BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2045/02 -
des Herrn S ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 30. April 2003 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 19. November 2002 – 5 St RR 293/02 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Er wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Oberste
Landesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu drei Vierteln zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Amtsaufklärungspflicht und der Beweiswürdigung im
Strafverfahren.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde durch
Berufungsurteil des Landgerichts Ingolstadt wegen sexueller
Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos. Nachdem der
Antrag auf Gewährung von Strafaufschub abgelehnt worden war,
trat der Beschwerdeführer zum festgesetzten Zeitpunkt, dem
27. Dezember 2002, die Strafe an. Auf Grund der einstweiligen
Anordnung der Kammer vom 2. Januar 2003 wurde die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ausgesetzt. Der
Beschwerdeführer wurde am 3. Januar 2003 aus der Strafhaft
entlassen.
3
2. Das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer wurde wie folgt geführt:
4
a) Bei der der Verurteilung zu Grunde
liegenden Straftat handelt es sich um ein im August 2000
begangenes Sexualdelikt. Die Tat blieb zunächst unaufgeklärt.
Im Juni 2001 wurde eine in der konkreten Vorgehensweise und
den verbalen Reaktionen des Täters nahezu identische
Sexualstraftat begangen. Die Ermittlungsbehörden nahmen daher
an, es handele sich um denselben Täter, und ließen von den
geschädigten Frauen, die den Täter zuvor annähernd gleich
beschrieben hatten, gemeinsam ein Phantombild erstellen. Auf
Grund von Hinweisen aus der Bevölkerung wurde der (zwei Jahre
jüngere) Bruder des Beschwerdeführers, C. S., als möglicher
Täter ermittelt, der noch am selben Tag hinsichtlich der
zweiten Tat ein Geständnis ablegte, die erste Tat hingegen
leugnete. Er wurde wegen der zweiten Tat angeklagt und zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil
wurde wegen des allseits erklärten Rechtsmittelverzichts
sofort rechtskräftig.
5
Während die Geschädigte der zweiten Tat den
Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen einer
Wahlgegenüberstellung eindeutig als den Täter der sie
betreffenden Sexualstraftat identifizierte, erklärte die
Geschädigte der ersten Tat, C. S. sehe dem Täter vom 20.
August 2000 zwar ähnlich, sei jedoch jünger als dieser. Die
Entstehung dieser Aussage und die Umstände ihrer Kundgabe
sind im zweitinstanzlichen Urteil nicht dokumentiert.
Jedenfalls äußerte die Kriminalbeamtin, die erst jetzt die
Möglichkeit verschiedener Täter in Betracht zog, wohl auch in
Gegenwart der Geschädigten, dann komme der ältere Bruder von
C. S. als Täter in Betracht. Dieser sollte ihr sogleich
gegenübergestellt werden, war aber nicht so schnell
erreichbar, sodass die Zeugin zunächst nach Hause geschickt
wurde.
6
Einen Tag darauf wurden der Zeugin Lichtbilder
von acht verschiedenen männlichen Personen, u.a. eines von
dem Beschwerdeführer, nicht aber von seinem Bruder, zur
Arbeitsstelle gebracht (warum keine Gegenüberstellung
erfolgte, ist unklar). Auch hier wird zur Entstehung der
nachfolgenden Erklärung der Zeugin und zu den
Begleitumständen der Lichtbildvorlage, insbesondere den der
Zeugin erteilten Vorabinformationen (dem Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass
die Zeugin wusste, es werde ihr u.a. ein Bild des
Beschwerdeführers vorgelegt), im Urteil nichts dokumentiert.
Jedenfalls meinte die Geschädigte, den Beschwerdeführer mit
hoher Sicherheit als den Täter wieder zu erkennen, der
daraufhin in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei der
nachfolgenden Wahlgegenüberstellung, an der beide Brüder S.
teilnahmen, bezeichnete die Geschädigte wiederum den
Beschwerdeführer als den Täter.
