BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2032/01 -
des Herrn Y ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. August 2003 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
unter welchen Voraussetzungen Dolmetscherkosten, die im
Rahmen von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und dem
Wahlverteidiger anfallen, von der Staatskasse zu tragen
sind.
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1. Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nur unzureichend
mächtig. Er wurde am 22. Mai 2000 wegen Verdachts u.a. des
versuchten Mordes an seiner Ehefrau festgenommen. Schon bei
der ersten Beschuldigtenvernehmung am 26. Mai 2000 wurde ein
Dolmetscher hinzugezogen. Am selben Tag wurde ein Haftbefehl
gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Anklageerhebung
erfolgte am 20. Februar 2001.
3
Nachdem der Beschwerdeführer ein Geständnis
abgelegt hatte, verurteilte ihn das Landgericht am 18. Juli
2001 wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren.
Die Entscheidung wurde am selben Tag rechtskräftig.
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2. Der Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers vertrat diesen auch im Strafprozess als
Verteidiger. Mit Schreiben vom 10. Januar 2001 hatte er die
Beiordnung eines Dolmetschers auf Staatskosten gemäß
Art. 6 Abs. 3 e MRK beantragt. Zugleich hatte er
beantragt festzustellen, dass die Dolmetscherkosten für vor
diesem Zeitpunkt geführte Verteidigergespräche von der
Staatskasse zu ersetzen seien. Denn es seien am 9. November
und 19. Dezember 2000 mit Hilfe eines Dolmetschers
Verteidigergespräche in der Untersuchungshaftanstalt geführt
worden.
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Zu dieser Zeit habe der Verteidiger schon
zahlreiche Bemühungen entfaltet gehabt, um die Haftentlassung
des Beschwerdeführers zu bewirken (Antrag auf Aufhebung des
Haftbefehls vom 27. Oktober, Haftbeschwerde vom 31. Oktober,
Ergänzung derselben am 16. November, Tätigkeiten im
Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht bis 8.
Dezember 2000, Beteiligung an der ermittlungsrichterlichen
Einvernahme der Geschädigten am 15. und 28. November
2000), und zu diesem Zweck die Angelegenheit ausführlich mit
dem Beschuldigten erörtern müssen.
6
Am 24. Januar 2001 genehmigte das Landgericht
in einem formlosen Schreiben die beantragte Hinzuziehung
eines Dolmetschers für Verteidigergespräche auf Staatskosten.
Den Feststellungsantrag wies das Gericht hingegen durch
Beschluss vom 20. Februar 2001 als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte die Kammer aus, die Vorschrift des
Art. 6 Abs. 3 e MRK betreffe nur die gerichtliche
Hinzuziehung eines Dolmetschers, nicht hingegen den Fall der
Inanspruchnahme eines Dolmetschers ohne vorherige
Antragstellung bei Gericht unmittelbar durch den
Angeklagten.
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Die gegen diesen Beschluss gerichtete
Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet und
beließ es auch inhaltlich bei den Ausführungen des
Landgerichts. Ohne Beteiligung des Gerichts über eine
entsprechende Antragstellung komme eine Kostenübernahme durch
die Justiz nicht in Betracht. Über staatliches Geld könnten
nur staatliche Organe verfügen, nicht aber die "freie
Advokatur". Zudem sei die Kostenfreistellung bzw. -erstattung
auf die erforderlichen Kosten zu beschränken; auch dies könne
nur vom Gericht entschieden werden.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Grundsätze fairen
Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)
und gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
9
Das Landgericht habe noch vor der
Anklageerhebung mit der Verfügung vom 24. Januar 2001 ohne
jede Einschränkung die Hinzuziehung eines Dolmetschers für
Verteidigergespräche auf Staatskosten genehmigt. Damit habe
es festgestellt, dass die Beiziehung notwendig sei. Die
Auswahl des Dolmetschers sei dem Beschwerdeführer überlassen
und die Anzahl der notwendigen Verteidigergespräche sei nicht
begrenzt worden. Die Erforderlichkeit der
Dolmetschertätigkeit sei schließlich vom Oberlandesgericht
nicht in Frage gestellt worden. Angesichts der bereits vor
Anklageerhebung zu entscheidenden und zu besprechenden Fragen
der Haft und der Zeugenvernehmung sei schon vor dem
Entscheidungszeitpunkt die Hinzuziehung eines Dolmetschers
erforderlich gewesen. In diesem Fall gebiete Art. 6 Abs.
