mehr Jahre. Die Gesamtdauer
sei damit regelmäßig länger als diejenige, die der
Gesetzgeber für das schwerste Verbrechen - Mord -
in § 57a StGB mit 15 Jahren festgesetzt habe.
Schließlich sei zu befürchten, dass wegen der entfallenen
zeitlichen Begrenzung entlassungsvorbereitende
Vollzugslockerungen noch restriktiver gehandhabt würden als
bisher. Damit würden die Sicherungsverwahrten erheblich
schlechter gestellt als Täter, die zu einer zeitigen oder
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien.
61
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das
Bundesministerium der Justiz, die Vorsitzenden des 1., 3. und
5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der
Generalbundesanwalt, das Bayerische Staatsministerium der
Justiz, die Niedersächsische sowie die Hessische
Staatskanzlei geäußert. Sie kommen übereinstimmend zu dem
Ergebnis, dass die gesetzliche Neuregelung mit den
Gewährleistungen des Grundgesetzes vereinbar ist und ihre
Anwendung durch die Fachgerichte im Ausgangsfall keinen
durchgreifenden Bedenken begegnet.
62
Der Senat hat den Landesregierungen einen
Fragenkatalog übersandt, um Aufschluss über die
vollstreckungs- und vollzugsrechtliche Handhabung der
Sicherungsverwahrung in den einzelnen Ländern zu gewinnen.
Die Antworten gingen im Zeitraum von März bis Juni 2002 ein;
ihnen lässt sich entnehmen:
63
In den Ländern befanden sich im
Untersuchungszeitraum insgesamt 284 Personen im Vollzug einer
erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung; gegen 29
Verurteilte wurde die Maßregel auf Grund wiederholter
Anordnung vollstreckt. Mindestens 165 Untergebrachte (ohne
Nordrhein-Westfalen) waren vom Wegfall der zeitlichen
Begrenzung gemäß § 67d StGB i.V.m. Art. 1a
Abs. 3 StGB betroffen, weil bei ihnen die Maßregel vor
dem 31. Januar 1998 angeordnet worden war. Die
durchschnittliche Vollzugsdauer der erstmalig angeordneten
Sicherungsverwahrung benannten Baden-Württemberg mit sechs
Jahren, Bayern mit sieben Jahren, Hessen sowie
Nordrhein-Westfalen mit vier Jahren und sieben Monaten und
Schleswig-Holstein mit zwei Jahren und drei Monaten. Die
wiederholte Sicherungsverwahrung wurde in Bayern
durchschnittlich 10,2 Jahre lang und in Nordrhein-Westfalen
durchschnittlich sechs Jahre und drei Monate lang
vollzogen.
64
Die Frage nach Besonderheiten im Vollzug der
Sicherungsverwahrung beantworteten die Länder - bei
erheblichen Unterschieden im Einzelnen - mit Hinweisen
auf Einzelunterbringung, Sonderausstattung des Haftraums,
Benutzung eigener Kleider und eigener Bettwäsche,
Unterbringung in Wohngruppen und Erlaubnis zur
Kleintierhaltung. Den Sicherungsverwahrten stünden teilweise
zusätzliche Freizeit-, Gemeinschafts-, Küchen- und Sporträume
zur Verfügung. Sie seien bezüglich Einkauf, Paketempfang,
Taschengeld, Telefonaten, Besuchsmöglichkeiten und Freigang
sowie bezüglich der Aufschlusszeiten besser gestellt als
Strafgefangene. Der Kontakt zu den Strafgefangenen sei ebenso
möglich wie die Teilnahme an den in der jeweiligen
Vollzugsanstalt für alle Gefangenen angebotenen
Freizeitaktivitäten.
65
Der Anteil der Untergebrachten, die sich in
psychiatrischer, psychologischer oder sozialtherapeutischer
Behandlung befinden, wird für Baden-Württemberg mit 22 v.H.,
für Berlin mit 38 v.H., für Hamburg mit 44 v.H., für Hessen
mit 40 v.H., für Niedersachsen mit 29 v.H., für
Nordrhein-Westfalen mit 69 v.H. und für Schleswig-Holstein
mit 40 v.H. angegeben. Einer Arbeit,
arbeitstherapeutischen Beschäftigung, Ausbildung oder
Weiterbildung gehen im Länderdurchschnitt etwa 65 v.H. der
Sicherungsverwahrten nach. Als Ursachen dafür, dass solche
Therapie-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsmöglichkeiten von
einem Teil der Untergebrachten nicht wahrgenommen werden,
benennen die Länder Alter, Krankheit, eine
Verweigerungshaltung oder fehlende Motivation der
Untergebrachten.
66
In mündlicher Verhandlung hat das
Bundesverfassungsgericht sachverständige Auskunftspersonen zu
ihren Einschätzungen der Prognosesicherheit bei langjährig
Untergebrachten sowie der Bedeutung und praktischen
Handhabung der Sicherungsverwahrung angehört. Zur
Prognoseproblematik haben sich die als Auskunftspersonen
geladenen Prof. Dr. Dr. h.c. A. Marneros, Direktor der
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der
Universität Halle-Wittenberg, und Prof. Dr. N. Nedopil,
Leiter der Abteilung Forensische Psychiatrie der Klinik und
Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität
München, geäußert. Zur Vollzugswirklichkeit haben neben dem
früheren Leiter der Abteilung für Sicherungsverwahrte in der
Justizvollzugsanstalt Freiburg, Richter am Amtsgericht
T. Ullenbruch, Leiter verschiedener
Justizvollzugsanstalten der Länder Stellung genommen. Der
Beschwerdeführer sowie Vertreter der beteiligten Länder und
des Bundes haben darüber hinaus ihre schriftsätzlichen
Stellungnahmen vertieft.
67
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit
der Beschwerdeführer mittelbar die Verfassungswidrigkeit der
Neuregelung des § 67d Abs. 3 StGB rügt. Insofern
legt er die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte gemäß
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG substantiiert
dar.
68
Dagegen macht der Beschwerdeführer keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die konkrete Anwendung
der Neuregelung in den angegriffenen Beschlüssen geltend. Die
Auslegung des § 67d Abs. 3 StGB seitens der
Vollstreckungsgerichte greift er weder ausdrücklich noch der
Sache nach an. Dies hätte der Beschwerdeführer jedoch
innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG
tun müssen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 40
). Infolgedessen hat sich der Senat auf die
mittelbare Normenkontrolle zu beschränken, ohne die
angegriffenen Beschlüsse im Übrigen zu überprüfen.
69
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
ist sie unbegründet. § 67d Abs. 3 StGB und
Art. 1a Abs. 3 EGStGB sind unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Ausführungen mit dem Grundgesetz
vereinbar.
70
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
ohne gesetzlich geregelte zeitliche Obergrenze verstößt nicht
gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Garantie
der Menschenwürde.
71
1. a) Achtung und Schutz der Menschenwürde
gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes
(vgl. BVerfGE 45, 187 ; 87, 209 ; 96,
375 ; 102, 370 ). Mit der Menschenwürde
ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen
geschützt, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt
des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen,
die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl.
BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ). Menschenwürde
in diesem Sinne ist auch dem eigen, der auf Grund seines
körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln
kann. Selbst durch "unwürdiges" Verhalten geht sie nicht
verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden.
Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr
ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 ).
72
b) Für die Strafrechtspflege bedeutet das
Gebot zur Achtung der Menschenwürde insbesondere, dass
grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten
sind. Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der
Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines
verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und
Achtungsanspruchs gemacht werden (BVerfGE 45, 187
m.w.N.). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und
sozialer Existenz des Menschen müssen auch dann erhalten
bleiben, wenn der Grundrechtsberechtigte seiner
freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die
Gemeinschaft ihm wegen begangener Straftaten die Freiheit
entzieht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG folgt die
Verpflichtung des Staates, auch die Freiheitsentziehung
menschenwürdig auszugestalten. Mit der Garantie der
Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in
Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner
Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für
ihn bestehen würde, je wieder der Freiheit teilhaftig zu
werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ).
73
Für die Androhung und Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe hat das Gericht entschieden,
dass diese ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in
einem sinnvollen Behandlungsvollzug findet. Die
Vollzugsanstalten sind im Blick auf die Grundrechte der eine
lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen
verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs,
vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen, die
die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es
ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer
Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch
zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen
(vgl. BVerfGE 64, 261 ). Schädlichen
Wirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des
Gefangenen ist im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken (vgl.
BVerfGE 64, 261 ).
74
c) Diese Maßstäbe gelten auch für die
Unterbringung von Straftätern in der Sicherungsverwahrung.
Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde
Unterbringung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder
Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Es ist der
staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen
gefährliche Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern (vgl.
BVerfGE 45, 187 ). Die vom Grundgesetz vorgegebene
Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des
Individuums rechtfertigen es, unabdingbare Maßnahmen zu
ergreifen, um wesentliche Gemeinschaftsgüter vor Schaden zu
bewahren.
75
Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen,
die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine
Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die
Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug darauf
ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein
verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.
76
Auch im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist
auf eine Resozialisierung des Untergebrachten hinzuwirken.
Dies mag angesichts verfestigter krimineller Neigungen der
Betroffenen schwieriger sein als bei Strafgefangenen. Dennoch
fordert der Schutz der Menschenwürde gesetzliche Vorgaben
sowie Vollzugskonzepte, die den Untergebrachten eine reelle
Chance auf Wiedergewinnung ihrer Freiheit einräumen.
77
2. Diesem Maßstab genügt die
Sicherungsverwahrung in ihrer gegenwärtigen
Ausgestaltung.
78
a) Die Sicherungsverwahrung wegen
fortdauernder Gefährlichkeit verstößt mit Blick auf die
Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums nicht gegen das
Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG.
79
Das Grundgesetz hat die Spannung
Individuum - Gemeinschaft im Sinne der
Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der
Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten
(vgl. BVerfGE 4, 7 ). Vor diesem
Menschenbild ist die Sicherungsverwahrung auch als
Präventivmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit mit dem
Grundgesetz vereinbar. Hierdurch wird der Betroffene nicht
zum Objekt staatlichen Handelns; er wird nicht zu einem
bloßen Mittel oder zu einer vertretbaren Sache
herabgewürdigt.
80
b) Für das Institut der Sicherungsverwahrung
folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG kein
verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der
Sicherungsverwahrung oder in einem späteren
Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs
festzusetzen. Denn die Prognose einer Gefahr ist immer nur in
der Gegenwart für die Zukunft möglich. Wie lange diese Gefahr
fortbestehen wird, hängt von zukünftigen Entwicklungen ab,
die sich nicht sicher vorhersagen lassen. Daher ist es nicht
zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass eine
verbindliche Entscheidung über den voraussichtlichen
Entlassungszeitpunkt beim Sicherungsverwahrten nicht im
Vorhinein getroffen wird.
81
aa) Das Gesetz stellt Überprüfungen in jedem
Vollzugsstadium der Maßregel sicher, die zur Freilassung des
Betroffenen führen können: Gemäß § 67c Abs. 1
Satz 1 StGB muss das Gericht vor dem Ende des
Strafvollzugs prüfen, ob von dem Verurteilten unter
Berücksichtigung seiner Entwicklung im Strafvollzug nach
Strafende noch eine Gefahr ausgeht, die den Vollzug der
Sicherungsverwahrung gebietet (vgl. BVerfGE 42, 1
). Nach Beginn der Unterbringung wird im
Abstand von höchstens zwei Jahren (§ 67e Abs. 2
StGB) von Amts wegen untersucht, ob der Maßregelvollzug gemäß
§ 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden
kann. Sind zehn Jahre der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht
gemäß § 67d Abs. 3 StGB die Maßregel für erledigt,
sofern nicht die qualifizierte Gefahr fortbesteht. Sollte
eine Entlassung des Verwahrten dennoch nicht möglich sein,
ist anschließend jeweils spätestens vor dem Ablauf von zwei
Jahren über die Notwendigkeit weiterer Vollstreckung zu
entscheiden (§ 67e StGB).
