BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2077/05 -
II. mittelbar gegen
das Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung vom 9.
November 1992 (BGBl I S. 1853)
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 7 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils für die
Streitjahre 1994, 1995, 2000 und 2001 geltenden Fassung.
2
1. Die Beschwerdeführer sind Eheleute, die in
den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
wurden. Sie erzielten unter anderem positive Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG,
insbesondere Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.
7 EStG, die das Finanzamt erklärungsgemäß der Besteuerung
nach dem Einkommensteuergesetz zugrunde legte.
3
2. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhoben die Beschwerdeführer Klage beim Finanzgericht München
und machten geltend, die Besteuerung der Zinseinkünfte sei
verfassungswidrig; auch in den Streitjahren leide die
Zinsbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG an einem
Vollzugsdefizit, das entsprechend den Urteilen des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991
- 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom
9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94)
eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke.
4
Mit Urteil vom 16. September 2003 - 12 K
1013/03 - (EFG 2005, S. 1541) wies das Finanzgericht München
die Klage als unbegründet ab; es sah die Besteuerung von
Zinseinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in
den Jahren 1994, 1995, 2000 und 2001 als verfassungsgemäß
an.
5
3. Mit Urteil vom 7. September 2005 - VIII R
90/04 - (BFH BStBl II 2006, S. 61 = BFHE 211, 183) wies
der Bundesfinanzhof die Revision der Beschwerdeführer als
unbegründet zurück, da er die Besteuerung von Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 für verfassungsgemäß
hielt. Das vom Bundesverfassungsgericht für frühere
Veranlagungszeiträume festgestellte Erhebungsdefizit sei
durch die Verzehnfachung des Sparerfreibetrags und die
Einführung einer anrechenbaren Zinsabschlagsteuer erheblich
reduziert worden.
6
Ein nennenswertes Erhebungsdefizit könne
danach nur noch vorkommen einerseits bei von ausländischen
Zahlstellen bezogenen Kapitalerträgen, bei denen eine
Quellensteuer nicht erhoben werde, und andererseits bei von
inländischen Zahlstellen bezogenen Kapitalerträgen, soweit
sie bei einzelnen Steuerpflichtigen mit einem über dem
Zinsabschlag liegenden Grenzsteuersatz belegt würden und ein
Freistellungsauftrag nicht erteilt worden sei. Dies sei dem
Gesetzgeber jedoch nicht zuzurechnen, da die wesentliche
Ursache dafür nicht in der rechtlichen Gestaltung des
Erhebungsverfahrens begründet liege. Dieser Beurteilung stehe
- bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - auch
§ 30a der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.
7
Im Übrigen sei der Gesetzgeber zumindest für
die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1997 berechtigt
gewesen, die tatsächliche Wirkung des durch das
Zinsabschlaggesetz geänderten Erhebungsverfahrens und dessen
Umsetzung durch Behörden und Gerichte bei den von
inländischen Zahlstellen bezogenen Zinseinkünften abzuwarten
und die weitere Entwicklung zu beobachten.
8
Soweit der Gesetzgeber gleichwohl Anlass zur
Nachbesserung der Zinsbesteuerung gehabt habe, sei er dieser
Verantwortung für die Veranlagungszeiträume seit 1998 gerecht
geworden. In mehreren Schritten habe er zunächst mit Wirkung
ab dem Veranlagungszeitraum 1998 das Mitteilungsverfahren
gemäß § 45d EStG inhaltlich ergänzt und die
Verwendungsmöglichkeiten der Mitteilungen erweitert. Ab dem
Veranlagungszeitraum 2004 seien die Kreditinstitute gemäß
§ 24c EStG verpflichtet, ihren Kunden eine schriftliche
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und
Veräußerungsgewinne zu erteilen. Zwar bestehe keine
gesetzliche Verpflichtung, die Jahresbescheinigung in der
Einkommensteuererklärung vorzulegen. Die Nichtvorlage der
Jahresbescheinigung auf berechtigtes Anfordern durch das
Finanzamt könne jedoch zumindest einen hinreichenden Anlass
für weitere Ermittlungen darstellen. Schließlich hätten die
Finanzämter seit April 2005 die Möglichkeit, gemäß § 93
Abs. 7, § 93b AO die Stammdaten für alle
legitimationsgeprüften inländischen Bankkonten und Depots
eines Steuerpflichtigen im Wege der Datenabfrage zu
ermitteln. Aus der Amnestieregelung des Gesetzes über die
strafbefreiende Erklärung (StraBEG) vom 23. Dezember 2003
(BGBl I S. 2928) ergebe sich keine andere Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit.
