BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2042/02 -
des kamerunischen Staatsangehörigen N...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
2
Es kann offen bleiben, ob die angegriffenen
Beschlüsse in allen Teilen ihrer Begründung den
verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6
Abs. 1 GG gerecht werden.
3
Art. 6 Abs. 1 GG verschafft
ausländischen Ehegatten von Deutschen keinen Anspruch auf
Einreise und Aufenthalt, verpflichtet die zuständigen
Behörden und Gerichte jedoch, bei der Entscheidung über ein
Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen Bindungen an
berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Personen in einer
Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung
entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und
Familie erkennbar beimisst. Der Betroffene braucht es nicht
hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung
dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem
im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu
nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheitssphäre
sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des
Übermaßverbots zum Schutz öffentlicher Interessen
unerlässlich sind (vgl. BVerfGE 76, 1
<47, 49 ff.>).
4
Danach sind die angegriffenen Entscheidungen
im Ergebnis verfassungsrechtlich bedenkenfrei. Auch wenn ein
Ausländer bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer
näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche
Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet ist, wenn
Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung
geben, sind die Gerichte hier ohne Verfassungsverstoß davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für seine Absicht, mit
seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der
§§ 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1, 17
Abs. 1 AuslG aufzunehmen, "materiell beweisbelastet"
sei. Umstände, die Zweifel am tatsächlich bestehenden Willen
zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft begründen,
können sich auch aus dem bisherigen Aufenthalt eines
Ausländers ergeben, wenn dieser etwa - wie hier -
vor seiner Eheschließung über einen längeren Zeitraum
vergeblich versucht hat, ein dauerndes Bleiberecht im
Bundesgebiet zu erhalten, und sich seiner drohenden
Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat. Zwar lässt sich
aus diesen Umständen des bisherigen Aufenthalts allein bei
einer später geschlossenen Ehe nicht auf den fehlenden Willen
zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft schließen.
Indizielle Bedeutung kann ihnen jedoch zukommen. Es ist daher
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Gerichte
dem Beschwerdeführer, der die Ehe mit einer deutschen
Staatsangehörigen am 10. Februar 2000 in Kamerun
geschlossen hat, auch die Umstände seines früheren
Aufenthalts in Deutschland (Nichtbetreiben des als
Aufenthaltszweck angegebenen Studiums, Untertauchen nach
Ablauf der Aufenthaltsbewilligung, Stellen eines als
offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags nach
Festnahme, erneutes Untertauchen, Angabe falscher Personalien
bei erneuter Festnahme) entgegen gehalten haben.
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben ihre
durchgreifenden Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers,
mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft
aufzunehmen, zusätzlich damit begründet, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den getrennt
durchgeführten so genannten Ehegattenanhörungen u.a. über die
Umstände und den Zeitpunkt ihres Kennenlernens, aber auch zur
künftigen Lebensplanung und zum Aussehen des Partners (Haar-
und Augenfarbe der Ehefrau) voneinander abweichende Angaben
gemacht hätten, ohne solche Widersprüche überzeugend auflösen
zu können. Diese Argumentation ist geeignet, die Annahme
einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG
fallenden Scheinehe zu tragen. Die Verfassungsbeschwerde ist
ihr nicht substantiiert entgegen getreten. Ob die angeführten
Widersprüche so gewichtig sind, dass sie von Verfassungs
wegen die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts in der
Bundesrepublik Deutschland tragen können, lässt sich schon
deshalb nicht beurteilen, weil der Beschwerdeführer es
versäumt hat, die dafür erforderlichen Unterlagen aus den
Verwaltungsvorgängen, insbesondere die Protokolle über die
Ehegattenanhörungen, vorzulegen.
5
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 8 EMRK rügt, kann die Verfassungsbeschwerde
bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Europäische
Menschenrechtskonvention im Rahmen einer
Verfassungsbeschwerde nicht Prüfungsmaßstab ist (vgl. BVerfGE
10, 271 ; 74, 102 ; stRspr).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.