82
Dieses System wiederkehrender Überprüfungen
von Aussetzungs- und Erledigungsreife gewährleistet dem
Betroffenen die angemessene prozedurale Rechtssicherheit. Der
Sicherungsverwahrte kann bereits vor Vollstreckungsbeginn
voraussehen, zu welchen Zeitpunkten - Ende der
Freiheitsstrafe, Zehnjahresfrist, im Übrigen alle zwei
Jahre - sich seine Chance auf Entlassung realisieren
kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Ablauf
von zehn Jahren nach dem Willen des Gesetzgebers die
Erledigung der Sicherungsverwahrung die Regel und eine
Fortdauer nur ausnahmsweise gestattet ist (s. unten C. II. 2.
b). Das genügt den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1
GG.
83
bb) Die Angaben der Landesregierungen im
vorliegenden Verfahren bestätigen die Wirksamkeit der
normativen Vorgaben. Auch wenn diesen Angaben nur partielle
Erhebungen über einen begrenzten Zeitraum zugrunde liegen und
eine repräsentative Datenbasis nach einheitlichen Maßstäben
bislang fehlt, lassen sie doch den Schluss zu, dass die
Sicherungsverwahrten eine konkrete und realisierbare Chance
haben, aus der Sicherungsverwahrung entlassen zu werden.
84
Allerdings wird die Sicherungsverwahrung nur
selten vor Beginn des Maßregelvollzugs zur Bewährung
ausgesetzt. Dagegen führt die regelmäßige Überprüfung der
Sicherungsverwahrung nach Vollstreckungsbeginn, wenn auch mit
regionalen Schwankungen, häufig zu Entscheidungen über die
Aussetzung der Sicherungsverwahrung.
85
c) Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der
Sicherungsverwahrung sind darauf ausgelegt, schädlichen
Wirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des
Gefangenen im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken.
86
aa) Die Sicherungsverwahrung verstößt nicht
wegen möglicher Haftschäden gegen Art. 1 Abs. 1 GG
(vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187
). Auch neuere Forschungen zu den
Auswirkungen langjährigen Freiheitsentzugs (vgl.
zusammenfassend Weber, Die Abschaffung der lebenslangen
Freiheitsstrafe, 1. Aufl., S. 88 ff.) belegen
nicht, dass die Maßregel der Sicherungsverwahrung
zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder
physischer Art führt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen auf
Grund langjährigen Strafvollzugs sind zwar nicht
ausgeschlossen; Gesetz und Vollzugspraxis steuern solchen
Schäden jedoch entgegen.
87
bb) Die unbefristete Sicherungsverwahrung
findet ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in
einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187
; 98, 169 ).
88
Die Sicherungsverwahrung ist normativ wie
tatsächlich am Resozialisierungsgedanken ausgerichtet. Das
Vollzugsziel der Resozialisierung (§ 2 Satz 1
StVollzG) gilt auch für Strafgefangene, gegen die
anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken
(§ 3 Abs. 2 StVollzG). Speziell für den
Sicherungsverwahrten ordnet § 129 Satz 2 StVollzG
an, ihm sei zu helfen, sich in das Leben in Freiheit
einzugliedern. Nach § 131 StVollzG sollen eine besondere
Ausstattung der Hafträume und sonstige privilegierte
Haftbedingungen dazu beitragen, dass der Untergebrachte sein
Leben in der Anstalt sinnvoll gestalten kann und vor Schäden
eines langen Freiheitsentzugs möglichst bewahrt wird.
Spezielle Vergünstigungen normieren § 132 StVollzG
(eigene Kleidung und Bettwäsche) sowie § 133 StVollzG
(Recht auf Selbstbeschäftigung, Mindesttaschengeld). Im
Übrigen gelten die allgemeinen Hafterleichterungen der
§§ 10, 11 und 13 StVollzG auch für Sicherungsverwahrte.
Das Gebot des Allgemeinschutzes schließt es nicht aus,
Vollzugslockerungen und Urlaub Sicherungsverwahrten unter
denselben materiellen Bedingungen zu gewähren wie sonstigen
Gefangenen.
89
Das Maßregelrecht des Strafgesetzbuchs sieht
eine Therapie des Hangtäters nicht ausdrücklich vor. Jedoch
normiert § 67a Abs. 2 StGB die Möglichkeit, den
Sicherungsverwahrten nachträglich in den Vollzug der
Maßregeln aus § 63 StGB oder § 64 StGB zu
überweisen, wenn seine Resozialisierung dadurch besser
gefördert werden kann. Insoweit gibt das Gesetz der
klinischen Behandlung des Hangtäters Vorrang vor seiner
Verwahrung. Eine strafvollzugsrechtliche Behandlungsform
enthält § 9 StVollzG, der die - neuerdings
obligatorische - Verlegung von Sexualstraftätern in eine
sozialtherapeutische Anstalt vorsieht.
90
cc) Die Angaben der Landesregierungen zur
tatsächlichen Durchführung der Sicherungsverwahrung lassen
ebenfalls nicht den Schluss zu, dass es sich bei der
Sicherungsverwahrung um einen reinen Verwahrvollzug
gefährlicher Straftäter handelt. Im Rahmen des Möglichen
werden dem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten
gegenüber dem regulären Strafvollzug größere Freiheiten
gewährt, um ihm die lange Dauer der Freiheitsentziehung
erträglicher zu machen. Daneben wird dem
Resozialisierungsgedanken durch Therapie und Arbeitsangebote
Rechnung getragen, mögen auch diese Angebote nur einen Teil
der Sicherungsverwahrten erreichen.
91
Der Anteil der in der Sicherungsverwahrung
Untergebrachten, die sich in psychiatrischer, psychologischer
oder sozialtherapeutischer Behandlung befinden, ist je nach
Bundesland sehr unterschiedlich. Während in Baden-Württemberg
oder Niedersachsen nur etwa 28 v.H. entsprechend betreut
werden, befinden sich z.B. in Nordrhein-Westfalen 69 v.H. in
Behandlung, davon allein 60 v.H. in psychologischer
Behandlung. In Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein liegt
der Anteil bei über 40 v.H. Sehr viel höher ist demgegenüber
der Anteil der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten,
die eine Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung,
Ausbildung oder Weiterbildung wahrnehmen. Dieser liegt häufig
bei über 60 v.H. der Untergebrachten, teilweise sogar bei 76
v.H.
92
Als Gründe dafür, dass Therapie-,
Beschäftigungs- oder Ausbildungsmöglichkeiten von einem Teil
der Sicherungsverwahrten nicht wahrgenommen werden, werden
Alter, Krankheit, Verweigerung und fehlende Motivation
genannt. Darüber hinaus wird auf fehlende Eignung der
Untergebrachten, Leugnen der Tat oder Sicherheitsgründe
hingewiesen.
93
dd) Die Anfrage bei den Landesregierungen zur
vollstreckungs- und vollzugsrechtlichen Handhabung der
Sicherungsverwahrung hat ergeben, dass diese nicht über
einheitliches statistisches Material verfügen. Grundsätzlich
erscheint es bedenklich, dass auch dann, wenn schwere
Grundrechtseingriffe in Frage stehen, Unklarheiten in der
Bewertung von Tatsachen zu Lasten der Grundrechtsträger gehen
(vgl. BVerfGE 45, 187 ). Um auszuschließen, dass
es sich bei der Sicherungsverwahrung um einen reinen
Verwahrvollzug gefährlicher Straftäter handelt oder diese
Maßregel sich entgegen den gesetzlichen Vorgaben dazu
entwickelt, bedarf es daher regelmäßiger nachvollziehbarer
Überprüfung, dass die in der Sicherungsverwahrung
Untergebrachten allgemein nicht nur rechtlich, sondern auch
tatsächlich eine konkrete und realisierbare Chance haben, die
Freiheit wieder zu erlangen. Das schließt Erhebungen darüber
ein, ob den Sicherungsverwahrten hinreichende
Resozialisierungsangebote, insbesondere Behandlungs-,
Therapie- oder Arbeitsmöglichkeiten, angeboten werden.
94
Ein Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG liegt ebenfalls nicht
vor. Die angegriffene Regelung der Sicherungsverwahrung
stellt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen
eine verfassungskonforme Grundrechtseinschränkung
(Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) dar.
95
1. Die Neuregelung des § 67d Abs. 3
StGB tastet das Freiheitsgrundrecht nicht in seinem
Wesensgehalt an (Art. 19 Abs. 2 GG).
96
Der unantastbare Wesensgehalt eines
Grundrechts muss für jedes Grundrecht aus seiner besonderen
Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte ermittelt werden
(vgl. BVerfGE 22, 180 ). Selbst der lebenslange
Freiheitsentzug ist mit Art. 19 Abs. 2 GG nicht
grundsätzlich unvereinbar (vgl. für die lebenslange
Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 ). Der
schwerwiegende Grundrechtseingriff, den die möglicherweise
lebenslange Verwahrung bedeutet, verstößt nicht gegen die
Wesensgehaltsgarantie, solange gewichtige Schutzinteressen
Dritter den Eingriff zu legitimieren vermögen und
insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt
ist (vgl. BVerfGE 22, 180 ).
97
Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab genügt
die Neuregelung des § 67d Abs. 3 StGB. Die
unbefristete Sicherungsverwahrung war bei Entstehung des
Grundgesetzes in das Strafgesetzbuch inkorporiert, ohne dass
der Verfassungsgesetzgeber - ähnlich wie für die
lebenslange Freiheitsstrafe - einen Widerspruch zu
Art. 19 Abs. 2 GG in Erwägung gezogen hätte.
Überdies erlaubt das Gesetz die Fortdauer des
Maßregelvollzugs nach Ablauf von zehn Jahren nur, wenn
dadurch schwere Schäden an der seelischen oder körperlichen
Integrität potentieller Opfer verhindert werden können. Damit
benennt das Gesetz Schutzgüter, die prinzipiell geeignet
sind, auch weit reichende Eingriffe in das Freiheitsrecht von
Straftätern zu rechtfertigen, die diese Schutzgüter
gefährden.
98
2. Die Freiheit der Person nimmt - als
Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des
Bürgers - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.
Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG sie als "unverletzlich" bezeichnet,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung
nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässt und
Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG die Einhaltung besonderer
Verfahrensgarantien fordert (vgl. BVerfGE 35, 185
). Eingriffe in dieses Rechtsgut sind im
Allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz anderer oder der
Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert (vgl. BVerfGE 90,
145 ). Dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit
vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen ist der
Freiheitsanspruch des Untergebrachten als Korrektiv
entgegenzuhalten; beide sind im Einzelfall abzuwägen.
99
a) Bei der Beurteilung der Eignung und
Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der
erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang
vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen
oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem
Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom
Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede
stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein
hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel
stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft
werden kann (BVerfGE 90, 145 ). Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
die Streichung der Höchstfrist für die erstmalige
Sicherungsverwahrung für geeignet und erforderlich gehalten
hat, um den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen
Straftätern zu verbessern.
100
Ob die Verschärfung des Rechts der
Sicherungsverwahrung durch einen objektiven Anstieg der
Gewaltkriminalität veranlasst war oder - wie manche
Kritiker meinen - nur einem gesteigerten
Bedrohungsgefühl der Allgemeinheit Rechnung trug, ist vom
Bundesverfassungsgericht nicht zu bewerten. Denn es ist
vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner
kriminalpolitischen Vorstellungen und Ziele im Rahmen seiner
Einschätzungsprärogative zu entscheiden, welche Maßnahmen er
im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will.
Verfassungsgerichtlicher Korrektur unterliegen insoweit nur
offensichtlich fehlsame Entscheidungen des Gesetzgebers (vgl.
