BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2048/13 -
des Herrn V,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 25. August 2014 einstimmig
beschlossen:
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1. Mit Urteil vom 19. Dezember 2012
verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer
wegen Beihilfe zur in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
Der Verurteilung ging eine Verständigung voraus, deren
Ablauf sich wie folgt darstellt:
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Am 15. Hauptverhandlungstag teilte der
Vorsitzende mit, dass am Vortag auf Initiative des
Verteidigers des Beschwerdeführers ein Vorgespräch zwischen
diesem, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und
der Strafkammer stattgefunden habe, wobei es um eine
Freiheitsstrafe von 6 Jahren gegangen sei. Nach Erörterung
der Sach- und Rechtslage und einer Unterbrechung von circa
einer halben Stunde schlug die Kammer dem Beschwerdeführer
vor, für den Fall, dass dieser ein glaubhaftes Geständnis
ablege, sämtliche noch nicht beschiedenen Beweisanträge
zurücknehme, keine neuen Beweisanträge zur Schuldfrage
stelle und auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellten
Gegenstände und die Rückzahlung sämtlicher sichergestellten
Gelder verzichte, eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Jahren
und 6 Jahren und 6 Monaten zu verhängen.
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Der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und
die Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag zu. Erst
anschließend wurde der Beschwerdeführer gemäß § 257c
Abs. 5 StPO belehrt. Daraufhin nahm der Verteidiger
sämtliche bislang noch nicht beschiedenen Beweisanträge
zurück. Im folgenden Hauptverhandlungstermin - eine Woche
später - verlas der Verteidiger eine schriftliche Erklärung
des Beschwerdeführers, die vom Gericht als ausreichendes
Geständnis im Sinne der Verständigung gewertet wurde. Seine
Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers stützte
das Gericht unter anderem auf dieses Geständnis.
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2. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
legte der Beschwerdeführer Revision ein und rügte, dass die
Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO dadurch verletzt
worden sei, dass der Vorsitzende es unterlassen habe, den
Beschwerdeführer bereits bei der Unterbreitung des
Verständigungsvorschlags zu belehren. Dies verletze sein
Recht auf ein faires Verfahren, weil die Vorgehensweise des
Gerichts ihm die Möglichkeit genommen habe, das mit der
Zustimmung zu der Verständigung einhergehende Risiko
richtig einzuschätzen. Das Urteil beruhe auch auf dem
Belehrungsmangel, da nicht auszuschließen sei, dass die
Hauptverhandlung bei Belehrung vor Abschluss der
Verständigung einen ganz anderen Verlauf genommen
hätte.
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3. Der Generalbundesanwalt schloss sich in
seiner Antragsschrift im Revisionsverfahren der Ansicht des
Beschwerdeführers an und beantragte, das Urteil gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO wegen des Verstoßes gegen die
Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer sei durch die verspätete Belehrung
eine autonome Entscheidung über das Eingehen der
Verständigung nicht möglich gewesen. Das Urteil beruhe auch
auf dem Verfahrensfehler. Bei einem Verstoß gegen die
Belehrungspflicht sei im Rahmen der revisionsgerichtlichen
Prüfung regelmäßig davon auszugehen, dass das Geständnis
und damit auch das Urteil auf dem Unterlassen der Belehrung
beruhten. Für einen Ausnahmefall seien vorliegend keine
Anhaltspunkte gegeben.
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4. Durch Urteil vom 7. August 2013 verwarf
der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers
mit der Begründung, es liege zwar ein Verstoß gegen
§ 257c Abs. 5 StPO vor, der auch nicht durch eine
rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler
betroffenen Verfahrensabschnitts geheilt worden sei; das
Urteil des Landgerichts beruhe aber ausnahmsweise nicht auf
dem Verstoß. Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für
das Geständnis könne ausgeschlossen werden, weil der
Beschwerdeführer dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung
abgegeben hätte. Die Belehrung sei zwar verspätet, aber
noch vor Ablegung des Geständnisses erfolgt, und zwar
unmittelbar nach der allseitigen Zustimmung zum
gerichtlichen Verständigungsvorschlag. Dadurch sei der
Beschwerdeführer über die in § 257c Abs. 4 StPO
geregelten Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des
Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis
unterrichtet gewesen. Außerdem habe er eine
Überlegungsfrist von einer Woche gehabt sowie einen
Verteidiger, der die Verständigung selbst initiiert und an
der Gestaltung des Geständnisses mitgewirkt habe. Bei
alledem sei eine die Selbstbelastungsfreiheit des
Beschwerdeführers berührende Drucksituation auszuschließen.
