BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2072/10 -
des Herrn S…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Mai 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes für eine
Videoaufzeichnung in einem Bußgeldverfahren wegen
Unterschreitens des erforderlichen Abstandes zu einem
vorausfahrenden Fahrzeug.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde am
21. April 2009 auf der Bundesautobahn A 5 dabei
gefilmt, als er bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h den
erforderlichen Abstand von 60,40 m unterschritt. Das
Regierungspräsidium Kassel erließ gegen den Beschwerdeführer
einen Bußgeldbescheid, setzte eine Geldbuße in Höhe von
100,- € fest und ordnete die Eintragung von zwei Punkten
im Verkehrszentralregister an. Den dagegen gerichteten
Einspruch begründete der Beschwerdeführer damit, er sei nicht
als Fahrer zu identifizieren. Am 3. September 2009
beantragte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, das
Verfahren aufgrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 - 2 BvR
941/08 - einzustellen.
3
2. Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer am 17. Mai 2010 zu einer Geldbuße in
Höhe von 100,- € wegen fahrlässigen Unterschreitens des
erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug.
Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Abstand
lediglich 30 Meter und damit weniger als 5/10 des halben
Tachowertes betragen habe. Bei der Geschwindigkeitsmessung
seien am Tatort zur Tatzeit mit einer stationären Videokamera
(Typ VKS 1.0 der Fa. Vidit GmbH, Herdecke) zunächst
verdachtsunabhängige Videoaufnahmen gefertigt und später
analysiert worden. Der konkrete Abstandsverstoß stehe
aufgrund der Inaugenscheinnahme des Messvideos fest. Zwar
handele es sich bei der verdachtsunabhängigen Überwachung des
Straßenverkehrs unter Zuhilfenahme von Videoaufnahmen um
einen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der Fahrer, für die es - wie das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom
11. August 2009 (2 BvR 941/08) dargelegt habe - derzeit
keine Ermächtigungsgrundlage gebe.
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Aus dem Beweiserhebungsverbot folge jedoch
kein Beweisverwertungsverbot. Im zu entscheidenden Fall
würden Besonderheiten vorliegen, die das Gewicht des
Verstoßes gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG so weitgehend minderten, dass dem im
Rechtsstaat wichtigen Allgemeininteresse an der Aufklärung
und gerechten Ahndung der Tat beziehungsweise dem Interesse
der Allgemeinheit an der Durchsetzung der
Verkehrsvorschriften der Vorrang im Sinne der Verwertbarkeit
der Beweise zukommen müsse. Bei der Abwägung der Güter -
einerseits informationelles Selbstbestimmungsrecht,
andererseits Unversehrtheit von Leib und Leben anderer
Verkehrsteilnehmer - müsse die Unversehrtheit von Leib und
Leben Vorrang haben. Zu einer funktionstüchtigen Rechtspflege
gehöre insbesondere auch, gravierende Geschwindigkeits- oder
Abstandsüberschreitungen, die eine erhebliche Gefährdung für
Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bedeuteten, zu
ermitteln und zu sanktionieren. Im Rahmen der Abwägung sei zu
beachten, dass der Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht durch die mit der Messung gewonnenen
Aufzeichnungen von vergleichsweise geringer Intensität
gewesen sei. Die Videoaufzeichnung sei auf einer Strecke von
etwa 300 Metern erfolgt, wobei der Fahrzeugführer lediglich
auf einer Strecke von zehn Metern individualisiert werden
könne. Bei der an der Messstelle erlaubten Geschwindigkeit
von 100 km/h sei der Eingriff in das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf den Bruchteil einer Sekunde begrenzt.
