BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2057/05 -
des Herrn B ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 21. November 2005 – 1 Ws 767/05 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
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1. Der Beschwerdeführer besitzt die lettische
und die griechische Staatsangehörigkeit. Gegen ihn erließ das
Amtsgericht Koblenz am 14. Februar 2000 Haftbefehl, worin ihm
neben mehreren Waffendelikten die versuchte Beteiligung an
der Ermordung eines Koblenzer Oberstaatsanwaltes sowie die
Verabredung zum Mord an einem in Berlin wohnhaften
osteuropäischen Staatsangehörigen vorgeworfen wurde. Das
Amtsgericht bejahte neben dem dringenden Tatverdacht das
Vorliegen von Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer im
Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen
Freiheitsstrafe rechnen müsse. Zudem verfüge er über beste
Kontakte in die GUS-Staaten. Daher sei nicht zu erwarten,
dass er sich in Deutschland einem Strafverfahren stellen
werde. Aus den Umständen der ihm zur Last gelegten Taten
lasse sich ferner auf das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr
schließen. Zusätzlich sei der Haftgrund des § 112 Abs. 3
StPO gegeben.
3
Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der
Beschwerdeführer am 17. Februar 2000 verhaftet und befindet
sich seitdem in ununterbrochener, nunmehr fünf Jahre und zehn
Monate andauernder Untersuchungshaft.
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Mit Beschluss vom 2. November 2000 erweiterte
das Amtsgericht Koblenz den Haftbefehl um den Vorwurf des
unerlaubten Handeltreibens mit 500 kg Haschisch.
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2. Das Oberlandesgericht Koblenz ordnete im
Verfahren der besonderen Haftprüfung nach § 121,
§ 122 StPO mit Beschlüssen vom 28. August 2000, 23.
April 2001 und 25. Juli 2001 jeweils die Fortdauer der
Untersuchungshaft an. Schwierigkeit und Umfang der
Ermittlungen hätten eine Sachentscheidung bislang nicht
zugelassen; vermeidbare Verfahrensverzögerungen lägen nicht
vor.
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3. Am 29. Januar 2001 erhob die
Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beschwerdeführer und
zwei weitere Mitangeklagte vor der Schwurgerichtskammer des
Landgerichts Anklage wegen versuchter Anstiftung zum Mord,
vollendeter Anstiftung zum Mord, Verabredung zum Mord sowie
verschiedener Waffen-, Urkunds- und Betäubungsmitteldelikte.
Das Hauptverfahren wurde daraufhin am 28. Mai 2001 eröffnet.
Im Zeitraum zwischen dem 14. August 2001 und dem 1. September
2004 fand an 156 Verhandlungstagen vor der dritten großen
Strafkammer des Landgerichts Koblenz als Schwurgerichtskammer
die Hauptverhandlung statt.
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4. Mit Beschluss vom 13. Januar 2004 fasste
das Landgericht Koblenz den Haftbefehl gegen den
Beschwerdeführer neu. Ihm wurden nunmehr Verabredung zum Mord
sowie mehrere Betäubungsmittel- und Waffendelikte
vorgeworfen. Der Vorwurf des Versuchs der Beteiligung an
einem weiteren Mord wurde dagegen fallen gelassen.
Hinsichtlich der aufrecht erhaltenen Tatvorwürfe habe die
bisherige Beweisaufnahme während der Hauptverhandlung den
dringenden Tatverdacht erhärtet. Nach wie vor liege der
Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO vor. Der Beschwerdeführer habe im Falle seiner
Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu
rechnen. Seine Lebensgefährtin sei zusammen mit dem
gemeinsamen Sohn nach Lettland zurückgekehrt. Da er ansonsten
in der Bundesrepublik Deutschland über keine gefestigten
sozialen Bindungen verfüge, bestehe angesichts der hohen
Straferwartung die Befürchtung, dass er sich nach einer
Haftentlassung ins Ausland absetzen werde.
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5. Am letzten Hauptverhandlungstag, dem 1.
September 2004, kam es zwischen der Staatsanwaltschaft und
dem Beschwerdeführer zu einer Verständigung, die in der
Sitzungsniederschrift wie folgt protokolliert wurde:
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"1. Es wird eine Strafuntergrenze v. 8 Jahren
und 6 Monaten festgelegt.
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2. Die StA wird die Einstellung gem. § 154
Abs. 2 StPO bzgl. aller weiteren gegen den Angeklagten B.
anhängigen Strafverfahren beantragen. Dies gilt auch für das
bei der StA Mainz anhängige Verfahren.
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3. Bei tadelsfreier Führung im Strafvollzug und
keiner weiteren Straftaten während des Vollzuges wird die StA
zum 2/3 Zeitpunkt die bedingte Entlassung des Angeklagten B.
beantragen."
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6. Mit am selben Tag verkündeten Urteil
verhängte das Landgericht Koblenz gegen den Beschwerdeführer
wegen Verabredung zu einem Verbrechen in Tateinheit mit
unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über eine Schusswaffe, des unerlaubten Handeltreibens
tateinheitlich mit unerlaubter Ausfuhr und Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mehrerer
weiterer waffenrechtlicher Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafzumessung
wurden die lange Untersuchungshaft wie auch die "verschärften
Bedingungen der Einzelhaft", unter denen die
Untersuchungshaft vollzogen wurde, in erheblichem Umfang
strafmildernd berücksichtigt. Hinsichtlich des Vorwurfs der
versuchten Beteiligung an einem weiteren Mord wurde der
Beschwerdeführer dagegen freigesprochen. Die Mitangeklagten
verurteilte das Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zehn Jahren und sechs Monaten und einer Bewährungsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten. Diese Urteile sind
rechtskräftig. Mit Beschluss vom gleichen Tage hielt das
Landgericht den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer
aufrecht.
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7. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der
Beschwerdeführer am 8. September 2004 Revision ein, die er
mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Juli 2005 näher
begründete. Gerügt wurde die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts, darunter ein Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen sowohl bei der Abwicklung
der Hauptverhandlung wie auch bei der Absetzung des Urteils.
Über die Revision hat der Bundesgerichtshof bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden.
14
8. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.
Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den zusammen mit
dem Urteil verkündeten Haftfortdauerbeschluss vom 1.
September 2004 Beschwerde und machte eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen geltend. Bereits das
Hauptverfahren sei nicht mit der gebotenen Beschleunigung
geführt worden, weil das Landgericht entgegen der ständigen
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts nicht zumindest zwei
Hauptverhandlungstermine pro Woche anberaumt habe. Allein an
122 Hauptverhandlungsterminen sei lediglich einmal
wöchentlich verhandelt worden. Auch nach der
Urteilsverkündung sei das Verfahren nicht mit der gebotenen
Beschleunigung betrieben worden. Die schriftlichen
Urteilsgründe lägen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
vor. Die Frist des § 275 Abs. 1 StPO sei zwar formal
noch nicht überschritten. Es müsse jedoch berücksichtigt
werden, dass es sich hierbei um eine Höchstfrist handele, die
nur dann ausgeschöpft werden dürfe, wenn eine frühere
Urteilsabsetzung nicht möglich sei. Es sei deshalb
unzulässig, von vornherein von der vollständigen
Ausschöpfbarkeit der Höchstfrist auszugehen. Wenn, wie im
vorliegenden Verfahren, während der Hauptverhandlung
Verfahrensverzögerungen auftreten, müsse das Landgericht dem
überragenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen
durch eine zügige Urteilsabsetzung ohne Ausschöpfung der
Höchstfrist Rechnung tragen. Die Fortdauer der
Untersuchungshaft sei in keinem Fall mehr verhältnismäßig. So
könne es mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht
vereinbar sein, wenn ein Beschuldigter, der zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt
worden sei, bis zu einer möglichen rechtskräftigen
Verurteilung den Zwei-Drittel-Zeitpunkt bei weitem
überschritten habe.
