BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2056/05 -
des Herrn E ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Februar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 19. August 2005 – IV-1/04 –,
26. August 2005 - 2 BJs 88/01-5 - und 28. September
2005 - 2 BJs 85/01 - sowie des Bundesgerichtshofs vom 28.
Oktober 2005 - 2 StE 4/02-5 - verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Hanseatische Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu
hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr.
3 StPO.
2
1. Auf Grund Haftbefehls des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. November
2001 wurde der Beschwerdeführer am 29. November 2001 wegen
des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung im Zusammenhang mit den Anschlägen in den
Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 in
Untersuchungshaft genommen. Unter dem 23. August 2002 erhob
der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage zum
Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg wegen des
Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in 3.116
Fällen. Der Haftbefehl wurde entsprechend geändert.
3
2. Am 19. Februar 2003 verurteilte der 3.
Strafsenat des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer wegen
Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord
und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in
Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
Gleichzeitig wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft
angeordnet.
4
3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob
der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 4. März 2004 das
Urteil des Oberlandesgerichts mit den zu Grunde liegenden
Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des
Oberlandesgerichts zurück (vgl. BGH, NJW 2004, S. 1259).
5
4. Mit Beschluss vom 7. April 2004 änderte der
nunmehr nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige 4.
Strafsenat des Oberlandesgerichts den gegen den
Beschwerdeführer bestehenden Haftbefehl dahingehend ab, dass
dringender Tatverdacht nur noch hinsichtlich des Vorwurfs der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
(§ 129a Abs. 1 StGB) bestehe. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer unter Auflagen vom weiteren Vollzug der
Untersuchungshaft verschont und kam auf freien Fuß.
Hinsichtlich des Vorwurfes der Beihilfe zum Mord in 3.116
Fällen hielt das Oberlandesgericht den Tatverdacht aufrecht.
Dieser sei jedoch nicht mehr als dringend im Sinne des
§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen. Es fehle an
hinreichenden Indizien, dass der Beschwerdeführer in die
Konkretisierung der Anschlagspläne eines Teils der Hamburger
Gruppe um Mohamed Atta eingebunden gewesen sei und davon vor
der Durchführung der Anschläge des 11. September 2001
Kenntnis erlangt habe. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe
jedoch gleichwohl fort. Der Beschwerdeführer habe auf Grund
des für die Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung anzuwendenden Strafrahmens (§ 129a Abs. 1
StGB) mit der Verhängung einer ganz erheblichen mehrjährigen
Freiheitsstrafe zu rechnen, auch wenn ihm nicht die Gründung
einer terroristischen Vereinigung, sondern die demgegenüber
schwächere Tatbestandsalternative der Mitgliedschaft in einer
solchen zur Last liege. Darüber hinaus könne er sich trotz
der derzeitigen Verneinung eines dringenden Tatverdachts
hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord nicht sicher
sein, dass bei einer etwaigen Freigabe weiterer Beweismittel
nicht erneut ein gegenüber dem derzeitigen Stand höherer
Verdachtsgrad angenommen werde. Auf Grund der derzeit im
Ergebnis deutlich geringeren Straferwartung könne der
fortbestehenden Fluchtgefahr jedoch durch mildere Maßnahmen
als dem Vollzug von Untersuchungshaft ausreichend begegnet
werden. Dabei sei vor allem von Bedeutung, dass der
Beschwerdeführer sich bereits seit zwei Jahren und vier
Monaten in Untersuchungshaft befinde, so dass im Falle einer
Verurteilung ein nicht unbeträchtlicher Teil der Strafe
bereits als verbüßt anzusehen sei.
6
5. Nach 70 Hauptverhandlungstagen verurteilte
das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer am 19. August 2005
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu
einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Hiergegen haben
sowohl der Beschwerdeführer als auch die Bundesanwaltschaft
und die Nebenkläger Revision eingelegt. Mit Beschluss vom
gleichen Tage hob das Oberlandesgericht den
Verschonungsbeschluss vom 7. April 2004 auf und setzte
den Haftbefehl nach Maßgabe des Urteils abgeändert erneut in
Vollzug. Mit der Verurteilung habe sich die Straferwartung
auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren konkretisiert.
Dadurch sei ein neuer Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4
Nr. 3 StPO eingetreten, der die erneute Verhaftung des
Beschwerdeführers erforderlich mache. Der Fluchtanreiz sei
deutlich erhöht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass
sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren und der
Verbüßung der erkannten Strafe durch Flucht entziehe, sei
nicht erforderlich. Mit der Verurteilung wegen Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung sei ein Fall des
§ 112 Abs. 3 StPO gegeben. Infolgedessen reiche schon
eine verhältnismäßig geringe Fluchtgefahr aus, um eine
Aufhebung des Verschonungsbeschlusses und die damit
verbundene erneute Vollziehung des Haftbefehls zu
rechtfertigen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer seinen Auflagen aus dem
Verschonungsbeschluss bisher zuverlässig nachgekommen sei.
Die Situation habe sich grundlegend verändert, weil es nicht
zu dem vom Beschwerdeführer erstrebten Freispruch gekommen
sei. Der Beschwerdeführer befindet sich seitdem wieder in
Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz vom 22. August 2005
beantragte er, den Haftbefehl erneut unter Auflagen außer
Vollzug zu setzen.