7
Das Landgericht thematisierte die
Identifizierung des Beschwerdeführers und eine mögliche
Verwechslung der beiden Brüder S. durch die Geschädigte,
nachdem zuvor - ohne jeden Ansatz einer Auseinandersetzung
oder Würdigung - Entstehung und Gang des
Ermittlungsverfahrens, insbesondere die einzelnen mit der
Zeugin durchgeführten Ermittlungsschritte und ihre
Erklärungen hierzu wieder gegeben worden waren, in der
Beweiswürdigung wie folgt:
8
"Angesichts dieser differenzierten Aussagen der
Zeugin während der Geschichte der Gegenüberstellungen, wobei
sie nicht einmal den Angeklagten mit seinem Bruder, der ihm
in Größe und Gesicht ein wenig ähnelt, verwechselte, ist das
Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin in dem Angeklagten
zutreffend den Täter vom 20.08.2000 wieder erkannte, dass
dieser also der Angeklagte war, und nicht etwa sein Bruder
oder gar ein anderer Dritter. Noch in der
Berufungsverhandlung war sie sich der Täterschaft des
Angeklagten sicher. Dies ist auch nachvollziehbar, denn die
Zeugin befand sich über einen längeren Zeitraum, nämlich den,
den man brauchte, um auf dem Weg von der Straße zum späteren
Tatort und wieder zurückzugelangen, dem Angeklagten von
Angesicht zu Angesicht gegenüber, hatte also genügend Zeit,
sich seine Gesichtszüge zu merken. Ein Motiv, den
Angeklagten, den sie sonst nie gesehen hatte, zu Unrecht zu
belasten, ist nicht ersichtlich."
9
Als zusätzliche, gegen den Beschwerdeführer
sprechende Indizien - das von ihm genannte und durch eine
Reihe von Zeugen bestätigte Alibi wurde als nicht stichhaltig
angesehen - führte das Gericht an:
10
"Schließlich beschrieb sie (erg.: die
Geschädigte) kurz nach der Tat weitere Merkmale, die sich
später, als der Angeklagte bekannt war, als auf ihn
zutreffend bestätigten:
11
Nach ihrer Aussage sagte der Täter ihr, er
wolle den mitzunehmenden Stein in seinen Garten legen.
Tatsächlich hat der Angeklagte eine größere Menge größerer
Steine als Abgrenzungen in seinem Garten liegen. Sie
berichtete, dass der Täter eine dunkle Schildkappe mit einer
hellen Aufschrift vorne aufgehabt habe, ebenso dass er eine
kurze Jeanshose getragen habe. Der Angeklagte besitzt sowohl
eine derartige Schildkappe als auch eine kurze Jeanshose, die
Schildkappe wurde von der Zeugin in der
Berufungshauptverhandlung als diejenige erkannt, die der
Täter getragen hatte.
12
Schließlich beschrieb sie auch frühzeitig das
Fahrrad des Täters als dunkles Trekkingfahrrad. Später, auch
in der Hauptverhandlung, erkannte sie das Fahrrad des
Angeklagten, ein schwarzes Trekkingfahrrad, an den
Kotflügeln, am Gepäckträger und an einer Werkzeugtasche
wieder. Die Werkzeugtasche ist dreieckig und im Rahmenwinkel
unterhalb des Sattels angebracht. Derartige Taschen sind zwar
nicht völlig ungebräuchlich, man sieht sie jedoch nach der
Erfahrung des Gerichts selten.
13
Auch dies sind Umstände, die die Aussage der
Zeugin stützen. Das Gericht misst dem Umstand, dass die
Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmungen nach der Tat das Fahrrad
des Täters als dunkelblau oder dunkel beschrieben hatte,
keine große Bedeutung zu ...
14
Dass die Zeugin die Lippen des Täters als
"dick" beschrieben hatte, obwohl der Angeklagte eher schmale
Lippen hat, ist aus Sicht der Kammer ebenfalls ohne
grundsätzliche Bedeutung, denn wie die Zeugin nachvollziehbar
schilderte, gab sie damals nicht ihren optischen, sondern den
körperlichen Eindruck von seinen Lippen, die sie ja an
mehreren Stellen spürte, wieder. ..."
15
b) Mit der Revision rügte der Beschwerdeführer
eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244
Abs. 2 StPO). Das Landgericht hätte seinen Bruder als
Zeugen laden, vernehmen und in Augenschein nehmen müssen. Das
gegen ihn ergangene Urteil hätte verlesen und das von den
Geschädigten erstellte Phantombild hätte in Augenschein
genommen werden müssen. Mit der Sachrüge legte der
Beschwerdeführer im Einzelnen dar, welche gegen seine
Täterschaft sprechenden Umstände unberücksichtigt geblieben
seien, und machte geltend, die Beweiswürdigung entspreche
nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs. Zudem sei die
Strafkammer einem Zirkelschluss erlegen und habe die
Problematik des wiederholten Wiedererkennens, auf das
wiederholte Wiedererkennen durch die Geschädigte zu Lasten
des Beschwerdeführers abstellend, nicht erörtert. Die
Beweiswürdigung sei daher fehlerhaft und das Urteil auch
deshalb aufzuheben.