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9. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 half die
Schwurgerichtskammer des Landgerichts der Beschwerde nicht
ab.
16
a) Der Beschwerdeführer sei weiterhin dringend
tatverdächtig. Im Hinblick auf die Straferwartung, die durch
das Urteil vom 1. September 2004 konkretisiert worden sei,
bestehe unverändert Fluchtgefahr. Diese werde dadurch
verstärkt, dass Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers nach
Litauen verzogen seien und er in der Bundesrepublik
Deutschland über keinerlei soziale Bindungen verfüge.
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b) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft
sei auch verhältnismäßig.
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aa) Dies ergebe sich mit Blick auf die Dauer
des Ermittlungs- und Hauptverfahrens auf den im
Beschwerdeverfahren des Mitangeklagten S. ergangenen
Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 2004 – 1
Ws 76/04 -. Darin werde ausgeführt, dass die seit 14. August
2001 andauernde Hauptverhandlung, von prozessordnungsgemäßen
Unterbrechungen abgesehen, fortlaufend durchgeführt worden
sei. Die Strafkammer habe zwar nicht immer, wie es die
Rechtsprechung des Senats bei von vornherein als
"Umfangsverfahren" angelegten Haftsachen fordere, mindestens
zweimal pro Woche verhandelt. Die Hauptverhandlung habe
überwiegend nur einmal pro Woche, regelmäßig mittwochs,
stattgefunden. Dies begründe jedoch nicht die Annahme
unzureichender Verfahrensförderung. Eine höhere
Terminfrequenz sei zunächst an Umständen wie Urlaub und
Erkrankung von Mitgliedern des Gerichts, die im Verlaufe
einer Hauptverhandlung von längerer Dauer unvermeidbar seien
und zwangsläufig außerhalb der Verantwortung des Vorsitzenden
zu Verfahrensverzögerungen führten, gescheitert. Dass
derartige Umstände den Kammervorsitzenden zu
Verhandlungsunterbrechungen von mehr als einwöchiger Dauer
gezwungen hätten, habe dieser in seiner Verfügung vom 11.
Februar 2004 auf Anfrage des Senats im Einzelnen dargelegt.
Auch hätten urlaubsbedingte Unterbrechungen nicht durch
Koordinierung der Urlaubsplanung vermieden werden können. Die
am Verfahren beteiligten Schöffen seien ihrerseits beruflich
gebunden und könnten deswegen Urlaub nur nach den Vorgaben
ihres jeweiligen Arbeitgebers antreten. Bei der Abstimmung
des Urlaubs unter den berufsrichterlichen Kammermitgliedern
müsse der Vorsitzende die Funktionsfähigkeit der Kammer
insgesamt im Auge behalten, was einem gleichzeitigen
Urlaubsantritt aller Kammermitglieder regelmäßig
entgegenstehe. Ein unzumutbarer Verzicht auf den
Urlaubsanspruch stelle keine zur Verfahrensbeschleunigung
gebotene Maßnahme dar. Im Übrigen sei die Terminsbestimmung
des Vorsitzenden das Ergebnis einer Absprache mit den
beteiligten Verteidigern. Deren Terminsinteressen hätten
berücksichtigt werden müssen. Sie hätten eine höhere
Terminfrequenz nicht zugelassen. Wie der Vorsitzende in
seinem Nichtabhilfevermerk vom 9. Januar 2004 mitgeteilt
habe, sei es in seiner Absicht gelegen, über den Mittwoch als
regelmäßigen Terminstag hinaus an weiteren Tagen in der Woche
zu verhandeln. Er habe die Verteidiger deswegen aufgefordert,
verfügbare Dienstage und Donnerstage zu benennen. Dies sei an
insgesamt 13 dementsprechend genutzten Verhandlungstagen der
Fall gewesen. Terminierungshindernisse durch anderweitige
Terminauslastung der Verteidiger seien, solange die
Durchführung der Hauptverhandlung nicht in Frage gestellt und
deswegen die Bestellung von Pflichtverteidigern erforderlich
werde, grundsätzlich kein dem Gericht zuzurechnender
Verzögerungsgrund.
19
Wenn ferner im vorliegenden Verfahren
Hauptverhandlungstermine nur kurz angedauert hätten, so hätte
dies stets sachlich nachvollziehbare Gründe gehabt.
20
Weiter sei es auch nicht zu erwarten, dass das
Verfahren und damit die Untersuchungshaft auf unabsehbare
Zeit fortgeführt würden. Einer Verfahrensbeendigung stehe
derzeit, nachdem der Vorsitzende auf die Absicht des Gerichts
hingewiesen hatte, die Beweisaufnahme zu schließen, nur die
Tatsache entgegen, dass der Verteidiger eines Mitangeklagten
dazu übergegangen sei, nunmehr Beweisanträge zu Tatkomplexen
zu stellen, die bereits im Jahr 2002 abgehandelt worden
waren. Die dadurch eingetretene Verfahrensverzögerung habe
das Gericht nicht zu vertreten.
21
bb) Nach Ergehen des Beschlusses des
Oberlandesgerichtes vom 3. März 2004 sei der Verfahrensgang
im Wesentlichen davon geprägt gewesen, dass die Verteidiger
des Beschwerdeführers und eines Mitangeklagten Beweisanträge
gestellt hätten. Trotz des Hinweises des Gerichts, nach
Möglichkeit gebündelte Beweisanträge zu stellen, hätten die
Angeklagten neue Beweisanträge jeweils erst gestellt, nachdem
die vorherigen negativ beschieden worden waren. Dadurch sei
es zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens
gekommen.
22
cc) Die Urteilsabsetzung sei ferner unter
Einhaltung der Frist des § 275 StPO erfolgt. Die
Zeitspanne bis zum 4. Mai 2005, dem Zeitpunkt, zu dem das
Urteil zur Geschäftsstelle gelangt sei, sei in Anbetracht des
besonderen Umfangs der Sache erforderlich gewesen. Dabei
müsse berücksichtigt werden, dass der ursprüngliche
Berichterstatter durch Krankheit am Ende des Verfahrens
ausgefallen sei und durch den Ergänzungsrichter habe ersetzt
werden müssen. Dadurch sei eine Neuverteilung der Aufgaben
erforderlich geworden. Schließlich sei der Ergänzungsrichter
zum Bundesgerichtshof abgeordnet und der zweite Beisitzer
einer extrem belasteten Zivilkammer zugeordnet worden.