9
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Entscheidungen des Finanzgerichts und des
Bundesfinanzhofs; § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der
jeweiligen Fassung der Streitjahre 1994, 1995, 2000 und 2001
sei wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits
verfassungswidrig. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG,
Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor:
10
Die Besteuerung von Kapitaleinkünften nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verstoße auch nach der
Neuregelung der Zinsbesteuerung durch das Zinsabschlaggesetz
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Vollzug der Besteuerung sei,
da die Quellenbesteuerung keine abgeltende Wirkung habe, in
so hohem Maße durch ein Zusammenspiel
ermittlungsbeschränkender und fehlender ermittlungsfördernder
Normen geprägt, dass von einer verfassungswidrigen, nicht auf
gleichen Belastungserfolg angelegten Gesetzeslage auszugehen
sei. Die nach dem Inkrafttreten des Zinsabschlaggesetzes
durchgeführten gesetzgeberischen Maßnahmen, insbesondere das
Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7, § 93b AO,
seien nicht geeignet, das strukturelle Erhebungsdefizit im
Bereich der Zinsbesteuerung zu beseitigen. Nach wie vor
würden die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung durch
die Regelung des § 30a AO erheblich eingeschränkt.
Allein strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen könnten ein
effektives abgabenrechtliches Ermittlungsinstrumentarium
nicht ersetzen. Die Erhöhung des Sparerfreibetrags befreie
den Gesetzgeber nicht davon, für den weiterhin
steuerpflichtigen Teil der Zinseinkünfte die
Belastungsgleichheit herzustellen. Der durch den Zinsabschlag
motivierten Kapitalflucht in das Ausland hätte der
Gesetzgeber durch ein wirksames Kontrollverfahren entgegen
treten müssen.
11
Zudem verletze das angegriffene Urteil des
Bundesfinanzhofs das durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den
gesetzlichen Richter; da der VII. Senat des Bundesfinanzhofs
zur verfassungsgemäßen Auslegung des § 30a AO in seinem
Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -,
Finanz-Rundschau 1998, S. 112 eine andere Rechtsauffassung
vertreten habe, hätte der vorliegend entscheidende VIII.
Senat die Rechtsfrage zur verfassungskonformen Auslegung des
§ 30a AO gemäß § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs vorlegen müssen.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat jedenfalls
in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
13
Zutreffend ist der Bundesfinanzhof davon
ausgegangen, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit
hinsichtlich der Besteuerung von Kapitaleinkünften gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in den Streitjahren 1994, 1995,
2000 und 2001 nicht gegeben ist. Die hierzu angestellten
Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu den mit den
Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 84, 239; 110, 94) und den Beschlüssen des
Ersten Senats (BVerfGE 112, 284; 118, 168)
entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben.
14
1. a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.
1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen
durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich
belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg
durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens
prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der
gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem
Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen
Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich
des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige
Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden
materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit.
Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen
gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu
führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht
durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von
ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von
Einnahmen oder auch Lenkungsziele - faktisch erreicht, ist
rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend.
Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und
sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur
Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm.
Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch
zwischen dem normativen Befehl der materiell
pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung
dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur
Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die
empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das
normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität
angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 84, 239 ;
BVerfGE 110, 94 ; vgl. auch BVerfGE 96, 1
).
