BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 203/07 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. April 2007
einstimmig beschlossen:
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1. Der Beschwerdeführer befand sich in
Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Darmstadt. Nachdem die
Staatsanwaltschaft auf die weitere Strafvollstreckung
verzichtet hatte, wurde er Anfang Mai 2005 in seine Heimat
Marokko abgeschoben. Nach Wiedereinreise wurde er am 19. März
2006 festgenommen und der Justizvollzugsanstalt Darmstadt am
22. März 2006 zur Verbüßung der Restfreiheitsstrafe
zugeführt. Inzwischen bestand Haftbefehl des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 16. März 2006 - als Überhaft
notiert - wegen des Verdachts der Begehung zweier
Vergewaltigungen in besonders schwerem Fall. Die Überhaft
sollte ab dem 5. März 2007 vollstreckt werden.
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2. Ende März 2006 wurde der Beschwerdeführer
gegen seinen Willen in die Justizvollzugsanstalt Kassel I
verlegt. Hiergegen wandte er sich Anfang April 2006 mit einem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige
Landgericht. Er machte geltend, die Aufrechterhaltung seiner
sozialen Kontakte werde ebenso erschwert wie die Vorbereitung
seiner Verteidigung. Die Justizvollzugsanstalt führte
demgegenüber aus, eine Verlegung sei nach § 8 Abs. 1 Nr.
2 StVollzG möglich, wenn dies aus Gründen der
Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen
erforderlich sei. Hier sei zum Aufnahmezeitpunkt nicht
bekannt gewesen, dass gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl
bestanden habe. Die Justizvollzugsanstalt Darmstadt sei als
Anstalt der Sicherheitsstufe II lediglich zur Vollstreckung
von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zuständig. Aufgrund
des Haftbefehls sei von einer wesentlich höheren
Freiheitsstrafe auszugehen, so dass die Verlegung in eine
Anstalt der Sicherheitsstufe I erforderlich sei. Darüber
hinaus habe die Anstalt vertrauliche Hinweise erhalten, dass
der Beschwerdeführer kurz vor seiner Abschiebung erhebliche
Schulden gemacht habe, die nun von verschiedenen Gefangenen
eingetrieben werden sollten. Der Beschwerdeführer selbst habe
auch darum gebeten, ihn zu verlegen, insbesondere in die
Justizvollzugsanstalt Butzbach.
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Der Beschwerdeführer erwiderte, ausweislich
der Gefangenenpersonalakte sei der Justizvollzugsanstalt der
Haftbefehl bekannt gewesen. Seine Verlegung in die
Justizvollzugsanstalt Butzbach habe er lediglich wegen der
günstigeren Besuchszeiten beantragt. Die Vorwürfe in dem
Haftbefehl bestreite er ebenso nachdrücklich wie die
behaupteten Schulden.
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3. Das Landgericht Darmstadt hob mit (nicht
angegriffenem) Beschluss vom 6. Juli 2006 die
Verlegungsanordnung auf und wies die weitergehenden - auf
Rückverlegung und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
gerichteten - Anträge zurück. Zur Begründung führte es aus:
Die Verlegungsanordnung sei rechtswidrig. Es könne
offenbleiben, ob dies wegen der nur mündlichen Bekanntgabe,
die zudem ohne Begründung erfolgt sei, schon aus formellen
Gründen der Fall sei. Jedenfalls rechtfertigten die
vorgetragenen Gründe die Verlegung nicht. Wichtige Gründe im
Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG seien nicht solche,
die auf das individuelle Verhalten eines Gefangenen oder
dessen persönliche Situation bezogen seien. Es gebe "keinen
generalklauselartigen Verlegungsgrund aus wichtigem Anlass".
Daher komme die "rein spekulative Erwartung einer
Verurteilung zu einer hohen Strafe in einem neuen
Ermittlungsverfahren" nicht als wichtiger Grund in Betracht.
Ob die befürchteten Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen
von einer die Belange des Gesamtvollzugs betreffenden
Qualität seien, könne anhand des Vortrags der
Justizvollzugsanstalt nicht entschieden werden. Derartiges
spreche aber eher für eine im Einzelnen zu begründende
Verlegung aus Behandlungsgründen nach § 8 Abs. 1
Nr. 1 StVollzG. Ob eine Verlegung nach § 85
StVollzG in Betracht komme, könne dahinstehen, da die
Justizvollzugsanstalt sich auf diese Vorschrift nicht berufen
habe.
