BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-2 BvR 2072/01 -
der Frau S ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Rüge einer Verletzung des Rechts der
Beschwerdeführerin auf ein faires und rechtsstaatliches
Strafverfahren ist jedenfalls unbegründet.
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a) Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
gewährleistet über die speziellen Verfahrensgrundrechte
hinaus in Verbindung mit dem Freiheitsrecht des Art. 2
Abs. 1 GG das Recht jedes Beschuldigten auf ein faires und
rechtsstaatliches Strafverfahren (BVerfGE 57, 250
; 63, 45 ; stRspr). Zwar enthält
dieses allgemeine Prozessgrundrecht keine ins Einzelne
gehenden Gebote und Verbote. Seine Konkretisierung ist
zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, der für den Strafprozess
durch die Vorschriften der §§ 200, 207 und 265 StPO
dafür Sorge getragen hat, dass der Beschuldigte über den ihm
zur Last gelegten Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht informiert ist und seine Verteidigung darauf
einrichten kann. Darüber hinaus sind die Fachgerichte
verpflichtet, das Gebot fairen Verfahrens bei Auslegung der
Verfahrensvorschriften und ihrer Anwendung im Einzelfall
näher zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 63, 45 ).
Erst dann, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich
unverzichtbare Mindesterfordernisse nicht mehr gewahrt sind,
können aus ihm konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des
Verfahrens abgeleitet werden (BVerfGE 57, 250
).
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b) Hier liegt ein Verstoß gegen das Gebot
fairen Verfahrens nicht vor. Der Beschwerdeführerin war mit
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ein Verbrechen der
Beihilfe zum Mord an der durch ihren Bruder ausgeführten
Tötung der Ehefrau ihres Geliebten zur Last gelegt worden.
Sie hatte ihrem Bruder nicht nur den vereinbarten Geldbetrag
für die Ausführung der Tat überreicht, sondern ihm darüber
hinaus einen Lageplan der Wohnung des Tatopfers, in der die
Tat ausgeführt werden sollte, aufgezeichnet und ihm
schließlich unmittelbar vor Tatbegehung auf einem Blatt
Papier notiert, unter welchem Vorwand er sich Zugang zur
Wohnung des arg- und wehrlosen Tatopfers verschaffen
solle.
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Nachdem ihr Bruder vor Beginn der
Hauptverhandlung im Rahmen einer Exploration gegenüber der
Sachverständigen seine Angaben hinsichtlich des Tatbeitrags
der Beschwerdeführerin erweitert und angegeben hatte, dass
sie ihn maßgeblich zur Tatausführung gedrängt und mit ihrer
Selbsttötung gedroht habe, diese Angaben in der
Hauptverhandlung wiederholt und die Beschwerdeführerin die
Richtigkeit dieser Angaben bestätigt hat, hat die
Staatsanwaltschaft angeregt, gemäß § 265 Abs. 1 StPO
darauf hinzuweisen, dass auch eine Verurteilung wegen
mittäterschaftlich begangenen Mordes in Betracht komme.
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Das Schwurgericht ist dieser Anregung gefolgt.
Dass es sich dabei auf die Wiedergabe des gesetzlichen
Wortlauts beschränkt hat, ist angesichts der Besonderheiten
des Einzelfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die vor diesem gerichtlichen Hinweis abgegebene ausführliche
Stellungnahme des Verteidigers zeigte, dass er über die
zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen -
die er zu entkräften suchte - nicht im Zweifel war.
Spätestens mit der ausführlich begründeten Ablehnung des
Aussetzungsantrags durch das Gericht wusste die
Beschwerdeführerin, dass das Gericht aufgrund ihres von ihrem
Bruder beschriebenen und von ihr eingeräumten Beitrags zum
Tatgeschehen eine mittäterschaftliche Begehungsweise in
Betracht ziehe. Nach alledem kann von einem
"verfassungswidrigen Verschweigen des Anklagevorwurfs" nicht
die Rede sein.
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2. Die Rüge einer Verletzung des
grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs
ist nicht zulässig erhoben. Die Beschwerdeführerin hat es
versäumt darzulegen, was sie bei ausreichender Gewährung
rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17
; 91, 1 ; stRspr). Daher kann
nicht geprüft werden, ob die angegriffenen Entscheidungen auf
einem möglichen Gehörsverstoß beruhen könnten.
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3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.