15
b) Für die Beantwortung der Frage, ab welchem
Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche
Belastungsgleichheit vorliegt und dem Steuergesetzgeber
zuzurechnen ist mit der Folge, dass die materiellrechtliche
Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig
wird, lassen sich keine allgemein gültigen
verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln, da die für die
Verfassungswidrigkeit maßgebliche veränderbare Relation
zwischen realen und normativen Einflussfaktoren auf die
Vollzugsrealität stets neu konkret zu würdigen ist. Die
Entscheidung hängt maßgeblich auch von Tatsachen ab, die für
jeden möglichen Fall einer gleichheitswidrig vollzogenen
Steuernorm gesondert festzustellen und zu bewerten sind. In
verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche
Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen
unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. BVerfGE 110, 94
; BVerfGK 8, 29 und 46
; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse
vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S.
197 , und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL
14/05 -).
16
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob in den
streitigen Veranlagungszeiträumen 1994, 1995, 2000 und 2001
hinsichtlich der Besteuerung von Zinseinkünften ein
strukturelles Vollzugsdefizit bestand, sind danach alle
faktischen und normativen Veränderungen zu berücksichtigen,
die nach Ablauf der in dem „Zinsurteil“ des
Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber bis zum
1. Januar 1993 eingeräumten Übergangsfrist (BVerfGE 84,
239 ) eingetreten sind. In zeitlicher Hinsicht
sind dabei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer -
auch solche Veränderungen in die Betrachtung einzubeziehen,
die zwar erst nach den Streitjahren in Kraft getreten sind,
die sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der
allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist (vgl. § 169
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) auswirken konnten, denn regelmäßig
müsste ein hinreichend effektiver Vollzug innerhalb dieser
Frist gelingen (vgl. BVerfGE 110, 94 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -,
DStR 2008, S. 197 ff.).
17
3. Danach liegt ein dem Gesetzgeber
zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit für die
Veranlagungszeiträume 1994, 1995, 2000 und 2001, das zur
Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG führen könnte, nicht vor.
18
a) Für die Streitjahre 1994 und 1995 fehlte es
jedenfalls deshalb an einem strukturellen, dem Gesetzgeber
zuzurechnenden Vollzugsdefizit, weil der Gesetzgeber nach dem
Erlass des Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung
(Zinsabschlaggesetz) vom 9. November 1992 (BGBl I S. 1853)
eine hinreichende Zeitspanne für die Beobachtung der
Wirksamkeit dieser Neuregelung in Anspruch nehmen konnte.
19
aa) Mit dem Zinsabschlaggesetz vom 9. November
1992, das zum 1. Januar 1993 in Kraft trat, hatte der
Gesetzgeber in den Veranlagungszeiträumen ab 1994 nicht eine
seit längerem bestehende Rechtslage, sondern eine Neuregelung
auf ihre Geeignetheit zur Beseitigung des vom
Bundesverfassungsgericht in seinem „Zinsurteil“ (BVerfGE 84,
239) festgestellten strukturellen Vollzugsdefizits zu
beobachten. Wie sich die neu eingeführte Erhebungsform der
Zinsabschlagsteuer auf die tatsächliche Erfassung der
Zinseinkünfte insgesamt auswirken würde, war für den
Gesetzgeber ungewiss. Bei einer Zinsabschlagsteuer auf
Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in
Höhe von 30 % (bei Tafelgeschäften in Höhe von 35 %) durfte
der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des früheren
Spitzensteuersatzes von 53 % - dem nicht alle Zinseinkünfte
unterlagen - zunächst davon ausgehen, dass das Ziel einer
effektiveren Durchsetzung des Steueranspruchs nicht
prinzipiell verfehlt würde. Zutreffend räumt deshalb der
Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung dem
Gesetzgeber eine längere Beobachtungsfrist ein (vgl. zum
Erfordernis angemessener Beobachtungs- und
Nachbesserungsfristen für den Gesetzgeber BVerfGE 95, 267
m.w.N.). Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang auch, dass die kontinuierliche Senkung des
Spitzensteuersatzes bis auf 42 % im Veranlagungszeitraum
2005 bei gleich bleibender Höhe des Zinsabschlagsatzes von
30 % dazu führte, dass sich eine möglicherweise
bestehende Besteuerungslücke weiter verringerte.
