BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2067/07 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag des
Beschwerdeführers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
1
1. a) Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer zu 1) wegen Steuerhinterziehung in acht
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten, den Beschwerdeführer zu 2) wegen Beihilfe
hierzu in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
2
b) Der Verurteilung liegen folgende
Feststellungen des Landgerichts zugrunde:
3
Der Beschwerdeführer zu 1) ist gelernter
Maschinenbautechniker und seit den siebziger Jahren
selbständiger Unternehmer. Die verschiedenen von ihm
geleiteten Unternehmen befassten sich jeweils mit der
Herstellung sogenannter Spannwerkzeuge. Der Beschwerdeführer
zu 2) ist der Steuerberater des Beschwerdeführers zu 1).
4
Im Dezember 1994 wurde in Dublin die S…
Patents Limited (im Folgenden: Ltd.) als Gesellschaft nach
irischem Recht gegründet. Zu Geschäftsführern („directors“)
wurden der Beschwerdeführer zu 1) und sein Sohn bestellt. Der
Sohn brachte in die Ltd. die Rechte an einem Patent für eine
Spannvorrichtung ein. Die zugrundeliegende Erfindung hatte
nach den Feststellungen des Landgerichts zwar der
Beschwerdeführer zu 1) gemacht, sie jedoch auf den Namen
seines Sohnes zum Patent angemeldet.
5
Die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) ist
Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der L… GmbH (im
Folgenden: GmbH). Intern bestand zwischen den Eheleuten
Einigkeit, dass sie die Gesellschaftsanteile allein im
Interesse des Beschwerdeführers zu 1) hielt und die Geschäfte
nach seinen Weisungen führte. Der Beschwerdeführer zu 1)
verfügt seit Anfang 1995 über eine notariell beurkundete
Generalvollmacht seines Sohnes.
6
Unter dem Datum des 1. Juli 1995 schloss die
GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1), mit der
Ltd., vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1) und seinen
Sohn, einen Lizenzvertrag zur Nutzung des vom Sohn des
Beschwerdeführers zu 1) auf die Ltd. übertragenen Patents
gegen eine Einmalzahlung von 325.000 Pfund sowie jährliche
umsatzabhängige Lizenzzahlungen, mindestens jedoch 200.000 DM
jährlich.
7
Die GmbH vertrieb seit dem Jahr 1997 bestimmte
Typen von Spannwerkzeugen, die auf dem in die Ltd.
eingebrachten Patent beruhten, und zahlte an die Ltd. auf der
Grundlage des Lizenzvertrages im Jahr 1995 gut 670.000 DM, im
Jahre 1997 gut 480.000 DM und im Jahr 1999 50.000 DM. Daneben
wurden auch weiterhin ältere Typen von Spannwerkzeugen
vertrieben, die nicht auf diesem Patent beruhten. In der
Buchhaltung der GmbH wurden im Zeitraum 1995 - 1999 -
teilweise über die tatsächlich geleisteten Zahlungen hinaus,
aber entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen -
insgesamt 1.824.355 DM als betriebliche Aufwendungen an die
Ltd. erfasst. Diese Aufwendungen fanden später Eingang in die
Körperschaft- und Gewerbesteueranmeldungen der GmbH.
8
Die Zahlungen der GmbH wurden von der Ehefrau
des Beschwerdeführers zu 1) angewiesen. Das Vermögen der Ltd.
war für den Beschwerdeführer zu 1) als
Generalbevollmächtigten seines Sohnes verfügbar. Der
Beschwerdeführer zu 1) erklärte die der Ltd. überwiesenen
Beträge in seinen Einkommensteuererklärungen jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer zu 2) wirkte an den Erklärungen
gegenüber den Finanzbehörden in Kenntnis der vorgenannten
Umstände mit.
9
c) In rechtlicher Hinsicht war das Landgericht
der Auffassung, der Beschwerdeführer zu 1) habe sich durch
die Veranlassung der Erklärungen der Körperschaft- und
Gewerbesteuer sowie durch die eigene Erklärung der
Einkommensteuer der Steuerhinterziehung schuldig gemacht, der
Beschwerdeführer zu 2) durch seine Mitwirkung der Beihilfe
hierzu.