7
6. Durch Beschluss vom 26. August 2005 wies
das Oberlandesgericht das als Haftprüfungsantrag ausgelegte
Begehren des Beschwerdeführers zurück. Mit der Verkündung des
Urteils vom 19. August 2005 habe sich die Straferwartung auf
eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren konkretisiert.
Revision sei nicht nur von Seiten der Verteidiger des
Beschwerdeführers zu dessen Gunsten eingelegt worden, sondern
darüber hinaus auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von
mehreren Nebenklägern sowie von der Bundesanwaltschaft, die
in der Hauptverhandlung eine Verurteilung des
Beschwerdeführers auch wegen tateinheitlich begangener
Beihilfe zum Mord in mehr als 3.000 Fällen in Tateinheit mit
versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung in zwölf
Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren beantragt habe.
Der Beschwerdeführer könne danach weder mit der von ihm
erstrebten Parallelwertung mit dem Strafverfahren gegen den
anderweitig verfolgten und rechtskräftig freigesprochenen M.
noch mit einem Freispruch in eigener Sache ernsthaft rechnen.
Vielmehr habe er auf Grund der zu seinen Ungunsten
eingelegten Revisionen sogar eine Verschlechterung zu
befürchten. So könne er weder davon ausgehen, dass es zu
seinen Gunsten bei der erkannten Freiheitsstrafe von sieben
Jahren bleibe, noch könne er verlässlich damit rechnen, wegen
der bereits erlittenen Untersuchungshaft von etwa 2 ½ Jahren
nach nur kurzer weiterer Haft in sein Heimatland abgeschoben
zu werden. Dem sich daraus ergebenden erheblichen
Fluchtanreiz stünden andere, den Beschwerdeführer an das
Verfahren bindende Faktoren von ausreichendem Gewicht nicht
gegenüber. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auf Grund des
dringenden Verdachts einer Katalogtat nach § 112 Abs. 3
StPO an das Maß der Fluchtgefahr - verglichen mit dem
Normalfall des § 112 Abs. 1 StPO - erheblich geringere
Anforderungen zu stellen seien.
8
7. Hiergegen erhoben die Verteidiger des
Beschwerdeführers unter dem 27. September 2005 Beschwerde. Es
fehle an neuen, nach dem Haftverschonungsbeschluss vom 7.
April 2004 hervorgetretenen Umständen, die es erforderlich
machten, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Die
Konkretisierung der Straferwartung auf sieben Jahre weiche in
nichts von dem ab, was zum Zeitpunkt der Haftverschonung
prognostiziert worden sei, nämlich eine ganz erhebliche
mehrjährige Freiheitsstrafe.
9
8. Das Oberlandesgericht half der Beschwerde
mit Beschluss vom 28. September 2005 nicht ab. Mit der
Verurteilung vom 19. August 2005 habe sich nicht lediglich
die bereits im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung vom 7.
April 2004 vorhandene Straferwartung realisiert. Vielmehr
habe der Senat eine weit höhere Strafe ausgesprochen, als –
für den Beschwerdeführer erkennbar – bei Aussetzung des
Vollzugs des Haftbefehls in Erwägung gezogen worden sei. Eine
ausreichende Herabsetzung der Fluchtgefahr durch Auflagen
habe der Senat damals nur deshalb bejaht, weil er davon
ausgegangen sei, dass im Falle einer sich verdichtenden
Bestätigung des in der Entscheidung vom 7. April 2004 zu
Grunde gelegten dringenden Tatverdachts die zu verhängende
Freiheitsstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft zu
einem nicht unbeträchtlichen Teil bereits als verbüßt
anzusehen sei. Ein solches Verhältnis sei nach einer
bisherigen Haftzeit von rund 2 ½ Jahren bei einer zu
verhängenden Freiheitsstrafe von vier bis höchstens fünf,
nicht aber bei einer solchen von sieben Jahren anzunehmen.
Für den Beschwerdeführer sei während der laufenden
Hauptverhandlung nicht zu erkennen gewesen, dass sich die
Straferwartung in der genannten Weise erhöht habe. Dies habe
sich vielmehr erst auf Grund einer umfassenden Auswertung der
mehr als einjährigen Beweisaufnahme anlässlich der
Schlussberatung ergeben. Der Beschwerdeführer habe auch auf
Grund des Prozessverlaufs in der Parallelsache M. noch die
Hoffnung hegen können, ebenfalls freigesprochen zu werden,
wie sich auch aus den Plädoyers seiner Verteidiger ergebe.
Schließlich spiele für den Widerruf der Verschonung eine
erhebliche Rolle, dass dem Beschwerdeführer auf Grund einer
erst im Laufe der Hauptverhandlung ergangenen Verfügung der
Ausländerbehörde klar geworden sein müsse, dass er sein vor
dem 11. September 2001 kurz vor dem Abschluss stehendes
Studium der Elektrotechnik an der TU Hamburg wahrscheinlich
nicht werde zu Ende führen können. Dadurch sei eine für ihn
wesentliche Bindung an den Aufenthaltsort Hamburg
entfallen.