23
dd) Das Hauptverhandlungsprotokoll, das sieben
Bände umfasse, sei am 3. Juni 2005 fertig gestellt und die
Urteilszustellung am gleichen Tag veranlasst worden. Die
Unterzeichnung des Protokolls habe sich jedoch verzögert, da
der vorgelegte Entwurf unvollständig gewesen sei. Es habe
eine Beschlussausfertigung gefehlt, die versehentlich in
einem Beiordner abgeheftet gewesen sei und die erst nach
Durchsicht des gesamten Akten-, Beiakten- und Beweismaterials
habe aufgefunden werden können.
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10. Mit Beschluss vom 23. Juni 2005 wies das
Oberlandesgericht Koblenz die Beschwerde als unbegründet
zurück. Es verwies zur Begründung zunächst auf die
zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des
Landgerichts. Ferner sei der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit weiterhin gewahrt. Die bisherige Dauer
der Untersuchungshaft von fünf Jahren und vier Monaten
liege noch deutlich unter der Höhe der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe. Der Umstand, dass schon im September
2005 eine Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur
Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB anstünde, könne die
Verhältnismäßigkeit des weiteren Haftvollzugs allenfalls dann
in Frage stellen, wenn auch die materiellen Voraussetzungen
der genannten Vorschrift vorlägen oder zumindest
wahrscheinlich erfüllt wären. Das sei vorliegend jedoch nicht
anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich in schwerwiegender
Weise strafbar gemacht. Bei zwei der verwirklichten Delikte
handele es sich um Verbrechen, für die die
Schwurgerichtskammer Einsatzstrafen von mehr als zwei Jahren
verhängt habe. Selbst wenn eine Strafrestaussetzung zu
erwägen wäre, müsste zunächst gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 StPO, § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dass dieses zu
einer positiven Prognose gelange, sei angesichts der
Tatsache, dass Erkenntnisse über den Beschwerdeführer aus dem
Strafvollzug bislang nicht vorlägen und er keine
Resozialisierungsmaßnahmen durchlaufen habe, wenig
wahrscheinlich.
25
Die bisherige Dauer des Strafverfahrens sei
auch sachlich begründet. Unvertretbare, im
Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden liegende
und deshalb die Verhältnismäßigkeit weiteren Haftvollzugs in
Frage stellende Verfahrensverzögerungen seien weder vor noch
nach der Urteilsverkündung zu verzeichnen. Insoweit verweise
der Senat auf die Gründe des den Mitangeklagten betreffenden
Beschlusses vom 3. März 2004. Die Zustellung des Urteils an
den Beschwerdeführer sei inzwischen veranlasst worden.
26
11. Gegen diesen Beschluss erhob der
Verteidiger des Beschwerdeführers am 19. Juli 2005
Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
27. Juli 2005 als unbegründet zurückwies. Die Zusage der
Staatsanwaltschaft im Rahmen der in der Hauptverhandlung
protokollierten Verfahrensabsprache sei für die Frage der
Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs von
Untersuchungshaft unerheblich. Die Zusage der Stellung eines
Antrags auf bedingte Entlassung gelte von vornherein nur
unter der Voraussetzung einer tadelsfreien Führung im
Strafvollzug. Der Beschwerdeführer befinde sich gegenwärtig
jedoch nicht im Strafvollzug, so dass keine Erkenntnisse über
sein Verhalten unter Vollzugsvoraussetzungen vorliegen.
Tadelsfreie Führung im Strafvollzug würde überdies mehr als
bloßes formales Wohlverhalten im Freiheitsentzug erfordern.
Im Übrigen würde auch ein absprachegemäß gestellter Antrag
der Staatsanwaltschaft nichts daran ändern, dass eine
Strafrestaussetzung nur erfolgen könnte, wenn auch die
materiellen Bedingungen dafür erfüllt wären. Besondere
Sicherungsmaßnahmen, denen der Beschwerdeführer im Vollzug
der Untersuchungshaft ausgesetzt gewesen sei, berührten die
Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs nicht.
27
12. Gegen die oberlandesgerichtlichen
Beschlüsse vom 23. Juni 2005 und 27. Juli 2005 legte der
Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 1.
September 2005 unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem
Beschwerdeverfahren Verfassungsbeschwerde ein.
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Mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2005 - 2 BvR
1480/05 - wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen. Mangels fristgemäßer Vorlage
insbesondere des Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 3. März 2004 sowie der Haftfortdauerbeschlüsse des
Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 und 1. September
2004 sei die verantwortliche Prüfung des
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen durch das
Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die
Verfassungsbeschwerde folglich unzulässig. Fraglich sei
darüber hinaus auch die fristgemäße Erhebung der
Verfassungsbeschwerde.
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13. Mit Schriftsatz vom 14. September 2005
beantragte der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger beim
Landgericht Koblenz erneut die Aufhebung des Haftbefehls,
hilfsweise seine Außervollzugsetzung gegen geeignete
Auflagen. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens
macht er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen geltend. Zum einen sei das Hauptverfahren nicht
mit der vom Gesetz geforderten Beschleunigung geführt worden,
zum anderen lasse sich auch die Absetzung des Urteils nicht
mit dem Beschleunigungsgebot vereinbaren. Schließlich müssten
die von besonderen Beschränkungen gekennzeichneten
Haftbedingungen des Beschwerdeführers bei der Bewertung der
Verhältnismäßigkeit des weiteren Untersuchungshaftvollzuges
berücksichtigt werden.
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14. Diesen Antrag wies das Landgericht Koblenz
mit Beschluss vom 29. September 2005 als unbegründet
zurück.
31
a) Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Taten bestehe weiterhin dringender Tatverdacht.
Auch wenn er sich zwischenzeitlich länger als zwei Drittel
der verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungshaft befinde,
läge bei ihm weiterhin Fluchtgefahr vor, da er über keine
Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland verfüge und sich
seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn in Riga aufhalten
würden.
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b) Der Vollzug der Untersuchungshaft sei nach
wie vor verhältnismäßig. Insoweit werde auf die
oberlandesgerichtlichen Beschlüsse vom 23. Juni 2005 und 27.
Juli 2005 Bezug genommen. Die bisherige Verfahrensdauer sei
auf den erheblichen Ermittlungs-, Verhandlungs- und
Begründungsaufwand zurückzuführen. Unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensstraffung habe die
Staatsanwaltschaft weitere wesentliche Anklagepunkte
vorläufig eingestellt, weil andernfalls sehr umfangreiche und
langandauernde Beweisaufnahmen in Georgien, Griechenland,
Russland und Litauen erforderlich gewesen seien. Im Übrigen
sei die Hauptverhandlung so zügig wie möglich geführt worden.
Bereits frühzeitig habe man einen Wochentag, den Mittwoch,
als regelmäßigen Hauptverhandlungstag festgelegt. Darüber
hinaus sollte an weiteren Wochentagen nach Absprache mit den
Verteidigern verhandelt werden. Insoweit seien die
Verteidiger immer wieder gebeten worden, "freie" Terminstage
bekannt zu geben. Trotz der Beiordnung von
Pflichtverteidigern an zwei Angeklagte, sei es nicht immer
gelungen, weitere Termine abzustimmen.
