BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2062/07 -
des Herrn W…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11.
Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung
angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Untersagung einer Nebentätigkeit.
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1. Der Beschwerdeführer ist Leitender
Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft L., die das
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes an dem
ehemaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel führte. Das
Ermittlungsverfahren wurde am 2. Juni 1998 eingestellt.
In der dazu vom Beschwerdeführer verfassten Presseerklärung
hieß es, nach wie vor lägen zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vor. Daneben bleibe
die Möglichkeit offen, es könne sich um eine Selbsttötung
gehandelt haben. Die Staatsanwaltschaft L. stellte den Ablauf
der Ermittlungen in einem Gesamtbericht dar, den der
Justizminister - mit einigen Schwärzungen - der
Öffentlichkeit übergab.
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2. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, ein Buch
über den Tod Uwe Barschels, über den Ablauf der Ermittlungen
und über seine persönlichen Erlebnisse und Erfahrungen im
Zusammenhang mit diesem Verfahren zu veröffentlichen. Das
Buch sollte zum 20jährigen Todestag Barschels am 11. Oktober
2007 erscheinen. Der Generalstaatsanwalt untersagte dem
Beschwerdeführer diese Nebentätigkeit und bat ihn, seine
Kenntnisse über das Barschel-Verfahren als Dokumentation in
der Schriftenreihe des Generalstaatsanwalts zu
veröffentlichen. Der gegen die Untersagung gerichtete
Widerspruch wurde zurückgewiesen und gleichzeitig die
sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Über die Klage des
Beschwerdeführers gegen die Untersagung der Nebentätigkeit
wurde noch nicht entschieden.
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3. Der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage wurde vom
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
9. Juli 2007 zurückgewiesen. Da sich die Klage des
Beschwerdeführers weder als offensichtlich begründet noch als
evident unbegründet erweise, habe eine Vollzugsfolgenabwägung
stattzufinden. Dabei seien die den Beschwerdeführer
treffenden Nachteile für den Fall, dass es beim Sofortvollzug
der Untersagungsverfügung bleibe und seine Klage später
Erfolg habe, eher gering, da sie sich auf ein späteres
Erscheinen des Buches und die Minderung künftiger
Absatzchancen beschränkten. Im umgekehrten Fall würden
dagegen durch die Veröffentlichung des Buches vollendete
Tatsachen geschaffen. Nach Erscheinen des Buches, in dem der
Beschwerdeführer die These eines Mordes an Barschel vertrete,
sei der Beschwerdeführer gehindert, die ihm im Zusammenhang
mit dem Barschel-Verfahren obliegenden Dienstaufgaben künftig
wahrzunehmen. Mit der Veröffentlichung könne zumindest in der
Öffentlichkeit der Eindruck einer Befangenheit entstehen.
Falls beispielsweise im Zuge neuer Ermittlungen ein konkret
Beschuldigter in Erscheinung trete, wäre es nicht
vermittelbar, den Beschwerdeführer weiter seine
Dienstpflichten wahrnehmen zu lassen. Außerdem hätte eine
Veröffentlichung des Buches eine erhebliche Beeinträchtigung
des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Justizbehörden zur
Folge. Es führte in der Öffentlichkeit zumindest zu
nachhaltigen Irritationen, wenn der Beschwerdeführer
einerseits in seiner Funktion als Leitender Oberstaatsanwalt
die offizielle Sichtweise seiner Behörde zu dem Verfahren der
Öffentlichkeit darstelle und andererseits mit der Chance auf
privaten Gewinn außerhalb des dienstlichen Rahmens eine der
offiziellen Meinung seiner Behörde nicht entsprechende
einseitige Mord-These vertrete. Damit entstünde der nicht
korrigierbare Eindruck, dass der Beschwerdeführer als
Behördenleiter die amtliche Bewertung des Vorgangs durch
seine Behörde nicht teile, wodurch die Glaubwürdigkeit der
Staatsanwaltschaft insgesamt massiv beeinträchtigt und das
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz tiefgreifend
erschüttert werden könne.