10
9. Mit Schriftsätzen vom 30. September und 4.
Oktober 2005 vertieften die Verteidiger ihr Vorbringen zum
Widerruf der Aussetzungsentscheidung. Angesichts der im
Beschluss vom 7. April 2004 in Aussicht gestellten, ganz
erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe habe der
Beschwerdeführer mit der nunmehr ausgeurteilten Strafe in
Höhe von sieben Jahren allemal rechnen müssen. In einem
Vermerk vom 5. Oktober 2005 hielt das Oberlandesgericht fest,
dass auch die ergänzenden Ausführungen der Verteidiger keine
Veranlassung zur Abänderung der Nichtabhilfeentscheidung vom
28. September 2005 böten.
11
10. Der Generalbundesanwalt beantragte mit
Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 die Zurückweisung der
Beschwerde als unbegründet. Die verhängte Strafe von sieben
Jahren sei deutlich höher ausgefallen, als bei der
Aussetzungsentscheidung zu erwarten gewesen sei. Damit sei
ein neu hervorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs.
4 Nr. 3 StPO gegeben. Aus der Feststellung des
Oberlandesgerichts, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der
im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe
bereits durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft von
zwei Jahren und vier Monaten als verbüßt anzusehen sei,
hätten die Verteidiger des Beschwerdeführers in Verbindung
mit der Möglichkeit einer Zwei-Drittel-Entscheidung (vgl.
§ 57 Abs. 1 StGB) schließen müssen, dass das Gericht
damals von einer Straferwartung von etwa drei Jahren und
sechs Monaten bis zu höchstens fünf Jahren ausgegangen sei.
Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren und dem Erlass der Ausweisungsverfügung habe sich der
Haftgrund der Fluchtgefahr nunmehr so erheblich verstärkt,
dass Weisungen allein nicht geeignet seien, dem Fluchtanreiz
ausreichend entgegenzuwirken.
12
11. Die Verteidiger des Beschwerdeführers
traten dem mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 entgegen.
Allenfalls Veränderungen im Tatsächlichen, etwa eine im Wege
der Beweisaufnahme zu Tage getretene weitergehende
Involviertheit des Beschwerdeführers in die terroristische
Vereinigung als am 7. April 2004 angenommen, seien geeignet,
die Annahme neuer Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr.
3 StPO zu rechtfertigen. Gerade dafür finde sich jedoch in
den Beschlüssen des Oberlandesgerichts vom 19. August, 26.
August und 28. September 2005 sowie dem Vermerk vom 5.
Oktober 2005 nichts.
13
12. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 verwarf
der Bundesgerichtshof die Beschwerde als unbegründet. Mit der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sei
ein neuer Umstand hervorgetreten, der es erforderlich gemacht
habe, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen (§ 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO).
14
Der Beschwerdeführer weise zwar zutreffend
darauf hin, dass allein die Verurteilung zu einer Strafe, mit
deren Verhängung bereits im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung
des Haftbefehls zu rechnen war, in aller Regel nicht als neu
hervorgetretener Umstand angesehen werden könne. Ein
gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des
Haftbefehls erfordere, könne vielmehr im Allgemeinen nur dann
bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der
vom Angeklagten zu erwartenden liege, und der Haftbefehl
daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das
Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in
Betracht gezogen hätte (vgl. OLG Koblenz, StraFo 1999, S.
322 f.; OLGSt, § 116 StPO Nr. 4; OLG
Düsseldorf, StV 2000, S. 211 mit Anmerkung Hagmann; StraFo
2002, S. 142 ; OLG Hamm, StV 2003, S. 512 f.;
OLG Frankfurt, StV 1998, S. 31; StV 2004, S. 493).
15
Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch
gerade erfüllt. Das Oberlandesgericht habe die
Außervollzugsetzung des Haftbefehls maßgeblich darauf
gestützt, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der
Entscheidung vom 7. April 2004 bereits seit zwei Jahren und
vier Monaten in Untersuchungshaft befunden habe, so dass die
im Falle einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung zu erwartende Freiheitsstrafe zu
einem nicht unbeträchtlichen Teil bereits als verbüßt
anzusehen sei. Damit habe das Oberlandesgericht den weiteren
Vollzug des Haftbefehls erkennbar aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit ausgesetzt, um zu vermeiden, dass die im
Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57
Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Mindestverbüßungsdauer nicht
schon weitgehend durch die Anrechnung der Untersuchungshaft
(§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) erreicht oder gar
überschritten werde. Infolgedessen sei für einen mit den
einschlägigen rechtlichen Zusammenhängen Vertrauten deutlich
erkennbar gewesen, dass das Oberlandesgericht zu diesem
Zeitpunkt – wie auch im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt –
für den Fall der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von
allenfalls vier bis fünf Jahren in Erwägung gezogen habe. Auf
dieser Grundlage sei das Oberlandesgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass mit der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe
von sieben Jahren eine wesentlich schärfere Sanktion
ausgesprochen worden sei, als sie der Beschwerdeführer bei
Außervollzugsetzung des Haftbefehls habe erwarten können. Die
Einschätzung des Oberlandesgerichts, die dem Beschwerdeführer
nach § 116 Abs. 1 StPO erteilten Weisungen seien auf
Grund der neu hervorgetretenen Umstände nicht mehr geeignet,
der erhöhten Fluchtgefahr hinreichend entgegenzuwirken, sei
nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht zu
beanstanden.
