BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2030/04 -
des Herrn K...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 3. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Braunschweig
vom 1. November 2004 und vom 16. September 2004 – 6
Qs 292/04 – und der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig
vom 3. Mai 2004 – 3 Gs 1178/04 – verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig
zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anordnung einer Durchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen
Ermittlungsverfahren.
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1. Ein Betriebsprüfer des Finanzamtes führte
bei den jeweils einzelkaufmännisch betriebenen Unternehmen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Betriebsprüfungen
durch. Der Beschwerdeführer betrieb sein Unternehmen in einer
von seiner Ehefrau gemieteten Halle. Auf die Herkunft der
Mittel, mit denen die Ehefrau des Beschwerdeführers dieses
Gebäude errichten ließ, richtete der Betriebsprüfer sein
Interesse. Der Beschwerdeführer erklärte ihm, der größte
Anteil (530.000 DM) stamme aus einem Darlehen des Vaters
seiner Ehefrau, der wiederum das Geld aus einem
Grundstücksverkauf erlöst habe. Der Betriebsprüfer erstellte
daraufhin anhand der Einkommensteuererklärungen der Eltern
der Ehefrau des Beschwerdeführers eine
"Geldverkehrsrechnung", gelangte dabei zu dem Ergebnis, die
Herkunft von 830.000 DM ergebe sich aus den
Steuererklärungen nicht, und teilte deshalb dem Finanzamt für
Fahndung und Strafsachen den Verdacht mit, jener Betrag
stamme tatsächlich aus nicht versteuerten Einnahmen des
Beschwerdeführers.
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2. In den nun geführten Ermittlungsverfahren
ordnete das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die
Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des
Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig,
Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis
2002 bzw. 2004 hinterzogen zu haben, indem er Erlöse aus
seinem gewerblichen Betrieb nicht in voller Höhe versteuert
habe. Die Durchsuchung diene dem Auffinden von
Buchführungsunterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen oder
Ausgaben, Kontoauszügen, Bankbelegen, Schriftwechsel sowie
sämtlicher Unterlagen, aus denen die Entstehung oder die
Verwendung von Einkünften oder Vermögenswerten ersichtlich
sei.
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Am selben Tage ordnete das Amtsgericht auch
die Durchsuchung der Geschäftsräume von Steuerberatern des
Beschwerdeführers und die Beschlagnahme von Bankunterlagen
bei mehreren Banken an, bei denen der Beschwerdeführer nach
den Ermittlungen Konten oder Depots unterhielt.
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3. Die nach der Durchsuchung eingelegte
Beschwerde verwarf das Landgericht mit dem ersten seiner
angegriffenen Beschlüsse. Die festgestellten Geldflüsse
hätten den Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung begründet.
Die Herkunft des Geldes, das der Vater der Ehefrau als
Darlehen gegeben habe, habe nicht geklärt werden können, und
zudem habe der Beschwerdeführer im Dezember 2001 eine Zahlung
von 100.000 DM an das Finanzamt geleistet, einen dazu
aufgenommenen Kredit aber nicht bilanziert. Die Durchsuchung
sei verhältnismäßig gewesen, weil der Verdacht nicht anders
habe aufgeklärt werden können. Zur Herkunft des Geldes hätte
der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht außerhalb
eines Steuerstrafverfahrens befragt werden können, so dass er
nicht auskunftspflichtig gewesen wäre. Eine Befragung sei aus
ermittlungstaktischen Gründen nicht in Betracht gekommen.
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Auf eine Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers lehnte das Landgericht mit dem zweiten
seiner angegriffenen Beschlüsse eine Änderung seiner
Beschwerdeentscheidung ab.
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4. Bei einer Durchsuchung beim Vater der
Ehefrau des Beschwerdeführers stellte das Finanzamt fest,
dass der Vater 1999 und 2000 aus Grundstücksverkäufen
insgesamt 1.848.000 DM erlöst hatte. Die
Ermittlungsverfahren wurden eingestellt.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 13 Abs. 1 GG. Der Durchsuchungsbeschluss habe
den Eingriff nicht messbar und kontrollierbar gestalten
können, weil der Tatvorwurf zu wenig konkret und auch die zu
suchenden Beweismittel zu allgemein beschrieben worden seien.