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4. Während seiner Haftzeit in der
Justizvollzugsanstalt Kassel I fühlte der Beschwerdeführer
sich von anderen Gefangenen bedroht, woraufhin am 22. Juni
2006 gegen ihn besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet
wurden. Das daraufhin vom Beschwerdeführer angerufene
Landgericht Kassel hielt mit Beschluss vom 31. Juli 2006 die
Sicherungsmaßnahmen - im Rahmen einer Kostenentscheidung -
für rechtswidrig, weil Sicherungsmaßnahmen nach § 88
Abs. 3 StVollzG eine konkrete, von dem Gefangenen selbst
ausgehende Gefahr voraussetzten.
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5. Im Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer in
die Justizvollzugsanstalt Darmstadt zurückverlegt. Seiner
eigenen Einschätzung zufolge verlief der weitere Aufenthalt
zunächst "problemlos und unauffällig"; er habe versprochen,
keine Anträge nach § 109 StVollzG mehr zu stellen, wenn
er Arbeit bekomme und sein Besuch am Wochenende genehmigt
würde. Nachdem der Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt
allerdings "sein Vertrauen missbraucht" habe, sei er - der
Beschwerdeführer - "nicht mehr kooperativ" gewesen und habe
erneut Anträge auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht
Darmstadt gestellt.
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6. Am 22. Dezember 2006 wurde der
Beschwerdeführer erneut in die Justizvollzugsanstalt Kassel I
verlegt, diesmal unter Hinweis auf die inzwischen bei der
großen Strafkammer des Landgerichts erhobene Anklage vom 7.
Dezember 2006. Die zu erwartende hohe Freiheitsstrafe mache
eine Unterbringung in einer Anstalt der Sicherheitsstufe I
erforderlich. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die
Verlegung aus den sich aus dem Beschluss des Landgerichts
Darmstadt vom 6. Juli 2006 ergebenden Gründen
rechtswidrig sei; außerdem werde er in der
Justizvollzugsanstalt Kassel I bedroht.
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7. Unter dem 29. Dezember 2006 stellte der
Beschwerdeführer beim Landgericht Darmstadt Antrag auf
gerichtliche Entscheidung und beantragte den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Zur Begründung machte er geltend,
durch die Zwangsverlegung werde seine Verteidigung erschwert,
er sei von der Arbeit abgelöst worden und seine Familie könne
ihn nun nicht mehr besuchen. Aus früheren - von ihm genauer
bezeichneten - Gerichtsverfahren ergebe sich, dass er in der
Justizvollzugsanstalt Kassel I erhebliche Probleme mit
Mitgefangenen habe und dort gefährdet sei. Diese Probleme
rührten daher, dass er in Kassel fälschlich für einen
Kinderschänder gehalten werde. Wegen der Gefährdung seiner
körperlichen Unversehrtheit begehre er die unverzügliche
Zurückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Darmstadt. Zur
Glaubhaftmachung fügte er seinem Antrag die Antragserwiderung
der Justizvollzugsanstalt Kassel I vom 30. Juni 2006 im
Verfahren vor dem Landgericht Kassel betreffend die Anordnung
von Sicherungsmaßnahmen bei. In dieser Antragserwiderung
rechtfertigte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Kassel I
die angeordneten Maßnahmen mit der vom Beschwerdeführer
geschilderten Bedrohungssituation.
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8. Das Landgericht Darmstadt wies den
Eilantrag mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar 2007 als
unzulässig zurück: Die vom Beschwerdeführer im
Hauptsacheverfahren angegriffene Verlegung in die
Justizvollzugsanstalt Kassel I sei bereits vollzogen, so dass
eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 114 Abs. 2
Satz 1 StVollzG bis zur Hauptsacheentscheidung nicht mehr in
Betracht komme. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG scheide ebenfalls
aus, da Eilentscheidungen im Sinne dieser Vorschrift ihrer
Natur nach vorläufigen Charakter trügen und die Entscheidung
in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürften. Eine
"einstweilige Rückverlegung" sei danach unzulässig.
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1. Mit seiner rechtzeitig eingelegten
Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in
seinen Rechten aus Art. 1, Art. 2, Art. 3,
Art. 6 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt zu sein.