16
13. Mit Schreiben vom 7. November 2005, beim
Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage, wiesen die
Verteidiger des Beschwerdeführers ergänzend auf ein Urteil
des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hin, in dem
ausgeführt wird, dass eine mögliche Verurteilung als solche
oder auch die Höhe einer zu erwartenden Strafe nicht als "neu
hervorgetretene Umstände" im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr.
3 StPO die Verhaftung des Angeklagten rechtfertigen, wenn
bereits bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit
einer Verurteilung ausgegangen und im Falle des
Schuldnachweises mit einer "erheblichen" Freiheitsstrafe
gerechnet worden war. Der angefochtene Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2005 wurde erst am 15.
November und damit deutlich nach Eingang des Schreibens vom
7. November 2005 abgeschickt.
17
1. Die Verteidiger des Beschwerdeführers rügen
eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Regelung des § 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO sei in objektiv willkürlicher Weise
(Art. 3 Abs. 1 GG) zu Lasten des Beschwerdeführers
angewandt worden. Im Einzelnen tragen sie vor:
18
a) Das Oberlandesgericht habe im
Verschonungsbeschluss vom 7. April 2004 die aus seiner
Sicht für den Fall einer Verurteilung drohende Strafe von
vier bis fünf Jahren mit keinem Wort erwähnt. Ebenso wenig
habe der Senat eine rechnerische Relation zwischen der
bereits verstrichenen Untersuchungshaft von damals zwei
Jahren und vier Monaten und der zu erwartenden Strafe
hergestellt. Vielmehr habe der Senat die Verhängung einer
ganz erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe in Aussicht
gestellt und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer nicht einmal sicher sein könne, dass der
weitere Vorwurf der Beihilfe zum Mord sich nicht wieder
erneut zu einem dringenden Tatverdacht verdichte. Angesichts
dessen enthalte der Verschonungsbeschluss keinerlei
Anknüpfungspunkte für eine auch nur näherungsweise
rechnerische Bestimmung der damals vom Senat zu Grunde
gelegten Straferwartung.
19
b) Dementsprechend habe das Oberlandesgericht
im Beschluss vom 19. August 2005 auch allein die Verurteilung
des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren als neuen Umstand im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO bewertet, ohne auch nur entfernt anzudeuten, dass sich
die nunmehr ausgesprochene Strafe wesentlich von derjenigen
unterscheide, die noch im Beschluss vom 7. April 2004 zu
Grunde gelegt worden sei.
20
c) Erst im Beschluss vom 28. September 2005
habe das Oberlandesgericht begonnen, seine These zu kreieren,
die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO lägen
deshalb vor, weil der Senat mit seinem Urteil vom 19. August
2005 eine weit höhere Strafe ausgesprochen habe, als – für
den Beschwerdeführer erkennbar – bei Aussetzung des Vollzugs
des Haftbefehls am 7. April 2004 in Erwägung gezogen
worden sei. Ohne hierfür irgendwelche Anhaltspunkte in den
seinerzeitigen Beschlussgründen oder in seinem sonstigen
Prozedieren mitzuteilen, führe der Senat nun – fast 1 ½ Jahre
später – seinem Verschonungsbeschluss eine Authentizität
simulierende Auslegung dergestalt hinzu, dass mit der
Verwendung der Formulierung "ganz erhebliche mehrjährige
Freiheitsstrafe" im Beschluss vom 7. April 2004 nur eine
solche von vier bis zu höchstens fünf, nicht aber eine von
sieben Jahren gemeint gewesen sei.
21
d) Allein diese nachgelieferte Interpretation
diene dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.
Oktober 2005 als Handhabe, den Schluss auf eine - nirgends
dokumentierte - Straferwartung des Oberlandesgerichts von
allenfalls vier bis fünf Jahren zu ziehen und damit die
Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO als gegeben
anzusehen. Für eine solche Argumentation gebe es jedoch
keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Das Oberlandesgericht habe
nicht festgestellt, dass im Rahmen der Beweisaufnahme neu
hinzugetretene Umstände eine Verschärfung der
Sanktionsprognose rechtfertigten.
22
2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg und das Bundesministerium der Justiz hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
23
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
24
1. a) In die materielle Freiheitsgarantie des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen des
Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren
Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208
; 105, 239 ). Art. 104 Abs. 1 GG
nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum
Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ;
29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239
). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG
gewährleisteten Voraussetzungen und Formen
freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine
Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302
; 58, 208 ; 65, 317
). Inhalt und Reichweite
freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den
Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der
Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ).
25
b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck
kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls
durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die
Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit
der Gewährung der Verschonung verändert haben (vgl. hierzu
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws 456/93 -,
StV 1993, S. 480 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207; KG,
Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96 -, StraFo 1997,
S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 116,
Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl.,
2003, § 116, Rn. 27; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl., 1997, § 116, Rn. 44), gehört zu den
bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen, Abs.
19>).
26
Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer
Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche
Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge
hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S.
207). Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter
kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung
erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom
16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279
). Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung
des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht
rechtfertigen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2
BvR 1618/05 -, http://www.bundesverfassungs-gericht.de/entscheidungen, Abs.
19>; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1
Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, § 116, Rn. 44; Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).
27
2. "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des
Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann,
wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem
so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung
bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits
bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.
