BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2060/06 -
des Herrn W ...,
vertreten durch den Betreuer, Herrn G ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich die am 18. Oktober 2006
erlassene einstweilige Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Grundrechtskonformität einer gegen einen nach § 63 StGB
unterzubringenden Angeklagten verhängten Jugendstrafe.
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Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht -
verurteilte den Beschwerdeführer unter anderem wegen
Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen, Körperverletzung, Diebstahls und Beleidigung
zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren. Die
Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung
ausgesetzt. Das Gericht ging wegen Vorliegens einer
psychischen Erkrankung von einer eingeschränkten
strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers
nach § 21 StGB aus.
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Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer
das Rechtsmittel der Berufung ein, das er auf das Strafmaß
beschränkte. Ausdrücklich nahm er von seinem
Rechtsmittelangriff die unterbliebene Anordnung von Maßregeln
der Besserung und Sicherung aus.
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Die Berufung verwarf das Landgericht als
unbegründet. Dabei führte es aus, dass nach seiner Ansicht
die Voraussetzungen für eine Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 63 StGB vorlägen. Die Jugendkammer sah sich an einer
Anordnung der Maßregel jedoch durch die
Rechtsmittelbeschränkung des Beschwerdeführers gehindert.
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Der Beschwerdeführer ist zurzeit in anderer
Strafsache einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht.
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1. Gegen die Urteile von Amtsgericht und
Landgericht wendet sich die Verfassungsbeschwerde. Sie macht
unter anderem einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG
geltend.
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Die von den Gerichten verhängte Jugendstrafe
sei unangemessen, da sie die vom Gesetzgeber vorgegebenen
Strafzwecke nicht erfüllen könne. Wie im fachgerichtlichen
Verfahren festgestellt, sei der Beschwerdeführer psychisch
krank; eine Inhaftierung würde nicht zu einer
Verhaltensänderung führen. Infolgedessen sei die verhängte
Strafe nicht geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung
weiterer Straftaten abzuhalten. Auch eine Resozialisierung
des Beschwerdeführers durch den Strafvollzug stehe nicht zu
erwarten. Diese könne nur durch eine intensive psychiatrische
Behandlung und Einzelbetreuung sichergestellt werden. Hierfür
sei der Vollzug in einer Jugendstrafanstalt jedoch nicht
ausgelegt. Auch sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Erkrankung zur Zielscheibe von verbalen und
tätlichen Angriffen seiner Mithäftlinge werde.
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2. Zudem stelle es einen Verstoß gegen das
Rechtsstaatsprinzip dar, dass das Landgericht am 25. August
2006 das Strafverfahren beendet habe, obwohl an diesem Termin
die Verteidigerin des Beschwerdeführers wegen Krankheit
verhindert gewesen und durch eine nicht in den Sachstand
eingearbeitete Kollegin vertreten worden sei.
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Auf Antrag des Beschwerdeführers setzte die 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit
Beschluss vom 18. Oktober 2006 die Vollstreckung der
Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts in Verbindung
mit dem Urteil des Jugendschöffengerichts bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aus.
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Das Ministerium der Justiz des Landes
Rheinland-Pfalz hat unter dem 2. Januar 2007 zu der
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es hat eine Äußerung
der Vorsitzenden Richterin der Berufungskammer übermittelt.
Diese hat angegeben, die Ausführungen in der
Verfassungsbeschwerde zum Prozessgeschehen am 25. August
2006 entsprächen nicht der Wahrheit. Die Verfahrensbeendigung
sei für diesen Terminstag angekündigt gewesen. Die plötzliche
Erkrankung der Verteidigerin sei nicht hinreichend
entschuldigt und die als Vertreterin fungierende
Rechtsanwältin mit dem Verfahren vertraut gewesen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich auch gegen das Urteil des
Jugendschöffengerichts wendet. Dieses Erkenntnis ist durch
das auf eigener Prüfung des Sachverhalts beruhende Urteil des
Landgerichts prozessual überholt.
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2. a) Darüber hinaus ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Verurteilung des
Beschwerdeführers zu Jugendstrafe verletzt diesen nicht in
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, insbesondere
nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit dem mit Verfassungsrang (vgl.
BVerfGE 69, 1 ) ausgestatteten
Verhältnismäßigkeitsprinzip.
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aa) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an
einer psychischen Erkrankung leidet, stand der Anordnung von
Strafe nicht entgegen. Die Verhängung von Strafe setzt
strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten voraus.
Kann diese Verantwortlichkeit bejaht werden, liegt eine
rechtswidrige und schuldhafte Straftat vor, die mit der
Kriminalstrafe des allgemeinen Strafrechts bzw. den Mitteln
des Jugendstrafrechts, zu denen auch die Jugendstrafe gehört,
zu ahnden ist.
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Zwar hat das sachverständig beratene
Landgericht die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seiner
Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, aufgrund einer psychischen
Erkrankung als im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt
angesehen. Gleichwohl hat es dem Beschwerdeführer trotz
seiner psychischen Erkrankung strafrechtliche
Verantwortlichkeit attestiert. Damit war die Jugendkammer
nicht daran gehindert, gegen den Beschwerdeführer eine
Jugendstrafe auszusprechen. Dies gilt auch in Ansehung des
Umstands, dass das Landgericht die Voraussetzungen für eine
Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 63 StGB für
gegeben erachtet hat.