10
Die Zahlungen der GmbH an die Ltd. seien nicht
betrieblich veranlasst gewesen, da sie tatsächlich nicht für
die Nutzung des Patents geleistet worden seien. Auch die
Buchungen für die tatsächlich nicht an die Ltd. gezahlten
Lizenzabgaben entbehrten einer verbindlichen vertraglichen
Grundlage. Vielmehr habe es sich insgesamt um verdeckte
Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
gehandelt. Demzufolge sei ihnen die steuerliche Anerkennung
wegen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) zu verweigern,
sodass die Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärungen der
GmbH für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1999 insoweit
unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen im
Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO enthalten hätten. Zudem
habe der Beschwerdeführer zu 1) für den genannten Zeitraum
die der irischen Ltd. zugeflossenen Beträge, auf die er habe
zugreifen können, nicht als eigene Einkünfte erklärt, sodass
seine Einkommensteuererklärungen insoweit über steuerlich
erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben enthalten
hätten.
11
2. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision
der Beschwerdeführer auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat führte aus, von einer
verdeckten Gewinnausschüttung sei auszugehen, wenn es für
eine Leistung der Gesellschaft an einen beherrschenden
Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person an einer
klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich
wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehle.
So liege es hier, da die Leistungen der GmbH an die Ltd. in
Wahrheit als Entschädigungszahlungen an den Beschwerdeführer
zu 1) und gerade nicht als Lizenzzahlungen für die Nutzung
des Patents gewollt gewesen seien. Der anders lautende
Lizenzvertrag sei gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 AO als nicht
ernstlich gewollt unbeachtlich. Stattdessen gelte
steuerrechtlich das wirklich gewollte Geschäft, also eine
Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer zu 1).
12
1. Die Verfassungsbeschwerden richten sich
gegen die Verurteilung durch das Landgericht sowie die
Verwerfung der hiergegen gerichteten Revision durch den
Bundesgerichtshof.
13
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
des Rechts auf ein faires Verfahren, des
Bestimmtheitsgrundsatzes, Art. 103 Abs. 2 GG, sowie des
Rechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
14
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts halte
verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht stand. Es sei
lebensfremd, anzunehmen, dass die GmbH das der Ltd.
zustehende Patent ohne Gegenleistung habe nutzen dürfen. Bei
den Zahlungen an die irische Gesellschaft habe es sich gerade
nicht oder jedenfalls nicht allein um verdeckte
Gewinnausschüttungen, sondern um tatsächlich geschuldete
Lizenzzahlungen als Gegenleistung für die Nutzung des Patents
gehandelt.
15
b) Die Anwendung der §§ 41, 42 und 370
Abs. 1 AO durch Landgericht und Bundesgerichtshof verletze
den Grundsatz der Bestimmbarkeit und Vorhersehbarkeit
staatlichen Strafens (Art. 103 Abs. 2 GG). Die Kriterien
für den angenommenen „Rechtsmissbrauch“ bei der
Vertragsgestaltung mit der Ltd. seien weder dem Wortlaut der
von dem Straftatbestand des § 370 Abs. 1 AO in Bezug
genommenen §§ 41, 42 AO noch der hierzu ergangenen
Rechtsprechung hinreichend konkret zu entnehmen. Dies gelte
sowohl für den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung als
auch für denjenigen des Gestaltungsmissbrauchs.
16
c) Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines
Befangenheitsgesuchs durch das Landgericht verletze die
Beschwerdeführer in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
17
Dem liegt der folgende Verfahrensgang
zugrunde:
18
aa) In der Hauptverhandlung vom 25. Januar
2006 wurde der ehemalige Bewährungshelfer des Sohnes des
Beschwerdeführers zu 1) als Zeuge vernommen. Der Zeuge
bekundete, er habe einige Wochen zuvor einen Telefonanruf von
einem Herrn L… bekommen, der ihn auf einen
Bewährungshilfebericht aus dem Jahre 1994 angesprochen habe.
Der Anrufer habe ihn darauf hingewiesen, er habe in dem
Bericht ein unzutreffendes Datum der Übersiedelung von L…
nach Irland angegeben.