BVerfGE 30, 292 ; 77, 84 ); davon kann
hier nicht die Rede sein.
101
Die Unsicherheiten der Prognose, die Grundlage
der Unterbringung ist (vgl. Dünkel/Kunkat, Neue
Kriminalpolitik, 2001, S. 16 ; Adams,
StV 2003, S. 51 ; Kinzig, NJW 2001,
S. 1455 ; Ullenbruch, NStZ 2001, S. 292
; Nedopil, NStZ 2002, S. 344 ;
Streng, in: Festschrift für Lampe, S. 611
), haben Auswirkungen auf die
Mindestanforderungen an Prognosegutachten und deren Bewertung
im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot (dazu unten C. II. 2.
b), beseitigen aber weder die Eignung noch die
Erforderlichkeit des Freiheitseingriffs.
Prognoseentscheidungen bergen stets das Risiko der
Fehlprognose, sind im Recht aber gleichwohl unumgänglich. Die
Prognose ist und bleibt als Grundlage jeder Gefahrenabwehr
unverzichtbar, mag sie auch im Einzelfall unzulänglich
sein.
102
In der Praxis der forensischen Psychiatrie hat
sich im Übrigen das Wissen um die Risikofaktoren in den
letzten Jahren erheblich verbessert, so dass über einen Teil
der Delinquenten relativ gute und zuverlässige prognostische
Aussagen gemacht werden können (vgl. Nedopil, NStZ 2002,
S. 344 ). Beide in der mündlichen Verhandlung
angehörten Sachverständigen haben übereinstimmend angegeben,
ein bestimmter und bestimmbarer Anteil der Probanden
versammele eine derartige Häufung von Risikofaktoren auf
sich, dass eine Gefahr sicher prognostiziert werden könne.
Auch wenn der Anteil relativ sicherer Prognosen von den
sachverständigen Auskunftspersonen unterschiedlich hoch
angesehen wird, bildet die Prognose gerade für die seltenen
Fälle hochgradiger Gefährlichkeit, die § 67d Abs. 3
StGB im Auge hat, eine taugliche Entscheidungsgrundlage.
103
Gegen die Erforderlichkeit der Aufhebung der
Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung bestehen ungeachtet
möglicher Schutzalternativen von Verfassungs wegen keine
Bedenken. Der Freiheitsentzug durch unbefristete
Sicherungsverwahrung bietet im Einzelfall offensichtlich
einen höheren Schutz als jede denkbare Behandlungsmaßnahme
unter gelockerter Aufsicht.
104
b) Das Spannungsverhältnis zwischen dem
Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden
erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Je länger die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung andauert, umso strenger sind die
Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs. Die Grenzen der Zumutbarkeit müssen gewahrt
bleiben. Dabei gilt es, das Freiheitsgrundrecht der
Betroffenen sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als
auch materiell abzusichern (vgl. BVerfGE 70,
297 ff.).
105
aa) Materiell fordert das Übermaßverbot, die
Sicherungsbelange und den Freiheitsanspruch des
Untergebrachten im
106
Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297
). Der Richter hat im Rahmen der erforderlichen
Gesamtwürdigung die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur
Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins
Verhältnis zu setzen. Dabei kommt es insbesondere darauf an,
ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung
ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.
Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs. Der Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach
Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren
vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des
Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70,
297 ).
107
Diesen Maßgaben trägt der Gesetzgeber in
§ 67d Abs. 3 StGB Rechnung, indem er die Fortdauer
der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren an
deutlich engere Voraussetzungen knüpft als die
vorangegangenen Entscheidungen gemäß §§ 66, 67c und 67d
Abs. 2 StGB. Insoweit werden auch die Grenzen der
Prognosesicherheit bei der Feststellung der Gefährlichkeit
langjährig inhaftierter Straftäter berücksichtigt.
108
Die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB
trägt der verstärkten Geltung des Freiheitsanspruchs nach
zehnjähriger Verwahrdauer in mehrfacher Hinsicht Rechnung.
Zum einen stellt die Regelung gegenüber § 66 Abs. 1
Nr. 3 StGB erhöhte Anforderungen an das bedrohte
Rechtsgut und die drohenden Straftaten. Zum anderen begründet
§ 67d Abs. 3 StGB ein Regel-Ausnahme-Verhältnis,
indem er regelmäßig Erledigung anordnet und nur ausnahmsweise
für den Fall einer positiven Gefahrenprognose Fortsetzung der
Vollstreckung gestattet.
109
(1) Voraussetzung für die Anordnung der
Sicherungsverwahrung ist gemäß § 66 Abs. 1
Nr. 3 StGB ein Hang des Straftäters "zu erheblichen
Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder
schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird".
Demgegenüber hängt nach § 67d Abs. 3 StGB die
Fortdauer der Unterbringung nach zehn Jahren davon ab, ob
eine hangbedingte Gefahr künftiger Straftaten festgestellt
wird, "durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden". Im Ergebnis bleibt die Regelung so auf
Sexual- und Gewalttäter beschränkt, die durch Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 2 GG
geschützte Rechtsgüter Dritter zu verletzen drohen. Bei
gewaltfreien Vermögens- und Eigentumsdelikten ist die
Sicherungsverwahrung dagegen auf zehn Jahre begrenzt. Damit
steht die Möglichkeit über zehnjähriger Sicherungsverwahrung
schon von Gesetzes wegen nur in Fällen zur Verfügung, in
denen elementare Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit sie
zwingend rechtfertigen. Um diesem Ausnahmecharakter Rechnung
zu tragen, müssen die Gerichte die Tatbestandsmerkmale des
§ 67d Abs. 3 StGB mit Blick auf das
Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten zudem restriktiv
handhaben.
110
(2) Darüber hinaus berücksichtigt das Gesetz
die mit der Verwahrdauer wachsende Bedeutung des
Freiheitsrechts, indem § 67d Abs. 3 StGB die
Fortsetzung der Unterbringung als Ausnahme vom Regelfall der
Erledigung normiert. Während eine Maßregelaussetzung nach
§ 67d Abs. 2 StGB bei positiver Erwartung künftiger
Ungefährlichkeit zulässig ist, setzt die
Fortdauerentscheidung gemäß § 67d Abs. 3 StGB die
Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Verurteilte
weiterhin gefährlich ist. Damit kehrt die Neuregelung das
Regel-Ausnahmeverhältnis aus § 67d Abs. 2 StGB um.
Die Erledigung der Maßregel wird nicht von einer positiven,
sondern ihr Fortbestand von einer negativen Prognose abhängig
gemacht.
111
Das Gesetz geht davon aus, dass sich die
Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig
erledigt hat (vgl. Streng, in: Festschrift für Lampe,
S. 611 m.w.N.). Damit verbietet sich die
schlichte Fortschreibung unwiderlegter
Gefährlichkeitshypothesen. Vielmehr müssen konkrete und
gegenwärtige Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass
die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung
fortbesteht. Zweifelt das Gericht an der Wahrscheinlichkeit
künftiger Straftaten, so ist zugunsten des Untergebrachten
die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Eine
Fortsetzung der Maßregel jenseits der Zehnjahresgrenze kommt
nur bei demjenigen in Betracht, dessen nunmehr vermutete
Ungefährlichkeit widerlegt ist.
112
Es würde dem Gesetzeswortlaut und dem hohen
Wert des Freiheitsgrundrechts widersprechen, eine Erledigung
nur bei festgestellter Ungefährlichkeit auszusprechen. Die
Erledigung steht nach zehn Jahren stets an erster Stelle.
Dahinter rangiert die Aussetzung, die gegenüber der weiteren
Vollstreckung das mildere Mittel darstellt. Erst an letzter
Stelle ist als ultima ratio die weitere
Vollstreckung zulässig. Dies gilt nicht nur für die erstmals
angeordnete, sondern auch für die wiederholte Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung. Insofern mildert die Reform das
frühere Recht sogar ab (vgl. § 67d Abs. 1 StGB
a.F.).
113
(3) Hat das Vollstreckungsgericht unter den
erläuterten strengen Voraussetzungen entschieden, dass die
Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender qualifizierter
Gefährlichkeit des Betroffenen über zehn Jahre hinaus
anzudauern hat, so verstößt die weitere Freiheitsentziehung
grundsätzlich auch dann nicht gegen das Übermaßverbot, wenn
diese Entscheidung mangels Besserung des Betroffenen mehrfach
wiederholt wird. Die Regelung des § 67d Abs. 3 StGB
erfasst auch den chronisch unverbesserlichen Hangtäter, der
sich dauerhaft jeder Behandlung verweigert und ungeachtet
fortschreitenden Alters bis an sein Lebensende gefährlich
bleibt. Im Interesse der Allgemeinheit gestattet § 67d
Abs. 3 StGB ohne Verfassungsverstoß seine möglicherweise
über mehrere Jahrzehnte andauernde Verwahrung. Dass in diesem
Fall das Resozialisierungsziel des Strafvollzugs nicht mehr
zum Tragen kommt, beruht nicht auf der Anordnung der
Sicherungsverwahrung, sondern auf dem Verhalten des
Betroffenen, das eine erfolgreiche Resozialisierung auf Dauer
ausschließt (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE
45, 187 ).
114
bb) Verfahrensrechtlich muss zunächst
gewährleistet sein, dass der Strafvollstreckungsrichter die
Notwendigkeit weiterer Maßregelvollstreckung regelmäßig
überprüft. Hinzu treten Anforderungen an die
Wahrheitserforschung, insbesondere an die der Unterbringung
zugrunde liegenden Prognosegutachten. Es ist unverzichtbare
Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen. Dabei steigen die Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung mit der Dauer des Maßregelvollzugs.
Insbesondere bei länger dauernder Unterbringung besteht
regelmäßig die Pflicht, bei richterlichen Entscheidungen über
die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen besonders
erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die
richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes
und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. BVerfGE 70, 297
). Überdies ist dem Untergebrachten von
Verfassungs wegen jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger
beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung als
evident erscheint, dass er sich angesichts seiner Erkrankung
nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297
).
115
Diesen hohen verfahrensrechtlichen
Anforderungen genügt die gegenwärtige Regelung der
Sicherungsverwahrung in §§ 66 ff. StGB. Der
Gesetzgeber hat ein System regelmäßiger Überprüfung von
Aussetzungs- oder Erledigungsreife sowie die Voraussetzungen
für eine sorgfältige Aufklärung der Prognosegrundlage
geschaffen <(1) bis (3)>. Bei Anwendung dieser
Vorschriften muss der Richter jedoch bestimmten
Sorgfaltsanforderungen genügen, um dem Übermaßverbot zu
entsprechen <(4)>.
116
(1) Als "letztes Mittel" wird die
Sicherungsverwahrung nach der Freiheitsstrafe vollzogen.
Gemäß § 67c Abs. 1 StGB prüft das Gericht bereits
vor dem Ende des Strafvollzugs, ob der Zweck der Maßregel die
Unterbringung noch erfordert oder ob die Maßregel ausgesetzt
werden kann. Insoweit steht die dem Strafurteil zugrunde
liegende Gefährlichkeitsprognose unter der "auflösenden
Bedingung" einer abweichenden Beurteilung durch das
Vollstreckungsgericht, dem die Möglichkeit eingeräumt ist,
die bei Urteilsfällung gestellte Prognose auf Grund der
zwischenzeitlichen Entwicklung nachträglich zu revidieren
(vgl. BVerfGE 42, 1 ). In diesem Verfahren ist der
Untergebrachte regelmäßig mündlich zu hören (§ 463
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO).
Erwägt das Gericht die Aussetzung der Maßregel, so holt es
ein Gutachten über das Fortbestehen der Gefährlichkeit ein
(§ 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454
Abs. 2 StPO) und hört den Sachverständigen ebenfalls
mündlich an. Hierbei haben der Untergebrachte und sein
Verteidiger Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu
stellen und Erklärungen abzugeben (§ 463 Abs. 3
Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 3
StPO).