16
Die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen
Obersten Landesgericht beantragte, die Revision gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu
verwerfen. Zur Verfahrensrüge führte sie aus, diese sei zwar
zulässig erhoben, aber unbegründet, da sich die Erhebung der
genannten Beweise nicht aufgedrängt habe. Die Sachrüge sei
ebenfalls unbegründet. Zwar liege der behauptete
Zirkelschluss vor. Bei der betroffenen Passage handele es
sich jedoch nur um eine Hilfserwägung, die für die
Überzeugung des Landgerichts nicht ausschlaggebend gewesen
sei.
17
Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf
die Revision antragsgemäß und führte ergänzend zur Sachrüge
aus:
18
"Der dem Landgericht unterlaufene Zirkelschluß
wird durch die nachfolgende Erörterung zahlreicher Indizien
zur Identifizierung des Angeklagten als Täter in dem Maße
relativiert, dass diese Überlegung, von der
Staatsanwaltschaft zu Recht als Hilfserwägung in Betracht
gezogen, ausweislich des Gesamtzusammenhangs der
Urteilsgründe für die Überzeugung des Gerichts nicht
ausschlaggebend war. Die Formulierung 'wobei sie nicht einmal
den Angeklagten mit seinem Bruder ... verwechselte' ist im
Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung zweifelsfrei dahin zu
verstehen, dass die Geschädigte nicht ein einziges Mal den
Angeklagten mit dessen Bruder verwechselte; damit brachte das
Landgericht zum Ausdruck, mit welch großer Sicherheit die
Zeugin den Angeklagten trotz der durch die
Verwechslungsmöglichkeit erschwerten Umstände wieder
erkannte. Was die vom Ansatz her mißverständliche
Formulierung 'noch in der Berufungshauptverhandlung war sie
sich der Täterschaft des Angeklagten sicher' anbetrifft, ist
auch hier dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung zu
entnehmen, dass diese Formulierung nur dahin zu verstehen
ist, dass die Geschädigte sogar noch in der
Berufungshauptverhandlung, die fast zwei Jahre nach der
Straftat stattfand, den Angeklagten sicher als Täter wieder
erkannte und dies keinesfalls nur deshalb, weil sie ihn schon
früher als den Täter identifiziert hatte."
19
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich formal
sowohl gegen das landgerichtliche Urteil als auch gegen den
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wenngleich
sich der Beschwerdeführer inhaltlich nur mit der
Revisionsentscheidung befasst und eine Verletzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch das
Landgericht weder behauptet noch darlegt.
20
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die
Revisionsentscheidung verstoße gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG. Der Strafsenat habe eine eigene
Beweiswürdigung vorgenommen, anstatt sich auf die Prüfung der
rechtlichen Begründungsanforderungen für die Beweiswürdigung
des Tatgerichts zu beschränken. Er sei demselben
Zirkelschluss erlegen wie das Berufungsgericht. Denn mit der
die landgerichtliche Erwägung ersetzenden Formulierung "dass
die Geschädigte nicht ein einziges Mal den Angeklagten mit
dessen Bruder verwechselte", werde der Zirkelschluss nicht
hinweggedacht, sondern verstärkt. Da es gerade darum gegangen
sei, ob die Zeugin den Beschwerdeführer jemals mit seinem
Bruder verwechselt habe (mit der Folge, dass die
nachfolgenden "Wiedererkennungen" auf einer Perpetuierung
dieser erstmaligen Verwechslung beruhen konnten), wäre die
Verstärkung, wonach eine solche Verwechslung niemals
vorgekommen sei, wiederum nur das zu Beweisende und nicht
gleichzeitig ein Argument für das Bewiesene.
21
Eine ähnliche Verstärkung an Stelle einer
Abmilderung des in der Revision geltend gemachten Verstoßes
gegen die Begründungsanforderungen der tatrichterlichen
Beweiswürdigung sei dem Revisionssenat im Zusammenhang mit
der Verletzung des Erfahrungssatzes unterlaufen, wiederholtem
Wiedererkennen komme nur eine abgeschwächte Beweisbedeutung
zu.
22
Der Strafsenat habe sich zudem über die
ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Beweis-
und Begründungsanforderungen in Fällen von "Aussage gegen
Aussage" hinweggesetzt; dies habe er nicht ohne eine
vorherige Vorlage des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 2
GVG an den Bundesgerichtshof tun dürfen.