19
Daraufhin erließ die Kammer am folgenden Tag
außerhalb der Hauptverhandlung auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu
1) wegen Verdunkelungsgefahr. Es liege auf der Hand, dass der
Anrufer der Beschwerdeführer zu 1) gewesen sei, da er sich
nicht auf eine persönliche Beziehung zu dem Bewährungshelfer
bezogen habe und außerdem der Bewährungshilfebericht
seinerzeit dem Probanden - also dem Sohn des
Beschwerdeführers - nicht übersandt worden war, wohl aber dem
Verteidiger des Beschwerdeführers zu 1) im Rahmen der
Akteneinsicht. Der Anruf stelle den unlauteren Versuch dar,
auf den Zeugen einzuwirken. Zudem seien für den
Hauptverhandlungstag 9. Februar 2006 Zeugen aus dem
Unternehmen des Beschwerdeführers zu 1) geladen, bei denen
ebenso der Verdacht einer Einflussnahme bestehe.
20
Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls wurde
der Sohn des Beschwerdeführers zu 1) als Zeuge vernommen und
bekundete, er habe das fragliche Telefongespräch mit seinem
ehemaligen Bewährungshelfer geführt. Die Kammer beschloss
Haftfortdauer; die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf
das Oberlandesgericht als unbegründet.
21
An den Hauptverhandlungstagen 2. und 9.
Februar 2006 wurden die Zeugen aus der Firma des
Beschwerdeführers zu 1) sowie der Bewährungshelfer vernommen.
Der ebenfalls erschienene Sohn des Beschwerdeführers zu 1)
reichte eine schriftliche Erklärung ein und berief sich im
Übrigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO),
stellte aber in Aussicht, zu einem späteren Termin weitere
Angaben zur Sache zu machen.
22
Am Ende des Hauptverhandlungstages 9. Februar
2006, einem Donnerstag, beantragten die Verteidiger des
Beschwerdeführers zu 1), den Haftbefehl aufzuheben, da
nunmehr keine Verdunkelungsgefahr mehr bestehe. Die Kammer
lehnte dies unter Hinweis auf eine mögliche spätere
Vernehmung des Sohnes des Beschwerdeführers zu 1) ab und
beschloss die Fortdauer der Untersuchungshaft.
23
Am Nachmittag des 9. Februar 2006 erreichte
das Gericht ein Telefax des Zeugenbeistands von L…, wonach
sein Mandant nunmehr endgültig von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Mit Beschluss vom
selben Tage beschloss die Kammer erneut die Fortdauer der
Untersuchungshaft. Es müsse „abgewartet werden, ob der erneut
geladene Zeuge [L…] am nächsten Terminstag […] abschließend
von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen
wird“.
24
Am nächsten Hauptverhandlungstag am Dienstag,
14. Februar 2006, erschien L… in Begleitung seines
Zeugenbeistands und berief sich auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht. Daraufhin hob die Kammer die
Anordnung der Untersuchungshaft auf.
25
bb) Aufgrund des dargestellten Verfahrensgangs
lehnte die Verteidigung des Beschwerdeführers zu 1) die drei
Berufsrichter der Wirtschaftsstrafkammer wegen der Besorgnis
der Befangenheit ab. Die Kammer habe den Beschwerdeführer zu
1) vom 9. bis 14. Februar 2006 ohne rechtliche Grundlage in
Untersuchungshaft gehalten. Die mit den zur Vertretung der
abgelehnten Richter berufene Kammer lehnte das Gesuch teils
als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab.
26
3. Der Beschwerdeführer zu 1) begehrt den
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur einstweiligen
Aussetzung der Strafvollstreckung aus dem Urteil des
Landgerichts bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde.
27
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerden
sind teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.
28
1. Soweit der Beschwerdeführer zu 2) eine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist seine
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Verfassungsbeschwerde
steht insoweit der Grundsatz der materiellen Subsidiarität
entgegen. Falls der Beschwerdeführer zu 2) eine Befangenheit
der erkennenden Berufsrichter auch ihm gegenüber hätte
geltend machen wollen, hätte er selbst vor dem Landgericht
einen Ablehnungsantrag stellen müssen. Dies hat er jedoch
nicht getan.
