BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2060/03 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Rügevortrag entspricht nicht den Mindestanforderungen an
eine substantiierte Begründung nach Maßgabe der §§ 23,
92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 28, 17 ).
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a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde
muss innerhalb der Monatfrist gemäß § 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht eingehen.
Soweit der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom
7. August 2003 betroffen ist, hat der Beschwerdeführer
dieser Anforderung nicht genügt. Der den Rechtsweg
erschöpfende Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
30. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer am
8. Oktober 2003 zugestellt; der mit der
Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffene Beschluss des
Landgerichts Bielefeld wurde dem Bundesverfassungsgericht
erst nach Ablauf der Monatsfrist am 11. November 2003
übermittelt. Er ist in der Verfassungsbeschwerdeschrift vom
29. Oktober 2003 auch nicht in einer Weise mitgeteilt
worden, die eine Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht ermöglicht hätte.
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b) Im Übrigen setzt sich die
Verfassungsbeschwerde nicht in hinreichend substantiierter
Weise mit den angegriffenen Entscheidungen auseinander. Es
wird insbesondere nicht in einem aus sich heraus
verständlichen Sachvortrag aufgezeigt, aus welchen Gründen
die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts
spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben könnte.
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aa) Soweit die Problematik einer Erprobung des
Beschwerdeführers im Rahmen von Vollzugslockerungen betroffen
ist, wird im Einzelnen nicht ausgeführt, aus welchen Gründen
eine von den Vollstreckungsgerichten monierte angemessene
Vollzugslockerung, die regelmäßig einer Entscheidung über die
Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe vorausgeht, verweigert wurde (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ). Dies wäre
erforderlich gewesen, um dem Bundesverfassungsgericht die
Prüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung des
Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich vertretbar ist. Im
Übrigen hat das Oberlandesgericht Hamm in dem angegriffenen
Beschluss erneut auf die Notwendigkeit unverzüglicher
Vollzugslockerungen hingewiesen und in einem weiteren
- den Vollzugsplan betreffenden - Beschluss vom
8. Juli 2003 die Vollzugsbehörde zu einer neuen
Bescheidung angehalten.
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bb) Das auf verfassungsrechtliche Maßstäbe
bezogene Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen
in der bloßen Behauptung einer Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. Satz 2 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Dieses Vorbringen
kann einen substantiierten Sachvortrag ebenso wenig ersetzen
wie die vom Beschwerdeführer mitgeteilte und hauptsächlich in
Bezug genommene Beschwerdebegründung gegen den Beschluss des
Landgerichts Bielefeld vom 7. August 2003. Soweit der
Beschwerdeinhalt dem Bundesverfassungsgericht übermittelt
wird, wird überwiegend der Sachverhalt dargestellt und nur
abschließend eine Verfassungswidrigkeit hinsichtlich des vom
Landgericht Bielefeld angewendeten Prognosemaßstabs
behauptet. Diesen hat das Oberlandesgericht Hamm aber
korrigiert und darauf hingewiesen, dass auch bei einem wegen
Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bei der
zu treffenden Prognoseentscheidung ein vertretbares Risiko in
Kauf zu nehmen sei (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 374; BVerfGE
70, 297 ). Mit der Begründung der Entscheidung des
Oberlandesgerichts setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt
nicht auseinander.
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2. Im Hinblick auf den bisherigen
Verfahrensverlauf besteht jedoch Anlass darauf hinzuweisen,
dass die Auffassung des Landgerichts, nach der der
Prognosemaßstab der Legalbewährung "mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit" den Ausschluss der erneuten
Begehung derartiger Straftaten verlange, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl.
dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ). Im
weiteren Fortgang werden die mit der bedingten Entlassung
befassten Fachgerichte darüber hinaus zu beachten haben, dass
schon im Juni 2001 das zuständige Oberlandesgericht auf den
Beginn einer Erprobung des Beschwerdeführers hingewiesen hat,
entsprechende Vollzugslockerungen aber bis zur angegriffenen
Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gewährt wurden.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.