BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2081/01 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie
entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Angriffe auf die
Verwerfung der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung
sind unsubstantiiert.
2
Der Beschwerdeführer macht ein
Verwertungsverbot außerhalb des geschriebenen Rechts geltend,
ohne sich mit der Auffassung des Landgerichts auseinander zu
setzen. Es hat angenommen, Verfahrensfehler bei der
Durchsuchung führten nicht grundsätzlich zur Unverwertbarkeit
der dabei aufgefundenen Beweise. Es hat insbesondere auf BGH,
NStZ 1989, 375 verwiesen, wo ausgesprochen worden
war, ein formaler Fehler bei der Durchsuchung habe die
Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger Vorgehensweise
nicht gehindert. Ähnlich lag der Fall im Ausgangsverfahren,
weil zwar ein unzuständiges Gericht die Durchsuchung
angeordnet hatte, aber eine korrekte Vorgehensweise zu
demselben Resultat der Beschlagnahme von Unterlagen bezüglich
des Vorwurfs der Steuerhinterziehung geführt hätte.
3
Der Formfehler der Durchsuchungsanordnung
wurde dadurch kompensiert, dass die Durchsuchungsanordnung
vom Landgericht Wiesbaden im Wege der Abhilfe nach § 306
Abs. 2 StPO aufgehoben wurde und den rechtlich selbständigen
Entscheidungen über die Beschlagnahme eine konkrete
Beschreibung der strafrechtlichen Vorwürfe, die Gegenstand
der Ermittlungen sind, zu Grunde gelegt wurde. Dies wird
durch die Ergänzung der Verdachtsbeschreibung in der
Beschwerdeentscheidung unterstrichen.
4
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
fehlerhaften Annahme eines Anfangsverdachts gehen fehl. Die
Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsbehörden
nicht, schon im Ermittlungsverfahren den Grad des Verdachts
einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen
(vgl. BVerfGE 74, 358 ). Dass die Fachgerichte
insoweit die Sachlage verkannt hätten, ist nicht
festzustellen. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung der
Indizienwürdigung ist nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96
).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.