BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 206/04 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
6. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob grundbuchrechtliche Kostenrechnungen im Sinne der
§§ 60 ff. KostO den Gleichbehandlungsgrundsatz
gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, das Rechtsstaatsprinzip gemäß
Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und die
finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der
Art. 104 a ff. GG i.V.m. dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen.
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Die Grundbuchämter Kandel und Landau stellten
den Beschwerdeführern für ihre Eintragung als Eigentümer bzw.
für die Eintragung von Vormerkungen im Grundbuch unter
Anknüpfung an den Wert des Geschäfts gemäß
§§ 60 ff. i.V.m. § 18 Abs. 1 KostO
verschiedene Kostenrechnungen. Nach erfolglosen Erinnerungen
und Beschwerden wies das Pfälzische Oberlandesgericht
Zweibrücken die vom Landgericht Landau in der Pfalz gemäß
§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zugelassenen weiteren
Beschwerden der Beschwerdeführer mit drei Beschlüssen vom 12.
Januar 2004 zurück. Es ging - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer - davon aus, dass die Ermittlung der
grundbuchrechtlichen Gebühren nach dem Wert des jeweiligen
Grundstücks verfassungsgemäß sei, und verwies zur Begründung
im Wesentlichen auf seinen Beschluss vom 12. November 2002
(Beschluss des PfälzOLG Zweibrücken vom 12. November
2002 – 3 W 213/02; Rpfleger 2003, S. 271).
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und hat
daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
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Gebühren sind öffentlich-rechtliche
Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer,
öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine
öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche
Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in
Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise
zu decken. Ihre besondere Zweckbestimmung, Einnahmen zu
erzielen, um speziell die Kosten der individuell
zurechenbaren Leistung ganz oder teilweise zu decken,
unterscheidet die Gebühr regelmäßig von der Steuer als
voraussetzungslos geschuldeter Abgabe (vgl. BVerfGE 93, 319
). Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht
völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der
gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die
Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss
sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ). Bei
gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und
finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können,
gebietet der Gleichheitssatz, dass die Gebührenmaßstäbe und
–sätze in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und
zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der
erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die
verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern
gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 50, 217 ). Die im
Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer
Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken
stehen (vgl. BVerfGE 85, 337 ). Aus der
Zweckbestimmung der Gebühr ergibt sich keine
verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe
durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung.
Art. 3 Abs. 1 GG steht weder einer Unterdeckung noch
einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von
vornherein entgegen. Mit Gebührenregelungen dürfen neben der
Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der
Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich
in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 108, 1
; 97, 332 ; 93, 319 ).
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Um im Interesse des Fiskus angemessene
Gebühren zu gewährleisten, ist der Gesetzgeber berechtigt,
Gebühren nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Gebührenpflichtigen unterschiedlich auszugestalten. Derartige
Gründe für die Ausgestaltung der Gebührenerhebung finden
ihren Rückhalt im verfassungsrechtlich abgesicherten
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und im
Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 und
durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 80, 103
).
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Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der
bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff.
GG) lässt Gebühren und Abgaben als herkömmliche
nichtsteuerliche Abgaben zu, ohne dass ihnen grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstünden (vgl. BVerfGE
93, 319 <343,344>). Dem Kostendeckungsprinzip kommt
hingegen kein verfassungsrechtlicher Rang zu (vgl.BVerfGE 97,
332 ).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt
die Anknüpfung der Gebührenhöhe grundbuchrechtlicher
Eintragungen nach den §§ 60 ff. KostO an den Wert
des Geschäfts gemäß § 18 Abs. 1 KostO weder den
Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch
das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 GG noch die finanzverfassungsrechtlichen
Vorschriften der Art. 104 a ff. GG i.V.m. dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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Im Gegensatz zu dem mit Senatsurteil für
nichtig erklärten Rückmeldegebühren an Universitäten des
Landes Baden-Württemberg (vgl. BVerfGE 108, 1), die allein
für die Bearbeitung der Rückmeldung erhoben wurden, handelt
es sich bei den am Wert eines Grundstücks ausgerichteten
Gebühren des Grundbuchrechts im Sinne der §§ 60 ff.