3 e MRK die Übernahme der insoweit entstandenen Kosten für
das gesamte Verfahren und unabhängig von der Förmlichkeit
"rechtzeitiger" Antragstellung, auf die die Vorschrift
ohnehin nicht abstelle.
10
Die Erörterung der Frage, in welchem Umfang
die in Anspruch genommene Dolmetschertätigkeit zu ersetzen
sei, obliege allein dem Kostenerstattungsverfahren. Hier
könnten die Auswahl eines nicht ortsansässigen Dolmetschers
oder eines solchen mit überhöhtem Gebührenanspruch oder die
Inanspruchnahme eines Dolmetschers in einer sachlich nicht
gebotenen Anzahl von Einzelgesprächen beanstandet oder die
Erstattung abgelehnt werden. Damit sei gewährleistet, dass
"über staatliche Gelder nur staatliche Organe verfügen
können".
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Die Berechtigung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Unterstützung durch
einen Dolmetscher aus Art. 6 Abs. 3 e MRK vom Zeitpunkt
einer entsprechenden Antragstellung abhängig zu machen, sei
danach willkürlich.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat mitgeteilt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts
entspreche einem Rundschreiben des Justizministeriums, und es
sei davon auszugehen, dass in der Praxis im Freistaat Bayern
allgemein so verfahren werde.
13
Das Recht auf ein faires Verfahren gebiete es
nicht, dass die Staatskasse die Kosten eines Dolmetschers
oder Übersetzers ohne Einschränkung zu tragen habe,
insbesondere auch dann, wenn dieser vom Wahlverteidiger oder
dem Betroffenen für ihre Gespräche oder ihren Schriftwechsel
ohne vorherige Beteiligung des Gerichts hinzugezogen werde.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der unter Beteiligung
eines Dolmetschers zu führenden Gespräche könne nur das
Gericht oder dessen Vorsitzender treffen. Hierdurch werde die
Verteidigung nicht unangemessen beeinträchtigt. Die
angegriffenen Entscheidungen seien zudem ausreichend und
nachvollziehbar begründet. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Gerichte sich von sachwidrigen Erwägungen
hätten leiten lassen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde
ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
ergebenden Weise offensichtlich begründet; die für die
Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG).
15
Das Oberlandesgericht und das Landgericht
haben Bedeutung und Tragweite der Rechte des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes sowie aus
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verkannt.
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1. a) Jeder Ausländer hat im Verfahren vor
Gerichten der Bundesrepublik dieselben prozessualen
Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein
rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche (vgl. BVerfGE
40, 95 ). Das Recht auf ein faires Verfahren
verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen
Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage
versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen
Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren
verständlich machen zu können (BVerfGE 64, 135
).
17
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede
Diskriminierung wegen der Sprache oder anderer dort
aufgeführter Kriterien. Die Norm verstärkt den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem
Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere
Grenzen zieht. Die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten
Merkmale dürfen grundsätzlich weder unmittelbar noch
mittelbar als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche
Ungleichbehandlung herangezogen werden (vgl. BVerfGE 85, 191
; 97, 35 ). Dem Beschuldigten, der die
Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr
ausdrücken kann, dürfen daher keine Nachteile im Vergleich zu
einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen.
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b) Den hierdurch an die Ausgestaltung des
Strafverfahrens gestellten Anforderungen haben Rechtsordnung
und Rechtspraxis in Konkretisierung der Verfassungsgebote in
weitem Umfang Rechnung getragen.
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Dem der deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend mächtigen Beschuldigten werden im Strafverfahren
Übersetzungshilfen gewährt, die es ihm ermöglichen, sich
gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr zu setzen und
dadurch seine Rolle als Subjekt des Verfahrens auszufüllen.
So gebieten § 185 GVG die Hinzuziehung eines
Dolmetschers und Nr. 181 der Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren die Übersetzung von Ladungen, Haftbefehlen,
Strafbefehlen, Anklageschriften und sonstigen gerichtlichen
Sachentscheidungen.
