BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2042/05 -
des Herrn F…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 12. März 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom
27. Juni 2005 - 11 T 10/05 - und der
Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
25. Oktober 2005 - 6 W 11/05 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die
auf der Haftanordnung des Amtsgerichts Hann. Münden vom
12. Oktober 2004 - 8 XIV 3/04 - beruhende
Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers bis zur
Entscheidung des Landgerichts für rechtmäßig erklären.
Die Beschlüsse werden aufgehoben, soweit sie
über die Kosten entscheiden. Die Sache wird insoweit an das
Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu drei Vierteln zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an die Prüfung der Anordnung von
Abschiebungshaft durch die Rechtsmittelgerichte, die sich aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.
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1. Der Beschwerdeführer, der zuletzt eine
Aufenthaltsbefugnis innegehabt hatte, wurde 2003 unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen, die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis wurde abgelehnt und
die Abschiebung in die Türkei angedroht. Nach einem
misslungenen Abschiebungsversuch beantragte die
Ausländerbehörde im Oktober 2004 Abschiebungshaft, da der
Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei. Das Amtsgericht
ordnete mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 Abschiebungshaft
gemäß § 57 Abs. 2 AuslG für die Dauer von längstens vier
Wochen an. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts.
Deswegen bestünden die Haftgründe des § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AuslG.
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Am 8. Juni 2005 wurde der
Beschwerdeführer festgenommen. Er wurde dem Richter, der die
Haftanordnung erlassen hatte, am folgenden Tag vorgeführt.
Der Beschluss vom 12. Oktober 2004 wurde verkündet. In dem
Protokoll ist abschließend vermerkt, der Beschwerdeführer
werde nunmehr in Abschiebehaft verbracht.
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2. Die gegen den Haftbeschluss vom 12. Oktober
2004 gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht
nach Anhörung des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 27.
Juni 2005 zurück: Die Vorgehensweise des Amtsgerichts sei
zwar nicht frei von Fehlern, die Sicherungshaft sei aber im
Ergebnis zu Recht angeordnet worden. Die Voraussetzungen der
Sicherungshaft hätten vom Erlass der Haftanordnung an
vorgelegen und lägen gegenwärtig vor. Eine endgültige
Haftanordnung habe vor Anhörung des Beschwerdeführers nicht
ergehen dürfen. Es hätten aber die Voraussetzungen der
einstweiligen Haftanordnung gemäß § 11 FreihEntzG
vorgelegen. Für diese hätte es einer Anhörung wegen des
Untertauchens des Beschwerdeführers nicht bedurft. Vom Tag
der Vorführung des Beschwerdeführers bei dem Amtsgericht an
hätten die Voraussetzungen der „endgültigen“ vierwöchigen
Sicherungshaft vorgelegen. Der Haftgrund des § 62 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei erfüllt. Die Abschiebung sei
möglich. Die vierwöchige Dauer der Haftanordnung gelte von
der Festnahme und nicht vom Datum des Beschlusses an. Das sei
jedenfalls bei einer einstweiligen Haftanordnung, wie sie
hier hätte ergehen können, zulässig. Abschiebungshaft für die
Dauer von vier Wochen sei nicht unverhältnismäßig. Da das
Amtsgericht im Oktober eine einstweilige Anordnung hätte
erlassen und nach Anhörung „endgültig“ Sicherungshaft hätte
anordnen können, sei die verfahrensfehlerhaft zu früh
getroffene Haftanordnung nicht aufzuheben, sondern könne
aufrechterhalten bleiben. Dies gelte jedenfalls, weil das
Amtsgericht nach der Festnahme des Beschwerdeführers habe
erkennen lassen, dass die Haftanordnung weiterhin Bestand
habe. Dass es im Anhörungsprotokoll heiße, der
Beschwerdeführer werde in Abschiebungshaft verbracht, lasse
erkennen, dass das Amtsgericht sich bewusst gewesen sei, die
Befugnis zur Aufhebung seiner Haftanordnung gehabt zu
haben.
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3. Der Beschwerdeführer erhob sofortige
weitere Beschwerde mit dem Antrag, festzustellen, dass seine
Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. Nachdem am
5. Juli 2005 eine neue Haftanordnung durch ein anderes
Amtsgericht erlassen und der Beschwerdeführer im August 2005
abgeschoben worden war, wies das Oberlandesgericht das
Rechtsmittel durch Beschluss vom 25. Oktober 2005 zurück: Die
von dem Amtsgericht bei seiner Beschlussfassung am 12.