November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss
vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -,
StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws
544/01 -, StV 2002, S. 207). Das maßgebliche Kriterium für
den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der
Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. KG,
Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -
). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem
Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine
Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu
auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02
-, StV 2003, S. 512 ).
28
Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine
Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände
widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte eng gesteckt (vgl. KG, Beschluss vom
27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - ; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV
2004, S. 493). Denn das Gericht ist an seine Beurteilung der
Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich
gebunden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000
– 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144 ). Lediglich
eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender
Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. OLG Frankfurt,
Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).
Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die
Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr
hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR
301/98 – 4 Ws 61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss
vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493). Im Rahmen
der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist
deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit
hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu
dokumentieren (KG, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98
– 4 Ws 61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.
Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn
gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2
StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten
Auflagen, zu rechtfertigen.
29
3. Ein nach der Haftverschonung ergangenes
(nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der
Staatsanwaltschaft können zwar durchaus geeignet sein, den
Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines
Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass
von der Prognose des Haftrichters bezüglich der
Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder
die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich
zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die
Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG,
Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 –
m.w.N. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom
6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144;
Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493;
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws 544/01
-, StV 2002, S. 207). Ob dies der Fall ist, ist durch
Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls
zu ermitteln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002
– 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ). Die insoweit
heranzuziehenden Umstände müssen sich jeweils auf die
Haftgründe beziehen (vgl. näher Hilger, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 25. Aufl., 1997, § 116, Rn. 50). In Betracht
kommen vor allem Fälle, in denen ein weiterer Haftgrund zu
dem im Haftbefehl aufgeführten hinzutritt oder sich der dem
Haftbefehl zugrundeliegende Haftgrund verschärft (vgl.
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn.
1095).
30
Neu hervorgetretene Umstände können sich
dagegen nicht auf den (dringenden) Tatverdacht beziehen (vgl.
Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997,
§ 116, Rn. 50 m.w.N.). Dieser ist bereits
Grundvoraussetzung für Erlass und Aufrechterhaltung jeden
Haftbefehls (vgl. § 112 Abs. 1 StPO). Demgemäß ist ohne
Bedeutung, dass sich der dem Haftbefehl oder der Anklage
zugrundegelegte dringende Tatverdacht auf Grund der
Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigt hat und
damit noch "dringender" geworden ist (vgl. OLG München,
Beschluss vom 27. Juli 1977 – 1 Ws 852/77 -, NJW 1978, S. 771
; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 –
1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144).
31
Der erneute Vollzug des Haftbefehls auf Grund
von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht,
wenn ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder
wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss
entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt
werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der
Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der
Haftverschonung veranlasst hätten (vgl. Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116,
Rn. 50). War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der
später ausgesprochenen – auch höheren – Strafe zu rechnen und
hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl
korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr.
3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar
1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: sogar
für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe ;
Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000,
S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws 544/01 -, StV
2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 –
1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November
2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3.
Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom
27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - ;
Beschluss vom 21. November 2001 – 1 AR 1438/01 – 3 Ws 609/01
- ; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember
2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; erst
jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 – 4 StR 84/04
-, NStZ 2005, S. 279 ).
32
Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und
Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und
anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ), fordert die Anwendung jener Norm
nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher
Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging (vgl. OLG
Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1999 – 2 Ws 392/99 und 399/99
–, StraFo 1999, S. 322 f.). Bloße Mutmaßungen
können insoweit nicht genügen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211
). Selbst der Umstand, dass der um ein günstigeres
Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrags der
Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die
Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen
Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm
die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während
der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand
und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam
(vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001,
Rn. 1095; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2
Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ). Insoweit setzt
sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des
Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl.
§ 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der
wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung durch.
33
4. Selbst wenn die Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt
einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der
Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der
Auflagen - in Betracht kommen (vgl. Boujong, in: KK-StPO, 5.
Aufl., 2003, § 116, Rn. 32 a.E.).
34
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden
Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht
gerecht. Weder das Oberlandesgericht noch der
Bundesgerichtshof haben in die von ihnen vorzunehmende
Abwägung alle relevanten Gesichtspunkte einbezogen, die nach
Lage der Dinge hätten einbezogen werden müssen. Gleichzeitig
haben sie auch bei der Beurteilung selbst Bedeutung und
Tragweite des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers
verkannt.
35
1. Die Aufhebung der
Haftverschonungsentscheidung vom 7. April 2004 hat das
Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 19. August 2005
allein damit begründet, dass mit der Verurteilung zu einer
(noch nicht rechtskräftigen) Freiheitsstrafe von sieben
Jahren ein neuer Umstand (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO)
eingetreten sei, der die Verhaftung des Beschwerdeführers
erforderlich mache, weil nunmehr der Fluchtanreiz deutlich
erhöht und zugleich die Anforderungen an das Vorliegen einer
Fluchtgefahr infolge des Haftgrundes der besonderen Schwere
der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) reduziert seien und
infolgedessen bereits eine verhältnismäßig geringe
Fluchtgefahr genüge. Die Situation habe sich grundlegend
verändert, weil es nicht zu dem vom Beschwerdeführer
erstrebten Freispruch gekommen sei.