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Die Verurteilung zu Strafe und die Anordnung
einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
schließen auch im Jugendstrafrecht einander grundsätzlich
nicht aus. Dies folgt aus § 5 Abs. 3 JGG. Nach dieser
Vorschrift darf der Jugendrichter von der Verhängung einer
gebotenen Jugendstrafe neben der Anordnung einer Maßregel
nach § 63 StGB nur dann absehen, wenn die Unterbringung
des Angeklagten eine weitere sanktionierende
Freiheitsentziehung entbehrlich macht.
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bb) Der Rechtsfolgenausspruch des
landgerichtlichen Urteils ist auch nicht deshalb
verfassungswidrig, weil die Jugendkammer ein solches
Entbehrlichwerden der Jugendstrafe nicht geprüft hat. Zu
einer solchen Prüfung ist es wegen der
Rechtsmittelbeschränkung des Beschwerdeführers, der den
Maßregelausspruch aus seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen
hat, nicht gekommen. Zwar hat der Bundesgerichtshof Zweifel
an der Zulässigkeit einer solchen Rechtsmittelbeschränkung im
Jugendstrafrecht geäußert. Andererseits hat er eine
entsprechende Disposition eines Angeklagten über sein
Rechtsmittel auch nicht ausdrücklich für rechtswidrig erklärt
(vgl. BGH, NStZ-RR 1998, S. 188 ). Dies schließt
den Verstoß gegen Grundrechte aus. Selbst nach einfachem
Recht objektiv fehlerhafte Gerichtsentscheidungen verletzen
noch kein Verfassungsrecht (BVerfGE 18, 85
). Ein mit der Verfassungsbeschwerde zu
rügender Verfassungsverstoß liegt erst dann vor, wenn ein
fachgerichtliches Erkenntnis auf Willkür beruht (BVerfGE 108,
282 ), wovon nicht die Rede sein kann, wenn sich
die Entscheidung eines Tatgerichts nicht in Widerspruch zu
der für seinen Gerichtszweig bindenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung setzt.
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cc) Auch der Vortrag des Beschwerdeführers,
eine Strafvollstreckung würde an ihm als psychisch kranker
Person ihr Ziel verfehlen, ihm Schaden zufügen und damit
unverhältnismäßig sein, zeigt keinen Verfassungsverstoß auf.
Dieses Vorbringen geht im Zusammenhang mit einer gegen das
strafgerichtliche Urteil gerichteten Verfassungsbeschwerde
fehl. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf stellt nicht
die verfassungsrechtliche Möglichkeit eines Gerichts, gegen
eine psychisch erkrankte Person Jugendstrafe zu verhängen, in
Frage, sondern betrifft die Grundrechtskonformität des in
Aussicht stehenden Strafvollzugs. Diese ist nur dann gewahrt,
wenn dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine psychische
Erkrankung eine ausreichende medizinische Behandlung und
Betreuung zu Teil werden wird. Das Bundesverfassungsgericht
hat in früheren Entscheidungen ausdrücklich festgestellt,
dass sowohl der Erwachsenenstrafvollzug (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. August 1996 – 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614) als
auch der Jugendstrafvollzug (vgl. Urteil des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 – 2 BvR
1673/04 und 2 BvR 2402/04 -, NJW 2006, S. 2093 )
die Möglichkeit einer therapeutischen Behandlung
therapiebedürftiger Häftlinge bereithalten müssen, um der
Verfassung zu genügen. Zurzeit besteht kein Anlass zu der
Vermutung, dass die im Fall des Beschwerdeführers zuständigen
Vollstreckungsbehörden diesen Verfassungsauftrag missachten
könnten.
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b) Die vom Beschwerdeführer behauptete
Verletzung des Rechtsstaatsprinzips im Strafverfahren liegt
nach dem der Kammer zur Verfügung stehenden Sachverhalt nicht
vor. Die Vorsitzende Richterin am Landgericht hat in einer
dienstlichen Stellungnahme ausgeführt, der Abschluss des
gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens sei für
den Terminstag am 25. August 2006 abgesprochen und die
Vertreterin der Verteidigerin in den Prozessstoff
eingearbeitet gewesen. Darüber hinaus ist weder vorgetragen
noch erkennbar, in welcher Weise sich das vom
Beschwerdeführer gerügte Verhalten der Vorsitzenden auf das
Urteil ausgewirkt haben könnte. Laut Vortrag in der
Verfassungsbeschwerde hat die verhinderte Verteidigerin auf
eine Bewährungsstrafe, verbunden mit einer Therapieauflage an
den Beschwerdeführer, hinwirken wollen. Mit der Frage einer
Strafaussetzung zur Bewährung und der Therapierbarkeit des
Beschwerdeführers hat sich das Landgericht aber auch ohne
entsprechenden Anstoß durch die Verteidigung in seiner
angegriffenen Entscheidung ausführlich
auseinandergesetzt.
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Durch die Entscheidung in der Hauptsache
erledigt sich die einstweilige Anordnung vom 18. Oktober
2006.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.