Ein Tatverdacht habe nicht bestanden, so dass die
Durchsuchung der Ausforschung gedient habe. Sie sei auch
unverhältnismäßig gewesen, weil die Finanzbehörden ihren
Verdacht durch weniger einschneidende Maßnahmen hätten
aufklären und ausräumen können. Zur Aufklärung der Herkunft
sowohl der Darlehensmittel als auch des an das Finanzamt
gezahlten Geldes habe der Betriebsprüfer Auskünfte von dem
Beschwerdeführer und dem Vater der Ehefrau fordern können. Er
habe zudem den Grundstücksverkauf durch Nachfrage bei der
Käuferin, einer Gemeinde, und den Zufluss der 100.000 DM
durch Nachfrage bei der Bank klären können, über die die
Zahlung veranlasst worden sei.
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1. Das Land Niedersachsen verteidigt die
angegriffenen Beschlüsse. Bei Erlass des
Durchsuchungsbeschlusses hätten greifbare Anhaltspunkte für
eine von dem Beschwerdeführer begangene Steuerhinterziehung
vorgelegen. Der Zufluss des Geldes vom Vater der Ehefrau des
Beschwerdeführers sei nicht anders zu erklären gewesen, weil
der hohe Erlös aus dem Grundstücksverkauf den
Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt gewesen sei. Die
aufzusuchenden Gegenstände und der Tatvorwurf seien
ausreichend konkret bezeichnet worden, so dass der
Durchsuchungsbeschluss seiner Begrenzungfunktion habe gerecht
werden können. Anders als mit einer Durchsuchung habe der
Tatverdacht nicht aufgeklärt werden können, da ein
Überraschungsmoment habe ausgenutzt werden müssen.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 2004/00263/4 und 2004/01582/8 des Finanzamts für
Fahndung und Strafsachen Braunschweig vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und 2 GG, weil der empfindliche Eingriff einer
Wohnungsdurchsuchung vorschnell und auf unzureichender
Verdachtsgrundlage angeordnet wurde.
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1. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung
durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden
kann, hat der Ermittlungsrichter die
Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen.
Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte
Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der
Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein
Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212
; 96, 44 ; 103, 142
). Zu einer angemessenen Begrenzung der
Zwangsmaßnahme kann ein Durchsuchungsbeschluss nicht
beitragen, wenn er keinerlei tatsächliche Angaben über den
Inhalt des Tatvorwurfs oder eine nur schlagwortartige
Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat enthält, obwohl eine
konkretere Kennzeichnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen
möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich
ist (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR
2212/99 -, NStZ 2000, S. 601).
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b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als
Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein
Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung
nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2
BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171
).
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c) Eine Durchsuchung ist schließlich nur dann
zulässig, wenn gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und
Verfolgung der in Frage stehenden Straftat erforderlich ist.
Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende
Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 96, 44
).
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2. Die angegriffenen Beschlüsse werden diesen
Anforderungen nicht gerecht.
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a) Ob der Beschluss des Amtsgerichts die
Funktion noch erfüllen kann, den Eingriff in die
Unverletzlichkeit der Wohnung des Beschwerdeführers
angemessen zu begrenzen, ist bereits zweifelhaft, kann aber
dahinstehen. Der geschilderte Tatvorwurf erlangt zwar durch
das Benennen von drei Steuerarten und von
Veranlagungszeiträumen eine gewisse Konkretisierung. Die
Beschreibung der vorgeworfenen Tathandlung verliert sich aber
in allzu allgemeinen Wendungen: das Amtsgericht teilt
lediglich formelhaft mit, der Beschwerdeführer sei
verdächtig, Steuern verkürzt zu haben, indem er unrichtige
Angaben gemacht und Erlöse nicht in voller Höhe versteuert
habe. Worauf das Amtsgericht die Annahme unrichtiger Angaben
stützt, wird nicht mitgeteilt, hätte aber ohne Gefährdung des
Ermittlungszwecks mitgeteilt werden und gegebenenfalls der
Begrenzung des Durchsuchungsbeschlussses dienen können.
