BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2048/01 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 25. März 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
2
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse
beruhen auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage.
§ 67d Abs. 3 StGB und Art. 1a Abs. 3
EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar (Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 – 2 BvR
2029/01 –, Umdruck liegt bei).
3
Dass das Oberlandesgericht die Vollstreckung
der Sicherungsverwahrung trotz Annahme der
Bewährungsvoraussetzungen aus § 67d Abs. 2 StGB
nicht für erledigt erklärt hat, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot
liegt hierin nicht. Vielmehr entspricht das Nebeneinander der
Vorschriften aus § 67d Abs. 2 und 3 StGB dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
4
Die Anwendung des § 67d Abs. 2 StGB
nach Ablauf der Zehnjahresgrenze wahrt die Interessen solcher
Untergebrachter, deren Gefährlichkeit gerade nur durch den
Druck drohenden Bewährungswiderrufs so weit herabgesetzt
werden kann, dass eine Entlassung verantwortbar ist. Bliebe
der Strafvollstreckungskammer dagegen nach Ablauf von zehn
Jahren nur die Alternative, die Maßregel entweder für
erledigt zu erklären oder sie weiter vollstrecken zu lassen,
so könnte sich dies zu Lasten des Untergebrachten auswirken:
Zu einer - übermäßigen - Belastung käme es in
denjenigen Fällen, in denen die Gefährlichkeit zwar bis zur
Aussetzungsreife herabgesetzt, aber nicht bis zur
Erledigungsreife entfallen ist. Demzufolge schließt die
Überzeugung des Gerichts, die Gefahr besonders schwerer
Gewalttaten bestehe bei gänzlichem Fortfall der Maßregel fort
(§ 67d Abs. 3 StGB), nicht notwendig die Erwartung
aus, es werde unter Bewährungsdruck nicht zu derartigen
Straftaten kommen (§ 67d Abs. 2 StGB).
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.