117
(2) Nach Beginn der Unterbringung wird im
Abstand von höchstens zwei Jahren von Amts wegen untersucht,
ob der Maßregelvollzug gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur
Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67e StGB). Das
Gericht kann die Frist kürzen (§ 67e Abs. 3
Satz 1 StGB); der Untergebrachte kann jederzeit
Aussetzung beantragen, falls das Gericht keine Sperrfrist für
die Überprüfung festgesetzt hat (§ 67e Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB). Für die
Überprüfung gelten gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1
und 3 StPO die gleichen Verfahrensgarantien wie bei der
Erstüberprüfung nach § 67c Abs. 1 StGB.
118
(3) An die Vorbereitung der Entscheidung nach
§ 67d Abs. 3 StGB über Erledigung oder Fortdauer
des Maßregelvollzugs nach Ablauf von zehn Jahren stellt das
Gesetz erhöhte verfahrensrechtliche Anforderungen: Das
Gericht hat in jedem Fall ein Prognosegutachten einzuholen
und dem nicht verteidigten Untergebrachten einen
Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 463 Abs. 3
Satz 4 und 5 StPO). Bei der obligatorischen mündlichen
Anhörung des Sachverständigen stehen dem Untergebrachten
sowie seinem Verteidiger ein Frage- und Erklärungsrecht zu
(§ 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454
Abs. 2 Satz 3 StPO). Hat das Gericht die Fortdauer
des Maßregelvollzugs über zehn Jahre hinaus beschlossen, so
muss es weiterhin vor Ablauf von zwei Jahren über die
Notwendigkeit weiterer Vollstreckung entscheiden (§ 67e
StGB). Hierbei gelten jeweils die erhöhten
Verfahrensgarantien des § 463 Abs. 3 Satz 4
und 5 StPO.
119
(4) Die Entscheidung über die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB hat
sich auf ein Sachverständigengutachten zu stützen, das der
besonderen Tragweite und dem Ausnahmecharakter dieser
Entscheidung gerecht wird. Dabei ist darauf Bedacht zu
nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend
substantiiert ist und anerkannten wissenschaftlichen
Standards genügt. Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen
muss der Richter durch eine sorgfältige Auswahl des
Gutachters entgegenwirken. So wird es - wenngleich dies
§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO nicht ausdrücklich
vorsieht - regelmäßig geraten sein, einen externen
Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, um
auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die
Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das
Gutachten beeinflussen (vgl. Horstkotte, in: LK, StGB,
10. Aufl., § 67c Rn. 64, § 67d
Rn. 93). Des Weiteren kann es angezeigt sein, den
Untergebrachten von einem Sachverständigen begutachten zu
lassen, der im Lauf des Vollstreckungsverfahrens noch nicht
mit ihm befasst war. Schließlich gilt es sicherzustellen,
dass der Sachverständige ausreichend Zeit und Gelegenheit
erhält, den Untergebrachten zu untersuchen (vgl. BGH, NStZ
1994, S. 95 ) und das Tatsachenmaterial
aufzubereiten, auf dessen Grundlage die Prognose erstellt
wird.
120
Nach sachverständiger Beratung hat der Richter
eine eigenständige Prognoseentscheidung zu treffen, bei der
er dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle
entgegenzusetzen hat (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70,
297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September
1991 - 2 BvR 1327/89 -, StV 1992, S. 25 ).
Diese Kontrolle hat sich nicht nur auf das Prognoseergebnis,
sondern auch auf die Qualität der gesamten Prognosestellung
zu beziehen. Dabei müssen die Gutachter die für die
Begutachtung maßgeblichen Einzelkriterien regelmäßig in einem
sorgfältigen Verfahren erheben, das die Auswertung des
Aktenmaterials, die eingehende Untersuchung des Probanden und
die schriftliche Aufzeichnung des Gesprächsinhalts und des
psychischen Befundes umfasst und dessen Ergebnisse von einem
Facharzt mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung
gewichtet und in einen Gesamtzusammenhang eingestellt werden
(vgl. Kröber, NStZ 1999, S. 593 ;
Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl.,
S. 247).
121
Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf
Grund eigener Wertung kritisch hinterfragen kann, hat er zu
überprüfen, ob das Gutachten bestimmten Mindeststandards
genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar
und transparent sein (vgl. zum Aufbau des Prognosegutachtens
aus der kriminologischen Literatur Kaiser, Kriminologie: ein
Lehrbuch, 3. Aufl., Rn. 1802 ff.). Der
Gutachter muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und
vollständig darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern
und seine Hypothesen offen legen (vgl. im Einzelnen BGHSt 45,
164 ). Auf dieser Grundlage hat er eine
Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten
des Verurteilten zu treffen, die das Gericht in die Lage
versetzt, die Rechtsfrage des § 67d Abs. 3 StGB
eigenverantwortlich zu beantworten.
122
Neben dem Gebot der Transparenz gilt für das
psychiatrische Prognosegutachten das Gebot hinreichend
breiter Prognosebasis. Um dem Gericht eine Gesamtwürdigung
von Tat und Täter (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB) zu ermöglichen, muss das Gutachten verschiedene
Hauptbereiche aus dem Lebenslängs- und -querschnitt des
Verurteilten betrachten. Zu fordern ist insbesondere eine
Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt, der prädeliktischen
Persönlichkeit, der postdeliktischen
Persönlichkeitsentwicklung sowie dem sozialen Empfangsraum
des Täters (vgl. Müller-Metz, StV 2003, S. 42
; Nedopil, in: Dölling
Täterindividualprognose, 1995, S. 89). Darüber hinaus
hat der Gutachter bei Vorbereitung der - nach
langjährigem Freiheitsentzug zu treffenden -
Entscheidung gemäß § 67d Abs. 3 StGB besonderes
Augenmerk auf die Frage zu richten, wie sich der Verurteilte
bei etwaigen Vollzugslockerungen verhält. Denn gerade das
Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt
einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung
des Verurteilten dar (vgl. Nedopil, NStZ 2002, S. 344
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember
1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2
BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373
).
123
Wegen der besonderen Bedeutung der
Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das
Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass sich die
Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der
Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis
auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - der
Gewährung von Vollzugslockerungen versagt (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ), welche die
Erledigung der Maßregel vorbereiten können. Bereits bei der
Entscheidung über Vollzugslockerungen hat das
Vollstreckungsgericht insbesondere die Wertung des
Gesetzgebers zu berücksichtigen, der nur unter den engen
Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 StGB die
Fortsetzung der Vollstreckung erlaubt.
124
c) Nach der Konzeption, die dem zweispurigen
Sanktionensystem des Strafgesetzbuchs zugrunde liegt, dient
der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten nicht der
Vergeltung zurückliegender Rechtsgutverletzungen, sondern der
Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar
sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren
lässt. Dieser besondere Charakter der Sicherungsverwahrung
tritt bei dauerhafter Unterbringung besonders augenfällig
zutage, weil hier der Besserungszweck der Maßregel hinter
ihren Sicherungszweck zurücktritt.
125
Dem muss durch einen privilegierten Vollzug
Rechnung getragen werden, wie ihn die §§ 131 bis 134
StVollzG vorzeichnen. Dabei ist grundsätzlich nichts dagegen
einzuwenden, dass die Sicherungsverwahrung gemäß § 130
StVollzG nach den Vorschriften für den allgemeinen
Strafvollzug durchgeführt wird. Da Strafe wie Sicherung nur
mit dem Mittel der Freiheitsentziehung durchgeführt werden
können, sind stichhaltige Gründe vorhanden, die eine
partielle Übereinstimmung des Vollzugs der
Sicherungsverwahrung mit dem der Strafe rechtfertigen (vgl.
BVerfGE 2, 118 ). Jedoch haben die
Landesjustizverwaltungen dafür Sorge zu tragen, dass
Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug soweit
ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der
Justizvollzugsanstalten verträgt.
126
Es ist nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts, insoweit konkrete Richtlinien
vorzugeben. Im Ergebnis muss jedoch sichergestellt sein, dass
ein Abstand zwischen dem allgemeinen Strafvollzug und dem
Vollzug der Sicherungsverwahrung gewahrt bleibt, der den
allein spezialpräventiven Charakter der Maßregel sowohl dem
Verwahrten als auch für die Allgemeinheit deutlich macht. Das
Ausmaß der Besserstellung hat sich am Gebot der
Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Bei besonders langer
Unterbringung sind daher gegebenenfalls zusätzliche
Vergünstigungen zu erwägen, um dem hoffnungslos Verwahrten
einen Rest an Lebensqualität zu gewährleisten.
127
Die Neuregelung des § 67d Abs. 3
StGB in Verbindung mit Art. 1a Abs. 3 EGStGB
verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Das
absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG
umfasst die Maßregeln der Besserung und Sicherung des
Strafgesetzbuchs nicht.
128
1. Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine
Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
129
Der Anwendungsbereich von Art. 103
Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die
eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein
rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen
dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich
dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden von
Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst. Es genügt nicht,
dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft.
Daher fällt die rein präventive Maßnahme der
Sicherungsverwahrung nicht unter Art. 103 Abs. 2
GG, obwohl sie unmittelbar an eine Anlasstat anknüpft.
130
a) Die Begriffe "Strafbarkeit" und "Bestrafen
einer Tat" lassen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu.
Die strafrechtliche Rechtslage, die das Grundgesetz
vorgefunden hat und in dem hier interessierenden Punkt auch
nicht ändern wollte, spricht jedoch dafür, dass sich die
Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG nur auf
vergeltende Sanktionen bezieht, bei denen die Übelszufügung
mit einer öffentlichen Missbilligung im Sinne einer
Feststellung der defizitären Einstellung zur Norm im Rahmen
eines Unwerturteils verbunden ist.
131
Staatliches Strafen wird herkömmlich als ein
Übel verstanden, das als gerechter Ausgleich für eine
rechtswidrige, schuldhafte und vom Gesetz mit Strafe bedrohte
Handlung auferlegt wird und die öffentliche Missbilligung der
Tat zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 105, 135 ;
Jescheck, in: LK, StGB, 11. Aufl., Einl. Rn. 23
m.w.N.). Strafe gilt als Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit
und ist damit Reaktion auf ein normwidriges Verhalten.
132
Die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten des
Begriffs der Strafbarkeit weisen darauf hin, dass aus dem
bloßen Wortlaut des Art. 103 Abs. 2 GG sein
sachlicher Anwendungsbereich nicht eindeutig festgelegt
werden kann.
133
b) Die Entstehungsgeschichte belegt, dass die
Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht vom Schutzbereich
des Art. 103 Abs. 2 GG umfasst sind. Das
Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG sollte
nach dem Willen des Grundgesetzgebers denselben
Bedeutungsinhalt haben wie die fast wortgleiche
Vorgängervorschrift in Art. 116 der Weimarer
Reichsverfassung – WRV -. Zur Weimarer Zeit unterfielen die
Maßregeln der Besserung und Sicherung jedoch anerkanntermaßen
nicht dem absoluten Rückwirkungsverbot. Es gibt keinen Beleg
dafür, dass der herkömmliche Gewährleistungsumfang des
Art. 116 WRV durch Einführung des Art. 103
Abs. 2 GG erweitert werden sollte.