29
2. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden
unbegründet.
30
a) Die in den angegriffenen Entscheidungen
gefundene Auslegung der §§ 41, 42 AO verletzt die
Beschwerdeführer nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus
Art. 103 Abs. 2 GG.
31
aa) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet,
dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies
verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten
schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch
Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfGE
75, 329 ; 78, 374 ;
105, 135 ). Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich
dafür, dass im Bereich des Strafrechts nur der Gesetzgeber
abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl.
BVerfGE 105, 135 ). Für die Rechtsprechung folgt
aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot
strafbegründender oder strafverschärfender Analogie (vgl.
BVerfGK 4, 261 ). Dabei ist Analogie nicht im
engeren technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist
vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer
gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108
). Der mögliche Wortsinn markiert die äußerste
Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE
71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1
).
32
b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen gerecht. Ihre Auslegung des
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sowie § 41 Abs. 2 Satz
1 AO, die hier der Ausfüllung des Straftatbestandes des
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dienten, überschreitet nicht die
von der Verfassung gezogenen Grenzen. Der Bundesgerichtshof
hat in den Zahlungen der GmbH an die Ltd. ohne Verstoß gegen
das Analogieverbot eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne
von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gesehen, die das Einkommen
nicht mindert. Dabei hat er bei der Abgrenzung der verdeckten
Gewinnausschüttung nach dem Kriterium, ob die Zuwendungen
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren oder aus
betrieblichen Gründen erfolgten, den Lizenzvertrag in nicht
zu beanstandender Weise als für die Besteuerung unerhebliches
Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 AO
eingeordnet, jedenfalls soweit darin eine
Zahlungsverpflichtung als Gegenleistung für die Patentnutzung
vorgesehen war.
33
aa) Die rechtliche Würdigung durch das
Revisionsgericht wich dabei insoweit von der des Tatgerichts
ab, als der Bundesgerichtshof den Lizenzvertrag als
Scheingeschäft gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 AO ansah,
während das Landgericht den Vertrag als Missbrauch
rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42
Abs. 1 Satz 1 AO einordnete. Da nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs der Vertrag bereits als Scheingeschäft
unwirksam war, hatte er sich nicht mehr mit der Frage zu
befassen, ob der Vertrag als wirksames Rechtsgeschäft ein
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sein könnte.
Diese unterschiedliche rechtliche Würdigung hatte keine
Auswirkungen auf die Erfüllung des Tatbestandes der
Steuerhinterziehung. Gegenstand der verfassungsrechtlichen
Prüfung ist mithin lediglich die Frage, ob die Anwendung von
§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO auf den Lizenzvertrag und die
Einordnung der Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung
im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mit dem Grundgesetz
zu vereinbaren ist. Einer Entscheidung darüber, ob die
Ausgestaltung der Zuwendungen auch in verfassungsgemäßer
Weise als Umgehung des Steuergesetzes durch den Missbrauch
von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten angesehen werden und
hierauf eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gestützt
werden konnte, bedarf es daher nicht.
34
bb) § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG enthält selbst
keine nähere Bestimmung des Begriffs der verdeckten
Gewinnausschüttung. Die Verwendung des Begriffes ist dennoch
verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber hat an dem
Begriff der verdecken Gewinnausschüttung vor dem Hintergrund
einer langjährigen einheitlichen Rechtsprechung zur
Definition dieses Begriffes festgehalten (vgl. BFH, Urteil
vom 10. Juni 1987 - I R 149/83 -, BB 1987, S. 2286
) und so die von der Rechtsprechung vorgenommene
Inhaltsbestimmung gebilligt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine verdeckte
Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 GG
eine Vermögensminderung, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des
Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer
offenen Ausschüttung steht (vgl. BFHE 156, 155 ;
183, 94 ; 199, 144 ). Für die
Abgrenzung, ob die Zuwendung durch das
Gesellschaftsverhältnis und nicht betrieblich veranlasst ist,
wird bei Zuwendungen an einen beherrschenden Gesellschafter
oder eine ihm nahe stehende Person darauf abgestellt, dass
die Leistung nicht auf einer klaren, von vornherein
abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich
durchgeführten Vereinbarung beruht (vgl. BFHE 119, 453
; 156, 155 ; 203, 77 ; BGHSt
36, 21 ; 39, 146 ). Diese Definition hat
auch der Bundesgerichtshof in der hier angegriffenen
Entscheidung zugrunde gelegt. Er hat den Begriff der
verdeckten Gewinnausschüttung nicht erweiternd ausgelegt.
