BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2071/98 -
In dem Verfahren
des Herrn S...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard Frank und Kollegen,
gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Oktober 1998 - 20 S 14135/98 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es fehlt zum einen an einer ausreichenden Begründung gemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Nach diesen Vorschriften muß eine mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung vorgelegt oder zumindest inhaltlich wiedergegeben werden (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ). Hier hätte der Beschwerdeführer das amtsgerichtliche Urteil in seine Begründung aufnehmen müssen, weil sich das angefochtene Berufungsurteil unter Verzicht auf eigene Entscheidungsgründe darauf bezieht.
2
Der Annahme steht des weiteren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 77, 381 ; 81, 22 ). Hier hätte der Beschwerdeführer einen Hinweis auf die unvollständige Ausfertigung der Ladung nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO protokollieren lassen können. Es ist wegen der Protokollierungsmöglichkeit nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Landgerichtskammer wenigstens mündlich informiert, im Wege der Beweiserhebung zu überprüfen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach Jentsch Hassemer