33
Viele Hauptverhandlungstermine hätten auch
nicht in dem Umfang wie geplant durchgeführt werden können,
wofür stets sachliche Gründe vorgelegen hätten.
34
Letztlich habe auch das Verteidigerverhalten
erhebliche Verzögerungen mit sich gebracht. In aller Regel
hätten die Verteidiger Beweisanträge nicht komplett gestellt,
sondern erst das Ergebnis eines Beweisantrages abgewartet, um
dann den Nächsten zu stellen. Trotz entsprechenden Hinweises
des Gerichts habe sich diese zu einer Verzögerung führende
Verfahrensweise nicht geändert.
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Eine weitere Streckung der
Hauptverhandlungsdauer habe auf der Erkrankung und dem
teilweisen Ausfall von Kammermitgliedern sowie Erkrankungen
der Mitangeklagten S. und S. beruht.
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15. Gegen diesen Beschluss legte der
Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 9.
Oktober 2005 Beschwerde ein. Über den bisherigen Vortrag
hinaus wird darin ausgeführt, dass das Landgericht den wenige
Tage zuvor ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 - zur überlangen
Untersuchungshaft nicht beachtet habe. Allein aufgrund der
Tatsache, dass Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers sich in
Riga aufhielten, könne Fluchtgefahr nicht angenommen werden.
Stünde beim Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat im
Vordergrund, so hätte er dies einfacher dadurch erreichen
können, dass er sein Rechtsmittel zurückgenommen und die
zugesagte Zwei-Drittel-Entlassung in Anspruch genommen hätte.
Durch sein gegenteiliges Verhalten bringe er vielmehr zum
Ausdruck, dass er sich gerade nicht dem Verfahren entziehen
wolle. Weiter vermöge der angeführte Begründungsaufwand die
Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Die schriftlichen
Urteilsgründe würden nur 66 Seiten umfassen, die dazu in
nicht unerheblichem Umfang wortgleich aus der Anklageschrift
übernommen worden seien.
37
Das Beschleunigungsgebot erfasse demgegenüber
das gesamte Strafverfahren. Die Kammer wäre daher gehalten
gewesen, die Urteilsabsetzung in einem angemessenen Zeitraum
zu bewerkstelligen. Hinsichtlich der Terminierung der
Hauptverhandlung sei in umfangreichen Verfahren bereits der
Ansatz mit nur einem regelmäßigen wöchentlichen
Hauptverhandlungstag fehlerhaft. Eine Verzögerung sei auch
nicht auf das Verteidigungsverhalten zurückzuführen. Bei
Durchsicht der Hauptverhandlungsprotokolle falle auf, dass
die Verteidigung überwiegend ab Januar 2004 Beweisanträge
gestellt habe. Erst ab diesem Zeitpunkt finde sich der
Hinweis des Vorsitzenden auf eine eventuelle Bündelung. Nicht
nachvollziehbar und schlichtweg falsch sei die Begründung der
Verfahrensverzögerung mit der Erkrankung der Mitangeklagten
S. und S. Beide seien jeweils an einem Hauptverhandlungstag
erkrankt gewesen. Weiter seien bei der Entscheidung über die
Fortdauer der Untersuchungshaft auch die erschwerten
Haftbedingungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen
gewesen.
38
16. Die Beschwerde wies das Oberlandesgericht
Koblenz mit Beschluss vom 21. November 2005 zurück. Die
Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer werde zu Recht
vollzogen.
39
a) Nach wie vor liege bei ihm der Haftgrund
der Fluchtgefahr vor. Es sei zu erwarten, dass er sich,
sobald er sich auf freiem Fuß befinde, dem Strafverfahren
durch Flucht entziehen werde. Der nach Anrechnung der
Untersuchungshaft verbleibende Strafrest von drei Jahren
bilde einen erheblichen Fluchtanreiz. Dieser werde verstärkt
durch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers,
wie sie sich aus den Feststellungen des Urteils ergäben. Er
sei lettischer Staatsangehöriger, der sich erst seit 1993 in
der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, ohne einen
dauerhaften Wohnsitz begründet zu haben. Ferner verfüge er
über Geschäftsverbindungen nach Russland und stehe mit hoher
Wahrscheinlichkeit in engem Kontakt zu hochkriminellen,
international tätigen Kreisen. Dieses Umfeld biete ihm eine
günstige Gelegenheit zum Untertauchen. Seine Bereitschaft zur
Verschleierung seiner Identität und seines Aufenthaltsortes
belegten auch verschiedene gefälschte Ausweispapiere, die er
bei seiner Verhaftung besessen habe. Persönliche oder
berufliche Bindungen besitze der Beschwerdeführer in der
Bundesrepublik Deutschland nicht. Seine Ehefrau und sein Sohn
hielten sich in Riga auf. Den Warenan- und –verkauf, den er
bis zu seiner Verhaftung betrieben habe, könne er auch
andernorts wieder aufnehmen. Weniger einschneidende Maßnahmen
als der Vollzug der Untersuchungshaft seien unter diesen
Umständen nicht geeignet, den Verfahrenssicherungszweck der
Haft in gleicher Weise zu gewährleisten.
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b) Die Untersuchungshaft stehe ferner zur
Bedeutung der Sache und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren und sechs Monaten noch in einem angemessenen
Verhältnis. Weder das Erreichen des Zwei-Drittel-Zeitpunktes
im September 2005 noch die Zusage der Staatsanwaltschaft in
der protokollierten Verfahrensabsprache führten zur
Unangemessenheit weiteren Haftvollzuges. Hierbei werde auf
die Senatsentscheidungen vom 23. Juni und 27. Juli 2005 Bezug
genommen.
41
Weiter sei das Verfahren auch durchweg zügig
betrieben worden. Erhebliche, im Verantwortungsbereich der
Strafverfolgungsbehörden liegende Verfahrensverzögerungen,
die Anlass böten, das Strafverfolgungsinteresse der
Allgemeinheit hinter dem Freiheitsanspruch des
Beschwerdeführers zurücktreten zu lassen, hätten bislang
nicht festgestellt werden können.
42
Die wiederholte Rüge der vollständigen
Ausschöpfung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1
StPO entbehre schon einer zutreffenden Tatsachengrundlage.
Das vollständige Urteil sei bereits zwei Wochen vor
Fristablauf am 4. Mai 2005 zu den Akten gelangt.
43
Auch nach der letzten Haftentscheidung des
Senats vom 23. Juni 2005 seien keine
Verfahrensverzögerungen von Erheblichkeit eingetreten. Das
Revisionsverfahren habe nach Fertigstellung des
Hauptverhandlungsprotokolls mit der am 16. Juni 2005
erfolgten Urteilszustellung an den Angeklagten seinen
Fortgang genommen. Die am 17. Juli 2005 eingegangene
Revisionsbegründung des Beschwerdeführers sei der
Staatsanwaltschaft am 22. Juli 2005 zugeleitet worden. Die
zunächst nicht mit vorgelegten Protokollbände seien auf
Anforderung am 4. August 2005 bei der Staatsanwaltschaft
eingegangen. Diese habe die Revisionsgegenerklärung am 20.