23
Die Willkürlichkeit des Vorgehens des
Strafsenats ergebe sich aus der konsequenten und beharrlichen
Weigerung, sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Revisibilität der Beweiswürdigung und zu dessen an
Beweisregeln heranreichenden Grundsätzen für die richterliche
Überzeugungsbildung in Fällen von Aussage gegen Aussage zu
Eigen zu machen.
24
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung
genommen:
25
Es sei von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass das Bayerische Oberste Landesgericht keinen
Grund für eine Zurückverweisung gesehen habe. Die Auffassung
des Strafsenats, die Strafkammer hätte sich in ausreichendem
Maße mit der Glaubwürdigkeit der Geschädigten, der
Richtigkeit ihrer Tatschilderung sowie ihrer Fähigkeit des
Wiedererkennens des Beschwerdeführers als Täter auseinander
gesetzt, sei zumindest nachvollziehbar.
26
Der dem Landgericht unterlaufene und in der
Revisionsentscheidung festgestellte Zirkelschluss sei zwar
nicht unproblematisch. Es erscheine aber jedenfalls
vertretbar, dass der Strafsenat diese Ausführungen unter
Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe
als Hilfserwägung bewertet habe, mithin zu der
Schlussfolgerung gekommen sei, die tatsächlichen
Feststellungen des Landgerichts beruhten nicht auf dem
Zirkelschluss. In diesem Rahmen sei die Auslegung der
Beweiswürdigung zulässig.
27
Das Bayerische Oberste Landesgericht sei nicht
verpflichtet gewesen, die Sache dem Bundesgerichtshof
vorzulegen (§ 121 Abs. 2 GVG). Denn eine Abweichung
von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den
Begründungsanforderungen in Fällen, in denen Aussage gegen
Aussage stehe, lasse sich nicht feststellen. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass das Revisionsgericht die Anforderungen
an die Begründung der Entscheidung als erfüllt angesehen
habe. Willkürlich sei diese Auffassung jedenfalls nicht.
28
Gleiches gelte für die Frage, ob der
Strafsenat eine Verpflichtung zur Vorlage auf Grund der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum beschränkten
Beweiswert wiederholten Wiedererkennens verletzt habe.
29
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b, 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die
Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - offensichtlich
begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
30
Der Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes, da
er der Wirkkraft des Freiheitsgrundrechts für die
Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung nicht hinreichend
Rechnung trägt. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht ist vom
Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich gerügt worden. Im
Wege der Begründetheitserstreckung ist jedoch die Überprüfung
einer in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidung auf ihre
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin unter jedem in
Betracht kommenden Gesichtspunkt möglich (vgl.
BVerfGE 70, 138 ; 99, 100 ;
stRspr).
31
1. Prüfungsmaßstab für die hier zu
entscheidenden Fragen der verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die strafrichterliche Aufklärungspflicht und
Beweiswürdigung ist vornehmlich Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Grundsätze fairen
Verfahrens haben insoweit Vorrang vor dem aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie die
stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt
haben (vgl. BVerfGE 13, 290 ; 64, 229
; 65, 104 ; 75, 348
).
32
a) Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2
Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Zu diesen
wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des
Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die
persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem
Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ;
45, 187 ; 58, 208 ); zugleich
haben diese gesetzlichen Eingriffstatbestände
freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen
zulässiger Einschränkung bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297
).
33
Darüber hinaus erfordert die
freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG allgemein im Strafverfahren Beachtung. Hier liegt eine
der Wurzeln des Prozessgrundrechts auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250
), aus dem sich Mindesterfordernisse für
eine zuverlässige Wahrheitserforschung im strafprozessualen
Hauptverfahren ergeben (vgl. BVerfGE 57, 250
). Sie setzen u.a. Maßstäbe für die Aufklärung des
Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche
Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Denn es ist
unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens,
dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE,
a.a.O. ). Das folgt letztlich aus der Idee der
Gerechtigkeit, die wesentlicher Bestandteil des Grundsatzes
der Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. BVerfGE 33, 367
) und an der sich jedwede Rechtspflege messen
lassen muss.