36
Damit ist das Oberlandesgericht dem oben
beschriebenen verfassungsrechtlichen Rahmen des Widerrufs
einer Haftverschonung nicht gerecht geworden. Es hat
einseitig auf die Höhe der ausgeurteilten Strafe abgestellt,
ohne darzulegen, dass der Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil
des Beschwerdeführers erheblich von der bisherigen
Straferwartung abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch
ganz wesentlich erhöht hat. Vor allem aber hat das
Oberlandesgericht auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
durch das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich
schutzwürdig ist, keine Bedeutung beigemessen.
37
Indem das Oberlandesgericht auf den Haftgrund
der besonderen Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) und
damit auf reduzierte Anforderungen an das Maß der
Fluchtgefahr abstellt, hat es ferner auch die
Beurteilungsgrundlage in unzulässiger Weise zum Nachteil des
Beschwerdeführers verschoben. Grundlage der Beurteilung ist
der Verschonungsbeschluss, nicht aber das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO. Letztere sind
bereits Bestandteil des Haftbefehls und dessen
Aufrechterhaltung. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass im
Rahmen dieser Vorschrift bereits eine verhältnismäßig geringe
Fluchtgefahr für die Annahme eines entsprechenden Haftgrundes
ausreicht (vgl. hierzu BVerfGE 19, 342 ).
Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Vertrauensgrundlage
der Aussetzungsentscheidung infolge neu hervorgetretener
Umstände entfallen ist. Dem Oberlandesgericht war im
Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung bekannt, dass im Rahmen
des § 112 Abs. 3 StPO geringere Anforderungen an das
Bestehen einer Fluchtgefahr zu stellen sind. Trotzdem hat es
Haftverschonung gewährt. Damit ist dieser Umstand bereits
Bestandteil der Vertrauensgrundlage selbst und kommt als
tauglicher Anknüpfungspunkt für einen möglichen Wegfall nicht
mehr in Betracht. Der Beschluss vom 19. August 2005 ist daher
nicht geeignet, einen Widerruf der Haftverschonung zu
tragen.
38
2. Gleiches gilt für den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 26. August 2005, mit dem im Anschluss
an den Widerruf des Aussetzungsbeschlusses vom 19. August
2005 der Antrag des Beschwerdeführers auf erneute
Haftverschonung zurückgewiesen wurde. Auch dieser Beschluss
genügt nicht den eingangs beschriebenen
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
39
Die Widerrufsvoraussetzungen können nicht
dadurch umgangen werden, dass der Haftverschonungsbeschluss
zu Unrecht aufgehoben und einem erneuten Antrag auf
Aussetzung des Vollzugs der Erfolg versagt wird. In einem
solchen Fall ist der Antrag auf erneute Haftverschonung
entweder als Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung zu
werten, dann gelten die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4
Nr. 3 StPO unmittelbar, oder die Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind im Rahmen des Antrags auf
erneute Außervollzugsetzung als Prüfungsmaßstab zu Grunde zu
legen (in diesem Sinne auch Boujong, in: KK-StPO, 5. Aufl.,
2003, § 116, Rn. 33; Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1097 für den Fall
der Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls und
dem Erlass eines zu vollziehenden neuen Haftbefehls wegen
derselben Tat). Denn mit der Aussetzung des Vollzugs des
Haftbefehls hat der Beschuldigte eine Vergünstigung erlangt,
die ihm nur noch unter den Voraussetzungen des § 116
Abs. 4 StPO entzogen werden darf (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen, Abs.
21>).
40
Vorliegend hat das Oberlandesgericht die
Zurückweisung des Begehrens des Beschwerdeführers über seine
Erwägungen im Beschluss vom 19. August 2005 hinaus maßgeblich
darauf gestützt, dass die Bundesanwaltschaft in der
Hauptverhandlung die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
tateinheitlich begangener Beihilfe zum Mord in mehr als 3.000
Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher
Körperverletzung in zwölf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
15 Jahren beantragt habe und er auf Grund der von der
Bundesanwaltschaft und den Nebenklägern zu seinen Ungunsten
eingelegten Revisionen weder damit rechnen könne, dass es bei
der erkannten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verbleibe
noch dass er davon ausgehen dürfe, wegen der bereits
erlittenen Untersuchungshaft von rd. 2 ½ Jahren nach nur
kurzer weiterer Haft in sein Heimatland abgeschoben zu
werden.
41
Damit hat das Oberlandesgericht nicht
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des
Verschonungsbeschlusses vom 7. April 2004 inzwischen
Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem
Strafverfahren zu dokumentieren und das in ihn gesetzte
Vertrauen, namentlich durch strikte Beachtung der ihm
erteilten Auflagen, zu rechtfertigen. Entscheidende Bedeutung
kommt insoweit dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer an
der Hauptverhandlung am 12., 15. und 19. August 2005
teilgenommen hat, obwohl zuvor am 9. August 2005 die
Bundesanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag die Verhängung
einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren u.a. wegen Beihilfe zum
Mord in über 3.000 Fällen beantragt und die
Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gefordert hatte. Damit
hatte sich das Risiko einer Bestrafung für den die Vorwürfe
bestreitenden, aus seiner Sicht also einen Freispruch
erwartenden, Beschwerdeführer drastisch erhöht, selbst wenn
man insoweit vom Inhalt des Verschonungsbeschlusses vom 7.