Im Übrigen liege denkbar fern, dass der Verteidiger die
Initiative zur Verständigung ohne Information seines
Mandanten über deren Konsequenzen ergriffen hätte. Unter
diesen besonderen Umständen sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer, bevor er seine Mitwirkungshandlungen
vorgenommen habe, vollen Umfangs über die Tragweite seiner
Mitwirkung an der Verständigung informiert gewesen sei und
autonom darüber habe entscheiden können, ob er von seiner
Aussagefreiheit Gebrauch machen wolle. Schließlich sei auch
schon der in dem Verständigungsvorschlag enthaltenen
Formulierung "... für den Fall, dass er ein glaubhaftes
Geständnis ablegt ..." ein klarer Hinweis darauf zu entnehmen
gewesen, dass die Entscheidung hierüber ebenso wie über die
Vornahme der weiteren Mitwirkungshandlungen weiterhin beim
Beschwerdeführer gelegen habe.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die genannten Urteile und rügt
eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
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Der Eingriff des Landgerichts Berlin in die
Selbstbelastungsfreiheit und das Recht auf ein faires
Verfahren liege in der verspäteten Belehrung gemäß
§ 257c Abs. 5 StPO, denn diese sei erst erfolgt,
nachdem sich der Beschwerdeführer bereits mit dem
Verständigungsangebot der Strafkammer einverstanden erklärt
habe. Der Bundesgerichtshof habe diesen Eingriff zwar
erkannt, aber in Verkennung des verfassungsrechtlich
gebotenen Maßstabs ein Beruhen des landgerichtlichen
Urteils auf dem Eingriff verneint. Die vom
Bundesgerichtshof hierfür angeführten Gründe seien - auch
in ihrer Gesamtschau - nicht tragfähig.
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Zwar sei die Belehrung noch vor Abgabe des
Geständnisses erfolgt. Die Nichteinhaltung einer dem
Gericht gegenüber bereits erklärten Zusage, ein Geständnis
abzulegen, verlange dem Angeklagten aber die Überwindung
einer hohen Hemmschwelle ab. Daran ändere auch eine
Überlegungsfrist von einer Woche nichts. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer verteidigt gewesen sei und die
Verständigung auf eine Initiative des Verteidigers
zurückgehe, rechtfertige keine abweichende Beurteilung, da
es primär Aufgabe des Gerichts sei, den Angeklagten nach
§ 257c Abs. 5 StPO zu belehren. Das Urteil des
Bundesgerichtshofs verwische den Unterschied zwischen einer
Belehrung durch das Gericht und einer bloßen Beratung durch
den Verteidiger. Im Übrigen beruhe die Annahme, dass der
Beschwerdeführer vor der Zustimmung zur Verständigung durch
seinen Verteidiger über Inhalt und Folgen des § 257c
Abs. 4 StPO informiert worden sei, nicht auf konkreten
Feststellungen, sondern auf bloßer Spekulation.
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Daneben beantragt der Beschwerdeführer, im
Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der mit
Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 gegen
ihn verhängten Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Generalbundesanwalt und der Vorsitzende der 3. Strafkammer
des Landgerichts Berlin Stellung genommen. Der
Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen erwidert. Die
Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer
vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Danach ist
die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn
offensichtlich begründet. Die angegriffenen Urteile des
Landgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen die
Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG).
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1. a) Die Aussagefreiheit des Beschuldigten
und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur
se ipsum accusare) sind notwendiger Ausdruck einer auf dem
Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden
rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfGE 38, 105
; 55, 144 ; 56, 37
). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist
im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang
(vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144
; 56, 37 ; 110, 1 ).
Er umfasst das Recht auf Aussage- und
Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Dazu
gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand
gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage
einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung
aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; 109, 279
). Der Beschuldigte muss frei von Zwang
eigenverantwortlich entscheiden können, ob und
gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt
(vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ). Dies
setzt voraus, dass er über seine Aussagefreiheit in
Kenntnis gesetzt wird (vgl. BVerfGE 133, 168 <201, Rn.
60>).
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b) Eine Verständigung ist regelmäßig nur
dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu
vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen
nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte
Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Die
Belehrung hat sicherzustellen, dass der Angeklagte vor dem
Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das
Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner
Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist
gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob
er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern,
(weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung
einlässt (vgl. BVerfGE 133, 168 <237,
Rn. 125>).
