BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 205/05 -
des Herrn D...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15.
Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Inhaltsanforderungen eines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO. Der
Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen
Körperverletzung im Amt und Beleidigung gegen mehrere
Polizeibeamte. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 14. Juli
2004 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
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Mit Schreiben vom 3. August 2004, das am
selben Tag per Telefax an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm
übermittelt wurde, legte der Beschwerdeführer gegen den
Einstellungsbescheid Beschwerde ein.
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Nachdem die Beschwerde mit Bescheid vom 18.
Oktober 2004 zurückgewiesen worden war, stellte der
Beschwerdeführer unter dem 10. November 2004 einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm und
beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 verwarf
das Oberlandesgericht den Antrag als unzulässig und wies den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet
zurück. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe nicht den an den
Inhalt eines Klageerzwingungsantrages zu stellenden
Anforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO
entsprochen, weil sich aus der Antragsschrift nicht ergeben
habe, ob die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid zur
Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht eingelegt worden sei.
Die Beschwerdeschrift enthalte nur die zur Darlegung der
Einhaltung der Frist unzureichende Angabe:
5
"Gegen den vorgenannten Einstellungsbescheid
hat der Antragsteller durch hiesiges Schreiben vom 03.08.2004
fristgerecht Beschwerde eingelegt."
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Das als Anlage zur Antragsschrift vorgelegte
Schreiben trage zwar den Zusatz "Vorab per Fax:
02381/272-403", dies lege die tatsächliche Übermittlung aber
nicht schlüssig dar. Bei dem Vermerk handele es sich um eine
Anordnung an das nachgeordnete Büropersonal, in der
geschilderten Weise mit der Beschwerdeschrift zu verfahren,
ohne dass daraus hervorgehe, ob das Büropersonal der
Anweisung auch am selben Tag nachgekommen sei.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) und auch nicht zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Ob die Verfassungsbeschwerde bereits nicht
hinreichend substantiiert begründet ist, weil der
Beschwerdeführer die an das Oberlandesgericht Hamm gerichtete
Antragsschrift im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht
vorgelegt hat, kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann.
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2. Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer wird in seinen Rechten aus
Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt.
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a) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich,
wenn nach der Auslegung des § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht der
Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen
zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die
Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1
StPO darzulegen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1988
- 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992
- 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1993 - 2 BvR
1975/92 -, in JURIS veröffentlicht; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Februar 1994 - 2 BvR 125/94 -, in
JURIS veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, in JURIS
veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999
- 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2003
- 2 BvR 1465/01 -, NJW 2004,
S. 1585; BVerfGK 2, 45 ).
11
Die Rechte eines Beschwerdeführers werden auch
nicht verletzt, wenn das Oberlandesgericht im Einklang mit
der fachgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung zu den formalen Anforderungen an einen Antrag
auf Klageerzwingung von einem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer fordert, anzugeben, wann eine
Beschwerdeschrift bei der Generalstaatsanwaltschaft
eingegangen ist. Dies ist einem Beschwerdeführer im Regelfall
zuzumuten (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999
- 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de; BVerfGK 2, 45 ). Für die
Übermittlung auf dem Postwege gilt, dass ein Beschwerdeführer
ausnahmsweise auf eine Angabe des Eingangsdatums verzichten
kann, wenn er durch Angabe des Datums darlegt, wann er
Beschwerde "eingelegt" oder "erhoben" habe, sofern noch eine
ausreichende Postlaufzeit besteht und keine besonderen
Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen Eingang der
Beschwerdeschrift bei der Generalstaatsanwaltschaft
entgegenstehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992
- 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996
- 2 BvR 502/96 -, in JURIS veröffentlicht;
BVerfGK 2, 45 ).
12
Gibt der Beschwerdeführer an, zu einem
bestimmten Datum Beschwerde "eingelegt" zu haben, ist dieses
als Posteinwurftag der Beschwerdeschrift zu verstehen. Allein
die Angabe des Datums der Beschwerdeschrift hingegen legt
nicht dar, dass diese am selben Tag noch in den Postlauf
gegeben worden ist, da das Oberlandesgericht nicht
unterstellen muss, dass abgefasste Schreiben unverzüglich
versandt werden (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999
- 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de; BVerfGK 2,
45 ). Für die fristgemäße Übermittlung per Telefax,
die ein Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht zudem auf
einfache Weise durch die Beifügung des Sendeberichts darlegen
kann, gelten die gleichen Anforderungen.
13
b) Die Angabe, wann die Beschwerde per Telefax
"eingelegt" oder "erhoben" worden ist, geht aus der vom
Oberlandesgericht in seinem Beschluss zitierten Passage der
Antragsschrift nicht hervor. Diese gibt lediglich das Datum
des Schriftsatzes an, benennt dieses aber nicht ausdrücklich
als Datum der Erhebung per Telefax. Vor dem Hintergrund der
bekannten Rechtsprechung zu den formalen Anforderungen an
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172
Abs. 3 StPO darf von einem Prozessbevollmächtigten
diesbezügliche sprachliche Sorgfalt erwartet werden. Auf die
Bezeichnung des Schreibens als fristgerecht kommt es zur
Darlegung nicht an, da die Frage, ob die Beschwerde
fristgemäß eingelegt worden ist, eine Rechtsfrage ist, die zu
entscheiden Aufgabe des Oberlandesgerichts ist.
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c) Wie aus dem in Anwalts- und Gerichtskreisen
üblichen Zusatz "Vorab per Fax" ersichtlich ist, sollte die
Beschwerdeschrift zwar nicht (nur) auf dem Postweg, sondern
auch (vorab) per Telefax übermittelt werden. Es verstößt aber
nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, einem
Beschwerdeführer zuzumuten, in der Antragsschrift anzugeben,
dass die Übermittlung auch vorgenommen worden ist. Weder die
formalen Anforderungen, die an einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt werden, noch der Anwaltszwang im
Verfahren vor dem Oberlandesgericht bezwecken, den Zugang zu
effektivem gerichtlichen Rechtsschutz zu erschweren. Sie
sollen vielmehr die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung
durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge schützen und
so den effektiven Rechtsschutz für den Einzelnen gerade
gewähren.
15
d) Der Beschwerdeführer verkennt, dass das
Oberlandesgericht mit der angegriffenen Entscheidung die
Hürden für einen zulässigen Antrag auf Klageerzwingung nicht
höher setzt als dies bislang in der verfassungsgerichtlich
überprüften Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Fall
war. Des Nachweises einer ordnungsgemäßen Büroorganisation
einer Rechtsanwaltskanzlei bedarf es nicht, wenn ein
Beschwerdeführer im Einklang mit der bekannten
fachgerichtlichen Rechtsprechung die Einhaltung der Frist
dadurch darlegt, dass er angibt, wann der
Beschwerdeschriftsatz bei der Generalstaatsanwaltschaft
eingegangen ist oder wann eine Beschwerde bei
Berücksichtigung entsprechender Postlaufzeiten eingelegt
worden ist oder wann ein Schriftsatz per Telefax übermittelt
worden ist.
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e) Der Umstand, dass die Frist der Beschwerde
zur Generalstaatsanwaltschaft nachweislich eingehalten worden
ist, ist für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
unerheblich, da nur zur Frage steht, welche Anforderungen das
Oberlandesgericht an Inhalt und Umfang der Darlegungen in der
Antragsschrift nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO
stellen durfte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.