35
cc) Auch die weitere Annahme des
Bundesgerichtshofs, der Lizenzvertrag sei als Scheingeschäft
nach § 41 Abs. 2 AO steuerlich unbeachtlich, jedenfalls
soweit darin eine Zahlungsverpflichtung als Gegenleistung für
die Patentnutzung vereinbart sei, verstößt nicht gegen
Art. 103 Abs. 2 GG. Der Begriff des Scheingeschäfts in
§ 41 Abs. 2 AO entspricht der Definition in § 117
BGB (vgl. BFHE 142, 347 ; 198, 208 )
und ist hinreichend bestimmt. Ein Scheingeschäft liegt vor,
wenn die Parteien einverständlich lediglich den äußeren
Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem
betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht
eintreten lassen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober
1981 - III ZR 149/80 -, NJW 1982, S. 569; Beschluss vom 20.
März 2002 - 5 StR 448/01 -, NJW 2002, S. 1963
). Ist eine bestimmte vertragliche Regelung
zivilrechtlich nicht gewollt, so ist sie ein Scheingeschäft
mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung (vgl. BGHZ 67, 334
). Auch bei anderen Strafrechtsvorschriften kann
die Frage, ob ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB
vorliegt, eine Voraussetzung für die Erfüllung des
Tatbestandes sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - 1
StR 504/97 -, NStZ 1998, S. 246, zu § 266 StGB).
36
Diese Begriffsbestimmung haben die Gerichte in
den angegriffenen Entscheidungen zugrunde gelegt, ohne sie
erweiternd auszulegen. Die Beschwerdeführer beanstanden in
diesem Zusammenhang letztlich die vom Bundesgerichtshof
gebilligten Feststellungen des Landgerichts zu der Frage, ob
die Zahlungen der GmbH an die Ltd. als Lizenzzahlungen
gewollt waren oder nach dem Willen der Beteiligten anderen
Zwecken dienen sollten. Dies sind Fragen der Beweiswürdigung,
die aber keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots begründen
können.
37
b) Eine Verletzung des Rechts auf ein faires
Verfahren liegt nicht vor.
38
aa) Prüfungsmaßstab für die hier zu
entscheidenden Fragen der verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die strafrichterliche Beweiswürdigung ist
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Danach darf die Freiheit der Person nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (BVerfGK 1, 145
). Solche Gewährleistungen sehen die
Strafprozessordnung und die auf ihrer Grundlage entwickelte
Rechtsprechung unter anderem in Form der bei der
Wahrheitsfindung des Gerichts zu beachtenden Beweisregeln
vor. Verstößt das Tatgericht in willkürlicher Weise gegen
solche Regeln, kann dies die Revision gegen das Urteil
begründen und auch einen Verfassungsverstoß darstellen.
39
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung stehen in
vielfacher Verschränkung. So wie § 244 Abs. 2 StPO das
Gericht verpflichtet, alle bekannten Beweismittel vollständig
zu erheben, verpflichtet § 261 StPO, über alle auf der
Grundlage des materiellen Rechts entscheidungserheblichen
Beweisfragen eine vollständige Beweiswürdigung vorzunehmen
und diese dem Urteil zugrunde zu legen. Dabei müssen nicht
nur die unmittelbaren Beweise erhoben, sondern auch die zu
ihrer Würdigung erforderlichen Umstände ihrerseits im Rahmen
der Beweisaufnahme aufgeklärt und zum Gegenstand der
nachfolgenden Würdigung gemacht werden (vgl. BVerfGK 1, 145
).
