BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2079/20 -
gegen
„die gerichtliche Entscheidung nach § 172 (2) StPO (gerichtliche Klageerzwingung) über die einzuleitenden Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft auf Grundlage der eingereichten Strafanträge gegen nun folgende Personenkreise: Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und sämtliche 16 Ministerpräsidenten (daraus ableitbarer Strafanträge für die nachgeordneten Spitzenpolitiker in anderen Bundesländern), alle Mitglieder der Hessischen Landesregierung, alle Mitglieder der Bundesregierung, den Bundestagspräsidenten Dr. Wolfgang Schäuble, alle Bundestagsabgeordnete und Abteilungsleiter der Bundesverwaltung, die Spitze des Hessischen Landtags, alle Mitglieder des Hessischen Staatsgerichtshofs, alle Beschäftigten des Hessischen Landtags, alle bislang mit den eingereichten Strafanträgen befassten Staatsanwälte und ihre Vorgesetzten im Hessischen Justizministerium, die Polizeispitze des Landes Hessen und des Landes Berlin alle wegen des Verdachts des Hochverrats gegen den Bund beziehungsweise gegen das Land Hessen et al. wobei alle angezeigten Hessischen Staatsbürger bereits jetzt schon als erwiesene Verfassungsbrecher (Mehrfachtäter) zu bezeichnen sind, in Tateinheit mit zahlreichen Straftaten im Amt: Rechtsbeugung, Anleitung zu Straftaten, Strafvereitelung im Amt“
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:
1
Das gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2020 - 2 BvR 341/20 -, Rn. 1).
2
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.