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b) Die Verdachtsgründe, die sich gegen den
Beschwerdeführer richteten, reichten allenfalls sehr
geringfügig über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte
hinaus. Es ist äußerst bedenklich, den Verdacht der
Steuerhinterziehung allein darauf zu gründen, dass eine dem
Verdächtigen nahe stehende Person zu seinen Gunsten über
einen großen Geldbetrag verfügt, der nicht aus versteuertem
Einkommen stammt. Anderes hatte sich aus den Ermittlungen
nicht ergeben: Der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers
gab ein Darlehen, das letztlich dem Geschäftsbetrieb des
Beschwerdeführers vorteilhaft war, ohne dass festgestellt
werden konnte, dass der Kapitalbetrag dem Vater zuvor als
versteuertes Einkommen zugeflossen war. Daraus abzuleiten,
das Geld stamme aus dem Geschäftsbetrieb des
Beschwerdeführers, lässt zu viele Varianten offen, die nicht
auf von dem Beschwerdeführer begangene Straftaten hindeuten.
Selbst ein Zufluss in das Vermögen des Vaters ohne jegliche
strafbare Handlung lag nahe. Denn zum einen gibt es keinen
Rechtssatz, nach dem jegliche Vermögensmehrung einer Steuer
unterläge. Zum anderen hatten die Finanzbehörden von dem
Beschwerdeführer eine plausible Möglichkeit benannt bekommen,
die zu einem steuerfreien Zufluss in das Vermögen des Vaters
der Ehefrau führen konnte, nämlich die Veräußerung von
Grundstücken.
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Auf dieser Grundlage durfte eine Durchsuchung
bei dem Beschwerdeführer nicht der Ermittlung von Tatsachen
dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind;
denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus. Aus einem nicht
strafbaren und auch darüber hinaus rechtmäßigen Verhalten auf
das Begehen einer Straftat zu schließen, hätte weiterer
Anhaltspunkte bedurft (vgl. BVerfGK 5, 84
). Es war Aufgabe der Ermittlungsbehörden,
die plausible Angabe über die Herkunft des fraglichen
Betrages zunächst ohne empfindliche Grundrechtseingriffe zu
überprüfen, um Zwangsmaßnahmen erst dann in Betracht zu
ziehen, wenn sich die Angabe als falsch oder nicht
überprüfbar erwiesen hätte.
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c) Selbst wenn man voraussetzen wollte, dass
allein der dem Beschwerdeführer vorteilhaften Geldzahlung an
seine Ehefrau ein Verdacht der Steuerhinterziehung entnommen
werden könnte, so war die angeordnete Durchsuchung doch
jedenfalls deshalb unverhältnismäßig, weil zur Aufklärung der
Herkunft des Geldes andere Mittel zur Verfügung gestanden
hätten, die gar nicht oder weniger empfindlich in Grundrechte
des Beschwerdeführers oder anderer Grundrechtsträger
eingegriffen hätten. Es ist nicht zu erkennen, weshalb die
Ermittlungsbehörden der Angabe des Beschwerdeführers, der
Vater seiner Ehefrau habe das als Darlehen gegebene Geld aus
Grundstücksverkäufen erlöst, nicht nachgegangen sind, bevor
sie eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
veranlasst haben. Da der Beschwerdeführer offensichtlich über
die Verhältnisse des Vaters seiner Ehefrau auskunftsbereit
war, hätten auch der Käufer und der ungefähre Zeitpunkt des
Verkaufs nachgefragt werden können. So wäre beim zuständigen
Grundbuchamt nicht nur eine Überprüfung dieser Angaben,
sondern auch eine Ermittlung des vereinbarten Kaufpreises
möglich gewesen. Über den Geldfluss hätten Auskünfte der
Banken Aufschluss geben können, die in aller Regel ohne
Eingriffe in deren Grundrechte zu erlangen sind. Auf diese
Weise hätte mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Herkunft
des vom Landgericht zur Bekräftigung des Tatverdachts
herangezogenen Betrages von 100.000 DM geklärt werden
können, den der Beschwerdeführer im Dezember 2001 an die
Finanzkasse gezahlt hatte. Es mag für die Ermittlungsbehörden
mühevoller sein, auf diese Weise durch Auskunftsersuchen und
eventuell durch Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein
strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der
Integrität der Wohnung verlangt diese Mühewaltung jedoch,
bevor ein empfindlicher Eingriff in das Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 GG zulässig sein kann. Das
Amtsgericht hätte deshalb nicht am selben Tage die
Beschlagnahme von Bankunterlagen und die Durchsuchung der
Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers anordnen
dürfen, sondern es hätte die Ermittlungsbehörden zunächst auf
die Bankauskünfte verweisen müssen, um erst nach einer
Bestätigung des Verdachts durch diese Ermittlungen einen
Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 13 Abs. 1 GG zu prüfen.
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Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das noch über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben
wird.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.