40
Dabei geht der Bundesgerichtshof bei seinen
Anforderungen an die Beweiswürdigung weiterhin davon aus,
dass grundsätzlich die vom Tatrichter gezogenen
Schlussfolgerungen nur möglich, nicht aber zwingend sein
müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96
-, NStZ-RR 1997, S. 42 ; Urteil vom 28. Januar 1998
- 3 StR 575/96 -, NJW 1998, S. 1234 ; Urteil vom
22. Januar 1998 - 4 StR 100/97 -, NJW 1998, S. 2753
). Seine Feststellungen dürfen sich aber nicht so
sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie
letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen,
sei es auch schwerwiegenden Verdacht begründen (vgl. BGH,
Beschluss vom 15. Februar 1996 - 4 StR 442/95 -, NStZ-RR
1996, S. 202; Beschluss vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96 -,
NStZ-RR 1997, S. 42 ). Daneben verwendet der
Bundesgerichtshof auch die Formel, das festgestellte
Geschehen müsse mit objektiv hoher Wahrscheinlichkeit mit der
Wirklichkeit übereinstimmen (vgl. BGH, bei Kusch, NStZ 1997,
S. 376 ; BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 StR
171/98 -, NJW 1999, S. 1562 ).
41
Allerdings rechtfertigt nicht jeder Verstoß
gegen § 244 oder § 261 StPO und die hierzu von der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze das Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass
sich das Fachgericht so weit von der Verpflichtung entfernt
hat, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in
Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen die
mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und
zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung
verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage
mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende
Freiheitsentziehung sein kann (BVerfGK 1, 145
).
42
bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht
vor. Die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer
beruht auf einer tragfähigen Grundlage.
43
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Bundesgerichtshof als Maßstab seiner
revisionsrechtlichen Kontrolle darauf abgestellt hat, ob die
vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen möglich seien, da
sie erkennbar auf einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen
für und gegen ein Scheingeschäft zwischen der GmbH und der
Ltd. sprechenden Umstände beruhten. Dieses Beweismaß
entspricht grundsätzlich weiterhin der genannten
obergerichtlichen Rechtsprechung. Erhöhte Anforderungen an
die Beweiswürdigung beziehen sich auf hier nicht einschlägige
besondere Beweissituationen (vgl. dazu BVerfGK 1, 145
).
44
Die Beweiswürdigung des Landgerichts
entspricht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung
aufgestellten Anforderungen. Das Landgericht hat seine
Überzeugung, die Zahlungen der GmbH an die Ltd. seien nicht
als Lizenzzahlungen für die Nutzung des Patents, sondern als
„Entschädigungszahlungen“ an den Beschwerdeführer zu 1)
gewollt gewesen, auf eine umfassende Würdigung aller Umstände
und Beweismittel gestützt. Das Landgericht hat dabei
insbesondere das Schreiben des Beschwerdeführers zu 2) vom 5.
Dezember 1994 gewürdigt, in dem dieser unter anderem
darlegte, dass der Beschwerdeführer zu 1) und seine Ehefrau
wegen der bestehenden Bürgschaftsverpflichtungen keine
eigenen Einkünfte erzielen könnten, dass die Erfindung des
Patents doch durchaus auch dem Sohn des Beschwerdeführers zu
1) zugerechnet werden könnte und dass der Lizenzvertrag bei
der Höhe der Einmalzahlungen die Beträge abdecken sollte, die
der Zeuge I… dem Beschwerdeführer zu 1) in den Jahren 1993
und 1994 absprachewidrig vorenthalten habe. Außerdem
berücksichtigte das Landgericht insbesondere die Aktennotiz
des Beschwerdeführers zu 2) über ein Telefongespräch vom 7.
Dezember 1994, in dem dieser ausführte, dass der Anfall
einiger Kosten in Irland erforderlich sei, um die Entwicklung
des Patents in Irland glaubhaft zu machen, da sonst eine ganz
normale steuerpflichtige Gesellschaft entstehen würde.
Weiterhin stützte sich das Landgericht auf den Inhalt des
Lizenzvertrages, der Gebühren auch für Altprodukte vorsah,
die nicht auf Grundlage des neuen Patents gefertigt wurden,
sowie auf die Nichtberechtigung der Ltd. an diesem Patent und
auf das Fehlen von Patententwicklungskosten der Ltd. In der
Würdigung dieser Tatsachen findet die Entscheidung eine
tragfähige Grundlage. Sachwidrige Erwägungen oder Verstöße
gegen Denkgesetze lassen die Urteilsgründe nicht
erkennen.