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4. Das Schleswig-Holsteinische
Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde
mit Beschluss vom 16. August 2007 zurück. Aus dem
Beschwerdevorbringen ergebe sich nicht, dass das
Verwaltungsgericht zu Unrecht ein überwiegendes öffentliches
Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungsbescheide
angenommen habe. Im Übrigen verhalte sich die
Generalstaatsanwaltschaft auch nicht widersprüchlich, wenn
sie einerseits die Buchveröffentlichung untersage,
andererseits den Beschwerdeführer jedoch anweise, seine
Position in der eigenen Schriftenreihe darzustellen. Es mache
einen qualitativen Unterschied, ob der Beschwerdeführer als
Privatperson ein eher subjektiv geprägtes Buch über das
Verfahren veröffentliche oder in dienstlicher Eigenschaft
seine Sichtweise im Rahmen einer offiziellen umfangreichen
Dokumentation darlege, in der verschiedene Beiträge die
unterschiedlichen Wertungen zur „Mord-Selbstmord-These“
ausführten.
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Eine Anhörungsrüge wies das
Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. August 2007
zurück.
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5. Der Antrag des Beschwerdeführers an das
Bundesverfassungsgericht auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats mit
Beschluss vom 4. September 2007 - 2 BvQ 35/07 -
abgelehnt.
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Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4
und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei verletzt, da die Gerichte
die Erfolgaussichten der Klage im Eilrechtsschutzverfahren
nicht intensiv genug geprüft hätten. Die Gerichte hätten die
Beantwortung von Rechtsfragen zur Auslegung der
Nebentätigkeitsvorschriften in § 81 Abs. 2 und § 82
Abs. 3 Satz 4 Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein
(LBG) dem Hauptsacheverfahren überlassen, statt sie bereits
im Eilverfahren zu klären, was im Sinne effektiven
Rechtsschutzes möglich und erforderlich gewesen wäre. Das
Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit erfordere es, als
Voraussetzung für die Untersagung einer Nebentätigkeit nach
§ 82 Abs. 3 Satz 4 LBG Feststellungen zur Verletzung
dienstlicher Pflichten zu treffen, statt auf die rein
abstrakte Gefahr von Interessenkollisionen hinzuweisen.
Dieses Grundrecht sei aber bei der Auslegung vom
Verwaltungsgericht nicht erörtert worden. Die
Meinungsäußerungsfreiheit stehe auch einer Auslegung von
§ 82 Abs. 3 Satz 4 LBG entgegen, bei der der Katalog des
§ 81 Abs. 2 LBG ergänzend herangezogen werde. Auch die
Ausführungen zur Interessenabwägung genügten nicht den
Anforderungen an effektiven Rechtsschutz. Es sei nicht
ersichtlich, woraus sich die Besorgnis der Befangenheit
ergeben solle. Außerdem seien fälschlich finanzielle Motive
anstelle der Meinungsäußerungsfreiheit und des öffentlichen
Interesses an der Veröffentlichung in den Vordergrund
gestellt worden.
10
Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, da das
Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen nicht auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erfolgaussicht der
Hauptsacheklage eingegangen sei. Es fehle eine materielle
Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers. Die
Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Erschütterung
des Vertrauens in die Integrität der Staatsanwaltschaft und
zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch
Meinungsverschiedenheiten in der Behörde seien nicht
nachvollziehbar.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen stehen mit
den aus der Rechtsschutzgarantie folgenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet eine
möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle im Falle möglicher
Verletzungen eigener Rechte durch die öffentliche Gewalt
(vgl. BVerfGE 93, 1 ; 113, 273 ).
Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz in
angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher
Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren soweit wie möglich
der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen
hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr
rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150
; 65, 1 ; 93, 1
). Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung
des in § 80 VwGO geregelten Suspensiveffektes
verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe, ohne den der
Rechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig
hinfällig würde (vgl. BVerfGE 51, 268 ). Die
Auslegung und Anwendung dieser einfachrechtlichen Vorschrift
ist jedoch Sache der Fachgerichte und der Kontrolle durch das
Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen (vgl. BVerfGE
79, 69 ; 99, 145 ).
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Art. 19 Abs. 4 GG gebietet allerdings
nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung von
Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess. Vielmehr kann es mit
Blick auf überwiegende öffentliche Belange geboten sein, den
Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen in die Wege zu
leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 51, 268
; 65, 1 ; 69, 220 ).
Es ist deshalb grundsätzlich mit Art. 19 Abs. 4 GG zu
vereinbaren, wenn Fachgerichte in einem Verfahren nach
§ 80 Abs. 5 VwGO die Rechtmäßigkeit der
zugrundeliegenden Verfügung nur einer summarischen Prüfung
unterziehen und bei offenem Ergebnis dieser Prüfung die
Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung
treffen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).
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b) Die angegriffenen Beschlüsse sind nach
diesem Maßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Verwaltungsgericht und das
Oberverwaltungsgericht haben zwar lediglich eine vorläufige
Prüfung der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache
angegriffenen Bescheide des Generalstaatsanwalts vorgenommen.
