BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2076/08 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde, der keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung
angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme
jedenfalls kein schwerer Nachteil entsteht
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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2. Nachdem die Stellungnahme des
Justizministeriums, die das Oberlandesgericht dem
Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht zur
Kenntnis gegeben hat, ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren
zur Kenntnis gebracht worden ist und er sich hierzu geäußert
hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
bei rechtzeitiger Kenntnisgabe eine ihm günstigere
Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren hätte erreichen
können.
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3. Indem das Oberlandesgericht dem
Beschwerdeführer die Stellungnahme des Justizministeriums im
Rechtsbeschwerderechtszug nicht zugänglich gemacht hat, hat
es allerdings sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) verletzt. Die Verfahrensbeteiligten müssen
grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der
Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325
; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR
628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009
- 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem
Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige
Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im
Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung
zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies
gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen
Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf
dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132
; 52, 131 ; 89, 381
) - grundsätzlich unabhängig davon, ob
unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen
ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das
Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der
grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht
nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern
auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im
gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 ;
stRspr). Hierauf und auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte - die für die Feststellung
einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
(Art. 6 Abs. 1 EMRK), das den Anspruch auf rechtliches
Gehör einschließt, ausdrücklich der Beruhensfrage keine
entscheidende Bedeutung zumisst, sofern der Anspruch auf
rechtliches Gehör in seiner Funktion als Grundlage für das
Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz
berührt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler
v. Switzerland - 33499/96 -, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005,
Steck-Risch et al. v. Liechtenstein - 63151/00 -, Rn. 57;
vgl. auch EGMR, Urteil vom 3. Juli 2008, Vokoun c. République
Tchèque - 20728/05 -, Rn. 25 ff., und EGMR, Urteil vom
18. Oktober 2007, Asnar c. France - 12316/04 -, Rn.
24 ff.) - hat das Bundesverfassungsgericht angesichts
einer verbreiteten Praxis der Gerichte, Strafgefangenen die
Stellungnahme der Gegenseite wegen deren rein rechtsbezogenen
Inhalts oder wegen aus sonstigen Gründen unterstellter
mangelnder Entscheidungserheblichkeit möglicher Erwiderungen
regelmäßig nicht zur Kenntnis zu geben, mehrfach hingewiesen
(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011
- 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11
-, juris). Die betreffenden Beschlüsse sind jedoch erst nach
den angegriffenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts
ergangen. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass
Verfahrensrechte des Beschwerdeführers sehenden Auges nicht
beachtet worden wären.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.