i.V.m. § 18 Abs. 1 KostO um keine reinen
Bearbeitungsgebühren, sondern um komplexe, einer Vielzahl von
Zielen dienende Gebühren. Sie gleichen neben dem
Bearbeitungsaufwand auch den Aufwand für Sachinvestitionen
und für allgemein mit der Grundbuchführung verbundene
Investitionen, den Aufwand für die Abgleichung des Grundbuchs
mit anderen öffentlichen Registern, insbesondere den
Liegenschaftskatastern, das Haftungsrisiko der öffentlichen
Hand entsprechend dem Nennbetrag der Schuld, den Ausgleich
zwischen nicht kostendeckenden Eintragungen mit niedrigem
Geschäftswert durch kostendeckende Eintragungen mit hohem
Geschäftswert und auch den Wert der grundbuchrechtlichen
Eintragung eines Rechts für den Leistungsempfänger selbst aus
(vgl. Beschlüsse des PfälzOLG Zweibrücken vom
12. November 2002 – 3 W 213/02 -, Rpfleger 2003, S. 271
sowie des BayObLG München vom 6. Dezember 2000 – 3Z BR
280/00, NJW-RR 2001, S. 880).
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Diese verschiedenen Ausgleichsziele
berechtigen den Gesetzgeber, die Grundbuchgebühren als
Wertgebühren auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr
unabhängig von der Staatsleistung festgesetzt wird. Der
Gesetzgeber beachtet den Gleichheitssatz gemäß Art. 3
Abs. 1 GG, indem er die Gebührenmaßstäbe und –sätze in den
Grenzen der Wirtschaftlichkeit so auswählt und staffelt, dass
sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung
Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter
den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Indem der Gesetzgeber
die grundbuchrechtlichen Gebühren an den Grundstückswerten
ausrichtet, achtet er des Weiteren darauf, dass angemessene
Gebühren erzielt werden. Diese am wirtschaftlichen Wert
ausgerichtete Gebührenerhebung findet ihren Rückhalt im
Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im
Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG
und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip
gewährleistet ist.
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Ist die grundbuchrechtliche Wertgebühr neben
dem Bearbeitungs- und Sachaufwand durch weitere zulässige
Ausgleichsziele sachlich gerechtfertigt, ist Art. 3 Abs.
1 GG auch nicht deshalb verletzt, weil im Ausgangsfall nicht
die für Handelsregistergebühren im Sinne des § 26 KostO
geltenden Grundsätze zugrunde gelegt worden sind, die die
Gebühren nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zur Auslegung der - vorliegend nicht
einschlägigen - Gesellschaftssteuerrichtlinie (RL 69/335 EWG)
auf die tatsächlich anfallenden Kosten begrenzen und die
Erhebung indirekter Steuern auf die Ansammlung von Kapital
untersagen (vgl. EUGH-Urteile vom 2. Dezember 1997 – Rs
C-188/95, ZIP 1998, S. 206 und vom 29. September 1999 - Rs
C-56/98, ZIP 1999, S. 1681; EUGH-Beschluss vom 21. März 2002
– Rs C-264/00 -, ZIP 2002, S. 663).
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Schließlich wird die Begrenzungs- und
Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung durch
die grundbuchrechtlichen Wertgebühren auch insoweit gewahrt,
als die in § 32 GBO geregelte Gebührendegression bei
höheren Grundbuchwerten einen übermäßigen Gebührenanstieg
vermeidet.
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Demgegenüber können die Beschwerdeführer die
Verfassungswidrigkeit der grundbuchrechtlichen Gebühren nicht
auf ein Kostendeckungsprinzip stützen. Dem
Kostendeckungsprinzip kommt verfassungsrechtlicher Rang nicht
zu. Vielmehr handelt es sich um ein dem einfachen Recht
zuzuordnendes Prinzip, das einer Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht nur beschränkt zugänglich ist.
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Im Übrigen wird gemäß § 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.