45
Vor diesem Hintergrund entbehrt die Rüge der
Beschwerdeführer, das Landgericht sei von einem lebensfremden
Sachverhalt ausgegangen und von evidenten Tatsachen
abgewichen, jeder Grundlage. Angesichts der genannten
Umstände musste es nicht als evident angesehen werden, dass
die GmbH die Zahlungen an die Ltd. zumindest zum Teil für die
Nutzung des Patents leistete. Soweit die Beschwerdeführer
rügen, das Landgericht habe den vom Bundesgerichtshof in
seinem Beschluss erwähnten „Fremdvergleich“ mit Zahlungen an
einen Nicht-Gesellschafter als Voraussetzung für verdeckte
Gewinnausschüttungen nicht vorgenommen, berücksichtigen sie
nicht, dass der Bundesgerichtshof selbst von einem strengeren
Maßstab bei der Beurteilung von Zahlungen an einen
beherrschenden Gesellschafter ausgegangen ist. Unter Verweis
auf die eigene Rechtsprechung und die des Bundesfinanzhofs
führte der Bundesgerichtshof vielmehr aus, dass bei
Zuwendungen an einen beherrschenden Gesellschafter oder eine
ihm nahe stehende Person eine Veranlassung der Zuwendung
durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dann anzunehmen
sei, wenn die Leistung nicht auf einer klaren, von vornherein
abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich
durchgeführten Vereinbarung beruhe.
46
c) Der Beschwerdeführer zu 1) wird durch die
angegriffenen Entscheidungen auch nicht in seinem Recht auf
den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG verletzt.
47
aa) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert,
dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht,
der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für
Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten
bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 89, 28 ).
Die Entscheidung eines Gerichts, an der zuvor erfolglos
abgelehnte Richter mitwirken, verletzt den Anspruch auf den
gesetzlichen Richter jedoch nicht schon dann, wenn das
Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung einfachen
Rechts zurückgewiesen worden sein sollte, sondern erst, wenn
diese Zurückweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht (vgl.
BVerfGE 31, 145 ; 82, 286 ).
48
bb) Solche willkürlichen Erwägungen lassen die
hier vorliegenden Entscheidungen nicht erkennen. Der das
Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss des Landgerichts
vom 21. Februar 2006 geht davon aus, dass die Mitwirkung an
Zwischenentscheidungen, wie die Verkündung und
Aufrechterhaltung eines Haftbefehls, grundsätzlich nicht die
Ablehnung der beteiligten Richter rechtfertigt, soweit diese
Entscheidungen nicht völlig abwegig sind oder den Anschein
der Willkür erwecken. Dieser Maßstab für die Prüfung der
Besorgnis der Befangenheit ist nicht zu beanstanden (vgl.
BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 169/02 -, NStZ
2003, S. 99 ; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar,
StPO, 5. Aufl., § 24 Rn. 6). Anhaltspunkte, welche
die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat das
Landgericht unter Anwendung dieses Maßstabs nicht
festgestellt. Auch diese weitere Würdigung ist frei von
Willkür und deshalb unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die zur Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch berufene Kammer hat die besonderen
Umstände der Vernehmung des Zeugen L…, bezüglich dessen eine
Verdunkelungshandlung des Beschwerdeführers zu 1) befürchtet
wurde, hinreichend gewürdigt. Unter Berücksichtigung des
Widerspruchs zwischen der persönlichen Ankündigung des
Zeugen, noch in der Hauptverhandlung aussagen zu wollen, und
der späteren schriftlichen Erklärung seines Zeugenbeistandes,
der Zeuge mache endgültig von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, konnte das Vorgehen der
erkennenden Berufsrichter, den Haftbefehl bis zur Vernehmung
des Zeugen L… im nächsten Hauptverhandlungstermin
aufrechtzuerhalten, als willkürfrei eingeordnet werden.
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Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass
der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die Antragsschrift
des Generalbundesanwalts den Revisionsgrund des § 338
Nr. 3 StPO nicht als gegeben ansah.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.