BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2054/10 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Fortdauer der gemäß § 66 StGB angeordneten
Sicherungsverwahrung.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Landgerichts vom 19. April 1994 wegen gefährlicher
Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt;
zugleich wurde in dem Urteil gemäß § 66 StGB die
Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung angeordnet.
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Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 23.
Juli 2006 vollzogen.
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Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 entschied das
Landgericht, dass die Sicherungsverwahrung fortdauere, weil
dem Beschwerdeführer, insbesondere wegen dessen
Verweigerungshaltung, keine günstige Sozial- und
Kriminalprognose gestellt werden könne. Die sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
Landgerichts verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
4. August 2010 als unbegründet.
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2. Der Beschwerdeführer greift mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Entscheidungen des Landgerichts und
des Oberlandesgerichts an. Er rügt die Verletzung seiner
Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung,
die Sicherungsverwahrung sei verfassungswidrig, weil sie nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte durch die Art und Weise ihrer Vollstreckung
als Strafe zu bewerten sei.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine
notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht
vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
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a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Die für die Entscheidung im Wesentlichen
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und
571/10 - geklärt.
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b) Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie derzeit
keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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Zwar hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -
2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - die
Vorschrift des § 66 StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG für unvereinbar
erklärt. Er hat jedoch zugleich gemäß § 35 BVerfGG
angeordnet, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung
durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach
Maßgabe der Gründe weiter anwendbar bleibt. Die Entscheidung,
dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter
anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen,
die in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt
worden sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden
können (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 107, 133
).
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Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit
der angegriffenen Entscheidungen aus anderen Gründen sind
nicht erkennbar.
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2. Da die Verfassungsbeschwerde wegen
fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen
wird, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (vgl.
§ 114 Satz 1 ZPO).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.