September 2005 fertig gestellt, die zusammen mit der Sachakte
am 22. September 2005 beim Landgericht eingegangen sei. Damit
habe die Staatsanwaltschaft zwar die gesetzlich vorgesehene
Wochenfrist überschritten. Zu berücksichtigen sei jedoch,
dass zunächst 1700 Seiten Hauptverhandlungsprotokoll hätten
durchgesehen und ausgewertet werden müssen. Die
Bearbeitungszeit sei im Hinblick auf den außergewöhnlichen
Aufwand nicht als unangemessen lang zu bewerten. Ob bei
höchstmöglicher Beschleunigung die Bearbeitungszeit hätte
verkürzt werden können, könne dahinstehen, weil der
möglicherweise zu erzielende Zeitgewinn im Verhältnis zur
Gesamtdauer des Revisionsverfahrens nicht entscheidend ins
Gewicht falle. Eine etwa eingetretene Verzögerung sei
dementsprechend nur kurzfristiger Natur und könnte durch eine
zügige Fortführung des Verfahrens ohne weiteres ausgeglichen
werden. Nach Eingang der Revisionsgegenerklärung habe der
Kammervorsitzende die Sachakte mit Verfügung vom 24.
September 2005 umgehend wieder der Staatsanwaltschaft
zugeleitet, die diese am 28. September 2005 dem
Generalbundesanwalt übersandt habe. Protokollmängel, die ihm
Veranlassung gegeben hätten, die Sachakte am 2. November 2005
der Staatsanwaltschaft zur Nachbesserung zuzuleiten, seien
durch den Kammervorsitzenden am 11. November 2005 beseitigt
worden. Die durch die Mängelbeseitigung eingetretene
Verfahrensverzögerung sei so gering gewesen, dass sie nicht
als Verletzung des Beschleunigungsgebotes ins Gewicht falle.
Auch ihr könne im weiteren Verfahrensgang mühelos
ausgleichende Rechnung getragen werden. Beim gegebenen
Verfahrensstand bestünden weder für sich betrachtet noch in
ihrer Gesamtheit von den Strafverfolgungsbehörden
verschuldete Verfahrensverzögerungen, die als Verletzung des
Beschleunigungsgebotes die Abwägung zwischen dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem
Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten
beeinflussen könnten.
44
Ein Zurücktreten des staatlichen
Strafverfolgungsinteresses könne auch nicht als Ausgleich für
den nach Ansicht des Beschwerdeführers unangemessen harten
Haftvollzug eingefordert werden. Der Beschwerdeführer hätte
gegen unangemessen hart empfundene Sondermaßnahmen im Vollzug
eine mit der Beschwerde angreifbare richterliche Entscheidung
gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO beantragen können.
Maßnahmen, die vom zuständigen Richter als angemessen
angesehen worden oder vom Untersuchungsgefangenen nicht
beanstandet worden seien, könnten nicht zur
Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer führen. Nach alledem
bestehe der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu
Recht.
45
1. Mit seiner am 5. Dezember 2005 fristgemäß
eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen,
darüber hinaus die Unverhältnismäßigkeit seiner bereits seit
dem 17. Februar 2000 andauernden Untersuchungshaft. Zugleich
beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
46
a) Im Verfahren des Beschwerdeführers sei
mehrfach gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
verstoßen worden.
47
aa) So sei bereits die Hauptverhandlung nicht
mit der vom Gesetz gebotenen Beschleunigung durchgeführt
worden. Bereits die ständige Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Koblenz gehe davon aus, dass in Haftsachen
diesen Umfangs grundsätzlich mindestens zwei Mal pro Woche
verhandelt werden müsse. Vorliegend sei bei insgesamt 156
Hauptverhandlungstagen an 122 Tagen nicht zweimal pro Woche
verhandelt worden. An 45 Tagen sei weniger als drei Stunden
und an weiteren 45 Tagen weniger als eine Stunde verhandelt
worden. Hierbei seien noch nicht einmal unverhältnismäßig
lange Pausen berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich ein
Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot.
Dessen außerordentliche Bedeutung werde auch in der
Europäischen Menschenrechtskonvention zum Ausdruck gebracht.
Ferner treffe es nicht zu, dass im vorliegenden Fall die
Verfahrensverzögerung ihre Ursache in Beweisanträgen der
Verteidigung finde. Überwiegend seien diese erst ab Februar
2004 gestellt worden.
48
bb) Das Beschleunigungsgebot habe ferner auch
für den Zeitraum nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils
unverändert Geltung und tangiere daher auch die Frist zur
Absetzung eines Urteils. Vorliegend seien die Urteilsgründe
erst nach Ablauf von 35 Wochen am 4. Mai 2005 zur
Geschäftsstelle gelangt. Formal sei damit die Frist des
§ 275 Abs. 1 StPO nicht überschritten worden. Dass das
Urteil schon zu diesem Zeitpunkt zur Geschäftsstelle gelangt
sei, beruhe jedoch nicht auf einer beschleunigten Erstellung
durch die Strafkammer. Vielmehr belege ein Schreiben an den
12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.
Januar 2005, dass der Kammervorsitzende von vornherein die
Ausschöpfung der Urteilsabsetzungsfrist angestrebt habe.
Indes handele es sich bei der Frist des § 275 Abs. 1
StPO um eine Höchstfrist, die nur ausgeschöpft werden dürfe,
wenn eine frühere Urteilsabsetzung nicht möglich sei. Auch
gebiete es das Beschleunigungsgebot, dass
Verfahrensverzögerungen während der Hauptverhandlung durch
eine zügige Absetzung des Urteils ausgeglichen werden.
Vorliegend hätte daher die Schwurgerichtskammer nach
Abschluss des Hauptverfahrens durch zügige Absetzung des
Urteils dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragen müssen, ohne
die Höchstfrist für die Urteilsabsetzung nahezu vollständig
auszuschöpfen. Hinsichtlich der schriftlichen Urteilsgründe
müsse festgestellt werden, dass diese mit 66 Seiten keinen
besonderen Umfang aufwiesen, dass ferner nicht unerhebliche
Teile des Urteils wörtlich mit der Anklageschrift
übereinstimmten. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Absetzung 35 Wochen Zeit in Anspruch genommen
habe.
49
cc) Entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts liege ein weiterer Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot darin, dass zwischen der Niederlegung
der Urteilsgründe auf der Geschäftsstelle und der Zustellung
des Urteils an den Beschwerdeführer wiederum fast sechs
Wochen vergangen seien, ohne dass hierfür ein sachlicher
Grund erkennbar gewesen wäre.
50
dd) Bei einer Gesamtbetrachtung wiege der
Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot umso schwerer, wenn
man die besonderen Haftbedingungen des Beschwerdeführers
berücksichtige. Diese dürften bei der im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellenden Abwägung nicht
unberücksichtigt bleiben.