20
Zudem bewirkte die Verzehnfachung des
Sparerfreibetrags, die erst durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) wieder
halbiert wurde, in den Streitjahren 1994 und 1995 eine
massive Steuerfreistellung der Erträge aus kleineren
Kapitalvermögen und folglich eine erhebliche Reduzierung des
für frühere Veranlagungszeiträume festgestellten
Erhebungsdefizits. Durch das neu eingeführte
Mitteilungsverfahren gemäß § 45d EStG stellte der
Gesetzgeber sicher, dass der Sparerfreibetrag nicht
unberechtigt mehrfach in Anspruch genommen wurde. Den
praktischen und technischen Anfangsschwierigkeiten bei der
Einführung des Verfahrens hat der Bundesfinanzhof zu Recht
keine Bedeutung zugemessen, da der Finanzverwaltung eine
Anlaufphase einzuräumen ist, in der sie die Voraussetzungen
für die technische Umsetzung des Verfahrens schafft.
21
Vor diesem Hintergrund kann allein der
Umstand, dass § 30a AO unverändert geblieben ist, ein
die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm
begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als ganz
außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des
Rechts nicht herbeiführen - unbeschadet der Frage nach der
Verfassungsmäßigkeit, oder einer verfassungskonformen
Auslegung dieser Regelung (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008
- 2 BvR 294/06 -, DStR 2008,
S. 197 ff., und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05
-).
22
Im Übrigen bestand ein erhöhtes Risiko der
Entdeckung nicht oder nicht vollständig erklärter
Zinseinkünfte insbesondere für die Steuerpflichtigen, die
auch gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielten, da
auf diese die Außenprüfung voraussetzungslos Anwendung fand
(§ 193 Abs. 1 AO). Aber auch verschiedene
Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt ließen bei
größeren Kapitalanlagen im Inland das Entdeckungsrisiko für
in der Vergangenheit hinterzogene Zinseinkünfte weiter
steigen. Dies betrifft insbesondere die Mitteilungspflicht
der Notare nach § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes bei
beurkundungspflichtigen Rechtsvorgängen, die Grundstücke
betreffen, sowie die seit 1995 bestehende Mitteilungspflicht
der Notare gemäß § 54 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung bei der Gründung von
Kapitalgesellschaften und Verfügung über Kapitalanteile,
sowie die Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer,
Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen im Todesfall
gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz.
23
bb) Erhebungsdefizite in den Fällen, in denen
steuerbare Kapitalerträge von ausländischen Zahlstellen
bezogen wurden, sind dem Gesetzgeber nicht zurechenbar, da
die wirksamste Erhebungsform, die Quellensteuer, im Ausland
nicht greift (vgl. BVerfGE 110, 94 ).
Gerade die ab dem Jahr 1992 einsetzende „Kapitalflucht“ in
das Ausland (vgl. hierzu die Auskünfte der Deutschen
Bundesbank und des Bundesrechnungshofs in dem Verfahren zu
dem Urteil des Bundesfinanzhofs - VIII R 33/95 -, BStBl
II 1997, S. 499 = BFHE 183, 45;
Risto/Julius, Die Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung,
DB, Beilage Nr. 4/2002 zu Heft Nr. 17, S. 5 m.w.N.; vgl. auch
BVerfGE 110, 94 ) verdeutlicht die
Schwierigkeiten, auf die der Gesetzgeber bei der Verfolgung
des Ziels, die Effektivität der Besteuerung von
Kapitaleinkünften zu verbessern, praktisch zwangsläufig
stößt. Soweit die Beschwerdeführer rügen, der Gesetzgeber
habe es versäumt, Kontrollmöglichkeiten bezüglich der
Kapitalverlagerung ins Ausland zu schaffen, lassen sie
unberücksichtigt, dass die Einführung von Meldepflichten
inländischer Kreditinstitute nicht hätte verhindern können,
dass zumindest kapitalkräftigere Steuerpflichtige ihr Kapital
unmittelbar im Ausland deponieren, ohne inländische
Kreditinstitute einzuschalten. Zudem hätte die Erweiterung
der Kontrollmaßnahmen nach Ansicht der Deutschen Bundesbank
und der parlamentarischen Zinskommission wahrscheinlich sogar
den gegenteiligen Effekt ausgelöst und die Kapitalabflüsse
verstärkt (s. hierzu Auskunft der Deutschen Bundesbank in dem
Verfahren des Bundesfinanzhofs - VIII R 33/95 -, BStBl II
1997, S. 499 = BFHE 183, 45).
