BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2039/17 -
- Bevollmächtigter:
gegen
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2018 einstimmig beschlossen:
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 - isolierter verfassungsrechtlicher Anfechtung nicht zugänglich ist und das Beschwerdevorbringen zudem keinen der geltend gemachten Verfassungsverstöße in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert darlegt.
3
Die Frage, ob sich das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers infolge der Erweiterung der Beiordnung seines Verteidigers auf beide zwischenzeitlich zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Strafverfahren erledigt hat, kann daher dahinstehen.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.