Oktober 2004 und danach außer Acht gelassenen rechtlichen
Gesichtspunkte machten das Verfahren zwar rechtsfehlerhaft,
die Freiheitsentziehung beruhe darauf jedoch nicht. Wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt habe, sei lediglich das
formelle Verfahren fehlerhaft gewesen. Bei zutreffender
Anwendung des formellen Rechts wäre der Beschwerdeführer, wie
das Landgericht ausgeführt habe, gleichermaßen in Haft
genommen worden. Ob die Haftzeit mit der Anordnung oder mit
der Festnahme begonnen habe, sei gleichgültig, weil das
Amtsgericht bei der Vorführung zu erkennen gegeben habe, dass
es die Vollstreckung seiner Haftanordnung wolle. Hätte es
erkannt, dass die Haftentscheidung infolge Zeitablaufs
möglicherweise nicht mehr wirksam gewesen sei, so hätte es
die Sicherungshaft erneut angeordnet; dies wäre rechtmäßig
gewesen. Für die Festnahme am Vortag hätte die Polizei den
Erlass einer einstweiligen Anordnung herbeiführen können,
wenn die Festnahme nicht ohnehin rechtmäßig gewesen sei.
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4. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer die Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts an und rügt die Verletzung seiner Rechte
aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sei verletzt,
weil die Haftanordnung vom 12. Oktober 2004 zum Zeitpunkt
seiner Inhaftierung nicht mehr wirksam gewesen sei. Ebenso
wie ein Durchsuchungsbeschluss im Ermittlungsverfahren
verliere die Haftanordnung spätestens nach einem halben Jahr
ihre Wirkung. Jedenfalls habe die angeordnete vierwöchige
Geltungsdauer mit dem Erlass der Anordnung begonnen und sei
vor der Festnahme abgelaufen gewesen; die von den Gerichten
insoweit vorgenommene Umdeutung sei unzulässig. Die
Haftanordnung könne danach nicht mehr aufleben. In Betracht
komme nur der Erlass einer völlig neuen Haftanordnung. Am
9. Juni 2005 habe das Amtsgericht keine neue Anordnung
treffen können, weil kein Haftantrag gestellt gewesen sei.
Der Beschluss des Amtsgerichts könne nicht in eine
einstweilige Anordnung umgedeutet werden. Die
Freiheitsentziehung könne nur bei Einhaltung der vorgesehenen
Formen rechtmäßig sein. Die Ansicht von Landgericht und
Oberlandesgericht, die Haft sei zwar verfahrensfehlerhaft
angeordnet worden, dies mache sie jedoch nicht rechtswidrig,
weil eine rechtmäßige Haftanordnung möglich gewesen wäre,
überzeuge nicht. Das Oberlandesgericht habe Art. 103
Abs. 1 GG verletzt, weil es sich nicht mit den Ausführungen
des Beschwerdeführers zum Außerkrafttreten der Haftanordnung
sowie dem Erfordernis eines neuen Haftantrags
auseinandergesetzt habe.
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5. Das Niedersächsische Justizministerium hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit die angegriffenen
Entscheidungen die von der Festnahme bis zur Entscheidung des
Landgerichts erlittene Haft für rechtmäßig erklärt haben.
Dies ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat
die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist danach insoweit zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG. Hinsichtlich der Haftzeit, die sich an die
Beschwerdeentscheidung angeschlossen hat, ist die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG erschöpft. Obwohl der Beschwerdeführer die
Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, war er nicht
gehalten, die Anhörungsrüge gemäß § 29a FGG zu erheben.
Die Einlegung dieses Rechtsbehelfs wäre offensichtlich
aussichtslos gewesen und war daher nicht erforderlich (vgl.
BVerfGK 7, 403 ). Offensichtlich aussichtslos ist
die Anhörungsrüge unter anderem, wenn der nach Ansicht des
Beschwerdeführers übergangene Vortrag bei Zugrundelegung der
Rechtsauffassung, die die angefochtene Entscheidung trägt,
offensichtlich nicht rechtlich erheblich war (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2007
- 2 BvR 2395/06 -, juris, Abs.-Nr. 12).
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Das Oberlandesgericht hat entscheidungstragend
darauf abgestellt, dass das Amtsgericht erneut Sicherungshaft
angeordnet hätte und hätte anordnen können, wenn es erkannt
hätte, dass die Haftentscheidung infolge Zeitablaufs
möglicherweise nicht mehr wirksam war; bei zutreffender
Anwendung des formellen Rechts wäre der Beschwerdeführer
gleichermaßen in Haft genommen worden. Bei dieser
Betrachtungsweise war der Vortrag des Beschwerdeführers
offensichtlich unerheblich. Für die an einem hypothetischen
Verfahrensgang orientierte Rechtsanwendung des
Oberlandesgerichts kam es weder darauf an, ob die
Haftanordnung des Amtsgerichts wirkungslos geworden war, noch
darauf, ob danach ein Haftantrag tatsächlich vorlag.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
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a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet
die Freiheit der Person als ein besonders hohes Rechtsgut, in
das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl.
BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 105, 239
). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden
allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE
94, 166 ; 96, 10 ), also vor Verhaftung,
Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs
(vgl. BVerfGE 22, 21 ). Nach Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen
Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der
materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302
; 58, 208 ). Art. 104 Abs. 1 GG
nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz ausdrücklich die Pflicht, die sich
aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten,
zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302
; 58, 208 ).
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Die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der
Entscheidung über die Freiheitsentziehung gehört zu den
bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung
Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem
Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung im
Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208
; 66, 191 ). Das Unterlassen
der verfahrensrechtlich gebotenen mündlichen Anhörung drückt
wegen deren grundlegender Bedeutung der gleichwohl
angeordneten Haft, und zwar auch einer Haft zur Sicherung der
Abschiebung, den Makel einer rechtswidrigen
Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme
rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfGE 58, 208
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, NJW 1990, S.
2309 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR
927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198 ). Dementsprechend
verbietet es sich, bei der nachträglichen gerichtlichen
Überprüfung einer Freiheitsentziehung zu untersuchen, ob
diese auf dem Unterbleiben der mündlichen Anhörung beruht
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7.
September 2006 - 2 BvR 129/04 -, InfAuslR 2006, S. 462
).
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b) Diesen Maßstäben werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht.
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aa) Indem das Landgericht die von dem
Beschwerdeführer in der Zeit vor der Beschwerdeentscheidung
erlittene Haft für rechtmäßig erklärt hat, hat es dessen
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Es hat ausgeführt,
die Sicherungshaft sei im Ergebnis zu Recht angeordnet
worden, ihre Voraussetzungen hätten seit dem Zeitpunkt der
Haftanordnung am 12. Oktober 2004 vorgelegen. Obwohl es
erkannt hat, dass der Beschluss an diesem Tag
verfahrensfehlerhaft ohne Anhörung ergangen war und dass
später durch das Amtsgericht kein bestätigender Beschluss
erlassen wurde, ist das Landgericht in eine Prüfung
eingetreten, ob die Haftvoraussetzungen im Ergebnis vorlagen.
Es hat die Annahme, die bisherige Haft sei rechtmäßig
gewesen, der Sache nach darauf gestützt, dass eine
rechtmäßige Haftanordnung hätte erlassen werden können. Damit
hat es verkannt, dass es auf die Rechtmäßigkeit der
tatsächlich zur Grundlage der Haft gemachten gerichtlichen
Entscheidung ankam und die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung
des Amtsgerichts nachträglich nicht beseitigt werden
konnte.
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Die Erwägung des Landgerichts, eine
hypothetische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung
sei jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Haftrichter sich
bewusst gewesen sei, die Befugnis zur Aufhebung der Haft zu
haben, und gleichwohl erkennen lasse, dass die Haftanordnung
weiter Bestand haben solle, ändert an der
Grundrechtsverletzung nichts. Die Erwägung hilft nicht
darüber hinweg, dass eine Entscheidung, mit der der
zuständige Richter verfahrensfehlerfrei die Verantwortung für
das Vorliegen der Haftvoraussetzungen übernimmt, tatsächlich
nicht vorgelegen hat.
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bb) Das Oberlandesgericht hat darauf
abgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von
Sicherungshaft in dem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer
aufgrund der Haftanordnung des Amtsgerichts inhaftiert
gewesen sei, vorgelegen hätten und lediglich das formelle
Verfahren fehlerbehaftet gewesen sei; bei zutreffender
Anwendung des formellen Rechts wäre er gleichermaßen in Haft
genommen worden. Die Entscheidung über die sofortige weitere
Beschwerde, die sich auf die Zeit der Inhaftierung vor der
Entscheidung des Landgerichts erstreckt, hat damit der
Grundrechtsverletzung durch das Landgericht nicht abgeholfen,
sondern beruht auf denselben mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbaren
Erwägungen.
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3. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Haft
betrifft, die der Beschwerdeführer im Anschluss an die
Entscheidung des Landgerichts erlitten hat, wird sie nicht
zur Entscheidung angenommen. Das Landgericht hat
festgestellt, dass die Haftvoraussetzungen im Zeitpunkt
seiner Beschlussfassung vorlägen, und damit noch erkennbar
eine eigene Haftanordnung an die Stelle derjenigen des
Amtsgerichts gesetzt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer
sich nicht mit Grundrechtsrügen.
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Von einer weiteren Begründung wird insoweit
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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1. Mit Rücksicht auf die gemäß § 95 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG festzustellende Verletzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ist die
Erörterung der von ihm weiter erhobenen Grundrechtsrügen
entbehrlich. Einer Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse
bedarf es angesichts des hier festgestellten
Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der getroffenen
Kostenentscheidungen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG).
21
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Auslagen sind dem Land Niedersachsen zu drei Vierteln
aufzuerlegen, weil die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang
begründet ist. Die Festlegung des Gegenstandswertes stützt
sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.