BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 204/06 -
des Herrn S...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Es ist weder objektiv sachfremd noch
willkürlich und daher von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden (vgl. BVerfGE 18, 85 ),
dass die Fachgerichte mit Blick auf die Vielzahl der
einschlägigen Vorstrafen, die große Anzahl der Geschädigten
und die verübten Bewährungsbrüche von einem eingeschliffenen
Handlungsmuster des Beschwerdeführers ausgingen und nicht zu
der Auffassung gelangten, der Beschwerdeführer werde sich bei
einer bevorstehenden Entlassung straffrei verhalten. Dabei
durften die Fachgerichte auch berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer bereits zweimal aus dem offenen Vollzug
entwichen ist und im zweiten Fall anschließend zahlreiche
weitere Straftaten beging. Allein das positive
Vollzugsverhalten und der schlechte Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers mussten die Fachgerichte nicht von
Verfassungs wegen zu einer gegenteiligen Entscheidung
veranlassen.
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2. Die fachgerichtliche Würdigung der
Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt über die Versagung
von Vollzugslockerungen lässt jedenfalls im Ergebnis keinen
Verfassungsverstoß erkennen.
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a) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
weshalb die Fachgerichte von Verfassungs wegen von einem
positiven Verlauf der mit der Psychologin geführten Gespräche
und von einer erfolgreichen Schuldenregulierung hätten
ausgehen müssen, sondern setzt den gegenteiligen Annahmen der
Fachgerichte lediglich seine eigene Sichtweise ohne
substantiierte Begründung entgegen.
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b) Die Fachgerichte waren auch nicht von
Verfassungs wegen gehalten, sich allein in Ansehung der
bereits zehn Jahre zurückliegenden Eindrücke des
Beschwerdeführers vom offenen Vollzug der
Justizvollzugsanstalt Neuengamme dessen Auffassung
anzuschließen, eine Verlegung dorthin sei dem
Beschwerdeführer nicht zumutbar. Eine in diesem Zusammenhang
in Bezug genommene Gerichtsentscheidung aus dem Jahre 2000
liegt hier nicht vor. Abgesehen davon hat der
Beschwerdeführer nicht vorgetragen, dass die Lockerung
notwendigerweise im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt
Neuengamme vollzogen würde, auf die sich seine Schilderungen
beziehen.
6
c) Zwar ist es nicht gänzlich bedenkenfrei,
dass sich das Oberlandesgericht aus der Überprüfung der
Modalitäten der für die Vollzugslockerungen (auch)
maßgeblichen Urinkontrolle von vornherein zurückgezogen hat;
denn unbeschadet der Möglichkeit des Verurteilten,
gerichtlichen Rechtsschutz gegen rechtlich belastende
Einzelmaßnahmen zu erlangen, darf sich die
Strafvollstreckungskammer bei ihrer Aussetzungsentscheidung
gemäß § 57 StGB, § 454 StPO gegebenenfalls nicht
damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden
Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler
Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht-
oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung jener
Vollzugslockerungen verweigert hat, die regelmäßig einer
Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe vorausgeht (vgl. Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 und
vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW
2000, S. 502 ; Beschlüsse der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, StV 2003,
S. 677 f. und vom 11. Oktober 2004 - 2
BvR 906/04 - ). Auf der Grundlage des vom
Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts ist es jedoch
weder objektiv sachfremd noch willkürlich (vgl. BVerfGE 18,
85 ), dass die Fachgerichte die
Verweigerung der Abgabe weiterer Urinproben durch den
Beschwerdeführer nicht für berechtigt hielten.
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aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und
inwieweit die Anordnung von unfreiwilligen Urinproben und die
disziplinarrechtliche Sanktionierung im Weigerungsfalle
verfassungsgemäß sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
16. August 1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89 - , NStZ
1989, S. 550 ; OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 30. März 1994 - 1 Ws 44/94
(Vollz) - ; Lückemann, in:
Arloth/Lückemann, StVollzG , § 56
Rn. 9; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl.
, § 56 Rn. 5; kritisch dazu
Boetticher/Stöver, in: Feest
4. Aufl. , § 56 Rn. 2; Ritter,
ZfStrVo 1997, S. 109 f.; differenzierend Gericke,
StV 2003, S. 305 ; zum Ganzen vgl. auch
Bühring, ZfStrVo 1994, S. 271 ff.). Zulässig ist
jedenfalls die freiwillige Durchführung von Urinproben,
insbesondere im Vorfeld von Vollzugslockerungen; denn die
Sicherheit des Strafvollzugs und die mit der Gewährung der
Vollzugslockerung angestrebte Resozialisierung wären bei
einem Gefangenen gefährdet, der sich sogar unter den
verschärften Bedingungen des geschlossenen Vollzuges Zugang
zu Drogen verschafft hat (vgl. Bühring, a.a.O.,
S. 271 ff.; Grünebaum/Volckart, Maßregelvollzug,
6. Aufl. , S. 214 f.; LG Freiburg,
NStZ 1988, S. 151; LG Kleve, NStZ 1989, S. 48:
jedenfalls bei Bestehen gewisser Verdachtsmomente für einen
Missbrauch; eher kritisch: Lesting, in: Feest
StVollzG, 4. Aufl. , § 11 Rn. 47).
Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen die anlässlich
der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 c
Abs. 1 StGB erteilte Weisung, während der Bewährungszeit
Urinproben nach richterlicher Weisung abzugeben,
verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2
BvR 930/92 -, NJW 1993, S. 3315
und vom 9. Juni 1993 - 2 BvR
368/92 - ; vgl. auch OLG Zweibrücken, NStZ
1989, S. 578).
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Im vorliegenden Fall handelt es sich um
freiwillige Urinproben, zu denen sich der Beschwerdeführer im
Rahmen der Vollzugsplanvereinbarungen zur Vorbereitung von
Vollzugslockerungen bereit erklärt hat. Dass ihm mit Blick
auf die verweigerte Urinprobe konkrete disziplinarische
Sanktionen widerfahren oder angedroht worden wären, hat der
Beschwerdeführer lediglich als abstrakte Möglichkeit erwähnt,
für den konkreten Fall jedoch selbst nicht behauptet. Die
Lockerungsvoraussetzung hatte auch einen konkreten
Anknüpfungspunkt in der Person des Beschwerdeführers; denn
nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dortmund
vom 29. März 2001 hatte er wiederholt Drogen konsumiert
(zur Missbrauchsbefürchtung aufgrund der Lebensgeschichte als
Lockerungshindernis vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998,
S. 1133 und vom 26. Februar 2003
- 2 BvR 24/03 - ).
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bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers wird
nicht hinreichend deutlich, weshalb die Fachgerichte seiner
Auffassung, die Abgabe der Urinprobe sei nur auf Anordnung
und in Anwesenheit eines Arztes zulässig gewesen, unter den
Umständen des konkreten Falles hätten von Verfassungs wegen
folgen müssen.
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Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Abgabe von Urinproben im Rahmen
der Bewährungsüberwachung ist die Tatsache, dass bei der
Abgabe von Urin ein Mindestmaß an ärztlicher Aufsicht
unerlässlich ist, um Manipulationen auszuschließen, kein
Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletzlichkeit der
Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der
Persönlichkeitssphäre eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang
als solcher das Schamgefühl berühren und kann mit
Unannehmlichkeiten verbunden sein. Für die mit der erteilten
Weisung eingeforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene
aber nicht zu einem bloßen "Schauobjekt" erniedrigt. Die
Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen
rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der
Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit
ein überragendes Interesse hat (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2
BvR 930/92 -, NJW 1993, S. 3315
und vom 9. Juni 1993 - 2 BvR
368/92 - ).
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d) Der Beschwerdeführer kann - etwa unter
dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - auch nicht
daraus etwas für sich herleiten, dass die
Strafvollstreckungskammer im März 2005 angekündigt hat, im
Herbst 2005 müsse eine ernsthafte Prüfung der vorzeitigen
Entlassung des Antragstellers erfolgen, falls u.a. die
positive Entwicklung fortdauere und gegebenenfalls zu
gewährende Lockerungen positiv verlaufen sollten. Vorgaben
oder gar Zusagen betreffend die Gewährung solcher Lockerungen
waren damit nicht verbunden.
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3. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt,
Anträge auf gerichtliche Entscheidung über die Versagung von
Ausgängen zur Entlassungsvorbereitung seien zu Unrecht
abgelehnt oder absichtlich verspätet bearbeitet worden, ist
nicht ersichtlich, dass diese Behauptungen bereits Gegenstand
des fachgerichtlichen Verfahrens gewesen wären.
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4. Es bedarf keiner Entscheidung durch das
Bundesverfassungsgericht, ob auch die Aussetzung der weiteren
zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen mit der hier in
Rede stehenden Freiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1
StGB zu erfolgen hat oder ob die §§ 459 ff. StPO,
insbesondere § 459 f StPO, eine abschließende
Regelung bilden (zur Streitfrage m.w.N. vgl. Tröndle/Fischer,
StGB, 53. Aufl. , § 57 Rn. 3 unter
Hinweis auf die geringe praktische Bedeutung der
Streitfrage).
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5. Unter Berücksichtigung der genannten
Umstände ist auch die Verhängung einer Sperrfrist von sechs
Monaten nicht unverhältnismäßig.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.