Durch den weiten Anfahrtsweg sei die Aufrechterhaltung der
sozialen und familiären Bindungen gefährdet. Auch seine
Verteidigung werde unzulässig beschränkt. Er fühle sich in
der Justizvollzugsanstalt Kassel I erheblich bedroht; seine
körperliche Unversehrtheit sei gefährdet. Seit seiner
Verlegung befinde er sich in einem besonders gesicherten
Haftraum; er wage es nicht, den Haftraum zu verlassen, weil
die Bedrohungssituation weiterhin bestehe. In Darmstadt sei
er sicher untergebracht gewesen; er habe an der Freistunde
und am Sport teilnehmen und arbeiten können.
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2. Das Hessische Ministerium der Justiz hat
mit Schreiben vom 19. Februar 2007 Stellung genommen. Es hat
darauf hingewiesen, der Gesichtspunkt der sicheren
Unterbringung habe gegenüber Resozialisierungsgesichtspunkten
Vorrang erhalten, da man davon habe ausgehen müssen, dass der
Beschwerdeführer Anfang März 2007 - nach vollständiger
Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe - zur Vollstreckung der
im Anschluss notierten Untersuchungshaft ohnehin in die
Untersuchungshaftanstalt in Weiterstadt verlegt werden würde.
Darüber hinaus sei damit zu rechnen, dass der
Beschwerdeführer wieder in sein Heimatland Marokko
abgeschoben werde. Für eine Beschränkung der Verteidigung des
Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Kassel I lägen
ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte vor wie für eine
Bedrohung.
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3. In seiner Erwiderung hat der
Beschwerdeführer daran festgehalten, dass die Verlegung nicht
auf die Anklage gestützt werden könne, da sich der Vorwurf in
der Hauptverhandlung als haltlos erweisen werde. Die
Verbüßung des Strafrestes sei auf den 4. März 2007 datiert,
so dass sich die im Dezember 2006 erfolgte Verlegung auch
hiermit nicht begründen lasse. Durch die geplante weitere
Verlegung erledige sich die Verfassungsbeschwerde nicht; er
habe ein Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit.
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4. Der Beschwerdeführer ist - nach Zustellung
der Verfassungsbeschwerde - am 1./2. März 2007 in die
Justizvollzugsanstalt Weiterstadt verlegt worden. Dort
befindet er sich, nachdem er am 7. März 2007 durch das
Landgericht Frankfurt am Main wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt
worden ist, derzeit in Strafhaft.
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5. Das Hessische Ministerium der Justiz hatte
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (s. unter 2.).
Nach diesen Grundsätzen ist die – zulässige -
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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a) Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen,
dass der Beschwerdeführer Anfang März 2007 zur Vollstreckung
der als Überhaft notierten Untersuchungshaft in die
Untersuchungshaftanstalt Weiterstadt verlegt wurde, wo er
sich nun - nach zwischenzeitlicher Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - erneut in
Strafhaft befindet. Zwar hat sich hierdurch sein früheres
Rechtsschutzziel, das auf Rückgängigmachung der auf § 8
StVollzG gestützten Verlegung und Rückverlegung nach
Darmstadt gerichtet war, erledigt. Denn sein derzeitiger
Aufenthalt in Weiterstadt beruht nicht mehr auf der vom
Beschwerdeführer angegriffenen Verlegungsentscheidung,
sondern auf der zwischenzeitlich erfolgten weiteren
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers,
die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung des
Landgerichts Darmstadt festgestellt zu sehen, ist hierdurch
aber nicht entfallen.
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In Fällen tiefgreifender Grundrechtsverstöße
besteht das Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzziels fort, wenn die direkte
Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem
regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann; der
Grundrechtsschutz der Betroffenen würde sonst in unzumutbarer
Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 110, 77
; stRspr). Danach ist im vorliegenden Fall ein
fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, da ein
schwerwiegender Grundrechtseingriff in Rede steht und das
erledigende Ereignis - die erneute Verlegung - in einem
Zeitraum herbeigeführt wurde, in dem nach dem regelmäßigen
Gang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Entscheidung
nicht zu erlangen war. Rügt ein Beschwerdeführer, ihm sei
vorläufiger Rechtsschutz zu Unrecht verweigert worden, so
macht er einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff jedenfalls
dann geltend, wenn die Maßnahme, gegen die vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wurde, ihrerseits entsprechend gewichtig
ist (BVerfGK 1, 201 ). Dies ist hier der
Fall, denn die gegen den Willen des betroffenen
Strafgefangenen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen
stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar (vgl.