51
b) Von Verfassungs wegen seien ferner die
Erwägungen des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 23.
Juni 2005 zu beanstanden, wonach beim Beschwerdeführer die
Voraussetzungen des § 57 StGB nicht vorlägen und
demzufolge von einer Endstrafverbüßung auszugehen sei. Der
Beschwerdeführer sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht
vorbestraft. Weiter habe die Staatsanwaltschaft in der am
156. Verhandlungstag protokollierten Übereinkunft
festgehalten, dass sie bei tadelsfreier Führung im
Strafvollzug und dem Ausbleiben weiterer Straftaten während
des Vollzuges zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt seine bedingte
Entlassung beantragen werde. Es erscheine grotesk, wenn das
Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. Juni 2005
ausführe, dass die Voraussetzungen dieser Zusage nicht
vorlägen, weil kein Strafvollzug gegeben sei. Selbst wenn man
der Auffassung folgen sollte, dass keine von den
Strafverfolgungsbehörden zu vertretenden
Verfahrensverzögerungen vorlägen, könne dies im Ergebnis
nicht zur Folge haben, dass unter Hinweis auf die
fortdauernde Untersuchungshaft die gegebene Zusage hinfällig
wäre.
52
c) Der angegriffene Beschluss lasse ferner
eine detaillierte und rechtlich zutreffende
Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer
Außervollzugsetzung des Haftbefehls vermissen. Das
Oberlandesgericht gebe die angebliche Fluchtgefahr stereotyp
wieder, ohne sich mit den Besonderheiten des Falles
auseinander zu setzen. Nach neuerer Rechtsprechung sei selbst
ein Wohnsitz im Ausland nicht ohne weiteres dazu geeignet,
Fluchtgefahr zu bejahen. Weiter fehlten angesichts der
übrigen angeführten Umstände konkrete Anhaltspunkte für eine
Fluchtgefahr. Soweit das Oberlandesgericht auf die angeblich
engen Kontakte des Beschwerdeführers zu hochkriminellen,
international agierenden Kreisen abstelle, bewege es sich auf
spekulativem Terrain. Einzig und allein durch eine Rücknahme
der Revision würde der Beschwerdeführer zeitnah aus der Haft
entlassen werden. Da sein gesamtes Verhalten einzig darauf
angelegt sei, das ihm widerfahrene Unrecht aufzuzeigen, sei
klar erkennbar, dass er sich unter keinen Umständen dem
weiteren Strafverfahren entziehen werde. Dadurch, dass der
Beschwerdeführer vorliegend das gegen ihn ergangene Urteil
beim übergeordneten Gericht zur Überprüfung stelle, würden
ihm gravierende Nachteile erwachsen. Weiter habe das
Oberlandesgericht die aufgrund der Dauer der
Untersuchungshaft notwendige Neubewertung der Haftgründe der
Flucht- und Verdunkelungsgefahr unterlassen.
53
2. Das Justizministerium des Landes
Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
54
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
55
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die
Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in
Haftsachen geltende verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194
). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in
ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch
des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt
der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20,
45 ; 36, 264 ; 53, 152
). Zwischen beiden Belangen muss abgewogen
werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu
erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45
; 20, 144 ; 36, 264 ;
53, 152 ), und gleichzeitig zu bedenken,
dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem
Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender
Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl.
BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).
56
2. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
umfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005,
S. 220 ). Die Feststellung einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig, dies bei
der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu
berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu
prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und
der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden
Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem
angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren
Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91
-, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993,
S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220
), verpflichtet er im Falle eines mit dem
Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen
Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen
Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich
vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2
BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli
2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897).
Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl
aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft
unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar
2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
57
3. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des
Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer
der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36,
264 ; 53, 152 ). Vor diesem
Hintergrund kommt es im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster
Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte
Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der
Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten
Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein
kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des
Verfahrensablaufs erforderlich. Mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft sind dabei stets höhere Anforderungen an
das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen.
Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können
zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat
und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei
erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer
ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen
(so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2
BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485
).
58
4. Der verfassungsrechtlich verankerte
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt bezogen auf
das in Rede stehende Strafverfahren, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und
zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). An den
zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere
Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft
schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43 ; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S.
531 ; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws
632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August
1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25.
März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom
30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36
). Dabei findet der Vollzug von Untersuchungshaft
von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung
oder dem Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -,
StV 1992, S. 586; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992 -
HEs
164/91-181/92 u.a. -, MDR 1992, S. 1070). Je nach Sachlage
kann bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden
sein (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs
14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom
7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S.
198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -,
StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.
April 2000 - (1) 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515
: vermeidbare Verfahrensverzögerung von rd. zwei
Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen
unvereinbar). Dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr
an, so führt in bestimmten Fällen schon eine Verzögerung um
einen Monat oder sechs Wochen zur Verletzung des
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153
; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs
299/98 -, StV 2000, S. 36 ).
59
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen an die Durchführung eines
Strafverfahrens wird die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts
Koblenz nicht gerecht. Sie berücksichtigt im Rahmen der
Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers
und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit nicht
hinreichend.
60
1. Das Oberlandesgericht hat in der
angegriffenen Beschwerdeentscheidung zunächst die
tatsächlichen Grundlagen unzureichend gewürdigt. Vorliegend
lassen sich dem Gang des Verfahrens eine Vielzahl von
Umständen entnehmen, die den Schluss auf vermeidbare und den
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zuzurechnende
Verfahrensverzögerungen nahe legen.
61
a) Es kann dahinstehen, ob die vom
Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Terminierungspraxis des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer
des Landgerichts Koblenz mit den Vorgaben des
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen unvereinbar war. Diese
Annahme liegt allerdings nahe.
62
aa) Wie aus der Stellungnahme des Vorsitzenden
im Haftbeschwerdeverfahren des Mitangeklagten S. vom 9.
Januar 2004 und dem hierauf gründenden Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 3. März 2004, die der Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 21. November 2005
ausdrücklich in Bezug nimmt, zu entnehmen ist, wurde für die
Abwicklung der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer
und seine zwei Mitangeklagten grundsätzlich nur ein Wochentag
als regelmäßiger Sitzungstag der Kammer festgelegt. Dies
führte trotz weiterer Bemühungen des Vorsitzenden um
zusätzliche Sitzungstermine im Ergebnis dazu, dass bei einer
Gesamtdauer der Hauptverhandlung von drei Jahren und zwei
Wochen an lediglich 156 Tagen mündlich verhandelt worden
ist.
63
bb) Diese geringe Hauptverhandlungsdichte
steht, worauf das Oberlandesgericht im Beschluss vom 3. März
2004 selbst hingewiesen hat, im Widerspruch zu seiner eigenen
Rechtsprechung zur Terminierung so genannter
Umfangsverfahren, wonach es der verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich
gebietet, zumindest an zwei Tagen in der Woche Termin zur
Hauptverhandlung anzuberaumen.