April 2004 und der darin in Aussicht gestellten ganz
erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung ausgeht. Mit einer
Strafe von 15 Jahren und der Wiederinvollzugsetzung des
Haftbefehls musste der Beschwerdeführer demnach rechnen, als
er am 12. und 15. August an der Hauptverhandlung teilnahm und
sich am 19. August 2005 zur Urteilsverkündung in den
Gerichtssaal begab. Er hat damit für jedermann sichtbar
dokumentiert, dass er sich dennoch für das Verfahren zur
Verfügung hielt (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Beschluss vom
27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512
zu einer vergleichbaren Konstellation). Hiermit
hat sich das Oberlandesgericht nicht auseinander gesetzt.
42
3. Auch mit der Nichtabhilfeentscheidung vom
28. September 2005 hat das Oberlandesgericht Bedeutung und
Tragweite des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers nicht
ausreichend berücksichtigt.
43
Zur Rechtfertigung des Widerrufs der
Aussetzungsentscheidung führt das Oberlandesgericht nur an,
es habe mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren eine weit höhere Strafe ausgesprochen, als -
für den Beschwerdeführer erkennbar - bei Aussetzung des
Vollzugs des Haftbefehls am 7. April 2004 in Erwägung
gezogen worden sei. Haftverschonung sei damals nur deshalb
gewährt worden, weil der Senat davon ausgegangen sei, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung bereits
einen nicht unbeträchtlichen Teil der zu verhängenden
Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft
verbüßt haben werde. Ein solches Verhältnis sei nach einer
Haftzeit von rund 2 ½ Jahren im Falle einer zu verhängenden
Freiheitsstrafe von vier bis höchstens fünf, nicht aber bei
einer solchen von sieben Jahren anzunehmen. Diese Diskrepanz
in der Straferwartung habe sich - für den Beschwerdeführer
nicht erkennbar - erst auf Grund einer umfassenden Auswertung
der mehr als einjährigen Beweisaufnahme im Rahmen der
Schlussberatung ergeben.
44
Diese Überlegungen finden im
Haftverschonungsbeschluss vom 7. April 2004 keinerlei
Grundlage. Der Beschwerdeführer musste danach mit einer "ganz
erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe" wegen des Vorwurfs
der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
rechnen. Diese Straferwartung hat sich mit der Verurteilung
zu einer (noch nicht rechtskräftigen) Freiheitsstrafe von
sieben Jahren auch verwirklicht. Aus der weiteren im
Beschluss vom 7. April 2004 enthaltenen Feststellung, auf
Grund der bereits erlittenen Untersuchungshaft von zwei
Jahren und vier Monaten sei im Falle einer Verurteilung "ein
nicht unbeträchtlicher Teil der Strafe bereits als verbüßt
anzusehen", konnten weder der Beschwerdeführer noch seine
Verteidiger entnehmen, dass das Oberlandesgericht damals von
einer Freiheitsstrafe von vier bis höchstens fünf Jahren
ausgegangen sein will. Hierfür bietet die
Aussetzungsentscheidung keinen Anhalt. Weder wurde die
angebliche Straferwartung von vier bis höchstens fünf Jahren
dort in irgendeiner Weise erwähnt oder auch nur angedeutet
noch wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei
Drittel der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden
Freiheitsstrafe (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch
Anrechnung von Untersuchungshaft (vgl. § 51 Abs. 1 Satz
1 StGB) verbüßt hat oder in naher Zukunft verbüßt haben wird.
Es wurde nicht einmal festgestellt, dass der Beschwerdeführer
mit einer solchen Entscheidung überhaupt rechnen darf. Eine
Straferwartungsdiskrepanz kann dem Angeklagten im Rahmen des
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nur dann entgegengehalten
werden, wenn sich hierfür in der Aussetzungsentscheidung
konkrete Anhaltspunkte finden.
45
Der Nichtabhilfebeschluss vom 28. September
2005 kann daher die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls
ebenso wenig tragen wie die vorangegangenen Entscheidungen.
Dies gilt auch insoweit, als sich das Oberlandesgericht
ergänzend darauf beruft, dass der Beschwerdeführer - anders
als der Angeklagte M. im Parallelverfahren - nicht mehr mit
einem Freispruch rechnen könne und auf Grund der Verfügung
der Ausländerbehörde sein Studium in Hamburg wahrscheinlich
nicht werde zu Ende führen können, womit eine wesentliche
Bindung an den gegenwärtigen Aufenthaltsort entfalle und sich
der Fluchtanreiz erhöhe.
46
Auch hier hat das Oberlandesgericht Bedeutung
und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit
verkannt. Es hat wiederum nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer nach dem Aussetzungsbeschluss vom 7. April
2004 über ein Jahr und vier Monate lang Gelegenheit hatte,
sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren
und das in ihn gesetzte Vertrauen, namentlich durch Beachtung
der ihm erteilten Auflagen zu rechtfertigen und nach den
Feststellungen des Oberlandesgerichts auch tatsächlich
gerechtfertigt hat. Allein der Umstand, dass der um ein
günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des
Schlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das
Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen
muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht
rechtfertigen, wenn ihm - wie hier - die Möglichkeit eines
für ihn ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung
des Haftbefehls stets vor Augen stand und er gleichwohl allen
Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1095; OLG Hamm,
Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S.
512 ).