134
aa) Schon vor Einführung der Maßregeln der
Besserung und Sicherung durch das Gesetz gegen gefährliche
Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und
Besserung vom 24. November 1933 (RGBl I S. 995)
normierte das Reichsstrafgesetzbuch vereinzelt Rechtsfolgen
einer Straftat, die nicht als schuldvergeltende Strafen,
sondern als vorbeugende und sichernde Maßnahmen angesehen
wurden (so die Polizeiaufsicht gemäß § 38 RStGB, die
Aberkennung der Eidesfähigkeit gemäß § 161 RStGB, die
Einziehung von Sachen, die weder dem Täter noch dem
Teilnehmer gehörten, gemäß § 295 RStGB oder die
Überweisung gemeinlästiger Täter an die Landespolizeibehörde
gemäß § 362 RStGB). Diesen "sicherungspolizeilichen"
Eingriffen durfte der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des
Reichsgerichts rückwirkende Kraft beilegen (vgl. RGSt 52, 225
; 53, 117 ; 67, 215
; RGZ 107, 118 ). Es gehöre zum
Wesen solcher Maßnahmen, dass sie sich auf alle Fälle
polizeiwidriger Zustände erstreckten, die zur Zeit ihrer
Geltung vorhanden seien (vgl. RGSt 67, 215 ).
135
Auch die Zulässigkeit rückwirkender
gesetzlicher Regelungen in Bezug auf Maßregeln der Besserung
und Sicherung stand unter Geltung der Weimarer
Reichsverfassung im Wesentlichen außer Streit (vgl.
Diefenbach, Die verfassungsrechtliche Problematik des
§ 2 Abs. 4 StGB, S. 31 f.). Schon die
Reformentwürfe zum Strafgesetzbuch aus der Weimarer Zeit
sahen Normen vor, wonach über Maßregeln nicht nach dem zur
Tatzeit gültigen Gesetz, sondern nach aktuell geltendem Recht
zu entscheiden war. Bei den Maßregeln sollten die besseren
Erkenntnisse, die in einem neuen Gesetz zum Ausdruck kämen,
sofort Anwendung finden. Unter Rückgriff auf diese Entwürfe
bestimmte der durch Art. 3 des
Gewohnheitsverbrechergesetzes geschaffene § 2a StGB
a.F., dass über Maßregeln ausnahmslos nicht nach dem Recht
der Tatzeit, sondern nach dem Recht des
Entscheidungszeitpunkts zu urteilen sei. Die
Kommentarliteratur zu § 2a StGB a.F. sah hierin keinen
Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. Lobe, Leipziger
Kommentar zum Reichs-Strafgesetzbuch, Nachtrag zu Band I,
1934, Art. 3 des Gesetzes gegen gefährliche
Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und
Besserung, Anm. 3).
136
bb) Bei den Beratungen über das Grundgesetz
fand der Verfassungsgeber das dualistische Sanktionensystem
des Strafrechts einschließlich der Vorschrift des § 2a
StGB a.F. als Teil der Rechtsordnung vor. Hinweise darauf,
dass die Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel eingeschränkt
oder das Rückwirkungsverbot abweichend von der damaligen
Rechtsauffassung auf Maßregeln ausgedehnt werden sollte,
lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl.
Pieroth, JZ 2002, S. 922 ; Diefenbach, Die
verfassungsrechtliche Problematik des § 2 Abs. 4
StGB, S. 83 f.; Peglau, NJW 2000, S. 179
; vgl. auch BVerfGE 25, 269 ).
Obwohl mehrfach über den Begriff der Strafbarkeit diskutiert
und wiederholt eine Abweichung vom Wortlaut des Art. 116
WRV erwogen wurde (vgl. Parlamentarischer Rat, Ausschuss für
Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege, Steno-Prot. der
7. Sitzung vom 6. Dezember 1948,
S. 150 ff.; Parlamentarischer Rat, Ausschuss für
Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege, Steno-Prot. der
8. Sitzung vom 7. Dezember 1948, S. 32),
knüpfte der Verfassungsgeber an die sprachliche Fassung des
Art. 116 WRV an und nahm damit den Bedeutungsgehalt
dieser Vorschrift in seinen Willen auf (vgl. Bericht über den
Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis zum
23. August 1948, o. J., S. 83).
137
c) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch
zur kompetenzrechtlichen Bedeutung des Begriffs "Strafrecht"
in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Im Gegensatz zu
Art. 103 Abs. 2 GG umfasst der Kompetenztitel des
"Strafrechts" aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die
Maßregeln der Besserung und Sicherung als "zweite Spur" des
Sanktionensystems. Dieser Bedeutungsunterschied beruht auf
den verschiedenen Zwecken beider Grundgesetzbestimmungen.
Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die rückwirkende
Begründung und Verschärfung vergeltender strafrechtlicher
Sanktionen und hat damit freiheitsgewährleistende Funktion.
Demgegenüber regelt die Kompetenzvorschrift des Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 GG kein subjektives Recht des
Einzelnen, sondern die Aufteilung der Gesetzgebungsbefugnisse
zwischen Bund und Ländern (vgl. Urteil in den Verfahren 2 BvR
834/02 u.a.).
138
d) Weitere Überlegungen bestätigen, dass das
absolute Rückwirkungsverbot als Spezifikum unter den
Garantien der Rechtsstaatlichkeit auf staatliche Maßnahmen
beschränkt ist, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion
auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und
wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem
Schuldausgleich dient.
139
aa) Das absolute Rückwirkungsverbot ist in der
Menschenwürdegarantie und im Schuldprinzip verankert.
Art. 103 Abs. 2 GG geht von dem rechtsstaatlichen
Grundsatz aus, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE
25, 269 ; 105, 135 ). Dieser Grundsatz
wurzelt in der vom Grundgesetz vorausgesetzten und in
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG
verfassungskräftig geschützten Würde und
Eigenverantwortlichkeit des Menschen, die vom Gesetzgeber
auch bei der Ausgestaltung des Strafrechts zu achten sind
(vgl. BVerfGE 25, 269 ). Die unverlierbare Würde
des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er als
selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt. Jede
Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der
Straftat und zum Verschulden des Täters stehen; der Grundsatz
"nulla poena sine culpa" hat insoweit den Rang eines
Verfassungssatzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ). Auch
die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf
schuldhaftes Unrecht muss in einem vom Schuldprinzip
geprägten Straftatsystem durch eine hinreichend gesetzlich
bestimmte Strafandrohung für den Normadressaten vorhersehbar
sein (vgl. BVerfGE 105, 135 ).
140
Der strafrechtliche Schuldvorwurf setzt
voraus, dass der Maßstab der Entscheidung von vorneherein
eindeutig gesetzlich festgelegt ist. Nur wer diesen Maßstab
kennen und sich auf die Rechtsfolgen seines Tuns einstellen
kann, ist verantwortliches Subjekt. Gerade im Strafrecht, wo
ein Unwerturteil über ein eigenverantwortliches Verhalten
eines Menschen gefällt wird, hat der Einzelne einen Anspruch
auf Gewissheit über die Möglichkeit einer Sanktion (vgl.
Dannecker, Das intertemporale Strafrecht, 1993,
S. 264).
141
bb) Die traditionell aus dem
nulla-poena-Prinzip abgeleiteten Gewährleistungen
(Gesetzlichkeitsprinzip, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot
und Rückwirkungsverbot) haben eine gemeinsame Grundlage. Sie
sollen dem Einzelnen die Möglichkeit geben, im Bereich des
Strafrechts sein Verhalten eigenverantwortlich so
einzurichten, dass eine Strafbarkeit vermieden werden kann
(vgl. BVerfGE 95, 96 ). Zu diesem Zweck verstärken
sie die strukturähnlichen Garantieelemente des
Rechtsstaatsprinzips. Anders als das aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
folgende allgemeine Vertrauensschutzgebot ist das
Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG der
Abwägung nicht zugänglich. Zugleich entlastet das
rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot die Gewährleistung des
Art. 103 Abs. 2 GG davon, den Schutz auch in Bezug
auf Vorgänge zu erstrecken, die nicht unmittelbar Gegenstand
schuldangemessenen Strafens sind. Diese Vorgänge werden
hinreichend durch die allgemeinen rechtsstaatlichen Garantien
abgesichert (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, GG,
Art. 103 Abs. 2 Rn. 167).
142
cc) Normzweck des Art. 103 Abs. 2 GG
ist ein erhöhter rechtsstaatlicher Schutz gegenüber
spezifisch strafrechtlichen Maßnahmen, mit denen der Staat
auf schuldhaftes Unrecht antwortet.
143
Die Garantie des Art. 103 Abs. 2 GG
soll verhindern, dass der Staat nachträglich ein Verhalten
hoheitlich missbilligt, indem er es mit einer Sanktion belegt
und dem Betroffenen den Vorwurf rechtswidrigen und
schuldhaften Verhaltens macht. Sinn der Verfassungsnorm ist
es, dem Bürger die Grenzen des straffreien Raumes klar vor
Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran orientieren
kann (vgl. BVerfGE 32, 346 ). Wer sich
gesetzestreu verhalten hat, darf nicht durch eine
rückwirkende Rechtsnorm nachträglich "ins Unrecht gesetzt"
werden (vgl. Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des
Staatsrechts, Bd. III, § 60 Rn. 41). Mithin
schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2
GG den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des
Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des
Täters ändert (vgl. BVerfGE 46, 188 ; 95, 96
), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten neu
mit Strafe bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft
(vgl. BVerfGE 25, 269 ; 46, 188 ; 81,
132 ) oder auf sonstige Weise - etwa durch
Streichung eines Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 95, 96
) - den Unrechtsgehalt neu
bewertet.
144
2. Strafbarkeit im Sinne des Art. 103
Abs. 2 GG setzt danach voraus, dass das auferlegte
materielle Übel mit der Missbilligung vorwerfbaren Verhaltens
verknüpft ist (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, GG,
Art. 103 II Rn. 165; Schulze-Fielitz, in: Dreier,
GG, Art. 103 II Rn. 10) und von seiner Zielrichtung
her (zumindest auch) dem Schuldausgleich dient. Dies trifft
für die Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht zu.
145
a) Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung
verfolgen im Wesentlichen unterschiedliche Ziele.
146
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich
wiederholt mit Sinn und Zweck des staatlichen Strafens
befasst, ohne zu den in der Wissenschaft vertretenen
Straftheorien im Einzelnen Stellung zu nehmen. Es kann nicht
seine Aufgabe sein, den Theorienstreit in der
Strafrechtswissenschaft von Verfassungs wegen zu entscheiden.
Der Gesetzgeber hat zu den Strafzwecken ebenfalls nicht
abschließend Stellung genommen und sich mit einer begrenzt
offenen Regelung begnügt, die keiner der wissenschaftlich
anerkannten Theorien die weitere Entwicklung versperrt (vgl.
§ 46 StGB). Das Gesetz ist dabei weitgehend der so
genannten Vereinigungstheorie gefolgt, die sämtliche
Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu
bringen versucht. Dies hält sich im Rahmen der dem
Gesetzgeber von Verfassungs wegen zukommenden
Gestaltungsfreiheit. Demgemäß hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur
den Strafzweck des Schuldausgleichs betont, sondern auch
andere Strafzwecke wie etwa die Prävention oder die
Resozialisierung des Täters anerkannt (vgl. BVerfGE 45, 187
m.w.N.; 91, 1 ).
147
Das Schuldprinzip kennzeichnet die Strafe in
besonderer Weise. Die Strafe ist eine repressive Übelzufügung
als Reaktion auf schuldhaftes Verhalten, die dem
Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 7, 305 ; 9,
167 ; 20, 323 ; 25, 269
; 54, 100 ; 58, 159
; 91, 1 ; 105, 135 ). An
dieser zentralen Funktion der Strafe hat sich nichts dadurch
geändert, dass der Gesetzgeber im Jahre 1970 mit § 46
StGB ausdrücklich spezialpräventive Strafzumessungsgründe in
das Gesetz aufgenommen hat. Grundlage für die Zumessung der
Strafe ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB
unverändert die Schuld des Täters. Das Maß der individuellen
Schuld bildet den Rahmen für die Strafzumessung. Innerhalb
dieses Rahmens wird den anerkannten Strafzwecken Raum
gegeben, um das Strafmaß im konkreten Fall zu ermitteln (vgl.
BVerfGE 91, 1 ).
