BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2/06 -
des Herrn S ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Mellinghoff
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am
5. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ); sie ist unbegründet.
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1. Die angegriffene sitzungspolizeiliche
Anordnung und der sie bestätigende Beschluss verstoßen nicht
gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12
Abs. 1 GG).
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a) Gesetzliche Grundlage der Anordnung ist
§ 176 GVG. Danach obliegt dem Gerichtsvorsitzenden die
Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen. Es begegnet
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass auf diese
Vorschrift grundsätzlich auch die Anordnung der Durchsuchung
von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände auch
in Gestalt von Einlasskontrollen in den dem Sitzungssaal
vorgelagerten Räumlichkeiten gestützt wird und dass sich die
sitzungspolizeilichen Befugnisse auch auf die Verteidiger
erstrecken (vgl. BVerfGE 48, 118 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1997 - 2 BvR
1676/97 -, NJW 1998, S. 296 ). Der Schutz der
Freiheit der Berufsausübung beschränkt sich auf die Abwehr
übermäßiger und unzumutbarer Belastungen (vgl. BVerfGE 7, 377
; 30, 1 ).
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b) Die angegriffene Anordnung beruht im Kern
auf der Erwägung, der Beschwerdeführer könnte durch Zwang
oder Drohung als Werkzeug für Befreiungsaktionen der
Angeklagten eingesetzt werden. Deshalb sei es erforderlich,
ihn in den Kreis der Personen aufzunehmen, die zu durchsuchen
seien. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Annahmen als
Auslegung und Anwendung des so genannten einfachen Rechts
(§ 176 GVG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich
daraufhin überprüfen, ob sie von willkürlichen Erwägungen
getragen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 18,
315 ; 19, 290 ; stRspr). Das ist hier
nicht der Fall.
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aa) Der Beschwerdeführer hebt mit Recht
hervor, es könnte zweifelhaft sein, ob eine
sitzungspolizeiliche Anordnung, ihn vor Betreten des
Gerichtssaals zu durchsuchen, vor dem Hintergrund des
Schutzzwecks von Art. 12 Abs. 1 GG Bestand hätte, wenn
eine solche Verfügung ausschließlich auf ein nicht durch
konkrete Anhaltspunkte gegründetes Misstrauen ihm gegenüber
gestützt würde. Der Strafverteidiger genießt kraft seiner
Stellung als Organ der Rechtspflege bis zum Beweis des
Gegenteils einen staatlichen Vertrauensvorschuss. Es bedarf
daher grundsätzlich der Darlegung eines die Anordnung
rechtfertigenden sachlichen Grundes. Zwar hat der Vorsitzende
in seiner Sicherungsverfügung vom 24. November 2005 zum Grund
der Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer nichts
ausgeführt; ebenso findet sich in dem Vermerk des
Vorsitzenden vom 25. November 2005 nur die Begründung, die
Anordnung erfolge, weil die Verteidiger jederzeit während der
Hauptverhandlung Gelegenheit hätten, Kontakt zu den
Angeklagten aufzunehmen, bei Besprechungen auch
unbeobachteten Kontakt. Wenn jedoch in dem Schreiben des
Vorsitzenden an den Beschwerdeführer vom 28. November 2005
und schließlich in dem die Anordnung bestätigenden
Kammerbeschluss ausgeführt wird, es sei denkbar, dass die
Verteidiger, von Dritten unter Druck gesetzt, den Angeklagten
Gegenstände überlassen könnten, liegt dem erkennbar die
Intention zu Grunde, die Integrität des Beschwerdeführers zu
schützen. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende bei
seiner Anordnung hieran gezweifelt haben könnte, sind nicht
ersichtlich.
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bb) Dem Vorsitzenden lagen auch ernst zu
nehmende polizeiliche Erkenntnisse vor, die einen Anschlag
auf das Leben eines der Angeklagten oder einen
Befreiungsversuch zumindest nicht als ausgeschlossen
erscheinen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob der von der
Polizei mitgeteilte Sachverhalt zutrifft, der
Beschwerdeführer werde von einer Prostituierten gezwungen, er
solle seinen Mandanten befreien.
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Jedenfalls konnte die Polizei nicht
ausschließen, dass aus der gewaltbereiten Gruppierung, der
auch der Mandant des Beschwerdeführers angehört, Einfluss auf
den Prozessverlauf genommen wird. Sie ist deshalb von sich
aus an die Strafkammer mit entsprechenden Hinweisen
herangetreten, was das Landgericht zu einer Pressemitteilung
veranlasst hat, in der die Sicherheitsfrage offen
angesprochen wurde. In seiner sitzungspolizeilichen Anordnung
vom 24. November 2005, bei der es sich lediglich um die
Aktualisierung eines Formblatts zu handeln scheint, hat der
Vorsitzende hierauf zwar keinen ausdrücklichen Bezug
genommen. Das Schreiben des Vorsitzenden an den
Beschwerdeführer vom 28. November 2005 enthält jedoch einen
Hinweis auf eine Rücksprache mit der Polizei.
