BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2049/06 -
des Herrn T ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
7. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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1. Eine Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
festgestellt, dass die in § 81 g StPO geregelte
molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen und die
Speicherung des dadurch gewonnenen
DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Vorsorge für die
Verfolgung von Straftaten keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegne (BVerfGE 103, 21 ff.). Da die Maßnahme
eine auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose voraussetze,
dass gegen den Betroffenen künftig weitere Strafverfahren
wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein
werden, sei sie auf besondere Fälle beschränkt und
verhältnismäßig. Eine tragfähig begründete Entscheidung setze
allerdings voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung,
insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und
Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnaher
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, vorausgehe.
Notwendig und ausreichend für die Anordnung sei, dass wegen
der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat,
der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn
künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen seien. Dabei sei eine auf den
Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen,
verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar
dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme
der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher
Bedeutung belege, erforderlich (vgl. BVerfGE 103, 21
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2001
- 2 BvR 1841/00, 2 BvR 1876/00, 2 BvR 2132/00,
2 BvR 2307/00 -, NJW 2001, S. 2320; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01, 2 BvR 483/01 -, StV 2003,
S. 1; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03
-, juris). Dies gilt auch für die nunmehr nach dem Gesetz zur
Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August
2005 (BGBl I S. 2360) in § 81 g Abs. 4 und 5 StPO
geregelte retrograde Erfassung (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
15. August 2006 - 2 BvR 1028/06 -, zur
Veröffentlichung in juris vorgesehen).
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b) Die Entscheidung des Landgerichts genügt im
Hinblick auf diesen Maßstab den Anforderungen an eine
verfassungsgemäße Anordnung.
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Das Landgericht stützt seine Entscheidung
darauf, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von
einem Jahr in einer Vielzahl von Fällen mit Betäubungsmitteln
Handel getrieben habe. Bei der Anlasstat habe es sich daher
nicht um eine auf besondere Lebensumstände zurückzuführende
einmalige Entgleisung gehandelt. Zwar habe der
Beschwerdeführer seine Drogenabhängigkeit bislang erfolgreich
bekämpft. Dies schließe jedoch weder einen Rückfall in die
Betäubungsmittelabhängigkeit noch ein durch diese nicht
veranlasstes strafbares Verhalten aus. Dass der Strafrest der
gegen den Beschwerdeführer wegen der Anlasstaten verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei,
stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, da insoweit andere
Maßstäbe anzulegen seien.
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Damit würdigt das Landgericht Umstände, die im
Sinne des § 81 g Abs. 1 Satz 1 StPO die Art der Tat
(Tatschwere, Tathäufigkeit, kriminelle Energie) und die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers (kriminelle Karriere,
Betäubungsmittelabhängigkeit, Therapieverhalten) betreffen.
Diese Würdigung ist auf den Einzelfall bezogen und lässt
erkennen, dass das Landgericht seiner Entscheidung
Erkenntisse aus den Verfahrens- und Vollstreckungsakten
zugrunde gelegt und auch die persönliche Situation des
Beschwerdeführers in seine Erwägungen einbezogen hat.
Zusätzlich lässt sich den Ausführungen des Landgerichts auch
die Einbeziehung sonstiger Erkenntnisse im Sinne des
§ 81 g Abs. 1 Satz 1 StPO (Rückfallwahrscheinlichkeit
bei Betäubungsmittelabhängigkeit, kriminalistische Erfahrung
hinsichtlich des Zusammenhangs von
Betäubungsmittelabhängigkeit und kriminellem Verhalten)
entnehmen. Alle genannten Gesichtspunkte durfte das
Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise als Basistatsachen für die zu erstellende Prognose
künftiger Strafverfahren heranziehen.
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Dass die Fachgerichte die Maßnahme als
geeignet zur Aufklärung etwaiger künftiger Straftaten
angesehen haben, begegnet ebenfalls keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die kriminalistische Eignung
des DNA-Datenabgleichs zur Aufklärung von
Betäubungsmitteldelikten - z.B. durch Abgleich der
Speichelanhaftungen an einem Joint oder der Blutanhaftungen
an Spritzbesteck - steht außer Frage. Hinzu kommt, dass
sich der Zusammenhang zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit
und kriminellem Verhalten nicht auf die Begehung von
Betäubungsmitteldelikten beschränkt, sondern sich auch auf
andere Straftaten - z.B. Gewalt- und Vermögensdelikte -
erstrecken kann, zu deren Aufklärung der Abgleich des
DNA-Identifizierungsmusters beitragen kann. Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, dass die Einschätzung der Geeignetheit der
Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich allein den Fachgerichten
obliegt und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen ist, es sei denn, dass
spezifisches Verfassungsrecht verletzt sei (vgl. BVerfGE 1,
418 ). Dies ist hier nicht erkennbar.
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2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
liegt nicht vor.
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Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen,
dass jede gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu
versehen ist. Bei mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr
anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheidungen kann dies zwar
verfassungsrechtlich geboten sein, wenn ein Gericht von
Normen einfachen Rechts in der Auslegung, die sie durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung gewonnen haben, abweicht
(vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71, 122
; 81, 97 ). Das war hier, wie
dargelegt, bei der Anwendung des § 81 g StPO aber
nicht der Fall.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.