64
Dieser Ansatz der fachgerichtlichen
Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Grundrechts der persönlichen Freiheit Rechnung. Bei absehbar
umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden, in denen sich
der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine
vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende
Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem
durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. auch
OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001, NdsRpfl 2001,
S. 196 unter Hinweis auf ggf. anzuberaumende
Sondersitzungstage). Dabei kann, je weiter in die Zukunft
eine derartige Planung reicht, regelmäßig im Verlauf einer
Hauptverhandlung auftretenden Terminierungshindernissen durch
entsprechende Koordinierung, beispielsweise von
Urlaubsterminen, Rechnung getragen und damit ein zügiger
Verlauf der Hauptverhandlung sichergestellt werden.
65
Den genannten Anforderungen hat der
Vorsitzende bei der Bestimmung der Termine zur
Hauptverhandlung nach § 213 StPO nicht hinreichend und
stringent genug Rechnung getragen. Allerdings hat er den
Terminierungsplan abgestimmt nach Beweiskomplexen mit der
Verteidigung zuvor abgesprochen und diese zudem aufgefordert,
an weiteren zwei Verhandlungstagen in der Woche
teilzunehmen.
66
Aufgrund der nach Erlass des Urteils
festgestellten Verzögerungen (vgl. nachfolgend b) bedarf
diese Frage keiner Entscheidung. Es kann deshalb vor allem
dahinstehen, ob die von der Verteidigung geltend gemachten
Terminskollisionen auch Ausdruck einer auf Langfristigkeit
angelegten Verteidigungsstrategie gewesen sind, wofür vor
allem die Häufung gestaffelter Beweisanträge nach der
Ankündigung der Schließung der Beweisaufnahme im Februar 2004
und der Umstand sprechen kann, und ferner, dass diese
Beweisanträge nicht gebündelt, sondern gestaffelt gestellt
wurden, mit der Folge, dass diese Verzögerungen
möglicherweise nicht dem Gericht anzulasten wären.
67
b) Jedenfalls verstoßen die nach Erlass des
Urteils des Landgerichts Koblenz vom 1. September 2004
entstandenen Verfahrensverzögerungen gegen das
Beschleunigungsgebot und sind ausschließlich dem Gericht
anzulasten.
68
aa) Ausdruck des verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebotes bildet nach Ergehen eines
strafrechtlichen Urteils auch die Urteilsabsetzungsfrist des
§ 275 Abs. 1 StPO (vgl. Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 25. Aufl. 2001, § 275 Rn. 2; vgl. auch HansOLG
Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 2 Ws
292/82 -, JR 1983, S. 259 f.). Mit dieser
Bestimmung, die für das erkennende Gericht gestaffelt nach
der Dauer der Hauptverhandlung eine Frist zur Niederlegung
der schriftlichen Urteilsgründe festlegt, hat der Gesetzgeber
zunächst in abstrakter Form zum Ausdruck gebracht, welchen
Zeitraum er für die Fertigstellung eines Urteils nach Ende
der Hauptverhandlung noch als angemessen ansieht. Gleichwohl
handelt es sich hierbei um eine Höchstfrist, die, vor allem
in Haftsachen, das Gericht nicht von der Verpflichtung
entbindet, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils
unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige
Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (vgl. BGH, Urteil
vom 12. Dezember 1991, NStZ 1992, S. 398 f.;
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 275 Rn. 8;
Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001,
§ 275 Rn. 9). Das Gebot der bestmöglichen
Verfahrensförderung ergreift damit auch den Prozess der
Urteilserstellung.
69
Mit dem verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist demnach eine
Vorgehensweise nicht vereinbar, die die Urteilserstellung von
vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des
§ 275 Abs. 1 StPO ausrichtet (vgl. BGH, a.a.O.:
"Höchstfristen sind keine Regelfristen"). Ob dies im
vorliegenden Verfahren der Fall war, wie der Beschwerdeführer
unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Kammervorsitzenden vom
20. Januar 2005 an das Oberverwaltungsgericht des Landes
Rheinland-Pfalz geltend macht, kann dahinstehen. Jedenfalls
soweit das Landgericht Koblenz in seiner
Nichtabhilfeentscheidung vom 14. Juni 2005 darauf verweist,
dass die Urteilserstellung deshalb nicht stärker habe
beschleunigt werden können, weil der Richter, der als
Ersatzrichter die Position des wegen Krankheit aus dem
Verfahren ausgeschiedenen Berichterstatters eingenommen habe,
inzwischen an den Bundesgerichtshof abgeordnet, der zweite
berufsrichterliche Beisitzer zwischenzeitlich einer stark
belasteten Zivilkammer zugewiesen worden war, ist dies mit
dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar.
Ebenso wie sich aus dem Beschleunigungsgebot die Pflicht des
Gerichtspräsidenten ableitet, durch Ergreifen geeigneter
organisatorischer Maßnahmen die beschleunigte Bearbeitung von
Haftsachen sicher zu stellen (vgl. BVerfGE 36, 264
), folgt daraus zugleich, solche
gerichtsorganisatorische Maßnahmen zu unterlassen, die einer
beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen zuwiderlaufen. Dass
im vorliegenden Verfahren bei der Urteilsabsetzung durchaus
Beschleunigungsmöglichkeiten gegeben waren, zeigt indiziell
auch der im Vergleich zur Dauer der Hauptverhandlung eher
geringe Umfang der Urteilsgründe von 66 Seiten und deren
partielle Übereinstimmung mit der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft. Mit dem diesbezüglichen Vortrag des
Beschwerdeführers setzt sich das Oberlandesgericht im
Beschluss vom 21. November 2005 indes nicht auseinander und
verweist stattdessen pauschal auf die Einhaltung der Frist
des § 275 Abs. 1 StPO.
70
bb) Auch nach Niederlegung der Urteilsgründe
auf der Geschäftsstelle ist der weitere Verfahrensfortgang
von justizseitig zu vertretenden Verfahrensverzögerungen
gekennzeichnet. So ist es nicht nachvollziehbar, dass bis zur
Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer weitere sechs
Wochen vergangen sind, weil eine dem
Hauptverhandlungsprotokoll beigegebene Beschlussausfertigung
fehlte und diese erst in den umfangreichen Verfahrensakten
gesucht werden musste. Die Erstellung eines kompletten
Hauptverhandlungsprotokolls hätte, ohne dass das
Oberlandesgericht hierauf näher eingegangen wäre, durchaus im
unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit
parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen müssen.
Damit hätte eine weitere Verfahrensverzögerung von sechs
Wochen vermieden werden können.
