BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2064/08 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Oktober 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der steuerlichen
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 33c
des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung des
Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August
2001 (BGBl I S. 2074). Nach dieser Regelung können
zusammenlebende, beiderseitig berufstätige Eltern
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung ihrer im
Haushalt lebenden Kinder, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, als außergewöhnliche Belastung
abziehen, soweit die Aufwendungen 1.548 € je Kind
übersteigen. Der abzuziehende Betrag darf 1.500 € je
Kind nicht übersteigen.
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1. Die verheirateten Beschwerdeführer
sind beide berufstätig und werden zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 machten sie Kosten für die Betreuung ihrer
1989 und 1994 geborenen Kinder in Höhe von insgesamt
16.646 € steuermindernd geltend. Das Finanzamt
berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer
lediglich Freibeträge in Höhe von 5.808 € je Kind
(insgesamt 11.616 €) sowie Kinderbetreuungskosten gemäß
§ 33c EStG in Höhe von 1.500 € je Kind (insgesamt
3.000 €).
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2. Das Finanzgericht Hamburg wies mit
Urteil vom 27. Juni 2006
- 7 K 119/05 - (EFG 2008,
S. 1358 ff.) die Klage der Beschwerdeführer ab, mit
der sie die Verfassungswidrigkeit des § 33c EStG
insoweit geltend machten, als erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten erst ab einem Betrag in Höhe von
774 € je Kind und Elternteil und nur bis zu einem Betrag
in Höhe von 1.500 € pro Kind steuerlich berücksichtigt
werden. Die von den Beschwerdeführern gegen das
finanzgerichtliche Urteil erhobene Revision wurde vom
Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29. Mai 2008
- III R 108/07 - (BFH/NV 2008,
S. 1822 f.) als unbegründet zurückgewiesen. Nach
Auffassung des Bundesfinanzhofs war die Begrenzung der
steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
gemäß § 33c EStG im Zusammenspiel mit dem Freibetrag für
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gemäß
§ 32 Abs. 6 EStG noch verfassungsgemäß.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die
Beschwerdeführer geltend, die Regelung des § 33c EStG
verstoße gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der
horizontalen Steuergleichheit und gegen das Verbot der
Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen (Art. 6
Abs. 1 GG). Der Ausschluss eines Abzuges von
Betreuungsaufwendungen bei Berufstätigkeit beider Eltern
mindere mittelbar die Berufschancen von Frauen und verstoße
damit auch gegen den in Art. 3 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 3 GG verankerten Gleichheitsanspruch der Frau.
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie des
Finanzgerichts Hamburg seien daher aufzuheben.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und
ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde
ist unbegründet. Die Begrenzung der steuerlichen
Berücksichtigung erwerbsbedingten Betreuungsaufwands für
Kinder nach § 33c EStG begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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1. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts muss der Betreuungsbedarf als
notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl.
BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 )
einkommensteuerlich stets unbelastet bleiben, ohne dass
danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser
Bedarf gedeckt wird (vgl. BVerfGE 99, 216 ).
Danach führt die Gewährung des Betreuungsfreibetrags nach
§ 32 Abs. 6 EStG sowohl bei persönlicher Betreuung
als auch bei einer Fremdbetreuung von Kindern nicht - mit
Wirkung auch auf die Regelung des § 33c EStG - zu einer
gleichheitswidrigen Benachteilung der Beschwerdeführer.
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2. Auch die Regelung des § 33c
Abs. 1 EStG, nach der Kinderbetreuungskosten nur
insoweit berücksichtigt werden, als sie je Kind bei
zusammenlebenden, beiderseitig berufstätigen Eltern den
Betrag von 1.548 € und bei nicht zusammenlebenden
Elternteilen den Betrag von 774 € je Elternteil
übersteigen, ist verfassungsgemäß, denn sie schließt
lediglich eine doppelte steuerliche Berücksichtigung von
Betreuungsaufwand durch § 32 Abs. 6 EStG und
§ 33c EStG aus. Zudem liegt der Pauschbetrag des
§ 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 1.080 € je Kind
und Elternteil bei zusammen veranlagten Ehegatten über der
Grenze, ab der die Kinderbetreuungskosten nach § 33c
Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig sind.
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3. § 33c EStG verstößt schließlich
auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als der steuerlich
zu berücksichtigende Betrag für die tatsächlich entstandenen
Kinderbetreuungskosten auf einen Höchstbetrag von
1.500 € je Kind begrenzt wird. Zwar müssen
erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten zumindest
als zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten
privaten Lebensführung in realitätsgerechter Höhe abziehbar
sein. Jedoch ist der Gesetzgeber berechtigt, mit einer
sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze festzulegen und
damit zu bestimmen, wieweit die dem Grunde nach
zwangsläufigen Kinderbetreuungskosten im typischen Fall auch
der Höhe nach zwangsläufig sind (vgl. BVerfGE 112, 268
). Es ist nicht ersichtlich, dass der von dem
Gesetzgeber im Jahr 2002 gewährte steuerliche Abzugsbetrag
bei zusammenlebenden, zusammenveranlagten Eltern mit zwei
Kindern in Höhe von insgesamt 7.320 € (Summe des
Betreuungsfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe
von 1.080 € je Kind und Elternteil sowie Höchstbetrag
der steuerlich zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten
nach § 33c Abs. 2 EStG in Höhe von 1.500 € je
Kind) bei typisierender Betrachtung nicht ausreichend wäre,
um die zwangsläufig notwendigen Kinderbetreuungskosten zu
decken (vgl. auch BVerfGE 99, 216 ).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.