148
bb) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung
sollen demgegenüber nach der Konzeption des Gesetzgebers
diejenigen Funktionen übernehmen, welche die Strafe wegen
ihrer Bindung an die Schuld des Täters nicht ausreichend
erfüllen kann (vgl. BVerfGE 91, 1 ).
Maßregeln dienen insbesondere der Individualprävention, also
der Verhinderung zukünftiger Straftaten durch Einwirkung auf
den Täter (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts,
Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 9 Absatz 1
Nr. 1, S. 83). Diese Einwirkung kann in Form
fürsorgender oder heilender Eingriffe (vgl. §§ 63, 64
StGB) geschehen, aber auch - wie im Fall der
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) - durch mit
Behandlungsangeboten verbundene Verwahrung des Betroffenen,
von dem Gefahren ausgehen. Anknüpfend an die Gefährlichkeit
des Täters ist allgemeiner Maßregelzweck die Verhütung
künftiger Rechtsbrüche des Täters unabhängig davon, ob seine
Schuld für sich genommen einen solchen Eingriff rechtfertigen
würde.
149
Die Sicherungsverwahrung dient im Gegensatz
zur Strafe nicht dem Zweck, begangenes Unrecht zu sühnen,
sondern dazu, die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen
(vgl. BVerfGE 2, 118 ). Nicht die Schuld, sondern
die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit ist bestimmend
für die Anordnung, Ausgestaltung und zeitliche Dauer der
Maßregel. Die Maßregel ist eine Maßnahme, die Gefahren
vorbeugt und in die Zukunft wirken soll.
150
b) Trotz dieser unterschiedlichen Zielsetzung
weist die gesetzliche Ausgestaltung beider Institute
zahlreiche Gemeinsamkeiten auf. Diese Gemeinsamkeiten führen
jedoch nicht zu einer Einordnung der Sicherungsverwahrung in
den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG. Die
Parallelen zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung beruhen
auf der Überschneidung ihrer präventiven Zwecke. Dagegen
ergeben sich Unterschiede daraus, dass der Maßregel im
Gegensatz zur Strafe eine repressive Funktion nicht
zukommt.
151
aa) Die Sicherungsverwahrung wird in einem
strafgerichtlichen Urteil zugleich mit der Strafe wegen der
Anlasstat verhängt. Sie knüpft ebenso wie die Freiheitsstrafe
an eine rechtswidrige und schuldhafte Anlasstat an. Diese
Verknüpfung verleiht der Sicherungsverwahrung aber keinen
Strafcharakter.
152
Strafe setzt - nur - eine
rechtswidrige und schuldhafte Straftat voraus. Dagegen ist
die rechtswidrige und schuldhafte Straftat zwar eine
notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die
Sicherungsverwahrung. Deren Anordnung ist nur dann zulässig,
wenn neben vergangenheitsbezogenen Erfordernissen die
zukunftsbezogenen Voraussetzungen eines "Hangs zu erheblichen
Straftaten" und hangbedingter "Gefährlichkeit" des Täters für
die Allgemeinheit erfüllt sind. Der Bezug zur Tat tritt
zugunsten einer in die Zukunft gerichteten prognostischen
Bewertung zukünftiger Gefährlichkeit in den Hintergrund.
Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Anordnung und
Durchführung der Maßregeln in § 62 StGB ausdrücklich dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen und dabei sowohl
auf die Anlasstat als auch auf die zu erwartenden Taten und
den Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr als
Abwägungsfaktoren Bezug genommen. Die Tat liefert zwar den
Anlass für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die
Sicherungsverwahrung stellt aber keine Reaktion auf die in
der Anlasstat verwirkte Schuld dar, sondern eine Reaktion auf
die sich in der Anlasstat manifestierende Gefährlichkeit des
Täters.
153
bb) Die Schwere des Eingriffs in die
Rechtsstellung des Bürgers bildet kein geeignetes Kriterium
für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des
Art. 103 Abs. 2 GG. Dies ist kein Merkmal, das
Strafe oder Bestrafung in spezifischer Weise
kennzeichnet.
154
Ein Vergleich mit anderen hoheitlichen
Maßnahmen zeigt eine Reihe massiver Eingriffe in das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, denen
sicherlich kein Strafcharakter im Sinne des Art. 103
Abs. 2 GG zukommt.
155
Zu nennen ist hier zunächst die
Untersuchungshaft gemäß §§ 112 ff. StPO. Sie ist
keine Strafe (vgl. BVerfGE 19, 342 ), weil bis zur
rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt.
Dennoch ist die Inhaftierung des Verdächtigen zur Sicherung
des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs - unter den
Voraussetzungen des § 112a StPO darüber hinaus auch zur
Sicherung vor bestimmten künftigen
Wiederholungsstraftaten - zulässig (vgl. zur möglichen
Dauer der Untersuchungshaft BVerfGE 21, 220 ).
156
Auch das sonstige öffentliche Recht kennt
schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG ohne Strafcharakter. Hauptbeispiel ist
die landesrechtliche Unterbringung psychisch Kranker wegen
Selbst- oder Fremdgefährdung. Ebenso wie die
Sicherungsverwahrung kann diese Maßnahme bei Fortbestehen der
Gefährlichkeit unbegrenzt verlängert werden (vgl. §§ 70f
Abs. 1 Nr. 3, 70i FGG). Darüber hinaus können
verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Anschluss an eine
Bestrafung den Betroffenen im Einzelfall erheblich belasten,
ohne dass diese Maßnahmen Art. 103 Abs. 2 GG
unterfielen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn einem wegen
Betrugs verurteilten Gewerbetreibenden in der Folge mangels
Zuverlässigkeit die Gewerbeerlaubnis entzogen (§ 35
GewO), oder wenn ein Ausländer nach Verurteilung ausgewiesen
wird (§ 47 AuslG).
157
cc) Die Ähnlichkeiten in der Ausgestaltung des
Vollzugs von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung
(§§ 129 ff. StVollzG; vgl. dazu BVerfGE 2, 118
) rechtfertigen es nicht, die
Sicherungsverwahrung in den Schutzbereich des Art. 103
Abs. 2 GG einzubeziehen. Die Vollzugspraxis macht die
Sicherungsverwahrung nicht zu einem Übel, das ein
rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vergelten soll.
Denn schon der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht nach
repressiven, schuldausgleichenden Gesichtspunkten
ausgestaltet. Erst recht gilt dies für den teilweise
privilegierten (§§ 131 bis 134 StVollzG) Vollzug der
Sicherungsverwahrung.
158
Während die Schuld des Täters die Verhängung
und Bemessung der Freiheitsstrafe bestimmt, hat der
Gesetzgeber davon abgesehen, die Schwere der Tatschuld, den
Schuldausgleich, die Sühne oder die Verteidigung der
Rechtsordnung zu gesetzlichen Kriterien für den Vollzug der
Freiheitsstrafe zu erheben (vgl. BTDrucks 7/3998,
S. 6). Gemäß § 2 StVollzG dient der Vollzug
ausschließlich der Resozialisierung (§ 2 Satz 1
StVollzG) sowie dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren
Straftaten (§ 2 Satz 2 StVollzG). Mithin besteht
nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Kongruenz zwischen
materiellem Strafrecht und Strafvollzug: Das materielle
Strafrecht koppelt zwar die Entscheidung über den Status des
Strafgefangenen an seine Schuld, gestaltet den Vollzug der
Gefangenschaft aber schuldunabhängig aus.
159
Gesichtspunkte der Vergeltung und des
Schuldausgleichs haben auf die Ausgestaltung des Vollzugs
keinen Einfluss. Eine andere Praxis verstieße nicht nur gegen
§ 2 StVollzG, sondern auch gegen die im Strafgesetzbuch
normierte Konzeption der Einheitsstrafe. Der Gesetzgeber hat
die nach dem Vergeltungsprinzip abgestuften, durch
unterschiedliche Schwere der Vollzugsbedingungen
charakterisierten Haftarten Einschließung, Haft, Gefängnis
und Zuchthaus abgeschafft. Demzufolge finden Unrechtsgehalt
der Tat und Schwere der Schuld nur in der Dauer der
Freiheitsstrafe Ausdruck. Nachdem der Richter über diese
Dauer entschieden hat, ist es der Vollzugsbehörde verwehrt,
bei Ausgestaltung des Vollzugs eine nachträgliche
vollzugseigene Strafzumessung zu betreiben.
160
dd) Die Funktionsüberschneidungen der
vollzugs- und vollstreckungsrechtlichen Regelungen für
Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung rechtfertigen es
nicht, die Sicherungsverwahrung als Bestrafen einer Tat im
Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG zu
charakterisieren.
161
(1) Im Rahmen der Strafvollstreckung ergeben
sich Parallelen zwischen Freiheitsstrafe und
Sicherungsverwahrung, weil die weitere Vollstreckung zeitiger
Freiheitsstrafen nach Verbüßung von zwei Dritteln vor allem
zum Schutz der Allgemeinheit zulässig ist (§ 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Gleiches gilt bei
der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von
mindestens 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StGB). Insoweit nimmt die Strafe an der
ausschließlichen Präventivfunktion der Maßregel teil; die
Nähe beider Institute beschränkt sich auf die Ebene der
Prävention, ohne die Ebene der Repression zu berühren. Der
Umstand, dass ab einem gewissen Zeitpunkt die Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe unter präventiven Gesichtspunkten
fortgesetzt wird, wirkt sich nicht auf die Qualität der
Sicherungsverwahrung als eines reinen Sicherungsinstruments
aus.
162
(2) Nach § 2 Satz 2 StVollzG dient
der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der
Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Damit spiegelt sich im
Vollzug wider, was als Zweck auf der Anordnungsebene verfolgt
werden kann: So wie das Gericht im Rahmen der
schuldangemessenen Strafzumessung den Strafzweck der
Sicherung berücksichtigen darf (vgl. BGHSt 20, 264
), ist diese Sicherung auch Aufgabe des Vollzugs.
Dass andererseits nach §§ 129 Satz 2, 134 StVollzG
bei Sicherungsverwahrten Resozialisierungsaspekte zu
berücksichtigen sind, stellt angesichts der Werteordnung des
Grundgesetzes und der Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel
zur Bewährung eine Selbstverständlichkeit dar. Auf eine
vergeltende oder schuldausgleichende Funktion der
Sicherungsverwahrung kann hieraus nicht geschlossen
werden.
163
(3) Die Vorschrift des § 67 Abs. 4
Satz 1 StGB sieht bei den freiheitsentziehenden
Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB eine - wenn auch
beschränkte - Anrechnung der (grundsätzlich) vorweg zu
vollziehenden Unterbringung auf die Freiheitsstrafe vor. Aus
diesem vikariierenden System des § 67 StGB folgt
ebenfalls nicht, dass die Maßregel der Sicherungsverwahrung
als Strafe zu qualifizieren wäre.
164
Freiheitsstrafe und Maßregel verfolgen
verschiedene Zwecke. Sie können deshalb auch nebeneinander
angeordnet werden. Stehen Freiheitsstrafe und Maßregel nach
rechtfertigendem Grund und Zielrichtung nebeneinander, so ist
vom Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG her
jedenfalls eine volle zeitliche Anrechnung der Unterbringung
auf die Freiheitsstrafe nicht geboten. Der Gesetzgeber hat
von Verfassungs wegen die Möglichkeit, in Ausübung seiner
Gestaltungsfreiheit eine nur teilweise Anrechnung der Zeit
des Freiheitsentzugs im Maßregelvollzug auf die
Freiheitsstrafe vorzusehen. Allerdings müssen die Regelungen
darauf Bedacht nehmen, dass bei der jeweils vorgesehenen Art
der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht
übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne
Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel
vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 91, 1
).