34
b) Straf- und Strafverfahrensrecht tragen
diesen Grundsätzen Rechnung, indem sie die Ermittlung des
Sachverhalts der richterlichen Aufklärungspflicht, dem "Gebot
bestmöglicher Sachaufklärung" (vgl. BVerfGE 57, 250
; Schlüchter, Das Strafverfahren, 2. Auflage,
Rn. 472), unterstellen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Dem Tatrichter kommt dabei eine besondere Verantwortung zu,
weil seine Feststellungen in der Revision nur mit Hilfe einer
von der Rechtsprechung an strenge (verfassungsrechtlich
unbedenkliche, vgl. BVerfGE 63, 45 )
Zulässigkeitsvoraussetzungen gebundenen Aufklärungsrüge (vgl.
Herdegen, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage,
§ 244 Rn. 36 ff., m.w.N.; Kuckein, in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 344
Rn. 51, m.w.N.) beanstandet werden können (§ 344
Abs. 2 StPO).
35
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung stehen in
vielfacher Verschränkung. So wie § 244 Abs. 2 StPO
das Gericht verpflichtet, alle bekannten Beweismittel
vollständig zu erheben, verpflichtet § 261 StPO, über
alle auf der Grundlage des materiellen Rechts
entscheidungserheblichen Beweisfragen eine vollständige
Beweiswürdigung vorzunehmen und diese dem Urteil zu Grunde zu
legen (vgl. Fezer, StV 1995, S. 95 f.). Dabei
müssen nicht nur die unmittelbaren Beweise erhoben, sondern
auch die zu ihrer Würdigung erforderlichen Umstände (u.a. zur
Glaubwürdigkeit der Zeugen und Glaubhaftigkeit ihrer Angaben)
ihrerseits im Rahmen der Beweisaufnahme aufgeklärt und zum
Gegenstand der nachfolgenden Würdigung gemacht werden.
36
In der Revision ist der Inhalt der
Beweiswürdigung mit der Sachrüge angreifbar. Die
Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Beweiswürdigung
haben sich - mit der Folge einer wirksameren Sicherung der
Grundrechte des Beschuldigten, auch der Unschuldsvermutung
(vgl. hierzu BVerfGE 74, 358 ) - stark
verändert (vgl. zur Entwicklung Fezer, a.a.O.; Schäfer, StV
1995, S. 147 ff.). Während die frühere
Rechtsprechung Schlussfolgerungen des Tatgerichts, die nach
der Lebenserfahrung möglich sind, genügen ließ (vgl. BGHSt
10, 208 ; 36, 1, ; Herdegen, in:
Festschrift für Hanack 1999, S. 311 ),
wird nunmehr vorausgesetzt, dass der Schuldspruch auf einer
tragfähigen Beweisgrundlage aufbaut, die die objektiv hohe
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses
ergibt (vgl. BGH NStZ-RR 1996, S. 202 f.; 1997,
S. 42 ; bei Kusch, NStZ 1997, S. 376
; StV 1999, S. 136; Herdegen, a.a.O., S.
323 ff.; Fezer, StV 1995, S. 95 ; ders.,
in: Festschrift für Hanack 1999, S. 331 ; Schäfer,
StV 1995, S. 147 ; Jähnke, in:
Festschrift für Hanack 1999, S. 355
).
37
Wenngleich die Beweiswürdigung von Gesetzes
wegen "frei", d.h. keinen Beweisregeln unterworfen ist (vgl.
Schäfer, a.a.O., S. 148), hat die obergerichtliche
Rechtsprechung aus den wissenschaftlichen, insbesondere den
kriminalistischen, forensischen und aussagepsychologischen
Untersuchungen gewonnene Erfahrungsregeln, Grundsätze für die
Beweiswürdigung und ihre Darlegung in den Urteilsgründen
entwickelt, die bei Nichteinhaltung die Aufhebung in der
Revision zur Konsequenz haben. Dies gilt insbesondere für
Beweissituationen, die - auch von Verfassungs wegen - erhöhte
Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen, wie u.a. die
Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen (vgl. BGH
StV 1985, S. 45 ; StV 1985, S. 268
; BVerfGE 57, 250 ; StV 1995, S.
561 ), Fälle, in denen Aussage gegen Aussage steht
und in denen die Entscheidung davon abhängt, welcher der
einander widersprechenden Aussagen das Gericht folgt (vgl.
BGH StV 1995, S. 115 f.; 1996, S. 249 f.; NStZ
1997, S. 494; 2000, S. 496 f.; 2001, S. 161
; StV 2002, S. 466 ; S. 468 f.; S.