24
b) Auch für die Streitjahre 2000 und 2001 ist
ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles
Vollzugsdefizit, das zur Verfassungswidrigkeit der
Zinsbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 AO führt, zu
verneinen. Der Gesetzgeber hat das im Regelfall der
Besteuerung zur Anwendung kommende Ermittlungsinstrumentarium
der Finanzbehörden für den Zeitraum ab 1999 kontinuierlich
erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose
Kontrollmöglichkeiten geschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008
- 2 BvR 294/06 -, DStR 2008,
S. 197 ff.).
25
Zunächst wurde durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März
1999, BGBl I S. 402 das Mitteilungsverfahren betreffend die
Freistellungsaufträge gemäß § 45d Abs. 2 EStG inhaltlich
ergänzt und die Verwendungsmöglichkeit der mitgeteilten Daten
auf Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens
erweitert. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom
15. Dezember 2003, BGBl I S. 2645 führte der Gesetzgeber
mit Wirkung nach dem 31. Dezember 2003 die
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und
Veräußerungsgewinne gemäß § 24c EStG ein
(zwischenzeitlich aufgehoben mit Einführung der
Abgeltungssteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14. August 2007, BGBl I 2007, S. 1912). Mit dem
durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der
Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928)
geschaffenen, im April 2005 in Kraft getretenen und vom
Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der
Abfragemöglichkeiten durch die Finanzbehörden für
verfassungsgemäß erklärten (vgl. BVerfGE 112, 284; 118, 168)
Kontenabrufverfahren gemäß § 93 Abs. 7, § 93b AO,
hat der Gesetzgeber die Ermittlungsmöglichkeiten der
Finanzämter weiter effektiviert. Gerade auch vor diesem
Hintergrund kann allein aus dem Umstand, dass § 30a AO
unverändert geblieben ist, eine prinzipielle Verfehlung des
Ziels tatsächlich gleichmäßiger Steuerbelastung nicht
abgeleitet werden (vgl. oben, B. I. 3. a>aa>).
26
c) Aus der Amnestieregelung des
Strafbefreiungserklärungsgesetzes ergibt sich nichts anderes.
Insoweit ist den Ausführungen des Bundesfinanzhofs zu folgen,
dass in der Annahme des Gesetzgebers, es liege ein
tatsächliches Erhebungsdefizit vor, nicht zugleich das
Eingeständnis eines strukturellen, das heißt eines im
Erhebungsverfahren angelegten, Vollzugsdefizits zu sehen ist.
Die sog. Brücke in die Steuerehrlichkeit zielte insbesondere
auf die im Ausland bezogenen und verschwiegenen
Kapitaleinkünfte (vgl. BTDrucks 15/1722, S. 8) und bezweckte
insofern gerade eine Verbesserung der Erhebungssituation
(BTDrucks 15/1521, S. 9). Dass sie ein tatsächliches
Erhebungsdefizit noch vergrößert haben könnte und die
Amnestie in nennenswertem Umfang zu einem Verzicht auch auf
„sichere Einnahmen“ geführt hat, ist nicht ersichtlich.
27
4. Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist
nicht verletzt. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat die
Vorlage der zwischen ihm und dem VII. Senat des
Bundesfinanzhofs möglicherweise streitigen Frage der
verfassungskonformen Auslegung des § 30a AO an den
Großen Senat des Bundesfinanzhofs nicht willkürlich
unterlassen (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 19, 38
). Der VIII. Senats hat bereits in seinem Urteil
vom 15. Dezember 1998 (BStBl II 1999, S. 138
= BFHE 187, 302) ausgeführt, dass die Bemerkungen des VII.
Senats im Zusammenhang einer kursorischen Prüfung zum
Eilrechtsschutz im Beschluss vom 28. Oktober 1997
- VII B 40/97 - (Finanz-Rundschau 1998, S. 112) keinen
hinreichenden Anlass für eine Änderung seiner bisherigen
Rechtsprechung lieferten. Das lässt Willkür nicht
erkennen.
28
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.