20
Die hierfür entstehenden Kosten sind dem
Freigesprochenen nicht und dem Verurteilten nur ausnahmsweise
aufzuerlegen (§ 464 c StPO). Mit dieser Vorschrift ist
der Gesetzgeber den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 e MRK und
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte gefolgt, wonach
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"der Angeklagte, der die Verhandlungssprache
des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken
kann, Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines
Dolmetschers hat, damit ihm sämtliche Schriftstücke und
mündliche Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren
übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um
ein faires Verfahren zu haben" (EGMR, NJW 1979, S. 1091
; zuvor schon EKMR, NJW 1978,
S. 477 f.; Begründung der Gesetzesänderung in
BTDrucks 11/4394 S. 11 zu Artikel 2).
22
Die Norm ist zudem geeignet, einer
Diskriminierung der Betroffenen im Sinne von Art. 3 Abs.
3 Satz 1 GG entgegenzuwirken. Denn dem sprachunkundigen
Beschuldigten können keine Kosten auferlegt werden, die auf
einen der Gerichtssprache mächtigen Angeklagten nicht
zukommen können. Diese Belastung würde nicht nur zu einer
Ungleichbehandlung bei der staatlichen Rechtsgewährung
führen, sondern wäre auch geeignet, das
Verteidigungsverhalten des sprachunkundigen Beschuldigten im
Hinblick auf eventuelle Kostenfolgen nachteilig zu
beeinträchtigen (vgl. BGHSt 46, 178 ).
23
c) In Ausfüllung dieser Maßstäbe ist
anerkannt, dass der fremdsprachige Angeklagte zum Ausgleich
seiner sprachbedingten Nachteile in jedem Verfahrensstadium
einen Dolmetscher hinzuziehen darf, also auch im
Ermittlungsverfahren. Nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2000 (BGHSt 46,
178 ff.) ist es zudem herrschende Auffassung in
Rechtsprechung und juristischer Literatur, dass die
Dolmetscherkosten nicht nur dem Pflichtverteidiger, sondern
auch dem Wahlverteidiger für die erforderlichen
Mandantengespräche zu ersetzen sind (vgl. Hilger, in:
Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 464 a Rn. 8
m.w.N.). Die unentgeltliche Beistandsleistung eines
Dolmetschers auch für die die Verteidigung vorbereitenden
Gespräche mit seinem Wahl- oder Pflichtverteidiger ist
unabdingbar, da eine wirksame Verteidigung und damit ein
faires Verfahren ohne vorbereitende Verteidigergespräche kaum
denkbar sind (vgl. BGHSt 46, 178 ; Peukert, in:
Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Art. 6
Rn. 205; Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage,
Art. 6 Rn. 530).
24
2. Die angegriffenen Entscheidungen werden
diesen Anforderungen nicht gerecht. Das von den Fachgerichten
aufgestellte Erfordernis eines förmlichen Antragsverfahrens
vor Inanspruchnahme eines Dolmetschers
durch den Wahlverteidiger ist mit den Grundsätzen fairen
Verfahrens und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar.
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a) Der Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 178
) hat ausdrücklich offen gelassen, wie die durch
die unmittelbare Anwendung von Art. 6 Abs. 3 e MRK als
Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Dolmetscherkosten
entstandenen Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden
des Gesetzgebers im Einzelnen auszufüllen sind. Er hat als
Möglichkeiten einer Beschränkung der Kostenfreistellung bzw.
-erstattung auf die entsprechende Anwendung des § 2 Abs.
4 GKG (so angewandt vom Kammergericht Berlin, NStZ 1990, S.
402 , mit zustimmender Anmerkung von Hilger; OLG
Karlsruhe, Justiz 2000, S. 90 f.), der §§ 3, 17
ZSEG (so OLG Köln, StraFo 1999, S. 69 ff.), aber auch
des § 126 BRAGO (hierfür spricht sich Hilger, a.a.O.,
aus) hingewiesen. Keine dieser Normen setzt einen Antrag vor
Inanspruchnahme des Dolmetschers voraus. Lediglich § 126
Abs. 2 BRAGO, der sich allerdings ausschließlich auf
Reisekosten bezieht, statuiert die Pflicht des Verteidigers,
die Notwendigkeit der Reise vor deren Antritt gerichtlich
feststellen zu lassen, ohne dass dies allerdings dazu führte,
dass bei späterer Antragstellung eine Ablehnung der
Kostenübernahme die Folge wäre (vgl. von Eicken, in: Gerold/
Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Auflage, § 126 Rn.