469; S. 470 und S. 470 ; NStZ 2003, S. 164
und S. 165 ; BGHSt 44, 153
; 44, 256 ), sowie Fälle des
Wiedererkennens (vgl. BGH StV 1993, S. 234 und S.
627 f. [LS]; 1994, S. 282; BGHR § 261 StPO
Identifizierung 1 und 3).
38
Mit dieses Anforderungen an die Grundlagen
einer Entscheidung über die Schuld des Angeklagten hat der
Bundesgerichtshof den Maßstab konkretisiert, der sich aus der
freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG für das faire, rechtsstaatliche Verfahren
ergibt. Er hat damit der durch empirische psychologische
Untersuchungen gewonnenen Erkenntnis der Unzuverlässigkeit
des Zeugenbeweises generell, aber auch und gerade in den
genannten Beweissituationen, in denen die Verurteilung
wesentlich von der Aussage und dem Wiedererkennen einer
einzelnen Person abhängt
39
(vgl. dazu eingehend Eisenberg, Beweisrecht der
StPO, 4. Auflage 2002, Rn. 1374 ff.; ders.,
Kriminologie, 5. Auflage 2000, S. 312 ff.; Barton
[Hrsg.], Redlich aber falsch, 1995; Bender/Röder/ Nack,
Tatsachenfeststellung vor Gericht I - Glaubwürdigkeits- und
Beweislehre, 2. Auflage 1995, S. 1 ff.;
Meurer/Sporer, in: Zum Beweiswert von
Personenidentifizierungen: Neuere empirische Befunde, 1990,
S. 1 ff.; Holland/Otzen/Sporer, in: Die
Beeinflussbarkeit von Zeugenaussagen, 1994,
S. 154 ff.; Kühne, in: Widmungsschrift für Manfred
Rehbinder, 1995, S. 155 ff.; Steller/Vollbert, in:
Psychologie im Strafverfahren, 1997, S. 12 ff. und
Köhnken, S. 63 ff.; Zacharias, Der gefährdete Zeuge im
Strafverfahren, 1997, S. 47 ff.; Schünemann, StV
1998, S. 391 ),
40
Rechnung getragen und die besondere
Verantwortung der Tatgerichte bei der Sachaufklärung und
Beweiswürdigung verdeutlicht.
41
Nicht jeder Verstoß gegen § 244 Abs. 2
oder § 261 StPO und die hierzu vom Bundesgerichtshof
aufgestellten Grundsätze rechtfertigt dabei das Eingreifen
des Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr,
dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so
weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der
Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden
Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft
sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der
rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen
scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit
einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein
kann.
42
2. Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es
sich bei der Entscheidung des Landgerichts, die sowohl in
Bezug auf die Aufklärungspflicht als auch in Bezug auf die
Beweiswürdigung in verfassungsrechtlich nicht mehr
hinzunehmender Weise von den obergerichtlichen Anforderungen
abweicht.
43
a) Die Berufungskammer hat die
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt,
indem sie die von der Revision aufgeführten Beweise nicht
erhoben hat. Die von der Staatsanwaltschaft bei dem
Bayerischen Obersten Landesgericht hiergegen vorgebrachten
Erwägungen, denen sich das Revisionsgericht offenbar
angeschlossen hat (gegenteilige Erkenntnisse lassen sich dem
insoweit unbegründeten Beschluss nicht entnehmen), erschöpfen
sich in Leerformeln, ohne auf die vorliegende
außergewöhnliche Fallkonstellation mit zudem zwei besondere
Aufmerksamkeit erfordernden Beweiswürdigungsproblemen
(Aussage gegen Aussage und Wiedererkennen) einzugehen.
44
Es handelte sich nicht um den "Normalfall" des
theoretisch in Rede stehenden Alternativtäters, sondern der
mögliche Alternativtäter existierte tatsächlich und war
zunächst nach der Veröffentlichung eines von der Geschädigten
im hiesigen Verfahren gemeinsam mit der Geschädigten im
Parallelverfahren erstellten Phantombildes auf Grund von
Hinweisen aus der Bevölkerung ermittelt worden. Er hatte eine
in allen wesentlichen, die Vorgehensweise kennzeichnenden,
Details identische Tat zugegeben. Auch die
Ermittlungsbehörden waren deshalb zunächst davon ausgegangen,
dass es sich um ein und denselben Täter handelte. Die
Geschädigte hatte bei der ersten, ein Jahr nach der zu ihren
Lasten begangenen Tat und gemeinsam mit der Geschädigten
einer aktuelleren Tat, durchgeführten Lichtbildvorlage eine
Ähnlichkeit mit dem Täter festgestellt und, obwohl sie selbst
unmittelbar nach der Tat ganz ungenaue Angaben zum Alter und
Aussehen des Mannes gemacht und später angegeben hatte, das
Alter von Personen nicht gut schätzen zu können, erklärt, der
Täter sei älter gewesen.