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cc) Der Sicherungsanordnung und dem sie
bestätigenden Kammerbeschluss ist zudem noch mit
hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die gegenüber
dem Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsmaßnahmen in
erster Linie dem Schutz seiner Integrität dienen und der
Anschein vermieden werden sollte, die Verteidiger, die sich
während der Hauptverhandlung in ständiger und unmittelbarer
Nähe der Angeklagten befinden müssen, könnten als geeignete
Helfer etwa für das "Einschmuggeln" gefährlicher Gegenstände
in Betracht kommen. Die Annahme des Vorsitzenden, gerade
diesen Zweck nur durch Anordnung der Durchsuchung auch der
Verteidiger wirksam erreichen zu können, überschreitet von
Verfassungs wegen nicht das ihm durch § 176 GVG
eingeräumte pflichtgemäße Ermessen. Sind bei Eingriffen in
die Berufsausübungsfreiheit eines Strafverteidigers auch
unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten grundsätzlich
Vorsicht und Zurückhaltung geboten, stellen die Erwägungen in
den angegriffenen Anordnungen im vorliegenden Fall jedenfalls
keine pauschale Diskriminierung des Beschwerdeführers
dar.
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dd) Die aus den Anordnungen folgenden
Beschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung sind auch von
vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls gedeckt. Sie
begegnen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die angeordneten Eingriffe stehen nicht außer Verhältnis zu
dem gegebenen Anlass und belasten die betroffenen Verteidiger
nicht unzumutbar.
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(1) Die Durchsuchung des Beschwerdeführers,
die sich auch auf die Schuhe erstreckt, ist ersichtlich
geeignet und erforderlich. Ein weniger einschneidendes
Mittel, das geeignet wäre, den mit der Durchsuchung
angestrebten Erfolg ebenso wirksam sicherzustellen, ist nicht
ersichtlich. Auch der vom Beschwerdeführer geforderte Einsatz
des Detektionsrahmens kann nicht als gleich wirksam gegenüber
der Abtastung der Kleidung und der Durchsuchung der Schuhe
angesehen werden, denn hierdurch können – anders als bei
einer gegenüber Menschen indes untunlichen Durchleuchtung –
nur Metall-, nicht aber Glas- und Keramikgegenstände erkannt
werden, die ebenfalls ein erhebliches Gefahrenpotential
bergen können.
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(2) Auch im Blick auf seine Stellung als Organ
der Rechtspflege sind die mit den Durchsuchungen verbundenen
Beschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung zumutbar.
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Zwar genügt es nicht, wenn eine Verfügung die
Durchsuchung der Verteidiger nur generell anordnet, die
Bestimmung des Umfangs der Zwangsmaßnahmen aber den für die
Durchsuchung zuständigen Bediensteten überlässt. Vielmehr
muss die Verfügung selbst nach ihrem Wortlaut und durch
hinreichende Bestimmtheit in der Fassung sicherstellen, dass
der Umfang der Durchsuchung im Einzelfall dem Maß der
angenommenen Gefahr entspricht und die Überprüfung den
betroffenen Verteidiger jedenfalls nur insoweit belastet, als
dies unumgänglich erscheint (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29.
September 1997 - 2 BvR 1676/97 -, NJW 1998, S. 296
).
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Diesen Anforderungen ist hier genügt. Die
Abtastung und Durchsuchung waren generell für alle nicht der
Justiz angehörigen Personen im Sitzungssaal festgelegt, so
dass dem sie durchführenden Justizbeamten die
Durchsuchungsmethode vorgegeben war, die er gleichmäßig auf
alle Personen anzuwenden hatte und - nach der dem
Beschwerdeführer gegebenen Auskunft - auch auf alle
Personen angewendet hat. Auch dass die Justizbeamten von der
Metallsonde keinen Gebrauch gemacht haben, stellt keine
Belastung dar, die nicht durch die Sicherungsanordnung
gedeckt wäre.
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Vorallem ergibt sich aus dem Zusammenhang der
Anordnung, dass der Vorsitzende es für denkbar hielt, dass
der Beschwerdeführer, etwa von Dritten unter Druck gesetzt,
den Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung Gegenstände
überlassen könnte. Angesichts dieser Einschätzung ist die
sich auch auf die Schuhe des Beschwerdeführers erstreckende
Durchsuchung zumutbar.
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2. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers mit dem
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht
vorgetragen, dass der Staatsanwalt in dem von der Kammer
benutzen Sicherheitssaal des Oberlandesgerichts in gleichem
Maße Zugang zu den Angeklagten hat wie der
Beschwerdeführer.
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3. Da die Durchsuchung des Beschwerdeführers
ihre gesetzliche Grundlage in § 176 GVG findet und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird,
verletzen die angegriffenen Anordnungen den Beschwerdeführer
auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG.
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4. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.