Dabei verkenne das Gericht nicht, dass es die Aufzeichnung
gerade ermögliche, den Film anzuhalten und das so gewonnene
Standbild aufzubereiten und zu analysieren. Der in dieser
Weise aufgezeichnete und festgehaltene Lebensvorgang sei
jedoch derart kurz, dass die hierdurch verletzten Belange des
Beschwerdeführers hinter den Interessen der Allgemeinheit
zurückträten. Dies gelte auch deshalb, weil die
aufgezeichneten Daten nicht den Kernbereich privater
Lebensgestaltung des Beschwerdeführers oder dessen enge
Privatsphäre beträfen. Vielmehr setze sich der
Beschwerdeführer durch die Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch
andere Verkehrsteilnehmer wie auch der Kontrolle seines
Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei und
Ordnungsbehörden aus, so dass der verfahrensgegenständliche
Verstoß ohne weiteres durch eine rechtmäßige, anlassbezogene
Abstandsmessung hätte festgestellt werden können. Die
Abstandsmessung sei vor der Veröffentlichung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts durchgeführt worden; es habe
sich den Messbeamten daher nicht aufdrängen müssen, dass eine
ausreichende gesetzliche Grundlage für ihr Handeln nicht
existiere. Daher seien für das Gericht keine Anhaltspunkte
für objektiv willkürliches Verhalten der Beamten
ersichtlich.
5
3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der
Zulassungsantrag stütze sich auf § 80 Abs. 1
Nr. 1 OWiG mit der Maßgabe der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung. Es werde ausdrücklich die
Sachrüge erhoben. Soweit das Amtsgericht davon ausgehe, dass
aus dem Beweiserhebungs- kein Beweisverwertungsverbot folge,
sei das zu rügen. Die Entscheidung des Amtsgerichts
widerspreche dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur
Nicht-Beweisverwertbarkeit der Messaufzeichnungen zu Lasten
des Beschwerdeführers und einigen obergerichtlichen
Entscheidungen, welche gleichfalls von einer
Nicht-Beweisverwertbarkeit ausgingen. Aus Gründen der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung müsse eine Entscheidung
ergehen.
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4. Das Oberlandesgericht verwarf den
Zulassungsantrag mit dem angegriffenen Beschluss vom
29. Juli 2010. Die Voraussetzungen für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2,
§ 80 Abs. 1 OWiG lägen nicht vor. In materieller
Hinsicht enthalte das Urteil keine Ausführungen, die einer
obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten. Der Senat
habe mit Beschluss vom 20. Juli 2010 (Az. 2 Ss-OWi
331/10) zu der vorliegend verwendeten Überwachungsanlage an
der konkreten Stelle bereits abschließend ausgeführt, dass
unabhängig von der Frage eines Beweiserhebungsverstoßes auf
jeden Fall kein Beweisverwertungsverbot vorliege. Angesichts
der hohen Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die
Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des Gewichts
des Verstoßes im Einzelfall stelle sich der vorliegend nur in
unzulässiger Weise im Wege der Sachrüge geltend gemachte
Verfahrensverstoß weder als bewusste Gesetzesverletzung der
beteiligten Personen noch als objektiv willkürlich dar. Der
Senat folge der Wertung des Amtsgerichts, welches den
aufgezeichneten und festgehaltenen Lebenssachverhalt für
derart kurz erachte, dass die hierdurch verletzten Belange
des Beschwerdeführers hinter die Interessen der Allgemeinheit
zurückträten, zumal die aufgezeichneten Daten auch nicht den
Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beschwerdeführers
oder dessen engere Privatsphäre beträfen. Dem gegenüber stehe
das Verhalten des Beschwerdeführers, das bei einer
Geschwindigkeit von 145 km/h und einem Sicherheitsabstand von
nur 30 Metern eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des
Straßenverkehrs sowie Leib und Leben anderer
Verkehrsteilnehmer begründe.
7
Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot.