45
Die zentrale Frage der Beweiswürdigung war
mithin nicht die von der Strafkammer ausführlich dargelegte
Glaubhaftigkeit der Tatschilderung durch die Zeugin.
Entscheidend war vielmehr ihre Fähigkeit, sich ein Jahr nach
der Tat Aussehen und Besonderheiten des Täters in Erinnerung
zu rufen und dieses Erinnerungsbild sowohl mit dem
Beschwerdeführer als auch mit seinem Bruder zu vergleichen
sowie Kriterien zu benennen, die für eine größere Ähnlichkeit
des Erinnerungsbildes mit dem Beschwerdeführer, nicht aber
für eine solche mit seinem Bruder sprechen. Hierzu schweigt
das Urteil; wichtige, den Beschwerdeführer entlastende
Indizien werden nicht erwähnt:
46
So fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass
der Bruder des Beschwerdeführers bei der Tat im Juni 2001
ebenfalls ein Mountainbike bei sich führte, das er allerdings
erst ein halbes Jahr zuvor erworben hatte (ob er vorher ein
andersfarbiges Rad besessen oder aber im Sommer 2000 das Rad
seines Bruders benutzt hatte, wurde nicht thematisiert,
obwohl der Beschwerdeführer dies schon in seiner ersten
polizeilichen Vernehmung behauptet hatte), seiner Einlassung
im Ermittlungsverfahren zufolge eine mit der des
Beschwerdeführers identische Schildkappe besitzt, die er bei
der Tat getragen hatte, und gleichfalls häufiger Steine zur
Garten-Dekoration auf seinem Fahrrad transportiert. Auch
weitere, in der Aussage der Geschädigten aufgetretene
Widersprüche zu früheren Vernehmungen (betreffend das Alter,
die Haarfarbe und die vom Täter getragenen Schuhe sowie die
Werkzeugtasche am Fahrrad) und sonstige Ungereimtheiten
(Länge der Jeanshose, Nichtauffinden des beschriebenen
dunkelblauen T-Shirts bei der Durchsuchung) wurden nicht
erörtert.
47
Bei dieser von zahlreichen
Unsicherheitsfaktoren geprägten Beweissituation musste sich
das Gericht veranlasst sehen, trotz der erlangten subjektiven
Überzeugung alle weiteren erkennbaren Beweismöglichkeiten zu
nutzen (vgl. BGH StV 1996, S. 249 ). Dass hierzu
die Vernehmung und Inaugenscheinnahme des möglichen
Alternativtäters zählt, liegt auf der Hand, auch wenn es
wahrscheinlich ist, dass er von seinem Zeugnisverweigerungs-
(§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) oder von seinem
Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch machen
würde.
48
Die Verlesung des Urteils (soweit zulässig,
vgl. BGH NStZ 2003, S. 217) und gegebenfalls die
Vernehmung der weiteren Geschädigten hätte die Parallelität
und Identität der Sexualstraftaten in zahlreichen
ungewöhnlichen Details verdeutlicht und damit die - nicht
erfolgte - Dokumentation und Erörterung dieser Umstände auch
für die erkennende Kammer unumgänglich gemacht.
49
Da es entscheidend auf das erste vermeintliche
Wiedererkennen des Beschwerdeführers und die Entstehung der
diesbezüglichen Aussage der Geschädigten ankam, hätte dieser
Punkt mittels Inaugenscheinnahme des Phantombildes sowie
Befragung der Geschädigten und der polizeilichen Zeugen
hierzu näherer Aufklärung zugeführt werden müssen.