165
Diese Erwägungen zeigen, dass die in § 67
Abs. 4 StGB vorgesehene Anrechnung auf allgemeinen
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und nicht auf dem engeren
Gesichtspunkt der Schuldkompensation beruht. Maßgebend ist
zum einen die Überlegung, dass der kumulative Vollzug von
Freiheitsstrafe und freiheitsentziehender Maßregel den Täter
doppelt belastet, zum anderen der Gedanke, dass der Effekt
therapeutischen Maßregelvollzugs nicht durch anschließende
langjährige Strafvollstreckung zunichte gemacht werden soll
(vgl. Hanack, in: LK, StGB, 11. Aufl., § 67
Rn. 5, 6). Damit trägt die Anrechnungsregel des
§ 67 Abs. 4 Satz 1 StGB nur den Wirkungen der
Freiheitsentziehung Rechnung, ohne den in Bezug genommenen
Maßregeln schuldausgleichende Funktion beizulegen.
166
(4) Nach der Rechtsprechung der Strafgerichte
kann sich die Verhängung von Sicherungsverwahrung bei der
Strafzumessung mildernd auswirken (vgl. BGH, NStZ-RR 2002,
S. 38 f.; BGH, NJW 1999, S. 3723 ;
BGH, NStZ-RR 1998, S. 206 ; BGH, NJW 1980,
S. 1055 ; BGH, NStE § 66 Nr. 9,
Nr. 13; BGHR § 66 Abs. 1 StGB Gefährlichkeit
1; BGHR § 66 Abs. 1 StGB Hang 3 u. 5). Ferner
eröffnet § 154 StPO die Möglichkeit, ein Strafverfahren
im Hinblick auf eine in einem anderen Verfahren verhängte
oder zu erwartende Maßregelanordnung einzustellen.
167
Diese Wechselwirkungen rechtfertigen es jedoch
ebenfalls nicht, die Sicherungsverwahrung unter Art. 103
Abs. 2 GG zu subsumieren.
168
(a) Der Einfluss der Maßregelanordnung auf die
Strafzumessung stellt das System der Zweispurigkeit nicht in
Frage. Vielmehr folgt aus der Pluralität der Strafzwecke nach
§ 46 StGB, dass präventive Gesichtspunkte bei der
Festsetzung des Strafmaßes mitberücksichtigt werden können.
Die Strafe kann im Einzelfall aus spezialpräventiven Gründen
bis an die Grenze des noch Schuldangemessenen ausgeschöpft
werden. Wird nunmehr zugleich mit der Strafe eine präventive
Maßregel angeordnet, dann entlastet dies die tatbezogene
Strafe von ihrer spezialpräventiven Funktion und reduziert
ihren Zweck weitgehend auf den Schuldausgleich. Zu einer
Funktionsüberschneidung zwischen Freiheitsstrafe und
Sicherungsverwahrung kommt es mithin erneut nur auf der
Präventionsebene.
169
(b) Nach § 154 StPO ist es möglich, ein
Strafverfahren im Hinblick auf eine Maßregelanordnung in
einem anderen Verfahren einzustellen. Die Vorschrift bezweckt
eine Konzentration des Verfahrensstoffs und eine
Beschleunigung des Verfahrens durch Teilverzicht auf
Strafverfolgung (vgl. Plöd, in: KMR, StPO, § 154
Rn. 1). Sie begründet keinen Strafcharakter der in Bezug
genommenen Maßregel. Überdies setzt § 154 StPO nicht
voraus, dass im einzustellenden Verfahren Täterschaft und
Schuld des Beschuldigten festgestellt worden sind (vgl.
Beulke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 154
Rn. 29). Der Verzicht auf Strafverfolgung nach
§ 154 StPO beruht demnach nicht auf dem Gedanken des
Schuldausgleichs.
170
Die Neuregelung steht auch im Einklang mit dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art. 2
Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG).
171
1. Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte
begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen
vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen.
Aus dem Umstand, dass Art. 103 Abs. 2 GG nur für
die Strafbarkeit ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot
aufstellt, kann nicht gefolgert werden, Rückwirkungen seien
im Übrigen unbedenklich (vgl. BVerfGE 72, 200 ).
Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung
freiheitlicher Verfassungen. Der Staatsbürger muss die ihm
gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich
voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Es
bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung, wenn der
Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit
zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der
Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der
Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände
nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von
denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte
(vgl. BVerfGE 105, 17 ). Das
Vertrauensschutzgebot bewahrt den Bürger vor der Enttäuschung
schutzwürdigen Vertrauens durch eine belastende Neuregelung
(vgl. BVerfGE 72, 200 ).
172
Jedoch geht der verfassungsrechtliche
Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor
jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die
Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu sichern (vgl. BVerfGE 68,
287 ). Die schlichte Erwartung, das geltende Recht
werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich
nicht geschützt (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193
; 105, 17 ).
173
a) Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung,
wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen
Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem
die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist
(vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ;
97, 67 ). Der zeitliche Anwendungsbereich einer
Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer
gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt
die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen
Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten.
Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem
Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum
eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte"
Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der Schutz des
Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden
Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund
vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen,
insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
(vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67
).
174
Demgegenüber betrifft die tatbestandliche
Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen,
sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die
Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der
Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die
bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind
(vgl. BVerfGE 72, 200 ; 105, 17
). Tatbestände, die den Eintritt ihrer
Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer
Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die
Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen
als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72,
200 ; 92, 277 ; 97, 67 ).
175
b) Bei Gesetzen mit tatbestandlicher
Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller
Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen
eingeräumt. Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu
Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den
dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in
wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der
Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer
Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der
Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE
105, 17 ). Es muss dem Gesetzgeber daher möglich
sein, Normen, die auch in erheblichem Umfang an in der
Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und
durch Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände
auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfGE 76,
256 ).
176
Die tatbestandliche Rückanknüpfung kann
Grundrechte zum Schutz solcher Sachverhalte berühren, die mit
der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals vor
Verkündung der Norm "ins Werk gesetzt" worden sind. An diesen
Grundrechten sind die betreffenden Gesetze zu messen. Die
rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der
Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit wirken
- beschränkt auf den Gesichtspunkt der
Vergangenheitsanknüpfung - auf die grundrechtliche
Bewertung in der Weise ein, wie dies allgemein bei der
Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die
Fragen des materiellen Rechts geschieht (vgl.
BVerfGE 72, 200 ). Die Grenzen
gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich dabei aus
einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten
Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des
gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl.
BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43,
242 ; 43, 291 ; 75, 246
).
177
2. Nach diesem Maßstab enthält die Vorschrift
des Art. 1a Abs. 3 EGStGB in Verbindung mit
§ 67d Abs. 3 StGB keine Rückbewirkung von
Rechtsfolgen, sondern eine tatbestandliche
Rückanknüpfung.
178
a) Der Wegfall der Höchstfrist für eine
erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die
Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die
Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der
Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war, stellt eine
Rechtsfolge für Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung
des Gesetzes dar. Die Entscheidung über die Erledigung der
Maßregel der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d
Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 1a Abs. 3 EGStGB
betrifft einen Sachverhalt, in dem die Sicherungsverwahrung
auf eine Entscheidung vor der Verkündung der Novelle gestützt
wird. Der Vergangenheitsbezug ergibt sich aus dieser
Anknüpfung an die frühere Anordnung der
Sicherungsverwahrung.
179
b) Der Wegfall der Zehnjahreshöchstfrist wirkt
jedoch nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der
Reform zurück.
180
Die Neuregelung ändert nicht nachträglich eine
an die Anlasstat anknüpfende Rechtsfolge. Die Dauer der
Sicherungsverwahrung hing auch in der früheren Fassung des
§ 67 Abs. 1 StGB nicht von den Umständen zum
Zeitpunkt der Anlasstat ab. Ob neben den Voraussetzungen des
§ 66 StGB auch die materielle Voraussetzung
hangbedingter Gefährlichkeit vorliegt, hat das erkennende
Gericht nach den Umständen im Urteilszeitpunkt zu beurteilen
(vgl. BVerfGE 42, 1 ); zwischenzeitliche
Entwicklungen des Täters muss es dabei ebenso berücksichtigen
wie alle Gesetzesänderungen zwischen Tatbegehung und Urteil
(vgl. § 2 Abs. 6 StGB). Die Sicherungsverwahrung
darf nicht angeordnet werden, wenn ihre materiellen
Voraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
nicht mehr vorliegen.
181
Ebenso wenig revidiert die Gesetzesänderung
die im Straferkenntnis rechtskräftig festgesetzten
Rechtsfolgen zum Nachteil des Betroffenen. Denn die
gesetzliche Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB a.F.
war nicht Bestandteil des unter alter Rechtslage ergangenen
Strafurteils, erwuchs also nicht in Rechtskraft. Der
Urteilstenor lautete früher wie heute lediglich auf
"Unterbringung in der Sicherungsverwahrung". Die
Unterbringung wurde auch nach früherer Rechtslage nicht
befristet angeordnet (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, StGB,
25. Aufl., § 66 Rn. 67; Tröndle, StGB,
48. Aufl., § 66 Rn. 22; Hanack, in: LK, StGB,
11. Aufl., § 66 Rn. 183). Darauf, ob und wie
lange (vgl. §§ 67c, 67d Abs. 2 StGB) die
angeordnete Sicherungsverwahrung nach Strafende tatsächlich
vollzogen wird, hatte und hat das Tatgericht keinen Einfluss.
Insbesondere steht die Beantwortung der Frage, wie lange ihr
Vollzug angesichts der prognostizierten Gefährlichkeit als
verhältnismäßig anzusehen ist, nicht in seiner
Entscheidungskompetenz. Hierüber befindet vielmehr allein die
Strafvollstreckungskammer (§§ 67c, 67d StGB, § 463
Abs. 3, §§ 454, 462a Abs. 1 StPO). Dem
Tatgericht war und ist es selbst dann verwehrt, eine
Sicherungsverwahrung mit einer bestimmten Höchstfrist
anzuordnen, wenn es einen länger dauernden Vollzug angesichts
der Anlasstat oder sonstiger Umstände für unverhältnismäßig
hält.
182
Auch im Übrigen wirkt die Neuregelung nicht ex
tunc auf einen vergangenen Zeitpunkt zurück. Für
Untergebrachte, bei denen sich die Maßregel wegen
Fristablaufs oder erfolgreicher Bewährung (§ 67g
Abs. 5 StGB) vor dem In-Kraft-Treten der Reform erledigt
hatte, zeitigt die Neuregelung keine Auswirkungen. Vielmehr
betrifft sie ausschließlich Personen, gegen welche die
Maßregel zu diesem Zeitpunkt noch vollstreckt wurde. Bei
diesen Personen bildet die in der Vergangenheit angeordnete
Sicherungsverwahrung nur eine von mehreren
Tatbestandsvoraussetzungen. Darüber hinaus hängt die neue
Rechtsfolge - Fortdauer der Sicherungsverwahrung über
die Zehnjahresgrenze des § 67d Abs. 1 Satz 1
StGB a.F. hinaus - insbesondere von einer
Prognoseentscheidung ab. Bei dem Untergebrachten muss zum
Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung gemäß § 67d
Abs. 3 StGB n.F. - also nach In-Kraft-Treten der
Gesetzesänderung - die hangbedingte Gefahr erheblicher
Rückfalltaten bestehen. In diesem Zusammenhang hat der
Vollstreckungsrichter neue Tatsachen in Rechnung zu stellen,
die das Erkenntnisgericht seinerzeit noch nicht
berücksichtigen konnte: So spielt bei der Erledigungsprognose
des § 67d Abs. 3 StGB vor allem die Entwicklung des
Verurteilten im Laufe des Strafvollzugs eine wesentliche
Rolle. Die Entscheidung über die Erledigung der
Sicherungsverwahrung basiert auf einem Sachverhalt, der weder
zum Zeitpunkt der Tat noch zu dem des Urteils oder des
In-Kraft-Tretens der Neuregelung abgeschlossen war.