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Die Abwägungsentscheidungen der Fachgerichte
fänden im Gesetz keinerlei Stütze und seien sachfremd. Um den
Grundrechtseingriffen zu begegnen, müsse es konsequenterweise
zu Beweisverwertungsverboten kommen. Wenn ein Verkehrsverstoß
lediglich mit einer Geldbuße von 100,- € und zwei Punkten im
Zentralregister geahndet werde, könne er nicht so schwer
wiegen wie ein unstreitig ohne gesetzliche Grundlage
vorgenommener Grundrechtseingriff. Wenn dem
Beweiserhebungsverbot kein Beweisverwertungsverbot folge,
laufe auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
die eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die
Dauervideoaufzeichnung verlange, leer. Es ließen sich Zweifel
am Gebot der Rechtssicherheit ersehen, wenn
Oberlandesgerichte in ihren Gerichtsbezirken jeweils
Abwägungen anstellten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen
gelangten oder gar Amtsgerichten je eigene Abwägungen
überlassen würden.
9
Die Hessische Staatskanzlei hat von der
Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Dem
Bundesverfassungsgericht haben die Akten der
Staatsanwaltschaft Gießen (45 a OWi, 204 Js-OWi 20229/09)
vorgelegen.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Die mit der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind hinreichend
geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne
weiteres entscheiden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
11
Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes
für die ohne Ermächtigungsgrundlage angefertigten
Videoaufzeichnungen verletzt den Beschwerdeführer nicht in
seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot.
12
1. a) Von Verfassungs wegen besteht kein
Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften
Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets
unzulässig wäre (vgl. BVerfGK 9, 174 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 -, NStZ 2000,
S. 488; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NStZ 2000,
S. 489; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94, 2 BvR 2039/94 -, NStZ
2000, S. 489 ; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR
1502/04 -, NStZ 2006, S. 46; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2009 - 2
BvR 2225/08 -, NJW 2009, S. 3225). Die Beurteilung der
Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen
strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu
insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in
erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 4,
283 ; 9, 174 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2
BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053 ; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November
2010 - 2 BvR 2101/09 -, NStZ 2011, S. 103
).
13
Die Strafgerichte gehen in gefestigter,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung
davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein
geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen
Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales
Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die
Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des
Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu
entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -,
NJW 2008, S. 3053; BGHSt 38, 214 ;
44, 243 ; 51, 285 ; vgl. auch
Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008,
vor § 94 Rn. 10). Diese allgemeinen
strafprozessualen Grundsätze sind über § 46 Abs. 1
OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar (vgl.
Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006,
§ 46 Rn. 18). Auch wenn die Strafprozessordnung
nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet
ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbotes eines der
wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein,
nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu
erforschen hat und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf
alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von
Bedeutung sind. Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und
verlangt die Berücksichtigung der Belange einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der
Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann
(vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122,
248 ). Der Rechtsstaat kann sich nur
verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen
sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze
verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung
zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214
; 122, 248 ; stRspr). Daran
gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme,
die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus
übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen
ist (vgl. BGHSt 40, 211 ; 44, 243 ; 51,
285 ). Die strafgerichtliche Rechtsprechung geht
davon aus, dass insbesondere das Vorliegen eines besonders
schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot nach sich
ziehen kann (vgl. BGHSt 51, 285 ; BGH, Beschluss
vom 18. November 2003 - 1 StR 455/03 -, NStZ 2004,
S. 449 ).
14
Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer
Beweiserhebung führt auch nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres zu einem
Beweisverwertungsverbot (vgl. BVerfGK 9, 174 ;
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 -, NStZ 2000,
S. 488, und - 2 BvR 75/94 -, NStZ 2000, S. 489; vom
1. März 2000 - 2 BvR 2017/94, 2 BvR 2039/94 -, NStZ
2000, S. 489 ; vom 30. Juni 2005 - 2 BvR
1502/04 -, NStZ 2006, S. 46; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2009 - 2
BvR 2225/08 -, NJW 2009, S. 3225). Ein
Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber
zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen
Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen
Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen
worden sind, geboten (vgl. BVerfGE 113, 29 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -, NJW 1999, S. 273
; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02 -, NJW 2006,
S. 2684 ). Ein absolutes
Beweisverwertungsverbot hat das Bundesverfassungsgericht
zudem in den Fällen anerkannt, in denen der absolute
Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl.