50
b) Das Landgericht hat zudem in zweifacher
Weise in dem für die Entscheidung ausschlaggebenden Punkt
gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, sodass die
Beweiswürdigung auch deshalb fehlerhaft ist und das Urteil
hätte aus diesem Grunde ebenfalls aufgehoben werden müssen
(vgl. Stuckenberg, in: KMR, StPO, § 261 Rn. 31 ff.
m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
51
Das Gericht ist einerseits einem Zirkelschluss
erlegen, indem es die zu beweisende Frage, ob die Geschädigte
den Beschwerdeführer irrtümlich für den Täter gehalten und
ihn unter Umständen mit dem möglichen Alternativtäter -
seinem Bruder - verwechselt hat, als bewiesen ansah, weil die
Geschädigte die Brüder in den Gegenüberstellungen und
Lichtbildvorlagen nicht verwechselt habe. Andererseits hat es
dem Wiedererkennen in der Berufungsverhandlung einen hohen
Beweiswert zugemessen, ohne zu erkennen zu geben, ob ihm die
Gefahr bewusst war, dass die Zeugin den Angeklagten in der
Hauptverhandlung nicht mit ihrem Erinnerungsbild von dem
Täter verglichen hat, sondern mit der von ihr anlässlich der
vorhergehenden Lichtbildvorlage und Gegenüberstellung
identifizierten Person.
52
3. In der Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts werden die vom Bundesgerichtshof
entwickelten Kriterien für die Kontrolle der tatgerichtlichen
Beweiswürdigung in Konstellationen von Aussage gegen Aussage
und bei Wiedererkennensfragen außer Acht gelassen. Der
Strafsenat perpetuiert den Grundrechtsverstoß durch das
landgerichtliche Urteil und wird daher selbst dem
verfassungsrechtlichen Maßstab nicht gerecht.
53
Die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers
entsprach den Voraussetzungen für die formgerechte Begründung
einer Aufklärungsrüge; die Begründetheitsprüfung war dem
Strafsenat mithin eröffnet. Bei der gegebenen Sachlage und
unter Berücksichtigung der besonderen Konstellation des
konkreten Einzelfalls ist es von Verfassungs wegen nicht
hinnehmbar, dass das Oberlandesgericht die Revision
gleichwohl verworfen hat.
54
Die Würdigung des Zirkelschlusses, der den
zentralen Punkt der Beweiswürdigung betraf, mit einem
erneuten Zirkelschluss und dahingehend, es handele sich nur
um eine nicht tragende Erwägung, ist sachwidrig und damit
objektiv willkürlich. Das Landgericht hatte sich mit der nahe
liegenden Möglichkeit einer fehlerhaften Identifizierung des
Beschwerdeführers an Stelle des möglichen Alternativtäters
nicht auseinander gesetzt und keine Kontrolle des eigenen
Beweisergebnisses daraufhin vorgenommen, welche der
festgestellten Indizien auch auf den Bruder des
Beschwerdeführers als möglichen Täter hinwiesen und damit
ihren Beweiswert zu Lasten des Beschwerdeführers verlieren.
Es hatte sich so den Blick für die eigentliche Beweisfrage
verstellt. Dieser Fehler ist dem Revisionssenat in gleicher
Weise unterlaufen.
55
Die Ausführungen zur Problematik des
wiederholten Wiedererkennens gehen gleichfalls am
Revisionsvortrag vorbei und sind ebenso wenig nachvollziehbar
wie die Entscheidung, das landgerichtliche Urteil beruhe
nicht auf den Fehlern. Denn die Fehler lagen hier darin, dass
das Tatgericht es bei der Begründung seiner
Überzeugungsbildung unterlassen hat, seine Erwägungen bezogen
auf sämtliche gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers
sprechenden Indizien zu dokumentieren, und ihm zusätzlich
zwei Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze in den
entscheidenden Passagen unterlaufen sind. Dies hat regelmäßig
und so auch hier unmittelbar Einfluss auf das Urteil.
56
Der Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes. Er ist demzufolge aufzuheben, und die
Sache ist an das Revisionsgericht zurückzuverweisen. Ob der
Verstoß des Revisionssenats gegen die vom Bundesgerichtshof
aufgestellten Beweisgrundsätze zugleich einen Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet, kann mithin
dahinstehen.
57
Auch das landgerichtliche Urteil wäre an sich
wegen Verstoßes gegen die Grundsätze fairen Verfahrens
aufzuheben. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch
nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da sie den
Substantiierungserfordernissen der §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer hat
nicht erklärt, durch die Berufungsentscheidung in seinen
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu
sein, und seine Angriffe allein auf den behaupteten Verstoß
des Revisionsgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
konzentriert; eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung
mit dem landgerichtlichen Urteil fehlt völlig. Die
Erstreckung der Begründetheit auf dieses Urteil ist also
nicht möglich.
58
Entsprechend dem Umfang, in dem der
Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolgreich
ist, hat ihm gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG der
Freistaat Bayern drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu
erstatten.
59
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.