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Zwar muss der Angeklagte unabhängig von der
Möglichkeit einer Verständigung darüber befinden, ob und
gegebenenfalls wie er sich zur Sache einlässt. Mit der
Aussicht auf eine Verständigung wird jedoch eine
verfahrensrechtliche Situation geschaffen, in der es dem
Angeklagten in die Hand gegeben wird, durch sein Verhalten
spezifischen Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses zu
nehmen. Anders als in einer nach der herkömmlichen
Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung kann er nämlich
mit einem Geständnis die das Gericht grundsätzlich bindende
Zusage einer Strafobergrenze und damit Sicherheit über den
Ausgang des Verfahrens erreichen. Damit ist aus der
Perspektive des Angeklagten das Festhalten an der Freiheit
von Selbstbelastung nur noch um den Preis der Aufgabe der
Gelegenheit zu einer das Gericht bindenden Verständigung
und damit einer (vermeintlich) sicheren Strafobergrenze zu
erlangen. Die Erwartung der Bindung des Gerichts bildet
dementsprechend Anlass und Grundlage der Entscheidung des
Angeklagten über sein prozessuales Mitwirken; damit
entsteht eine wesentlich stärkere Anreiz- und
Verführungssituation als es - mangels Erwartung einer
festen Strafobergrenze - etwa in der Situation von
§ 136 Abs. 1 oder § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO der
Fall ist. Der Angeklagte muss deshalb wissen, dass die
Bindung keine absolute ist, sondern unter bestimmten
Voraussetzungen - die er ebenfalls kennen muss - entfällt.
Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der
Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen.
Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht
ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift,
sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des
Grundsatzes des fairen Verfahrens und der
Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BVerfGE 133, 168
).
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c) Eine Verständigung ohne vorherige
Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO verletzt den
Angeklagten grundsätzlich in seinem Recht auf ein faires
Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit. Bleibt
die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande
gekommene Verständigung bestehen und fließt das auf der
Verständigung basierende Geständnis in das Urteil ein,
beruht dieses auf der mit dem Verstoß einhergehenden
Grundrechtsverletzung, es sei denn eine Ursächlichkeit des
Belehrungsfehlers für das Geständnis kann ausgeschlossen
werden, weil der Angeklagte dieses auch bei ordnungsgemäßer
Belehrung abgegeben hätte. Hierzu müssen vom
Revisionsgericht konkrete Feststellungen getroffen werden
(vgl. BVerfGE 133, 168 <238, Rn. 127>). Bei einem
Verstoß gegen die Belehrungspflicht wird daher im Rahmen
der revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon
auszugehen sein, dass das Geständnis und damit auch das
Urteil auf dem Unterlassen der Belehrung beruht (vgl.
BVerfGE 133, 168 <225, Rn. 99>).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
genügen die angegriffenen Urteile nicht. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer nicht vor seiner Zustimmung zur
Verständigung nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt wurde,
verletzt sein Recht auf ein faires Verfahren und seine
Selbstbelastungsfreiheit. Der Bundesgerichtshof verkennt im
Rahmen der Prüfung, ob das Urteil des Landgerichts Berlin
auf dieser Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs.
1 StPO), die grundlegende Bedeutung der Belehrungspflicht
nach § 257c Abs. 5 StPO für die betroffenen
Grundrechte. Er schließt ein Beruhen des Geständnisses (und
damit auch des landgerichtlichen Urteils) auf der im
Verstoß gegen die Belehrungspflicht liegenden
Grundrechtsverletzung aus, weil davon auszugehen sei, dass
der Beschwerdeführer das Geständnis auch bei
ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Indes beruht
diese Schlussfolgerung nicht auf Feststellungen, die die
Willensbildung des Beschwerdeführers konkret in den Blick
nehmen, sondern auf der generalisierenden Annahme, dass ein
anwaltlich verteidigter Angeklagter, dem gegenüber die
Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO unmittelbar nach
Zustandekommen der Verständigung erfolgt, bei Ablegung
seines Geständnisses nach einer Überlegungsfrist von einer
Woche jedenfalls dann nicht mehr unter dem Eindruck der
zunächst ohne Belehrung geschlossenen Verständigung steht,
wenn das Geständnis unter Mitwirkung seines Verteidigers
entstanden ist und dieser die Verständigung selbst
initiiert hat. Eine solchermaßen vom Einzelfall losgelöste
Beruhensprüfung würde es erlauben, Verstöße gegen die
Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO im Ergebnis
unbeanstandet zu lassen, ohne dass konkrete, auf den
tatsächlichen Informationsstand des jeweiligen Angeklagten
und seine Motivation zur Abgabe des Geständnisses bezogene
Feststellungen getroffen werden müssten. Dies wäre jedoch
mit dem Ausnahmecharakter des Beruhensausschlusses in
derartigen Fällen nicht in Einklang zu bringen.
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Es ist nicht auszuschließen, dass der
Bundesgerichtshof bei Anwendung des verfassungsrechtlich
gebotenen Beruhensmaßstabs zu einer anderen Entscheidung
gelangt wäre. Aus diesem Grund ist das angegriffene Urteil
des Bundesgerichtshofs aufzuheben und die Sache an diesen
zurückzuverweisen.
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Mit der Entscheidung in der Hauptsache
erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.