BVerfGE 34, 238 ; 80, 367
; 109, 279 ).
15
b) Bei der Prüfung, ob die angegriffenen
Entscheidungen die Grenzen richterlicher Rechtsfindung
wahren, hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung
einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei
anzuwendenden Methode nicht umfassend auf seine Richtigkeit
zu untersuchen. Vielmehr beschränkt es auch im Bereich des
Strafprozessrechts seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das
Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische
Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten
Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch
gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375
; 122, 248 ). Das
Bundesverfassungsgericht prüft die von den Fachgerichten
vorgenommene Abwägung zwischen dem durch den
Verfahrensverstoß bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung
der Beschwerdeführer einerseits und den
Strafverfolgungsinteressen des Staates andererseits daher
nicht im einzelnen nach. Die Kompetenz des
Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich vielmehr auf die
Kontrolle, ob die Fachgerichte in verfassungsrechtlich
erheblicher Weise den Schutzbereich der verletzten
Verfahrensnorm verkannt oder die weiteren Anforderungen für
die Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich
rechtswidrig gewonnener Beweise überspannt haben (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NStZ 2011,
S. 103 ).
16
2. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die
angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
17
Zu Recht weisen die Gerichte darauf hin, dass
die Verwendung der Videoaufzeichnung zum Nachweis des
Abstandsverstoßes nicht den absoluten Kernbereich der
privaten Lebensgestaltung des Beschwerdeführers oder dessen
enge Privatsphäre berührt. Der Beschwerdeführer hat sich
vielmehr durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere
Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle seines Verhaltens
im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt. Hinzu kommt,
dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt
des Beschwerdeführers auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt
ist.
18
Bei der Beurteilung, ob der Verwendung der
Aufzeichnungen schwerwiegende Rechtsverletzungen
entgegenstehen, haben die Gerichte berücksichtigt, dass die
ohne die erforderliche Ermächtigungsgrundlage durchgeführte
Dauerüberwachung des fließenden Verkehrs mit einem
systematisch angelegten, nicht anlassbezogenen Eingriff in
die Grundrechte einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern
verbunden ist. Dabei haben die Gerichte auch darauf
abgestellt, dass die Maßnahme vor der Veröffentlichung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte und es
sich den Messbeamten daher nicht habe aufdrängen müssen, dass
es für die durchgeführte Maßnahme an einer
Ermächtigungsgrundlage gefehlt habe. Soweit die Gerichte
aufgrund ihrer Abwägung zu dem Ergebnis gelangen, dass ein
Verwertungsverbot für die vor dem 11. August 2009
angefertigte Videoaufzeichnung nicht besteht, wird der
fachgerichtliche Wertungsrahmen nicht überschritten. In
diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
die Annahme, im vorliegenden Fall bestehe kein
Beweisverwertungsverbot, ein rechtsstaatswidriges planmäßiges
Unterlaufen des im Fall des Beschwerdeführers verletzten
Beweiserhebungsverbotes schon deshalb nicht ermöglicht, weil
ausdrücklich darauf abgestellt wurde, dass das verwertete
Beweismittel vor der Klarstellung der Rechtslage durch den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009
gewonnen worden war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
11. August 2009 (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009,
S. 3293 ); dort hat das
Bundesverfassungsgericht lediglich ausgeführt, dass es
möglich erscheint, „dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß
annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht“.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich
daraus nicht ableiten, das Bundesverfassungsgericht habe
zwingend die Unverwertbarkeit der ohne Ermächtigungsgrundlage
angefertigten Videoaufnahmen angeordnet. Vielmehr hat die
Kammer in dem damaligen Beschluss ausdrücklich festgestellt,
ob aus dem Fehlen einer gesetzlichen Befugnis für die
Videoaufzeichnung ein Beweisverwertungsverbot folge, werde
das zuständige Fachgericht zu prüfen haben.
19
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.