BVerfGK 6, 260 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni
2006 - 2 BvR 1295/05 -, NJW 2006, S. 2683).
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b) Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft. Der
Beschluss des Landgerichts ist unanfechtbar (§ 114 Abs.
2 Satz 3 StVollzG). Die Erschöpfung des Rechtswegs in der
Hauptsache ist nicht geboten, da der Beschwerdeführer eine
Grundrechtsverletzung geltend macht, die gerade in der
Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt
und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann
(vgl. BVerfGE 69, 315 ; 80, 40 ; 104, 65
).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt
Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Für die Gerichte ergeben sich aus der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen
Rechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen
gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass
der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der
bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft,
sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 ;
77, 275 ; BVerfGK 1, 201 ).
22
b) Die Auslegung und Anwendung des § 114
Abs. 2 StVollzG in dem angegriffenen Beschluss verfehlt diese
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen.
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Das Landgericht verneint die Möglichkeit einer
Aussetzung der Vollziehung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1
StVollzG mit der Begründung, die angegriffene Verlegung sei
bereits vollzogen. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung
im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG lehnt es
ebenfalls ab, da Eilentscheidungen ihrer Natur nach
vorläufigen Charakter trügen und die Entscheidung in der
Hauptsache nicht vorwegnehmen dürften. Damit wird § 114
Abs. 2 StVollzG unzutreffend und in einer Weise ausgelegt,
die wirksamen vorläufigen Rechtsschutz gegen Verlegungen
unmöglich macht.
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Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das
Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen,
wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird,
und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen
Vollzug nicht entgegensteht (Satz 1); unter den
Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO kann eine
einstweilige Anordnung erlassen werden (Satz 2). Mit dieser
Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug - ähnlich wie in
§ 80 und § 123 VwGO - nach dem Gegenstand der
Hauptsache. Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn
belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser
Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114
Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der
Antragsteller dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von
der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt
vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen des
§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit
§ 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.
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Ein Eilantrag, der sich gegen eine belastende
Maßnahme, hier die Verlegung, richtet und demgemäß als
Aussetzungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu
behandeln ist, wird dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift
nicht dadurch entzogen, dass die Maßnahme bereits vollzogen
ist. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller im
Eilverfahren ausdrücklich zugleich das Rückgängigmachen des
Vollzuges der Maßnahme beantragt. Insbesondere wird der
Antrag dadurch nicht zu einem Vornahmeantrag, der nach
§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit
§ 123 VwGO zu beurteilen wäre (vgl. Beschlüsse der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
8. Mai 2006 - 2 BvR 860/06 -, JURIS, und vom 15. März 2006 -
2 BvR 917/05 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 294 ). Begehrt
ein Gefangener, der gegen seinen Willen verlegt wurde, im
Wege des Eilrechtsschutzes die Rückverlegung, handelt es sich
daher um einen auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
gerichteten Antrag (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1989 - 2
BvR 896/89 -, Orientierungssätze in JURIS).
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Die vorläufige Aussetzung einer belastenden
Maßnahme nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache stellt keine Vorwegnahme der
Hauptsache dar. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende
Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden
kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch
endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern
die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im
Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber
vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes
gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November
1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717 ,
vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S.
532, vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S.
1112 f., vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1,
201 , und vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u.a. -,
EuGRZ 2006, S. 294 ). All dies gilt auch für ein
mit der Aussetzung verbundenes vorläufiges Rückgängigmachen
von Vollzugsfolgen, einschließlich einer Rückverlegung (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -,
Orientierungssätze in JURIS).
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Das Gericht hätte daher, ohne insoweit durch
den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der
Hauptsache gebunden zu sein, gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1
StVollzG prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die
Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt
oder wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung ein
höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug
nicht entgegensteht. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob
nach einer summarischen Prüfung der Antragsteller mit seinem
Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird (Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 294
). Indem das Gericht die gesetzlichen Vorschriften
in einer Weise ausgelegt hat, die für die
verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem
Interesse des Einzelnen an einer Aussetzung keinen Raum
lässt, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht
geworden.
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Da der angegriffene Beschluss auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß beruht, ist er nach
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache - im
Hinblick auf die Erledigung nur noch zur Entscheidung über
die Kosten - an das Landgericht zurückzuverweisen.
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3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1
BVerfGG.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Insoweit
erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).