Zu einer abschließenden Prüfung waren sie
verfassungsrechtlich indes nicht verpflichtet. In einem Fall,
in dem der Suspensiveffekt eines Rechtbehelfs gegen einen
belastenden Verwaltungsakt in Rede steht, geht es im Kern
verfassungsrechtlich stets um eine Abwägung des öffentlichen
Interesses an der sofortigen Vollziehung einerseits und des
Interesses des Rechtsschutzsuchenden an der Aussetzung der
Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache
andererseits (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1
; BVerfGK 5, 237 bezogen auf
einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO). Einzelne
Rechtsfragen zur Auslegung der Nebentätigkeitsvorschriften
konnten daher einer abschließenden Prüfung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. So setzt die
Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen
Nebentätigkeit gemäß § 82 Abs. 3 Satz 4 LBG voraus, dass
der Beamte „bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten
verletzt“. Ob damit auch Fälle erfasst werden, in denen der
Beamte bereits durch die Verpflichtung zu einer künftigen
Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt (so Geis, in:
Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht - GKÖD, K
§ 66 BBG Rn. 112; Battis, Bundesbeamtengesetz,
3. Aufl., 2004, § 66 Rn. 16, zur
entsprechenden Vorschrift in § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG),
musste im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden.
Auch die Frage, ob zur Ausfüllung des Begriffs der Verletzung
dienstlicher Pflichten in § 82 Abs. 2 Satz 3 LBG
ergänzend der Katalog der dienstlichen Interessen in
§ 81 Abs. 2 LBG, der sich unmittelbar nur auf die
genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten bezieht, ergänzend
herangezogen werden kann (so Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar
öffentliches Dienstrecht - GKÖD, K § 66 BBG Rn. 111;
Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., 2004, § 66
Rn. 16, zur entsprechenden Vorschrift in § 65 Abs.
2 BBG), konnte offen bleiben.
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Diese Entscheidungen lassen auch hinsichtlich
der dort vorgenommenen Folgenabwägung eine grundsätzlich
unrichtige Anschauung von Bedeutung und Reichweite des
Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG nicht erkennen. Das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung ist bei Beamten nur insoweit gewährleistet,
als es nicht unvereinbar ist mit dem in Art. 33 Abs. 5
GG verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen
Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreis (vgl. BVerfGE
39, 334 ). Das Nebentätigkeitsrecht setzt als
allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG dem Grundrecht
der freien Meinungsäußerung Grenzen, die ihrerseits im Lichte
des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind (vgl.
BVerfGE 39, 334 ). Die Gerichte haben
berücksichtigt, dass die beabsichtigte schriftstellerische
Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Schutzbereich der
Meinungsäußerungsfreiheit fällt. Es ist jedoch nicht zu
beanstanden, dass daraus, wie insbesondere das
Oberverwaltungsgericht ausführte, im Rahmen der
Vollzugsfolgenabwägung kein Vorrang der Interessen des
Beschwerdeführers folgt. Zwar schützt die
Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur das Recht, überhaupt
seine Meinung kundzutun; der sich Äußernde darf dafür auch
diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte
Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe
verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Doch im Rahmen
der Abwägung konnte berücksichtigt werden, dass eine bloße
Beeinträchtigung der Verbreitungschancen einem etwaigen
Grundrechtseingriff geringere Intensität verleiht, während
die Meinungsäußerung selbst auch später möglich bleibt.
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2. Das dem Beschwerdeführer zustehende Recht
auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 13, 132 ; 61, 82 ) ist
nicht verletzt. Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die
Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch,
der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen
(vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ). Aus
Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der
Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE
65, 293 ; 86, 133 ; 96, 205
).
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Anhaltspunkte dafür, dass das
Oberverwaltungsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu
seinen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht
berücksichtigt hätte, liegen nicht vor. Das Gericht hat in
den Gründen seiner Entscheidung im Einzelnen unter
Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers
ausgeführt, warum eine Veröffentlichung des Buches zu einer
Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Justiz und des
Vertrauens der Öffentlichkeit in die Justiz führen werde. Die
Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, der
Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass seine Klage
offensichtlich begründet wäre, bezieht sich, wie den
entsprechenden Ausführungen im Beschluss über die Gehörsrüge
zu entnehmen ist, nicht auf einen etwa unvollständigen
Vortrag des Beschwerdeführers, sondern drückt die
abschließende rechtliche Bewertung dieses Vortrags durch das
Gericht aus.
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3. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.