26).
26
§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO schreibt vor,
dass zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die
Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören, soweit sie
nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Regel ist
folglich, dass der Wahlverteidiger seine Gebühren nach
Abschluss des Strafverfahrens im Kostenfestsetzungs- und
Kostenerstattungsverfahren geltend macht.
27
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf
hin, dass es dem Staat an dieser Stelle möglich ist, die
Erforderlichkeit der geltend gemachten Dolmetscherkosten zu
überprüfen. Ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum
kommen dem Gericht dabei weder vor noch nach der
Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu; liegen die
Voraussetzungen für eine Hinzuziehung (mangelnde
Sprachkenntnisse und Verteidigungszweck) vor, sind die Kosten
zu ersetzen. Zum Schutz des Staates ist ein vorheriges
"Bewilligungsverfahren" nicht notwendig; es genügt, wenn zu
irgendeinem Zeitpunkt die Erforderlichkeit der Hinzuziehung
eines Dolmetschers gerichtlich festgestellt wird.
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b) Auch aus Art. 6 Abs. 3 e MRK lässt
sich nicht entnehmen, dass die unentgeltliche
Beistandsleistung durch einen Dolmetscher zwingend von der
vorhergehenden gerichtlichen Bewilligung abhänge.
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Die Grundsätze fairen Verfahrens sollen es dem
Beschuldigten ermöglichen, in jeder Lage des Verfahrens und
ohne die Bescheidung des Gerichts abwarten zu müssen, seine
Rechte effektiv wahrzunehmen (in den Entscheidungen des KG
Berlin, a.a.O., und des OLG Karlsruhe, a.a.O., wurde daher
die Antragstellung für ausreichend erachtet, wenn das Gericht
nicht unverzüglich entschieden hat). Das setzt aber voraus,
dass der von ihm gewählte Verteidiger sofort nach Übernahme
des Mandats und Feststellung der mangelnden Sprachkenntnisse
ein Gespräch mit Hilfe eines Dolmetschers führen kann.
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Relevant wird die unverzügliche
Beistandsleistung nicht so sehr bei dem auf freiem Fuß
befindlichen Beschuldigten, der einen Sprachmittler
hinzuziehen und mit diesem einen Rechtsanwalt seines
Vertrauens aufsuchen kann. Inhaftierten Beschuldigten ist
diese Möglichkeit verwehrt. Gerade bei ihnen ist es aber von
besonderer Bedeutung, nicht unnötig Zeit vergehen zu lassen,
bis ein Verteidigergespräch u.a. zur Haftfrage geführt werden
kann. Gleiches gilt beispielsweise für vorläufig
festgenommene Beschuldigte vor ihrer ersten polizeilichen
Vernehmung, mit der ebenfalls nicht zugewartet werden kann,
bis ein Gericht allein wegen der Frage der Dolmetscherkosten
angerufen worden ist. Den Wahlverteidiger auf die vorherige
gerichtliche Bewilligung einer Übernahme der
Dolmetscherkosten zu verweisen, würde das Recht des
Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.
3 GG in dieser Verfahrenssituation praktisch leer laufen
lassen.
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Zum Schutz des Beschuldigten kann sich die
vorhergehende Einholung der gerichtlichen Zustimmung zwar als
sinnvoll erweisen, um vorab klären zu können, in welchem
Rahmen gegebenenfalls Kosten auf ihn zukommen werden. Dies
erscheint allerdings schon deshalb nicht zwingend, weil der
Beschuldigte in der Regel weiß, ob er die deutsche Sprache
ausreichend beherrscht. Den Beschuldigten in einem Fall wie
dem vorliegenden, in dem die Dolmetscherhinzuziehung wegen
der mangelnden Sprachkenntnisse des Angeklagten, des
erheblichen Tatvorwurfs und der notwendigerweise zu einem
frühen Zeitpunkt einsetzenden Verteidigertätigkeit zweifellos
erforderlich war - auch das Landgericht hat die Hinzuziehung
eines Dolmetschers für erforderlich gehalten und sie ohne
jede Einschränkung für die Zukunft bewilligt -, auf ein nur
zu seinem Schutz aufgestelltes Antragsverfahren zu verweisen,
wäre widersinnig.
32
Die angegriffenen Entscheidungen waren gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.