71
Auch der weitere Fortgang des
Revisionsverfahrens ist, wie im Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 21. November 2005 zugestanden wird,
von justizseitig zu vertretenden Verfahrensverzögerungen
geprägt, denen dort jedoch keine Erheblichkeit beigemessen
wird. So fehlten nach Eingang der Revisionsbegründung des
Beschwerdeführers bei deren Übermittlung an die
Staatsanwaltschaft zunächst die Protokollbände, die erst auf
eine spätere ausdrückliche Anforderung hin der
Staatsanwaltschaft zugeleitet wurden. Für die
Revisionsgegenerklärung gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO
benötigte die Staatsanwaltschaft in der Folge statt der
gesetzlich bestimmten Wochenfrist zwei Monate, was das
Oberlandesgericht aufgrund des außergewöhnlichen Aufwandes
als nicht unangemessen lang bewertete. Jedenfalls würde ein
bei größtmöglicher Beschleunigung möglicherweise zu
erzielender Zeitgewinn im Verhältnis zur Gesamtdauer des
Revisionsverfahrens nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Schließlich wurde die Sachakte nach ihrer Übermittlung an den
Generalbundesanwalt von diesem erneut an die
Staatsanwaltschaft wegen Protokollmängeln (!) zurückgesandt,
die der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer erst im Wege
einer Nachbesserung beseitigen konnte. Auch die durch diese
Mängelbeseitigung eingetretene Verfahrensverzögerung bewertet
das Oberlandesgericht, ohne sie zeitlich einzugrenzen, als so
gering, dass sie als Verletzung des Beschleunigungsgebotes
nicht ins Gewicht falle. Jedenfalls könne ihr im weiteren
Verfahrensgang mühelos ausgleichend Rechnung getragen werden.
Ob Letzteres angesichts des grundsätzlich in Haftsachen
obwaltenden Beschleunigungsgebotes verfassungsrechtlich
möglich ist, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in der
vermeidbaren Verzögerung von sechs Wochen bei der
Urteilszustellung zu einem Zeitpunkt, in dem die
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bereits mehr als fünf
Jahre angedauert hatte, liegt eine erhebliche, den
Strafverfolgungsbehörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung,
die das Beschleunigungsgebot verletzt. Indem das
Oberlandesgericht auch eine derartige Verfahrensverzögerung
billigt, beachtet es Umfang und Reichweite der
grundgesetzlichen Freiheitsgarantie erneut nicht
hinreichend.
72
c) Die aufgezeigten, das Verfahren des
Beschwerdeführers prägenden Umstände sind geeignet, den
Schluss auf vermeidbare, von den Gerichten zu vertretende
Verfahrensverzögerungen zu tragen, die im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des
Beschwerdeführers und dem staatlichen
Strafverfolgungsanspruch die Anordnung einer Fortdauer der
Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt.
73
2. Des Weiteren kommt hinzu, dass das
Oberlandesgericht maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet
gelassen hat.
74
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des
Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer
der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36,
264 ; 53, 152 ). Daraus folgt
zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit
in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft
zunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März
1996 – 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; Meyer-Goßner, StPO,
48. Aufl. 2005, § 121 Rn. 19). Zum anderen steigen auch
die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden
Grund (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juli 2001 - Beschw.Nr.
38321/97 - Erdem, EuGRZ 2001, S. 391 <395
Rn. 47>). Dem entspricht es auch, dass in jedem
Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum Vorliegen
eines solchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem
Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem
Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der
Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür
maßgeblichen Umstände, vor allem angesichts der seit der
letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer
Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -,
StV 1999, S. 328; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR
962/98 -, StV 1999, S. 40).
75
Mit einer gerichtlichen Verurteilung
vergrößert sich auch das Gewicht des staatlichen
Strafanspruchs, weil aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den
Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand,
dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels
hindert lediglich die Vollstreckung der durch das
angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur
Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt
indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und
damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen
Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist.
Gleichwohl rechtfertigt dieser Gesichtspunkt noch nicht, dass
der Verurteilte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der
Vollverbüßung der ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft
gehalten werden kann. Die verhängte Freiheitsstrafe stellt
grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu
verfolgenden Straftat dar. Sie kann auch deshalb nicht ohne
weiteres als Maßstab für die mögliche Länge der
Untersuchungshaft dienen, weil dies mit dem
Resozialisierungszweck der Strafhaft in ein
Spannungsverhältnis tritt. Wird die verhängte Freiheitsstrafe
durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil
oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des
Vollzuges der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur
Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine
Wirkung entfalten.
76
b) Diesen aufgezeigten Grundsätzen entspricht
es nicht, wenn das Oberlandesgericht im Beschluss vom 21.
November 2005 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 23.
Juni und 27. Juli 2005 bei seiner Entscheidung über die
Fortdauer der Untersuchungshaft der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Beschwerde bereits über einen Zeitraum von mehr als zwei
Dritteln der verhängten Strafe in Untersuchungshaft befunden
hat, ihm ferner die Staatsanwaltschaft im Zuge einer
Verfahrensabsprache zugesichert hat, bei tadellosem Verhalten
im Strafvollzug zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt einen Antrag auf
bedingte Entlassung zu stellen, für die
Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Relevanz beimisst. Allein
der Umstand, dass über den Beschwerdeführer Erkenntnisse aus
dem Strafvollzug nicht vorliegen, weil er gegen das
Strafurteil Rechtsmittel eingelegt hat bzw. dass mangels
Verbüßung von Strafhaft das zur Prüfung der Voraussetzungen
des § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gemäß § 454 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 StPO, § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erforderliche
Sachverständigengutachten noch nicht erstellt worden ist,
vermag es nicht zu rechtfertigen, dass das Oberlandesgericht
seinerseits von einer – zumindest hypothetischen - Prognose
über die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung
absieht. Vorliegend hätte gerade die Zusage der
Staatsanwaltschaft, die offensichtlich vom Vorliegen der
Voraussetzung einer Strafaussetzung zur Bewährung beim
Beschwerdeführer ausgegangen war, zu einer derartigen
Prognose Anlass geboten. Diesen, im Hinblick auf die
bestehende Reststraferwartung relevanten Umstand, hat das
Oberlandesgericht nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in
seine Abwägungsentscheidung einbezogen und damit zugleich
auch Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen
Freiheit verkannt.
77
3. Soweit sich der Beschwerdeführer
schließlich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die
Annahme von Fluchtgefahr wendet, rügt er die tatsächliche
fachgerichtliche Würdigung des Sachverhalts, die vom
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre
Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245
; 18, 85 ; 20, 144 ).
Gemessen am Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, das bei
seiner Beurteilung der Fluchtgefahr von einer weiter zu
vollstreckenden Restfreiheitsstrafe von drei Jahren
ausgegangen war, ist diese Beurteilung angesichts der
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedenfalls
nicht willkürlich.
78
1. Die angefochtene Entscheidung verletzt das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG. Sie ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben.
Das Oberlandesgericht hat unter Beachtung der aufgezeigten
Gesichtspunkte unverzüglich erneut über die vom
Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Dabei
wird es zu beachten haben, dass die festgestellten
Verletzungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen eine
weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr
rechtfertigen und die Strafjustiz darüber hinaus durch die in
der Hauptverhandlung vom 1. September 2004 getroffene und
protokollierte Verständigung im Hinblick auf eine bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt
einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Dieser besitzt,
ungeachtet des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach
wie vor in Untersuchungs- und nicht in Strafhaft befindet, im
Rahmen der vorzunehmenden Abwägung erhebliches Gewicht. Auf
die Bindungswirkung stattgebender Kammerentscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts wird Bezug genommen (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR
1964/05 - ).
79
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen im Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
80
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.