BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2043/03 -
- 2 BvR 2104/03 -
- 2 BvR 2043/03 -,
- 2 BvR 2104/03 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten
Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. April 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie haben
keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die
Unverletzlichkeit der Wohnung. In seinen Wohnräumen hat jeder
das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine
Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212
; 59, 95 ; 96, 27 ;
103, 142 ). Dem Gewicht dieses Eingriffs
und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der
räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13
Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich
dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine
vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und
neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346
; 76, 83 ; 103, 142
). Dies setzt eine eigenverantwortliche
richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die
richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache
(vgl. BVerfGE 57, 346 ).
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a) Die vorherige richterliche Prüfung muss
insbesondere in der Begrenzung der Durchsuchungsgestattung
erkennbaren Ausdruck finden. Der gerichtliche
Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der
Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten
(vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103,
142 ). Der Richter muss die aufzuklärende
Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es
nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE
20, 162 ; 42, 212 ). Er muss
weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten
Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden
soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge
geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen
rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine
fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als Beweismittel für
den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen kann (vgl.
BVerfGE 20, 162 ). Der Schutz der Privatsphäre,
die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich
zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht
allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung
beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212
).
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b) Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu
verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu
suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht
geheilt werden. Zwar prüft das Beschwerdegericht auf ein
zulässiges Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung in
vollem Umfang nach; es tritt grundsätzlich an die Stelle des
erstinstanzlichen Gerichts und trifft eine eigene
Sachentscheidung (vgl. §§ 308 Abs. 2, 309
Abs. 2 StPO). Das gilt auch dann, wenn die angefochtene
Entscheidung sich aus anderen Gründen als denjenigen, auf die
das Erstgericht abgestellt hatte, als zutreffend erweist
(vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
5. Aufl., § 309 Rn. 6 und 8). Bei der
Überprüfung einer durch Vollzug erledigten Durchsuchung sind
Prüfungsmaßstab und Heilungsmöglichkeiten des
Beschwerdegerichts aber beschränkt. Das Beschwerdegericht
trifft keine eigene Entscheidung über die
Durchsuchungsanordnung. Seine Entscheidung kann die zuvor
erledigte Vollziehung der Maßnahme nicht mehr beeinflussen.
Eine Nachbesserung der ermittlungsrichterlichen
Durchsuchungsgestattung ist mit Blick auf dessen
Umgrenzungsfunktion nicht mehr möglich. Hiervon zu trennen
ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von
bei der Durchsuchung gefundenen Beweismitteln.
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c) Außerhalb der für den Vollzug einer
Durchsuchungsgestattung verfassungsrechtlich unabdingbaren
Umgrenzung von Tatvorwurf und Beweismitteln können Defizite
in der Begründung des zugrundeliegenden Tatverdachts und der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nachgebessert werden. Notwendiger und
grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für
Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer
Straftat. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen;
vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus
(vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95
). Diesen Verdacht hat der für die
vorherige Gestattung des behördlichen Eingriffs und der für
die nachträgliche Kontrolle zuständige Richter zu prüfen. Zur
richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige
Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende
Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im
konkreten Fall. Neben der Schwere der Tat ist die Stärke des
Tatverdachts mitentscheidend dafür, ob eine strafprozessuale
Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem
Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht. Es ist jedoch
auch in Betracht der Eingriffsintensität einer
Wohnungsdurchsuchung verfassungsrechtlich nicht geboten, die
Maßnahme vom Vorliegen eines erhöhten Verdachtsgrads abhängig
zu machen, wie er für andere Maßnahmen gilt. Eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit wie sie die akustische Wohnraumüberwachung
nach Art. 13 Abs. 3 GG voraussetzt (vgl. Urteil des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März
2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 -, Urteilsabdruck
S. 98 f.), verlangt die Wohnungsdurchsuchung gemäß
Art. 13 Abs. 2 GG nicht. Aus den Umständen, die den
Anfangsverdacht begründen, muss sich nicht bereits eine
genaue Tatkonkretisierung ergeben. Ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung
und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die
prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152
Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die
strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche
Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder
Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers
beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 und stRspr).
Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den
Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96
).
6
2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
tragen die angegriffenen Entscheidungen ausreichend Rechnung.
Die Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts bezeichnen die
Taten, die zunächst nur der Beschwerdeführerin und dann dem
Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, nicht pauschal als
Steuerhinterziehung. Die angefochtenen Beschlüsse enthalten
vielmehr Angaben zu den betroffenen Steuerarten und
Veranlagungszeiträumen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai
2000 – 2 BvR 2212/99 -, StV 2000, S. 465 f.). Der
Vorwurf wurde jeweils durch tatsächliche Angaben weiter
konkretisiert. Mit der Durchsuchung bei der
Beschwerdeführerin sollte nach Unterlagen gesucht werden, um
nachzuweisen, dass sie im Wege des Tafelgeschäfts
Inhaberschuldverschreibungen (6 %) der Sparkasse O. im
Nennwert von 600.000,- DM erworben und deren Zinsscheine
im Ausland eingelöst habe, um einer deutschen Besteuerung zu
entgehen. Damit war den Durchsuchungsbeamten hinreichend
deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk zu richten
hatten. Eine Suche ins Blaue hinein war mit diesen Maßgaben
kaum möglich.
7
Die vom Landgericht bestätigte
Verdachtsannahme des Amtsgerichts lässt keine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts erkennen. Gegen die
Beschwerdeführerin wurde deshalb als Beschuldigte ermittelt,
weil der Verdacht bestand, sie könnte
8
Tafelpapiergeschäfte außerhalb ihres Depots
durch Barzahlungen getätigt haben. Zwar begründet die bloße
Inhaberschaft von Tafelpapieren und deren Einlieferung zur
Verwahrung in ein Depot für sich allein noch keinen
Anfangsverdacht einer Steuerstraftat (vgl. BFH, NJW 2000,
S. 3157 ). Anders verhält es sich jedoch,
wenn konkrete Hinweise auf eine gezielte Anonymisierung
vorliegen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2002 –
2 BvR 972/00 -, NStZ 2002, S. 371). Das war bei der
Beschwerdeführerin der Fall. Sie hat nicht nur ihre
Tafelpapiergeschäfte als Bargeschäfte getätigt, sondern die
Zinscoupons zudem im Ausland eingelöst und ihr Depot unter
ihrem Geburtsnamen geführt, obwohl sie für steuerliche Zwecke
ihren Ehenamen verwendete. Bei dieser Sachlage ist es von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht
der Auffassung der Steuerfahndung folgte, die
Beschwerdeführerin habe sich durch ihr Verhalten dem Verdacht
einer Steuerhinterziehung ausgesetzt (vgl. BFH, wistra 2002,
S. 27 ; LG Itzehoe, wistra 1999,
S. 432 ). Insbesondere die Einlösung von
Zinscoupons bei ausländischen Banken erschien
verdachtsbegründend, weil nach Inkrafttreten des
Zinsabschlaggesetzes im Jahr 1993 bei Couponeinlösungen bei
inländischen Banken eine Zinsabschlagsteuer von 35 %
einzubehalten gewesen wäre, die bei Einlösung bei
ausländischen Banken entfiel (vgl. LG Detmold, wistra 1999,
S. 435 ; LG Waldshut-Tiengen, wistra 2000,
S. 354 ; LG Freiburg, wistra 2000,
S. 356). Dass die strafrechtliche Verjährung früherer
Veranlagungszeiträume die potenzielle Beweiseignung der
beschlagnahmten Gegenstände beseitigt hätte oder hieraus ein
umfassendes Verwertungsverbot für nicht verjährte
Steuerhinterziehungen abgeleitet werden müsste, ist nach den
Ausführungen des Landgerichts nicht ersichtlich.
9
Soweit neben der Beschwerdeführerin der
Beschwerdeführer und Banken von weiteren Durchsuchungen
betroffen waren, setzen sich die Verfassungsbeschwerden nicht
substantiiert mit der Begründung des Landgerichts zur
Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen auseinander.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.