47
Soweit das Oberlandesgericht eine Erhöhung des
Fluchtanreizes auch darin erblickt, dass der Beschwerdeführer
sein Studium in Hamburg auf Grund der Ausweisungsverfügung
der Ausländerbehörde möglicherweise nicht wird fortsetzen
können, hätte angesichts der vom Beschwerdeführer hiergegen
eingelegten Rechtsmittel zunächst einmal dargelegt werden
müssen, ob diese Entscheidung bereits bestandskräftig ist.
Des Weiteren wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage
erforderlich gewesen, ob der Beschwerdeführer auf Grund des
gegen ihn bestehenden Verdachts der Beteiligung an den
Anschlägen des 11. September 2001 nicht mit seiner erneuten
Ergreifung zu rechnen hätte, falls er sich dem Verfahren
durch Flucht ins Ausland entzieht. Jedenfalls hat sich der
Beschwerdeführer dem Verfahren während des Zeitraums der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls trotz Kenntnis der
Ausweisungsverfügung weiter zur Verfügung gehalten. Auch
hierauf ist das Oberlandesgericht nicht eingegangen.
48
Gleiches gilt für die nahe liegende Frage, ob
vor Rücknahme einer Haftverschonung nicht mildere Mittel der
Verfahrenssicherung, vor allem eine Verschärfung der Auflagen
in Betracht kam (vgl. hierzu Boujong, in: KK-StPO, 5. Aufl.,
2003, § 116, Rn. 32 a.E.). Auch hiermit hat sich das
Oberlandesgericht in keiner der angefochtenen Entscheidungen
befasst. Damit wurde zugleich auch gegen den in Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßen.
49
4. Auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 28. Oktober 2005, mit dem die Beschwerde gegen die
Versagung erneuter Haftverschonung unter Berufung auf das
Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen des § 116 Abs. 4
Nr. 3 StPO als unbegründet verworfen wurde, trägt Bedeutung
und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht hinreichend
Rechnung.
50
Wie bereits zuvor das Oberlandesgericht hat
auch der Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt, dass
angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die
Schwelle für einen Widerruf der Haftverschonung wegen neu
hervorgetretener Umstände grundsätzlich sehr hoch anzusetzen
ist, und dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte,
sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren
(KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 – 4 Ws
61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni
2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn
gesetzte Vertrauen, namentlich durch strikte Beachtung der
ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen.
51
Der Bundesgerichtshof hat dem Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Kenntnis der von
der Bundesanwaltschaft im Schlussantrag vom 9. August 2005
geforderten Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren
weiterhin gestellt und den erteilten Auflagen
beanstandungsfrei nachgekommen ist, zu Unrecht keine
Bedeutung beigemessen, obwohl dies nach den von ihm selbst
bei der Maßstabsbildung zugrunde gelegten Entscheidungen der
Fachgerichte (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember
2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV
2004, S. 493) geboten gewesen wäre. Stattdessen hat er sich
die Überlegungen des Oberlandesgerichts und der
Bundesanwaltschaft zu eigen gemacht und eine
Straferwartungsdiskrepanz unterstellt, für die - wie bereits
oben dargelegt - keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.
52
Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in seinem Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -,
NStZ 2005, S. 279 (280) ausdrücklich festgestellt, dass
die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe der
zu erwartenden Strafe nicht als neu hervorgetretene Umstände
die Verhaftung des Angeklagten rechtfertigen, wenn schon bei
der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der
Verurteilung ausgegangen und für den Fall des
Schuldnachweises mit einer erheblichen
Freiheitsstrafe gerechnet worden war. Nicht anders verhält es
sich hier in Bezug auf die im Verschonungsbeschluss vom
7. April 2004 für den Fall einer Verurteilung in
Aussicht gestellte "ganz erhebliche mehrjährige
Freiheitsstrafe", die sich am 19. August 2005 mit der
(noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren auch realisiert hat.
53
Grundlage des Haftverschonungsbeschlusses vom
7. April 2004 war ganz unzweifelhaft die Tatsache, dass sich
ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der
Beihilfe zum Mord nicht aufrechterhalten ließ. Daran hat sich
durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 19. August 2005
nichts geändert. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4
Nr. 3 StPO liegen deshalb - jedenfalls nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand - nicht vor.
54
Mit der von seinem Standpunkt aus nahe
liegenden Frage, ob vor Rücknahme einer Haftverschonung nicht
mildere Mittel der Verfahrenssicherung - vor allem eine
Verschärfung der Auflagen - in Betracht kamen (vgl.
hierzu Boujong, in: KK-StPO, 5. Aufl., 2003, § 116,
Rn. 32 a.E.), hat sich der Bundesgerichtshof, wie auch
bereits zuvor das Oberlandesgericht, nicht befasst. Insoweit
liegt zusätzlich eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit vor.
55
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch die angefochtenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des
Bundesgerichtshofs festzustellen. Die Beschlüsse sind unter
Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat
unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte, vor
allem aber unter Beachtung des hier entwickelten Maßstabes
(vgl. oben unter B.I.1.-4.) erneut zu entscheiden. Liegen die
Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO für einen
Widerruf der Haftverschonung nicht vor, wovon nach
gegenwärtigem Erkenntnisstand auszugehen ist, muss der
Haftverschonungsbeschluss vom 7. April 2004 bestätigt und der
Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft
entlassen werden.
56
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
57
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.