183
3. Auch wenn die Entscheidung darüber, ob die
Maßregel der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt wird,
auf einer Prognose beruht, ist der Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes hier zu berücksichtigen, weil die in
§ 67d Abs. 1 und Abs. 3 StGB a.F. geregelte
Höchstfrist bei Sicherungsverwahrten die Erwartung
begründete, nach Ablauf von zehn Jahren entlassen zu
werden.
184
Die Regelung des § 67d Abs. 1 und 3
StGB a.F. bildete in den Fällen, in denen die
Sicherungsverwahrung vor Verkündung der Neuregelung des
§ 67d Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 1a Abs. 3
EGStGB angeordnet worden war, eine Erwartungsgrundlage. Die
zeitliche Begrenzung der Maßregel diente insbesondere auch
dem Individualinteresse des Untergebrachten. Die Einführung
der Höchstfrist hatte nach den gesetzgeberischen Motiven den
Zweck, die "Sanktion so bestimmt wie möglich zu gestalten und
für den Verurteilten das Ende erkennbar zu machen" (BTDrucks
7/2222, S. 3). Damit verschaffte die Befristung dem
Untergebrachten eine Perspektive, die Freiheit zu einem
bestimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen.
185
Dies gilt umso mehr, als der Untergebrachte
die Sicherungsverwahrung subjektiv vielfach nicht als eine
schuldunabhängige Sicherungsmaßnahme, sondern auch im
Hinblick auf ihren tatsächlichen Vollzug als der Strafe
vergleichbar empfinden dürfte. Der aus Anlass der Straftat
angeordnete Eingriff in das Freiheitsrecht ist in der Sicht
des Betroffenen bei Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung
vergleichbar. Gleiches gilt für das Anordnungsverfahren und
den Vollzug. Damit gewinnt die Erwartung des Untergebrachten,
bei dem im Anschluss an die Verbüßung der Strafe die
Sicherungsverwahrung vollzogen wird, die Freiheit zu einem
bestimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen, besondere
Bedeutung.
186
Allerdings erfährt die Schutzwürdigkeit des
Vertrauens auf den Fortbestand der Regelung des § 67d
Abs. 1 StGB a.F. durch § 2 Abs. 6 StGB eine
Einschränkung. Nach dieser Vorschrift ist über Maßregeln der
Besserung und Sicherung, wenn gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit
der Entscheidung gilt. § 2 Abs. 6 StGB bezieht sich
- ebenso wie § 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, StV
1987, S. 350; Gribbohm, in: LK, StGB, 11. Aufl.,
§ 2 Rn. 17) - auf die Anordnung wie auch auf
die Vollstreckung der Maßregeln. Mithin stand die
Zehnjahreshöchstfrist ebenso wie alle anderen Regelungen über
Maßregeln der Besserung und Sicherung von Anfang an unter dem
Vorbehalt einer gesetzlichen Änderung.
187
4. Die Bedeutung des gesetzgeberischen
Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit überwiegt das
Vertrauen der betroffenen Gefangenen auf den Fortbestand der
alten Zehnjahresfrist.
188
a) Das Vertrauen des Einzelnen auf den
Fortbestand einer gesetzlichen Regelung ist gegen die
Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der
Allgemeinheit abzuwägen (vgl. BVerfGE 67, 1 ; 105,
17 ). Gesetze, auf die ein schutzwürdiges Vertrauen
des Einzelnen gegründet wird, dürfen nicht ohne besondere und
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend
geändert werden; andererseits kann sich der Einzelne nicht
auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen
auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine
Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht
beanspruchen darf (vgl. BVerfGE 63, 152 ; 105, 17
). Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich
sein, auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfungen auf
veränderte soziale Gegebenheiten zu reagieren oder soziale
Gegebenheiten ändernd zu beeinflussen.
189
b) Der Staat hat die Aufgabe, die Grundrechte
potentieller Opfer vor Verletzungen durch potentielle
Straftäter zu schützen. Diese Schutzpflicht des Staates ist
umso intensiver, je mehr die Gefährdung sich konkretisiert
und individualisiert und je stärker sie die Gefährdung
elementarer Lebensbereiche betrifft. Je existentieller die
Grundrechte für den Einzelnen sind, desto intensiver muss der
staatliche Schutz vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen
sein (vgl. Würtenberger/Sydow, NVwZ 2001, S. 1201
). Ob die Aufhebung der Zehnjahreshöchstfrist zum
Schutz der Grundrechte potentieller Opfer von Straftaten
geboten war, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls
begegnet die der gesetzgeberischen Entscheidung
zugrundeliegende Annahme, dass potentielle Opfer auf diese
Weise vor drohenden erheblichen Gefahren deutlich besser
geschützt werden können, keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
190
c) Hinter dieses öffentliche Interesse tritt
das Freiheitsgrundrecht der von der tatbestandlichen
Rückanknüpfung betroffenen Gefangenen aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG trotz seines hohen Wertes
zurück.
191
Es wurde bereits festgestellt, dass der
Gesetzgeber mit der Regelung des § 67d Abs. 3 StGB
nicht gegen das freiheitsschützende Übermaßverbot verstoßen
hat. Die inhaltliche Konzeption als Regel-Ausnahmevorschrift
sowie die flankierenden verfahrensrechtlichen Garantien für
die Betroffenen verschaffen deren Anspruch aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG hinreichend Geltung (oben C. II.
2.). Aus ähnlichen Erwägungen bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des
Gesetzgebers, auch diejenigen Untergebrachten in den
Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 StGB
einzubeziehen, bei denen die Sicherungsverwahrung vor der
Gesetzesänderung angeordnet worden war.
192
Diesseits der Grenze des Übermaßverbots
obliegt eine derartige Entscheidung gesetzgeberischem
Gestaltungsermessen. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber
politisch über einen gerechten und vertretbaren Ausgleich der
kollidierenden Interessen politisch zu entscheiden (vgl.
Würtenberger/Sydow, NVwZ 2001, S. 1201
). Der Gesetzgeber hat seinen
Gestaltungsspielraum vorliegend nicht überschritten. Die
hohen Anforderungen des § 67d Abs. 3 StGB tragen
auch in Verbindung mit Art. 1a Abs. 3 EGStGB den
betroffenen Grundrechten Rechnung. Dass der Gesetzgeber nach
seiner demokratisch zu verantwortenden Sicherheitspolitik die
Rückanknüpfung für geeignet und erforderlich zum Schutz von
Leben, Gesundheit und sexueller Integrität der Bürgerinnen
und Bürger erachtet hat, fällt in seinen
Beurteilungsspielraum.
193
d) Schließlich gebieten die Anforderungen der
Übergangsgerechtigkeit (vgl. BVerfGE 31, 275
; 43, 242 ; 51, 356
; 68, 272 ; 71, 255
) nicht, eine schonende Übergangsregelung für
Altfälle zu treffen. Ohne eine Einbeziehung der Altfälle
hätte das gesetzgeberische Ziel, einen möglichst umfassenden
Schutz vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als
gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung
untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu
gewährleisten, nicht erreicht werden können.
194
Auch die sonstigen Rügen des Beschwerdeführers
greifen nicht durch.
195
1. a) Das Fehlen einer gesetzlichen
Höchstgrenze für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung
verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Art. 103
Abs. 2 GG greift nicht ein, weil die Maßregeln der
Besserung und Sicherung nicht in den Schutzbereich dieser
Vorschrift fallen (oben C. III.).
196
Maßstab ist vielmehr Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG, der den Gesetzgeber verpflichtet, die Fälle,
in denen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll,
hinreichend klar zu bestimmen. Nur er soll nach Art. 2
Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darüber
entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig
sein sollen. Freiheitsentziehungen sind in berechenbarer,
messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln (vgl. BVerfGE
29, 183 ). Insoweit konkretisiert Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG für den Bereich der
Freiheitsentziehung die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip
ergebenden Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerfGE 76, 363
).
197
Präventive Freiheitsentziehungen greifen
ebenso stark in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG ein wie Freiheitsstrafen. Der Gesichtspunkt,
dass die Vorgaben des Gesetzgebers umso genauer sein müssen,
je intensiver der Grundrechtseingriff ist und je
schwerwiegender die Auswirkungen der Regelung sind (vgl.
BVerfGE 86, 288 ; 93, 213 jeweils
m.w.N.), erhält daher besonderes Gewicht. Zu berücksichtigen
ist insoweit, dass der präventiven Freiheitsentziehung eine
Prognose über die Gefahr, die von der Person ausgeht,
zugrunde liegt und die Abwehr dieser Gefahr Grundlage der
Freiheitsentziehung ist. Bei der Sicherungsverwahrung handelt
es sich nicht um die Bewertung eines in einer Strafnorm
vertypten Unrechts im Einzelfall, sondern um die Beherrschung
einer Gefährdungslage. Im Hinblick auf die Intensität des
Grundrechtseingriffs bei der Freiheitsentziehung muss der
Gesetzgeber in diesen Fällen nicht nur bestimmen, unter
welchen tatbestandlichen Voraussetzungen überhaupt die
freiheitsentziehende Maßregel der Sicherungsverwahrung
angeordnet werden kann, sondern darüber hinaus auch
sicherstellen, dass Entscheidungen über die
Freiheitsentziehung auf Grund einer Prognose keine von
vornherein unbegrenzte Wirkung zukommen darf. Die
Unsicherheit, die jeder Prognose innewohnt, erfordert bei
einer präventiven Freiheitsbeschränkung eine angemessene
Entscheidung des Gesetzgebers darüber, welche zeitliche
Wirkung der Prognoseentscheidung zukommt und wann diese zu
überprüfen ist.
198
b) Diesen Anforderungen genügen die
gegenwärtigen Regelungen der Maßregel der
Sicherungsverwahrung.
199
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen
nicht gehalten, eine absolute zeitliche Höchstgrenze für die
Sicherungsverwahrung festzulegen. Die Gefahr, die von einem
Sicherungsverwahrten ausgeht, lässt sich nicht
abstrakt-generell für die Zukunft bestimmen. Die
Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit entfällt
nicht notwendigerweise nach einer bestimmten Zeit.
200
Für die rechtzeitige Feststellung
nachlassender Gefährlichkeit hat der Gesetzgeber Vorsorge
getroffen, indem er eine regelmäßige Überprüfung der
Prognoseentscheidung in angemessener Zeit sicherstellt. Gemäß
§ 67e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StGB
hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen. Damit ist
gewährleistet, dass die einzelne Prognoseentscheidung die
Freiheitsentziehung nur für einen bestimmten Zeitraum trägt.
Ob die Voraussetzungen für die Gefährlichkeit im Sinne des
§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB weiterhin vorliegen,
muss dann erneut und mit der angemessenen Sorgfalt
festgestellt werden. Damit hat der Gesetzgeber dem
Bestimmtheitsgebot Genüge getan. Für den Betroffenen ist klar
erkennbar, wann er mit einer neuen Überprüfung rechnen kann,
und für das Gericht ergibt sich aus dieser Überprüfungsfrist
der begrenzte Horizont der Prognose.
201
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die
Neuregelung verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 GG, weil
der Gesetzgeber die ursprünglich angeordnete (befristete)
Sicherungsverwahrung nachträglich in eine unbefristete
abgeändert habe, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 GG (Garantie
des gesetzlichen Richters) ist hier nicht eröffnet. Die
abstrakt-generelle Regelung des § 67d Abs. 3 StGB
ersetzt weder eine gesetzlich vorgesehene richterliche
Entscheidung im Einzelfall noch bewirkt sie - was
ebenfalls gegen Art. 101 Abs. 1 GG verstoßen kann
(vgl. dazu Degenhart, in: Sachs, GG, 3. Aufl.,
Art. 101 Rn. 10) - Unklarheiten in der Ordnung
der richterlichen Zuständigkeiten.
202
Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen
ergangen, soweit sie auf den Gründen unter C. IV.
(Rückwirkung) beruht.